1 / 93

Grundzüge des Gesellschaftsrechts

Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Prof. Dr. iur . Carsten Zack Fachbereich Wirtschaft Telefon : 0641 -309-2737 oder email Carsten.Zack@w.th-mittelhessen.de. Gesellschaftsrecht. Wahl der geeigneten Rechtsform = wichtige unternehmerische Entscheidung

gautam
Download Presentation

Grundzüge des Gesellschaftsrechts

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Grundzüge des Gesellschaftsrechts Prof. Dr. iur. Carsten Zack Fachbereich Wirtschaft Telefon : 0641 -309-2737 oder email Carsten.Zack@w.th-mittelhessen.de

  2. Gesellschaftsrecht • Wahl der geeigneten Rechtsform = wichtige unternehmerische Entscheidung nicht Einzelunternehmer (e.K.), sondern Zusammenschluß mehrerer Partner zur Risikoteilung Gesellschaftsrecht Betriebswirtschaftliche Entscheidung !!!

  3. Begriff der Gesellschaft Privatrecht Öffentliches Recht hoheitliche Beteiligung z.B. Staat, Gebietskörperschaft Anstalt Körperschaft Stiftung gemeinsame Zweckverfolgung durch mehrere Personen = Gesellschaft im weitesten Sinne Schwerpunkt der Vorlesung

  4. Grundprinzip • Anders als im Vertrags-recht = Privatautonomie / Vertragsfreiheit § 311 BGB „NUMERUS CLAUSUS“ der Gesellschaftsformen = wer in Deutschland Gesellschaft gründet muß sich der Typen bedienen, die der Gesetzgeber vorschreibt !

  5. Gesellschaften im weitesten Sinne • Personengesellschaften - unbeschränkte - persönliche - solidarische Haftung auch mit Privatvermögen Grundsatz der Selbstorganschaft = Gesellschaft muß durch eigene Gesellschafter handlungsfähig sein • Kapitalgesellschaften - beschränkte Haftung mit Mindeststammkapital - keine Haftung mit Privat- vermögen , nur bei Durchgriffshaftung Grundsatz der Fremdorganschaft = die Gesellschaft kann auch außenstehende Dritte mit der Vertretung beauftragen

  6. Abgrenzungskriterien Personen-und Kapitalgesellschaft Personengesellschaft • Kein verselbständigtes Rechtssubjekt • zumindest ein Gesellschafter haftet persönlich mit seinem Privatvermögen • Kein Mindestkapital • grds. Einstimmigkeitsprinzip • Prinzip der Selbstorganschaft • zur Übertragung der Gesell- schafterstellung Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich • Tod,Kündigung oder Insolvenz führen im Zweifel zur Auflösung, es sei denn Forsetzungsklausel - Gesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt Kapitalgesellschaft • juristische Person • für Gesellschaftsschulden haftet grds. nur die Gesellschaft - Bestimmtes Mindestkapital / (Stamm-oder Grundkapital) ist vorgeschrieben) • Mehrheitsprinzip gilt (Stimmrecht richtet sich nach Kapitalbeteiligung) • Prinzip der Fremdorganschaft • Geschäftsanteile/Aktien sind grds. zustimmungsfrei veräußerbar • Bestand der Gesellschaft wird durch Ausscheiden eines Gesellschafters nicht berührt • Gesellschaft selbst Steuersubjekt Körperschaftssteuer

  7. Betriebswirtschaftliche Faktoren • Haftungsverhältnisse: beschränkte bzw. unbeschränkte Haftung der Gesellschafter • Organisationsgewalt : Geschäftsführung und Vertretung durch Gesellschafter oder Dritte -Kapitalaufbringung: Eigen- oder Fremdfinanzierung - Steuer- und Kostenbelastung : einmalig oder laufend / Neugründung oder Umwandlung • Publizitätserfordernisse : §§ 238 ff. HGB externes Rechnungswesen • Mitbestimmung oder Fremdbestimmung • Sonstige Faktoren : Firmengebung, Gewinn-und Verlustabreden, Kontrollmöglichkeiten, Nachfolgeregelungen, Wettbewerbsabreden

  8. Bei Juristen: Haftung im Vordergrund !

  9. Organisationsgewalt in der Gesellschaft Geschäftsführung ( Innenverhältnis ) Rechtliches „Dürfen“ Vertretung (Außenverhältnis) Rechtliches „Können“

