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FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

„Der Blick des Jugendamtes auf Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt und die Schnittstelle zwischen richterlichem Beschluss und jugendrechtlicher Praxis“ Fortbildung am 03.11.2011. FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste.

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  1. „Der Blick des Jugendamtes auf Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt und die Schnittstelle zwischen richterlichem Beschluss und jugendrechtlicher Praxis“ Fortbildung am 03.11.2011 FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  2. Wie erfährt das Jugendamt von häuslicher Gewalt? • Von der Familie • Nachbarschaft / soziales Umfeld • Schule / Kita • Polizeimitteilungen • Netzwerkpartner (z. B. Krankenhaus, Beratungsstellen, etc.) FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  3. Das Jugendamt recherchiert (Diagnose / Einschätzung) • Was ist geschehen? • Wer hat Gewalt ausgeübt? • Welche Form der Gewalt wurde ausgeübt? (körperliche Gewalt, sexuelle Gewalt, …) • Wurde die Gewalt direkt am Kind / Jugendlichen ausgeübt? • Haben sie Gewalt nur miterlebt (Partnerschaftskonflikt)? FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  4. Nächste Schritte: • → Einschätzung der Situation: • Besteht eine unmittelbare Gefahr? • Kriterien u. a.: • z. B. Formen der Gewalt • Gewalt direkt am Kind oder Jugendlichen? • Alter des Kindes oder des Jugendlichen • ………….. • ………….. FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  5. § 8 a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Ge-fährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  6. Kontaktaufnahme mit den Eltern • Klärung der Situation • Klärung, ob die Kindeswohlgefährdung gemeinsam mit den Eltern abgewendet werden kann • Ziel ist es darauf hinzuwirken, dass Eltern bei Notwendigkeit Hilfe annehmen (von der niederschwelligen Hilfe, z. B. Elternkurs bis hin zu Hilfen zur Erziehung) FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  7. Kindeswohlgefährdung bleibt ungeklärt Nächste Schritte: • Kollegiale Beratung • Beratung mit der Leitung FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  8. Einschätzung der Situation: FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  9. § 8 a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (3)Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für er-forderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefähr-dungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Ju-gendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  10. § 8 a SGB VIII Mitteilung an das Familiengericht • Konkreter Maßnahmevorschlag durch das Jugendamt • Ziel: Die Annahme von Hilfen • Problem im Zwangskontext von Hilfen: • Insbesondere bei ambulanten Maßnahmen, wie z. B. Sozialpädagogische Familienhilfen: • fehlende eigene Motivation zur Veränderung, • Veränderungspotentiale können nicht ausgeschöpft werden, • ggfs. unzureichender Schutz von Kindern FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  11. § 8 a SGB VIII Mitteilung an das Familiengericht • Ohne konkrete Maßnahmen • Ziel ist es, mit der Familie im Gericht eine Maßnahme zu erarbeiten, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  12. Alternative Ergebnisse des Verfahrens (richterlicher Beschluss) entweder Konkrete Maßnahme kann im Gericht beschlossen werden und umgesetzt werden oder das Ergebnis bleibt diffus und es gibt einen richterlichen Beschluss, dem die Familien nur scheinbar zustimmt oder das Ergebnis bleibt diffus und es ergeht kein richterlicher Beschluss FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  13. Das Ergebnis bleibt diffus und es gibt eine scheinbare Zustimmung der Familie zu den Maßnahmen oder es gibt keinen Beschluss • Mögliche Folgen: • unmittelbare Gefährdung kann nicht ausgeschlossen werden • Familien verweigern dem Jugendamt den Zugang • Familien ändern nichts an der Gesamtsituation • Es kann kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden zwischen den • sozialpädagogischen Kräften und der Familie • „Die Öffentlichkeit übt weiterhin Druck auf die Jugendhilfe aus“ • Ständiges Neubewerten der Situation • die Sozialpädagogen versuchen immer wieder an die Familie • heranzukommen, um entscheiden zu können, ob erneut das Gericht • eingeschaltet werden muss FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  14. Möglichkeiten, um pädagogisch trotzdem die Ziele zu erreichen • Größtmögliche Transparenz gegenüber den Familien • Fachkonferenzen zwischen den Helfern im Familiensystem • Helferkonferenzen unter Beteiligung der Eltern • Jede neue Situation / jede neuen Erkenntnisse sind erneut im Hinblick auf eine Kindeswohlgefährdung zu bewerten • Gegebenenfalls erneutes Einschalten des Familiengerichts FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

  15. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

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