1 / 19

2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts

2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts. 2.1 Rechtstatsachen Es gibt derzeit rund 65.000 Tarifverträge für rund 300 Branchen, die unterschiedliche regio-nale (>Flächentarifverträge) oder betrieblich /unternehmerische (Haustarifverträge) Gel-tungsbereiche haben.

fisseha
Download Presentation

2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.1 Rechtstatsachen • Es gibt derzeit rund 65.000 Tarifverträge für rund 300 Branchen, die unterschiedliche regio-nale (>Flächentarifverträge) oder betrieblich /unternehmerische (Haustarifverträge) Gel-tungsbereiche haben. • Nach ihren Regelungsinhalten kann man insbe-sondere Manteltarifverträge und Vergütungsta-rifverträge unterscheiden. Es gibt aber auch Tarifverträge zu sonstigen Regelungsbereichen eines Arbeitsverhältnisses (zB Altersteilzeit, Sonderzuwendungen, Urlaub, Betriebliche Altersversorgung).

  2. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.1 Rechtstatsachen „Im Interesse einer sinnvollen Ordnung des Arbeitsle-bens hat der Staat seine Zuständigkeit zur Rechts-setzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Ar-beitsverhältnisses grundsätzlich den Koalitionen über-lassen.“ BVerfGE 34, 307, 316 f.; BAG 10. Juni 1980 – 1 AZR 168/79 – EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 36 mit Anm. Rüthers, unter I. 1. a der Gründe

  3. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.1 Rechtstatsachen „Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die Aufgabe zugewiesen und … garantiert, insbe-sondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedin-gungen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch Gesamtverein-barungen zu regeln.“ BVerfGE 44, 322, 340 f. [dort noch …= „in einem Kernbereich“]; BAG 10. Juni 1980 – 1 AZR 168/79 – EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 36 mit Anm. Rüthers, unter I. 1. a der Gründe

  4. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.1 Rechtstatsachen Noch einmal: Das Tarifvertragssystem soll die struk-turelle Ungleichgewichtslage im individuellen Arbeits-vertragsverhältnis ausgleichen und für eine Angemes-senheitsvermutung [in BAG 10. Juni 1980, aaO unter I. 1. c) noch: „Richtigkeitsgewähr!] sorgen, wie sie frei ausgehandelten Individualverträgen typischerweise eigen ist [Folie 13]. Und dann: „Tarifverhandlung ohne Streikrecht ist nicht mehr als kollektives Betteln!“ [BAG, aaO, unter I. 2. b der Grün-de unter Berufung auf Blanpain] Warum denn dieses??

  5. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.2. Funktionen des Tarifvertrags • Verteilungsfunktion • Schutzfunktion • Kartellfunktion • Friedensfunktion

  6. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.3Das Gestaltungsmittel Tarifvertrag für Arbeits- und Tarifvertragsparteien • Tarifverträge wirken auf die Arbeitsverhältnisse verhal-tenssteuernd und regelbildend ein. Sie begründen für die ihnen unterworfenen Arbeitsvertragsparteien Rech-te und Pflichten (= „Inhaltsnormen“) oder gestalten die unterworfenen Betriebe oder Betriebsverfassungen näher (= „Betriebs- oder betriebsverfassungsrecht-liche Normen“). > normativer Teil des Tarifvertrags. • Tarifverträge sind aber auch schuldrechtliche Verträge, in denen die (Tarif-)Vertragsparteien festlegen, was zwischen ihnen gelten soll, was den betreffenden Ta-rifvertrag angeht (Kündigungsrechte, Schlichtungsver-fahren o.ä.). > schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags

  7. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.4 Tarifvertragliche Regelungen des schuldrechtlichen des normativen Teils Friedenspfl. TV-Kündigung Durchführung Individualnorm Betriebsnorm Betriebsverf. Norm Inhalts-, Abschluss-, Beendigungsnorm

  8. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.5 Zur Geltung von Tarifverträgen Damit ein Tarifvertrag die in § 4 Abs. 1 TVG gesetzlich vorgesehene normative Wirkung hat, muss er von tariffähigen Parteien (§ 2 Abs. 1 TVG; zum Gewerkschaftsbegriff: Folie 11) im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit (Satzung!) mit einem für Tarifverträge eröffneten Inhalt (§ 1 Abs. 1 TVG) schriftlich (§ 1 Abs. 2 TVG) nach den Regeln des allgemeinen Vertragsrechts ab-geschlossen worden sein.

  9. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.5 Zur Geltung von Tarifverträgen Damit ein Tarifvertrag im einzelnen Arbeitsverhältnis gilt, muss er • dort gelten wollen (persönlicher, betrieblich fachlicher, räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich; vgl. § 1, § 18 MTV Chemie) • die von der Tarifgebundenheit beider Arbeitsver-tragsparteien (§ 3 Abs. 1 – 3 TVG, § 5 TVG; lesen!) ab-hängige Gestaltungsmacht haben, und • sich ggfls. gegenüber einem anderen Tarifvertrag durchsetzen, der in den ersten beiden Punkten die Gel-tungsbedingungen ebenfalls erfüllt (> Tarifkonkurrenz).

  10. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.5 Zur Geltung von Tarifverträgen Die Geltungsintensität eines nach § 4 Abs. 1 TVG normativ geltenden Tarifvertrags ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 bis 5 TVG: Solange er vollwirksam gilt, gibt sein Inhalt die Mindestbedingungen für das Arbeitsverhältnis vor, die durch Individualvertrag nur verbessert werden dürfen. > Problem des Günstigkeitsvergleichs!