  10. Grundformen des Gesellschaftsrechts BGB-Gesellschaft §§ 705 ff.BGB Verein §§ 21 ff.BGB Vereinszweck Satzung schriftlich 7 Mitglieder Eintragung in öffentliches Register = Vereinsregister dann : e.V. Eingetragener Verein Kapitalgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft • Gesellschafter • Gesellschafsvertrag ( grds. formfrei, aus Beweis- gründen schriftlich sinnvoll ) • Förderung eines gemeinschaftlichen Zwecks • Leistung von Beiträgen Personengesellschaften

  11. Personengesellschaften • BGB-Gesellschaft als absolute Grundform §§ 705 ff. BGB z.B. Förderung eines gemeinschaftlichen Zwecks ( Fahrgemeinschaft, Lottospielgemeinschaft, ARGE = Arbeitsgemein- schaft Bauprojekt) Handelsgesellschaften Betreiben eines Handels- gewerbes = jede entgelt- liche kaufmännische Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht auf Dauer mit einer Aussenwirkung, die nicht freier Beruf ist

  12. Handelsgesellschaften Offene Handelsgesellschaft Kommanditgesellschaft §§ 161 ff. HGB Komplementär (= haftet persönlich und unbe- schränkt) Kommanditisten (= haften beschränkt auf ihre Einlage) Handelsgewerbe - gemeinschaftliche Firma §§ 105 ff. HGB - Gesellschafter • Gesellschaftsvertrag • Handelsgewerbe • gemeinschaftliche Firma • unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter

  13. Gesellschaften auf einen Blick : - Personengesellschaften - Kapitalgesellschaften a ) Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung (GmbH) b ) Aktiengesellschaft ( AG ) c ) Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) d ) Bergrechtliche Genossen- schaft e ) Seereederei a ) BGB-Gesellschaft (GBR) b ) Offene Handelsgesellschaft (OHG) c ) Kommanditgesellschaft ( KG )

  14. OHG vs KG • Parallelen : - Gesellschaften - Handelsgesellschaften - zwei Personen zur Gründung - gemeinschaftliche Firmierung - bei einer Person unbeschränkte, persönliche private Haftung - zwar keine juristische Person, sind aber teilrechtsfähig

  15. OHG vs. KG • Unterschiede : - eine Person ist Vollhafter ( Komplementär) und Teilhafter ( Kommanditisten) - Gewinnverteilung : OHG : 4 % der Einlage, Rest nach Köpfen ( § 121 HGB ) KG : 4 % der Einlage, Rest im angemessenen Verhältnis

  16. OHG vs. KG • Unterschiede : - bei KG sind zur Geschäfts- führung nur Komplementäre berechtigt + verpflichtet - Kommanditisten nur Kontrollrechte - Verlustverteilung : bei OHG wird ein eventueller Verlust nach Köpfen, bei KG im angemessenen Verhältnis (§§ 121, 168 HGB)

  17. KG Rechte und Pflichten Komplementär Kommanditist grds.nein § 164 HGB ja§ 166 HGB Nein § 170 HGB (125III) grds. Nein § 165 HGB beschränkt nach §§ 171 ff. HGB Grds. Nein § 169 I 1 HGB angemessen, § 168 HGB • Geschäftsführung : grds. ja§ 114 HGB • Kontrollrechte: ja§118 HGB • Vertretung:grds.ja§125HGB • Wettbewerbsverbot: ja § 112 HGB - Haftung : wie OHG- Gesellschafter • Entnahmerecht:ja§122HGB - Gewinnverteilung 4 %,Rest

  18. Unternehmensrechtsformen In : Harald Meier, Unternehmensführung, Seite 190

  19. Praktisches Fallbeispiel • Drei Freunde und Unglücklich haben sich zu einer Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen, die jede Woche mit einem Einsatz von insgesamt 50 DM bestimmte festliegende Zahlenreihen "tippte". Die Beiträge – pro Teilnehmer wöchentlich 10 DM – wurden beim Unglücklich eingezahlt. U hatte die Aufgabe, die Lottozettel im eigenen Namen auszufüllen und sie bei der Annahmestelle abzugeben. Vor der Ausspielung am 23. Oktober 1971 versäumte es U die Lottozettel mit den verabredeten Zahlenreihen auszufüllen. Dadurch entgingen der Lottogemeinschaft Gewinne von insgesamt 1.000.000,– DM. Die Kläger verlangen deswegen vom Beklagten anteiligen Schadensersatz von 750.000 ,-- DM ?

