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Betreuen. statt entmündigen. „ Der Betreuer handelt, wie es dem Wohl und den Wünschen des Betreuten entspricht“ §1901 BGB. . 1. Für jeden Menschen gilt – unabhängig von seiner körperlichen oder seelisch- geistigen Verfassung: Er bleibt im Besitz von Würde und Persönlichkeitsrechten.

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  1. Betreuen stattentmündigen

  2. „Der Betreuer handelt, • wie es dem Wohl und den Wünschen • des Betreuten entspricht“ • §1901 BGB. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  3. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  4. 1. Für jeden Menschen gilt – unabhängig von seiner körperlichen oder seelisch- geistigen Verfassung: Er bleibt im Besitz von Würde und Persönlichkeitsrechten. • 2. Daraus folgt die grundsätzliche Haltung, die jeder Mensch seinem Mitmenschen entgegen zu bringen hat: • · Achtung · Toleranz · Solidarität • 3. Im Falle rechtlicher Betreuung liegt eine Ausnahmesituation aufgrund von • Krankheit und Behinderung vor: • Ein betroffener Mensch kann seine Rechte nicht im vollen Umfang wahrnehmen und benötigt dabei Vertretung und Unterstützung. • Von dem Betreuten kann die Punkt 2 genannte Haltung nicht (immer) erwartet werden, das belastet die Betreuer- Betreuten- Beziehung. • 4. Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe des Betreuers, die Beziehung mit dem Betreuten angemessen zu gestalten und sich seiner eigenen Rolle bewusst zu werden. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön Gabriel Kent & Lars Jacobsen "RidumRidum A Sprengisandi" Isländisches Volkslied

