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Kinder haben Vorfahrt! Artikel 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention Die Herausforderung weltweit

Kinder haben Vorfahrt! Artikel 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention Die Herausforderung weltweit. Jörg Maywald, Mainz, 10.12.2010. Das Gebäude der Kinderrechte ________________________________________. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989. Artikel 3

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Kinder haben Vorfahrt! Artikel 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention Die Herausforderung weltweit

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Presentation Transcript


  1. Kinder haben Vorfahrt!Artikel 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention Die Herausforderung weltweit Jörg Maywald, Mainz, 10.12.2010

  2. Das Gebäude der Kinderrechte________________________________________ Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 Artikel 3 Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, (…), ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Schutzrechte Artikel2, 8, 9, 16, 17, 19, 22, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 Förderrechte Artikel6, 10, 15, 17, 18, 23, 24, 27, 28, 30, 31, 39 Beteiligungsrechte Artikel12, 13, 17 Artikel 44 Berichtspflicht an UN-Ausschuss Artikel 1 Geltung für Kinder; Begriffsbestimmung Artikel 4 Verwirklichung der Kinderrechte Artikel 42 Verpflichtung zur Bekanntmachung

  3. Vorrang des Kindeswohls________________________________________ Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen,gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. UN-Kinderrechtskonvention Artikel 3, Absatz 1

  4. UN-Behindertenrechtskonvention:Kinder mit Behinderungen (Artikel 7) ________________________________________ • Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen,um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechteund Grundfreiheiten genießen können. • Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. • Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behindertengerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.

  5. Einzigartigkeitdes Vorrangs des Kindeswohl________________________________________ „Es ist nicht etwas so, dass jeder gruppenspezifische Menschenrechtsvertrag eine Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung der Belange seiner Zielgruppe statuiert.Vielmehr kommt vorrangige Bedeutung auch nach den anderen Menschenrechtsverträgen immer nur dem Kindeswohl zu. Der Vorrang des Kindeswohls gewinnt dadurch einen im internationalen Vergleich beispiellosen Schutzgehalt und scheint sich als allgemeine völkerrechtliche Zielbestimmung herauszubilden.“ Ralph Alexander Lorz (2010): Expertise im Auftrag der National Coalition„Nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung: Was bedeutet die uneingeschränkte Verwirklichung des Kindeswohlsvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen RechtAbrufbar unter www.national-coalition.de

  6. Verbindlichkeitvon Völkerrechtsnormen ________________________________________ Zu unterscheiden sind… • Unmittelbare Geltung(Eingliederung des Vertrages in die innerstaatliche Rechtsordnungund seine Verbindlichkeit) • Unmittelbare Anwendbarkeit (self executing)(Anwendung des Vertragsinhalts in Abhängigkeit von Regelungsdichte) • Einklagbarkeit(individueller Rechtsanspruch) Ralph Alexander Lorz 2003, 2010

  7. Vorrang des Kindeswohls:Eigenschaften ________________________________________ • Dreh- und Angelpunkt der Kinderrechtskonvention • Verfahrens- und materielles Recht • Bereichsübergreifende Bedeutung • Verpflichtende Ermessens- und Abwägungsleitlinie • Unmittelbar anwendbar und individuell einklagbar • Begründungszwang bei Nichtbeachtung im Einzelfall

  8. Rücknahmeder Vorbehaltserklärung________________________________________ „Heute ist ein großer Tag für die Kinderrechte. Mit der Rücknahmewird deutlich, dass Deutschland Kinderrechte ohne Vorbehalt achtetund schützt. (…) Auch wenn deutsche Gesetze Kinderrechte schon in der Vergangenheit respektiert haben, erwarte ich für die Rechtsanwendung das klare Signal, dass dem Kindeswohl Vorrang gebührt. Kinder haben Rechte– und sie haben diese Rechte ohne Vorbehalte, ohne Wenn und Aber.“ Stellungnahme der Bundesjustizministerin anlässlich des Kabinettsbeschlusses zur Rücknahme der Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention am 3.5.2010.

  9. Kindeswohl: Arbeitsdefinition________________________________________ Wohl des Kindes (best interests of the child) Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handelnist dasjenige, welches die an denGrundbedürfnissen und Grundrechtenvon Kindern orientierte jeweilsgünstigsteHandlungsalternative wählt.

  10. Abwägungsgebot________________________________________ • Es muss erwogen werden, welche positivenund negativen Implikationen eine anstehende Entscheidung für ein Kind hat.(1. Verfahrensschritt) • Die auf das Kindeswohl bezogenen Erwägungen müssen in hohem Maße berücksichtigt werden.(2. Verfahrensschritt) • Besondere Begründung notwendig, wenn im Einzelfall Kindeswohl keinen Vorrang erhält Nichtbeachtung dieser Verfahrensschritte stellt Verfahrensfehler dar und führt dazu, dass Entscheidung aufgehoben wird.

  11. Kindesrecht und Elternrecht ________________________________________ Elternrecht heißt vor allem Elternverantwortung.Diese Verantwortung beinhaltet das Rechtund die Pflicht der Eltern, „das Kindbei der Ausübung seiner anerkannten Rechtein einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen“. Artikel 5 UN-Kinderrechtskonvention

  12. Rechtliche und politischeReformschritte________________________________________ • Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung • Reform des Kinder- und Jugendhilferechts(Inklusion: „Große Lösung“ für Kinder mit (drohender) Behinderung; Kinder als Anspruchsberechtigte für Hilfen zur Erziehung) • Unabhängiges Monitoring der Kinderrechte(Kinderrechtsbeauftragter plus Kinder- und Jugendbeirat) • Alle Programme für Kinder und mit Kindernan den Kinderrechten orientieren(Child Rights based Approach) • Individualbeschwerderechtauf internationaler Ebene (Zusatzprotokoll zur UN-KRK)

  13. Eigenwert des Kindes_________________________________________ An unserer Neigung, Unreife als bloßen Mangel aufzufassen,und Wachstum als etwas, was die Lücke zwischen Unreifeund Reife ausfüllt, ist die Tatsache schuld, dass wir den Zustandder Kindheit vergleichend, nicht an sich betrachten.Wir behandeln ihn einfach als mangelhaft, weil wir ihn an der Erwachsenheit als dem festen Maß messen. Das lenkt unsere Aufmerksamkeit auf die Dinge und Eigenschaften, die das Kindnicht hat und nicht haben wird, bis es erwachsen sein wird. Wenn wir den Versuch aufgeben, den Begriff der Unreifedurch Vergleich mit den Leistungen Erwachsener zu definieren, müssen wir anerkennen, dass Unreife nicht in einem Fehlen wünschenswerter Züge besteht. (...) Wenn Leben identisch ist mit Wachstum, so lebt ein Geschöpf in einem Stadium seines Lebens genauso wirklich wie in einem anderen, mit der gleichen inneren Fülle und den gleichen Ansprüchen auf Absolutheit. John Dewey, Demokratie und Erziehung

  14. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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