  20. Lösungsansatz : SubsumtionArbeitsweise der Juristen • Unterordnung des konkreten Lebenssachverhaltes unter den abstrakten Gesetzestext • Interessensabwägung : Entscheidungsgründe in einem Urteil : es sind die Parteiinteressen objektiv gegeneinander abzuwägen !!!

  21. Erster Denkansatz : • Stellt der Zusammenschluß von Freunden zu einer Lottospielgemeinschaft bereits etwas rechtlich Verbindliches oder Relevantes dar ?

  22. Bürgerliches Gesetzbuch • § 705Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

  23. BGH : Entscheidung

  24. Liegt bereits Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts vor ??? • Gesellschafter = Zusammenschluss der vier Freunde ( + ) • Gesellschaftsvertrag = formlos möglich, aus Beweisgründen kann Schriftform besser sein - Kein Eintrag im Handelsregister erforderlich

  25. Förderung eines gemeinsamen Zwecks ??? • Laut BGH = durch Einzahlung der Beiträge ; hier aber : Freude am gemeinschaftlichen Spiel , Gewinnerzielungsgedanke steht nicht im Vordergrund !!! ERGEBNIS : BGB-Gesellschaft liegt vor !!!

  26. Grundsatz : • Dass zwischen den Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft überhaupt rechtliche Beziehungen bestehen – wobei im vorl. Fall unerheblich ist, ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt und ob die Stellung des beauftragten Mitspielers derjenigen eines Geschäftsführers gemäß § 710 BGB gleichzustellen ist -, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Entfällt beispielsweise auf die Spielgemeinschaft oder auf denjenigen, der in ihrem Auftrag an der Ausspielung teilgenommen hat, ein Spielgewinn, so besteht die Rechtspflicht, den Gewinn wie verabredet auf die Mitglieder der Spielgemeinschaft zu verteilen.

  27. Interessensabwägung ! HAFTUNG des U für entgangenen Gewinn ??? Würde man eine rechtliche Verbindlichkeit des beauftragten Mitspielers annehmen, so würde dies für ihn ein außerordentliches Schadensersatzrisiko mit sich bringen. Große Gefahr, dass der beauftragte Spieler gegen die von den Mitspielern getroffene Abrede verstößt. Es kann leicht vorkommen, dass er das Ausfüllen der Wettscheine wegen anderweitiger Verpflichtungen unterläßt, es vergißt oder versehentlich andere Zahlen ankreuzt als vereinbart. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass aus einem solchen Fehler ein erheblicher Schaden erwächst – ebenso wie die Chance eines hohen Gewinns – sehr klein.

  28. Abwägung der Parteiinteressen • Wenn aber ein Schaden eintritt, kann dieser eine außergewöhnliche Höhe erreichen, insbesondere bei Gewinnen der I. und II. Gewinnklasse. Die Ersatzpflicht hätte in diesen Fällen für den beauftragten Spieler vielfach eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge; jedenfalls würde sie ihn ungleich härter treffen, als wenn den Mitspielern ein Ersatzanspruch wegen des entgangenen Spielgewinns, mit dem sie nicht ernsthaft rechnen konnten, versagt wird.

  29. Weitere Argumente : • Im allgemeinen würde es auch dem Gedanken des gemeinsamen Spiels widersprechen, den beauftragten Spieler, der das Ausfüllen der Wettscheine ohne Entgelt übernimmt, für etwaige Fehler nach Rechts- und Schadensersatzgrundsätzen haftbar zu machen. Eine Spielgemeinschaft wird – abgesehen von dem Motiv, Spannung und Erfolg oder Mißerfolg des Spiels gemeinsam zu erleben – meist mit dem Ziel verabredet, durch den erhöhten Einsatz die geringe Gewinnchance etwas zu erweitern. Dagegen liegt es völlig außerhalb der Vorstellung der Beteiligten, dass sich aus ihrem Zusammenschluß für einen von ihnen eine – unter Umständen existenzvernichtende – Schadensersatzpflicht ergeben könnte.

  30. Weitere Argumente ! • Anders ist es nur dort, wo das Glücksspiel von geschäftlichen Zwecken überlagert ist, etwa bei einem Spielbeauftragten, der – wie insbesondere die Lottoannahmestellen – für die Durchführung des Spieleinsatzes ein Entgelt bekommt (vgl. die Fälle RGZ 93, 348 und OLG Hamburg 76 ), oder wenn beispielsweise mehrere Kaufleute sich aufgrund planmäßig spekulativer Überlegungen zusammengetan haben und mit besonders hohen Einsätzen spielen. Liegen aber, wie hier, solche Umstände nicht vor, so widerspricht eine rechtliche Verpflichtung in der Regel der Intention der Parteien, und es bedarf, wenn sie ausnahmsweise doch gewollt ist, einer besonderen Vereinbarung.