  5. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  6. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  7. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  8. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  9. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  10. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  11. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  12. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  13. Bei der Betreuung soll eine Orientierung an den Grundrechten stattfinden: • Artikel 1 • Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. • Artikel 2 • Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. • Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  14. Artikel 3 • Niemand darf wegen seines Geschlechtes , seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. • Artikel 10 • Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind • unverletzlich. • Artikel 13 • Die Wohnung ist unverletzlich. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  15. Betreuungsverfahren • Zuständigkeit des Betreuungsrichters für Anordnung bzw. Ablehnung einer Betreuung Anhörungspflicht (§ 68 FGG) • Hinzuziehung der Betreuungsstelle/ Betreuungsbehörde zur Aufklärung des Betreuungsbedürfnisses (§ 8 BtBG) • Einholung eines Sachverständigengutachten (§ 68b FGG) • evtl. Einsatz eines Verfahrenspflegers (§ 67 FGG) • Gelegenheit zur Äußerung für nahe Verwandte (§ 68 FGG) • Dauer: Überprüfung spätestens nach 7 Jahren, kürzere Frist bei schubförmig verlaufenden Erkrankungen (§ 69 FGG) • vorläufige Betreuung als Eilmaßnahme (§ 69f FGG): Dauer maximal 6 Monate, läuft danach kraft Gesetzes aus (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  16. Ende der Betreuung • Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 1908d BGB) • Betroffene kann Angelegenheiten wieder selbst besorgen • Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen besorgt werden • Einzelner Aufgabenkreis hat sich erledigt • Bei Tod des Betroffenen endet die Betreuung; Zuständigkeit der Erben; kein Recht zur Nachlassverwaltung; Eilmaßnahmen nur bei Gefahr im Verzug. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  17. Wechsel des Betreuers • auf Wunsch des Betreuten, wenn Betreuer ungeeignet ist oder der Betreute einen gleich geeigneten Nachfolger vorschlägt (Ermessenentscheidung des Gerichtes) (§ 1908b Abs. 1 und 3 BGB) • Entlassung von Amts wegen durch das Vormundschaftsgericht, wenn Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist oder anderer wichtiger Grund § 1908b Abs. 1 BGB besteht • bei Berufsbetreuern, wenn Möglichkeit der Betreuung durch ehrenamtlichen Betreuer (§ 1908b Abs. 1 S. 2 BGB) • auf Verlangen des Betreuers (wichtiger Grund) (§ 1908b Abs. 2 BGB) • bei Vereinsbetreuern, wenn Verein es beantragt (§ 1908b Abs. 5 BGB) • bei Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde als Betreuer, wenn Betreuung durch natürliche Person möglich ist (§ 1908b Abs. 5 BGB) • bei Tod des Betreuers (§ 1908c BGB) (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  18. Aufgaben der Betreuungsvereine gem. § 1908f BGB • Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern • Einführung in die Aufgaben des ehrenamtlichen Betreuers • Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern • Beratung von Bevollmächtigten • Fortbildung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern • Vertretung von ehrenamtlichen Betreuern • Information und Beratung über Möglichkeiten der Vorsorge • Optionell: Beratung bei der Erstellung einer Vollmacht • Übernahme von hauptamtlichen Betreuungen (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  19. Aufgaben der Betreuungsbehörde nach dem Betreuungsbehördengesetz • sowie nach Landesrecht • Beratung und Unterstützung von Betreuern • Einführung und Fortbildung von Betreuern • Gewinnung von Betreuern und Benennung an das Vormundschaftsgericht • Förderung der Tätigkeit von Einzelpersonen und Vereinen im Betreuungswesen • Anerkennung von Betreuungsvereinen • Sachverhaltsaufklärung für das Vormundschaftsgericht • Anhörungs- und Beschwerderecht im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren • Vorführungsaufgaben für das Vormundschaftsgericht • Übernahme von Betreuungen durch Behördenbetreuer und durch die Betreuungsbehörde • Bildung von Betreuungsarbeitsgemeinschaften • Unterschriftsbeglaubigung von Vorsorgeverfügungen (Vollmacht und Betreuungsverfügung) (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  20. Rechte und Pflichten des Betreuers • Besorgung der Angelegenheiten nach dem Wohl des Betreuten gem. § 1901 Abs. 2 BGB • Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten gem. § 1901 Abs. 3 BGB • Grundsatz der persönlichen Betreuung und des persönlichen Kontaktes • Vermeidung von „anonymen“ Betreuungen • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gem. § 1902 BGB im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise • Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl des Betroffenen gem. §1901 Abs. 3 BGB • Einschränkung der Handlungsfähigkeit durch betreuungsgerichtliche Genehmigung • Besprechungspflicht gem. § 1901 Abs. 3 BGB, Einbeziehung der Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen in die Entscheidungsfindung • Verpflichtung gem. § 1901 Abs. 4 BGB zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  21. Rechte und Pflichten des Betreuers • Mitteilungspflicht gem. § 1901 Abs. 5 BGB über Aufhebung oder Änderung der Betreuung • Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses (§§ 1908i Abs. 1, 1802 Abs. 1 BGB) • jährliche Rechnungslegungspflicht (Befreiung für in gerader Linie Verwandte, Ehefrau (§§ 1908i Abs. 1, 2 S. 2, 1840 BGB)) • jährlicher Bericht über persönliche Verhältnisse des Betreuten (§§ 1908i, 1840 BGB) • keine Verpflichtung des Betreuers zu persönlichen Pflegeleistungen; keine Aufsichtspflicht • Urlaubsvertretung; Grundsatz der persönlichen Entscheidung durch den Betreuer (z.B. Unterbringungsgenehmigung, Einwilligung in Operation); Ausnahme: Verwaltungsaufgaben sind durch Untervollmacht delegierbar • Verbot von sogenannten Insichgeschäften (§ 181 BGB) (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  22. Akzeptanz, Würde und Wünsche des Betreuten Wünsche des Betreuten Grundsätzlich muss der Betreuer den Wünschen des Betreuten entsprechen, soweit es dem Wohl nicht zuwider läuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Die Beachtung von Wille, Wunsch und Wohl des Betreuten ist ein allgemeiner Grundsatz im Betreuungsrecht. Wünsche sind auch zu beachten, wenn diese vor der Bestellung des Betreuers geäußert wurden, sofern der Betreute an ihnen festhält. Wünsche müssen nicht selbst durch den Betreuer erfüllt werden. Aufgaben können delegiert werden, es sei denn, sie sind nur durch die persönliche Betreuung zu erfüllen. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  23. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  24. § 1896 Voraussetzungen zur Errichtung einer Betreuung; Aufgabenkreise der Betreuung Fortsetzung (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  25. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  26. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  27. Bestellung einer natürlichen Person, Übernahmepflicht, Mehrere Betreuer Fortsetzung §1897 [Bestellung einer natürlichen Person] (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen. (7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. (8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  28. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  29. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  30. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  31. Betreuung durch Verein oder Behörde § 1900 Fortzsetzung (4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  32. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  33. Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers § 1901 Fortsetzung (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  34. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  35. § 1901 a Fortsetzung (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  36. § 1901 b Gespräch zur Feststellung des Patientemwillens (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung. (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  37. § 1901 c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  38. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  39. § 1903. [Einwilligungsvorbehalt] Fortsetzung (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. (4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  40. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  41. § 1904 Fortsetzung (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  42. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  43. Sterilisation § 1905 Fortsetzung 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann. Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten. (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  44. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

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  49. § 1908b. [Entlassung des Betreuers] Fortsetzung (3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleichgeeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. (4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend. (5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

  50. (c) 2010 Betreuungsverein im Kreis Plön

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