  11. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.5 Zur Geltung von Tarifverträgen Ein ganz anderer von der normativen Geltung grund-legend unterschiedlicher Geltungsgrund besteht, wenn ein Tarifvertrag im Arbeitsvertrag mit dem Willen in Bezug genommen wird, dass er im Arbeitsverhältnis gelten soll. Hier ist nur der übereinstimmende Wille der Individualvertragsparteien der Geltungsgrund mit der Konsequenz, dass die Bestimmungen des Tarifvertrags allein aufgrund einer Verweisung nicht zwingend gelten, sondern durch Abänderungsvertrag jederzeit verschlechterbar sind.

  12. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.5 Zur Geltung von Tarifverträgen Ein Fällchen: A ist in der IG BCE, Arbeitgeber B im Chemiearbeit-geberverband. Im Formulararbeitsvertrag ist auf die Tarifverträge für die Chemische Industrie in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen, die in Rheinland-Pfalz gelten. Weil es der B nach eigener Einschätzung wirtschaftlich schlechter geht, vereinbart sie mit A, dass dieser für ein Jahr bei gleichem Lohn eine Stunde mehr in der Woche als im Tarifvertrag vorgese-hen arbeitet und dafür in diesem Jahr nicht betriebsbedingt ge- kündigt wird. Nach einem Jahr stellt A fest, dass die Dividenden, die B ausschüt-tet, höher sind als im Jahr zuvor. Wütend will er die eine Arbeits-stunde zusätzlich bezahlt haben. Zu Recht? vgl. BAG, 20. April 1999 – 1 ABR 72/98 – NZA 1999, 887 (lesen!)

  13. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.6 Das Schlagwort Tarifeinheit Das Schlagwort „Tarifeinheit“ ist in der aktuellen arbeitsrechtlichen Diskussion in aller Munde. Es meint eoine überkommene Rechtsprechung, die die Grundsätze zur Lösung der Tarifkonkurrenz auch in Fällen der Tarifpluralität anwendet.

  14. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.6 Das Schlagwort Tarifeinheit Man meint damit einen Regelungszustand, der in jüngerer Zeit auch aufgrund der neu aufgekommenen Berufsgruppengewerkschaften immer häufiger anzutreffen ist: Ein Arbeitgeber ist gegenüber sei-nen Arbeitnehmern (bei Beteiligung von Berufsgruppengewerk-schaften: solche einer bestimmten Art, zB Lokführern) an zwei Tarif-verträge gebunden (zB mit Transnet und mit GDL), während unter den betreffenden Arbeitnehmern die einen Mitglieder der einen Gewerkschaft und die anderen Mitglieder der anderen sind. In den einzelne Arbeitsverhältnissen gilt deshalb immer nur ein Tarifver-trag/-werk, der Arbeitgeber soll aber ihnen gegenüber als Gruppe zwei Tarifverträge anwenden, was unbezweifelbar nicht unerheb-liche praktische Probleme auslöst. Deshalb die überkommene Rechtsprechung: Ein Betrieb, ein Tarif-vertrag/-werk für dieselbe Gruppe von Arbeitnehmern; Entscheidung nach Konkurrenzregeln! Überw. Literatur: Aufrechterhaltung der Pluralität!

  15. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.6 Das Schlagwort Tarifeinheit Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) Lokführer A Lokführer B Lokführer C GDL Transnet keine Gew.

  16. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.7 Tarifautonomie und Mindestlohn Der Markt ist kein geeigneter Akteur bei der Suche nach dem „gerechten Lohn“ im Arbeits-verhältnis. Der Arbeitsvertrag ist auch rechtlich kein geeignetes Instrument, weil er insoweit grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle unterliegt. An Stelle dieser Akteure und Instrumente sind Tarifvertragspartei und Tarifverträge für die Aufgabenerfüllung vorgesehen. ~ „Legitimation durch Verfahren.“

  17. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.7 Tarifautonomie und Mindestlohn Die Chance auf „gerechten Lohn“ im Arbeitsverhältnis hängt damit grundsätz-lich auch von der Bereitschaft der Akteure des Arbeitslebens ab, sich auf das Tarif-vertragssystem durch Begründung von Mitgliedschaften einzulassen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG!).

  18. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.7 Tarifautonomie und Mindestlohn Systemimmanent ergibt sich ein Problem durch das Aufkommen und die Aktivitäten von Organisationen, die zumindest nicht immer erkennbar Interessen der Arbeit-nehmer im einem System vertreten, das auf den Ausgleich gegensätzlicher Inter-essen ausgerichtet ist: Ist Tarifvertrag gleich Tarifvertrag?

  19. 2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts 2.7 Tarifautonomie und Mindestlohn Nachdem der Gesetzgeber in der Vergangenheit aus sehr verschie-denen Motiven bereits tätig geworden ist, um die Wirkung der Tarif-verträge über die – beiderseitigen – Mitgliedschaften hinaus zu er-strecken (AEntG, Tariftreuegesetze, § 5 TVG), hat er von der damals als solcher akzeptierten Ungeeignetheit des § 138 BGB ausgehend nicht den von Gewerkschaftsseite geforderten allgemein gleichen gesetzlichen Mindestlohn eingeführt, sondern Mindestlohngesetze geschaffen bzw. wesentlich weiterentwickelt, mit deren Hilfe tarif-vertrags- (AEntG, > § 5 TVG), zumindest tarifvertragsparteiorientiert (Mindestarbeitsbedingungsgesetz) das Problem völlig unangemessen niedriger Arbeitsvergütungen bewältigt werden soll. Ob die unbe-streitbaren Risiken dieses Modells – und noch mehr eines festen gesetzlichen Mindestlohns – für die Tarifautonomie oder gar einen „freien Arbeitsmarkt“ hier eine Gesetzesänderung nahelegen, muss man diskutieren.

More Related