  31. ERGEBNIS : • Eine solche Vereinbarung ist im vorliegenden Fall nicht getroffen worden, so dass die Schadensersatzklage von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden ist. U muss nur Wochenbeitrag zurückerstatten !

  32. Präzedenzfall BGH II ZR 12/73 – Lotteriefall NACHLESBAR : Neue Juristische Wochenschrift 1974 ab Seite 1705

  33. Vielen Dank für die AUFMErksamkeit

  34. 2.Übungsfall Carsten ( C ) und Sabine ( S ) fahren in ihrer Freizeit gerne Fahrrad. Sie fassen den Entschluss für diese sportliche Aktivität ein „schnittiges“ Rennrad zu kaufen. Gleichzeitig vereinbaren sie, wer im Frühjahr, Sommer, Herbst und Winter mit dem Rennrad radeln darf. C und S beschließen auch den „schnittigen Drahtesel“ bei Fahrradhändler F zu deponieren. Sie beauftragen diesen mit der Wartung und vereinbaren, dass auch F das Rad ab und zu für Ausfahrten nutzen darf. Als die S eines Tages in Geldnöte gerät, überträgt sie ihren Anteil an dem Sportrad auf den Z und teilt dies lediglich dem F mit. • C stellt sich auf den Rechtsstandpunkt, Z habe ohne seine Zustimmung keinerlei Rechte an dem Fahrrad erwerben können. Z freut sich allerdings schon auf seine erste Ausfahrt mit dem Sportrad. FALLFRAGE • Hat die S dem Z das Recht an dem Fahrrad in wirksamer Weise eingeräumt?

  35. Lösungsansatz : • Anspruch an dem Sportrad von S auf Z mittels Verfügung : Übertragung des Miteigentumsanteil nach §§ 929 Abs. 1, 1008 BGB • I . Von einer Einigung zwischen S und Z im Sinne von § 929 Abs. 1 BGB, welches auch für Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen gilt, gerichtet auf die Übertragung des Miteigentumsanteils ist auszugehen.

  36. Interessensabwägung • II Fraglich ist jedoch, ob die S als Veräußerin zu dieser Handlung berechtigt war ? 1. Hiergegen könnte ein Verfügungsverbot gemäß § 719 Abs. 1 BGB sprechen. Insbesondere kommt eine fehlende Berechtigung der S dann in Betracht, wenn zwischen C und S eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes bestehen würde und es sich bei dem Rennrad um Gesamthandseigentum im Sinne des § 718 Abs. 1 BGB handeln würde. In einem solchen Falle wäre es der S nicht möglich wirksam über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen zu verfügen (vergleiche hierzu : § 719 Abs. 1 HS 1 BGB).

  37. Rechtsfolge : • Möglich wäre in einem solchen Falle lediglich eine Übertragung der gesamten Mitgliedschaft an einer solchen BGB - Gesellschaft und dies nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter. Abgrenzung zu einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB : dann hätte S jedoch Miteigentum (§ 1008) an dem Rennrad erworben. In diesem Falle wäre sie auch zur Übertragung ihres Miteigentumsanteil an dem Rennrad in der Lage gewesen (§ 747 Abs. 1 BGB).

  38. Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft • 2. Es ist also zu prüfen, ob von einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechtes auszugehen ist. • Voraussetzungen des § 705 BGB ??? - Gesellschafter - Gesellschaftsvertrag - die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

  39. Problem des Falles : • Es ist hier also zu prüfen, inwieweit über die gemeinschaftliche Berechtigung an dem gemeinschaftlichen Gegenstand ( dem Fahrrad ) hinaus, sich die Gesellschafter vertraglich vereinbart verpflichtet haben einen gemeinsamen Zweck zu fördern. • BGH Rechtsprechung : Nicht ausreichend ist dabei als Zweck die bloße gleichartige Beteiligung mehrerer Personen an einem Gegenstand ohne verabredete Förderung eines weiteren Zweck. In einem solchen Falle handelt es sich um eine bloße Interessengemeinschaft gemäß § 741 ff. BGB.

