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Einzelunternehmung

Einzelunternehmung. &. Stille Gesellschaft. Von KD Dapa, Stefanie Nickholz und Manuela Jurek. 26.03.03. 1. Einzelunternehmung 1.1 Kapital 1.2 Rechtliches 1.3 Vor-und Nachteile 2. Stille Gesellschaft 2.1 Kapital 2.2 Rechtliches 2.3 Vor-und Nachteile 3. Fazit 4. Fragen.

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Presentation Transcript


  1. Einzelunternehmung & Stille Gesellschaft Von KD Dapa, Stefanie Nickholz und Manuela Jurek 26.03.03

  2. 1. Einzelunternehmung 1.1 Kapital 1.2 Rechtliches 1.3 Vor-und Nachteile 2. Stille Gesellschaft 2.1 Kapital 2.2 Rechtliches 2.3 Vor-und Nachteile 3. Fazit 4. Fragen Inhalt

  3. 1. Einzelunternehmung • mit 90% die häufigste Unternehmensform unter den erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen. • mit durchschnittlich etwas mehr als 5 Beschäftigten je Unternehmung, handelt es sich überwiegend um Kleinbetriebe. • wird von einer einzelnen Person gegründet; diese ist Eigentümer und leitet im allgemeinen die Unternehmung. • Eigentümer ist voll verantwortlich für die Unternehmung. • sie ist Bestandteil seines Vermögens. Er haftet unbeschränkt d.h. mit dem Gesamtvermögen für die Schulden der Unternehmung. • da nur der Eigentümer am Unternehmen beteiligt ist, bedarf es keines Gesellschaftervertrages.

  4. 1.1 Kapital • Haftung mit Gesamtvermögen ( Geschäfts- und Privatvermögen ) • Hohe Flexibilität in der Kapitalausstattung (Einlagen und Entnahmen) • Keine Vorschrift über Höhe des Kapitals bei Gründung • 100% Gewinnausschüttung • Finanzierungsmöglichkeiten : - Vermögen des Eigentümers - Selbstfinanzierung durch Nichtentnahme von Gewinnen - Stiller Gesellschafter

  5. 1.2 Rechtliches • Formlose Gründung ( z.B. Familienname ) • Name: Personen-, Sach- oder Fantasiename • Zusatz: Eingetragener Kaufmann/ -frau • Rechtsgrundlage ist das HGB • Unbeschränkte Leistungsbefugnis • Alleinunternehmer ist einkommenssteuerpflichtig • HR – Eintragung ist erforderlich

  6. Vorteile Flexibilität Geringer Gründungsaufwand Kein Mindestkapital Hohe Kreditwürdigkeit Verluste können mit Einkünften aus anderen Einkommensquellen berechnet werden Schnelle Entscheidung Keine Gewinnaufteilung Kein Streit wegen Geschäftsführung Große Freiheit Nachteile Alleinige Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen Begrenzte Kapitalbeschaffung Hohe Arbeitsbelastung Fachkompetenz in allen Bereichen erforderlich Große Abhängigkeit von Arbeitskräften 1.3 Vor- und Nachteile

  7. 2. Stille Gesellschaft • die Stille Gesellschaft ist keine Firma. • stille Gesellschafter treten nach außen nicht in Erscheinung (Anonymität). • besteht nur im Innenverhältnis • ihre Einlage geht in das Vermögen des/der Geschäftsinhaber(s) über. • sie sind am Gewinn und Verlust beteiligt (Verlustbedingung vertraglich ausschließbar), haften jedoch nicht für Schulden der Gesellschaft; die Gewinnbeteiligung ist zwingend vorgeschrieben. • der stille Gesellschafter hat keine Geschäftsführungsrechte, wohl aber Kontroll- und Informationsrechte.

  8. 2.1 Kapital • beteiligt sich am Gewinn und Verlust • wenn eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden soll, muss dies vertraglich festgehalten werden. • Typischer Gesellschafter: stiller Gesellschafter ist nur am Gewinn und Verlust beteiligt. • Atypischer Gesellschafter: stiller Gesellschafter wird auch am Vermögenszuwachs beteiligt. • Keine Haftung bei Schulden. • Ideale Form für Personengesellschafter zur Kapitalbeschaffung.

  9. 2.2 Rechtliches • darf nicht im Firmenzusatz genannt sein. • darf nicht im Handelsregister eingetragen sein. • kann nicht alleine bestehen. • kann nur ein Vollkaufmann sein. • Kontroll- und Informationsrecht, jedoch kein Einfluss auf Geschäftsführung • Jede Gesellschaft kann einen stillen Gesellschafter aufnehmen.

  10. Vorteile Anonyme Beteiligung an Gesellschaften Keine Eintragung ins Handelsregister Keine Haftung für Schulden Haftung für Verluste kann ausgeschlossen werden Keine Fachkompetenz erforderlich Wenig Risiko Nachteile nur Kontroll- und Informationsrecht Kein Einfluss auf Geschäftsführung Kein Mitspracherecht Gewinnaufteilung 2.3 Vor- und Nachteile

  11. 3. Fazit Der Einzelunternehmer ist eine Person, die die volle Verantwortung für sein Unternehmen trägt. Weil der E.u. bei Schulden und Verlusten mit seinem Gesamtvermögen haftet, besteht zudem ein hohes Risiko, dem er bei voller Arbeitsleistung ausgesetzt ist. Jedoch muss er den Gewinn mit keinem anderen Gesellschafter teilen. Der StG hat im Gegensatz zum E.u. ein viel geringeres Risiko. Er ist “nur“ Geldgeber einer Gesellschaft. Der StG ist geringer bis gar nicht der Verlusthaftung ausgesetzt. Dafür ist er auch nur anteilsmäßig am Gewinn beteiligt. Außerdem muss der StG keinerlei Arbeitsleistungen erbringen.

  12. Fragen ? 4. Fragen

  13. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit ENDE

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