  40. Leitsatz BGH • Das reine Anschaffen, Halten und Verwalten einer Sache , hier des Fahrrades, stellt grundsätzlich eine bloße Interessensgemeinschaft dar. Dies ist dann der Fall, wenn nicht ausdrücklich eine weitergehende entsprechende Zweckvereinbarung vorliegt oder ein weiterer Zweck verfolgt wird.

  41. SUBSUMTION • Hier fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Zweckvereinbarung, auch liegt kein weitergehender Zweck vor. FOLGE: hier keine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 705 BGB . • § 719 Abs. 1 Hs. 1 BGB ist damit nicht anwendbar zwischen C und S. Vielmehr besteht eine reine Miteigentum - Bruchteilsgemeinschaft.

  42. Fortsetzung Lösung Von einem Verfügungsverbot bezüglich des Anteils der S an dem Fahrrad ist damit nicht auszugehen (§ 747 Abs. 1 BGB).  Anstelle der Verschaffung des Alleinbesitzes tritt bei der Übertragung eines Miteigentumsanteil die Verschaffung des Mitbesitzes nach § 866 BGB.

  43. Besitzen gemäß § 866 BGB mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

  44. Ergebnis des Falles • Vorliegend erfolgt die Übergabe hier durch eine Weisung der S an den Besitzmittler F, im weiteren Verlauf hinsichtlich ihres Anteil nicht mehr für sie, sondern für Z zu besitzen (vergleiche hierzu: BGH WM 76, 153; NJW 86, 1166; so auch: Palandt-Bassenge unter § 929 Randnummer 14). • Ergebnis: Z hat wirksam den Miteigentumsanteil der S an dem Rennrad erworben.

  45. 3.Übungsfall Die Versicherungsmakler Eifrig und Fleißig, die in Gi-Stadt bereits bekannte Büros mit Millionenumsätzen betreiben, beabsichtigen gemeinsam stark zu expandieren und in das überregionale Geschäft einzusteigen. Daher wollen sie eine offene Handelsgesellschaft gründen. Bereits vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister- die am 1.6.2007 erfolgt- kaufen sie bei dem großen Möbelgeschäft Firma Holz im Namen der OHG einen Schreibtisch nach Katalog für 5000,--€. Der Schreibtisch wird am 1.3.2007 geliefert. Dieser hat leider auf der Tischplatte einen großen, sichtbaren Kratzer. Der Eifrig, für dessen Büro der Tisch bestimmt ist, befindet sich bei der Anlieferung gerade auf Erholungsreise auf den Malediven. Deshalb wird der Kratzer erst am 20.3.2007 bei Holz reklamiert. Eifrig und Fleißig verlangen Umtausch des Schreibtisches gegen ein anderes Exemplar der gleichen Ausführung von der Firma Holz. Diese erwidert, die Mängelansprüche seien verspätet geltend gemacht. Besteht ein Umtauschrecht ?

  46. EXKURS

  47. Fortsetzung Aufbau § 377 HGB • Kein Ausschluss der Rügepflicht durch - Arglist des Verkäufers ( § 377 V HGB ) -ht andere Vereinbarung als Gesetz vor) RECHTSFOLGE wenn unverzüglich bei Verstoß gegen Rüge- gerügt : pflich: Gewährleistungsrechte Ware gilt als genehmigt gemäß §§ 437, 453 BGB ( § 377 II HGB) - keine Gewährleistung - Zahlungspflicht

  48. Lösungsskizze Fall : • Umtauschrecht könnte nach § 377 HGB entfallen sein, Genehmigungsfiktion ? • Beiderseitiger Handelskauf = a ) Handelskauf gilt als zu den Handelsge- schäften gehörig (Vermutung § 344 HGB)+ b ) Möbelhaus ist nach § 1 II HGB Ist-Kfm c ) Problem : Käuferseite ???

  49. Problemlösung : • Zwar ist OHG stets Kfm nach § 6 I HGB Aber : Hat bei Kaufabschluss bereits OHG bestanden ? Beurteilungsmaßstab § 123 HGB ??? grds. erst mit Eintragung im Handelsregister Ausnahme : § 123 II HGB Geschäftsaufnahme schon vor Eintragung ?

  50. Subsumtion ? • Hier wurde schon ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb entfaltet vor HR-Eintragung : bereits Millionenumsätze = OHG also bereits gemäß § 123 II HGB vor Eintragung, somit beiderseitiger Handelskauf Unverzügliche Rüge ! bis zu 2 Wochen ! Geliefert am 1.3, gerügt erst 20.3.07, zu spät Ware gilt als genehmigt !!!! Kein Umtauschrecht

More Related