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GND-Übergangsregeln, Körperschaften, Kongresse Beispiele im PICA3-Format Bettina Kunz

GND-Übergangsregeln, Körperschaften, Kongresse Beispiele im PICA3-Format Bettina Kunz Zentralredaktion Sacherschließung des GBV SWD-Umsteigerschulung, Göttingen, März 2012. GND-Übergangsregeln Körperschaften ÜR K1-3.

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GND-Übergangsregeln, Körperschaften, Kongresse Beispiele im PICA3-Format Bettina Kunz

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  1. GND-Übergangsregeln, Körperschaften, Kongresse Beispiele im PICA3-Format Bettina Kunz Zentralredaktion Sacherschließung des GBV SWD-Umsteigerschulung, Göttingen, März 2012

  2. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K1-3 • Der bevorzugte Name für Körperschaften ist der selbst gebrauchte Name bzw. die selbst gebrauchte Namensform in der offiziellen Sprache der Körperschaft • Als Quelle für die Namensform werden die originalsprachigen Eigenveröffentlichungen der Körperschaft oder die Website der Körperschaft oder eine Normdatei herangezogen. • Ist der selbst gebrauchte Name nicht festzustellen, wird der gebräuchlichste Name in den Nachschlagewerken oder – nachgeordnet – in Veröffentlichungen der bzw. über die Körperschaft ermittelt

  3. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K1-3 3 Bei Vorliegen mehrerer Namensformen wird die gebräuchlichste gewählt Liegen mehrere selbst gebrauchte Namensformen in verschiedenen Sprachen vor, wird ggf. die deutschsprachige Namensform bevorzugt (gemäß Sprachreihenfolge deutsch, englisch, französisch, russisch…) Weitere Namensformen werden als abweichende Namen erfasst

  4. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K1-3 Beispiele: 110 Kaiserswerther Diakonie 551 !...!Düsseldorf$4orta 110 Freiwillige Feuerwehr Pößneck 110 Bibliothèque Nationale de France 110 Valtion Taidemuseo 410 Finnish National Gallery 551 !...!Helsinki$4orta 110 UNICEF 410 United Nations Children‘s Fund

  5. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K1-3 • Körperschaften des Altertums, internationale Körperschaften, Religionsgemeinschaften und ihre Vertretungskörperschaften, Orden und diplomatische Konferenzen, für die es eine im Deutschen gebräuchliche Namensformgibt, erhalten diese als bevorzugten Namen • Nicht lateinische Schriftzeichen werden umgeschrieben. Die originalschriftliche Namensform wird nach Möglichkeit als abweichender Name erfasst

  6. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K1-3 Beispiele: 110 Internationaler Währungsfonds 410 International Monetary Fund 110 Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 410 KSZE 110 Benediktiner 410 Ordo Sancti Benedicti 110 Römische Kurie 410 Curia Romana 110 Kaliningradskij Oblastnoj Muzej Jantarja

  7. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K4-7 • Die selbst gebrauchte Namensform wird orthografisch unverändert übernommen, einschließlich der Artikel. Jedoch gelten die in RAK-WB und RSWK bestehenden Regeln zur Groß- und Kleinschreibung und zu Wendungen, die den juristischen Charakter der Körperschaft bezeichnen, weiter. Eine ungewöhnliche Groß- und Kleinschreibung allerdings wird in der selbst gebrauchten Namensform übernommen • Zeitangaben zum Bestehen einer Körperschaft werden im Feld 548 erfasst

  8. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K4-6 Beispiele: 110 eBay 110 M&E Design 110 Die @Grünen548 1980$b1993$4datb 110 USA$b51st Engineer Combat Battalion 410 USA$bEngineer Combat Battalion$n51

  9. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften: Namensänderung ÜR K8-9 • Ändert sich der Name einer Körperschaft, wird eine neue Entität angenommen und ein neuer Datensatz gebildet. Beide Datensätze werden chronologisch zueinander in Beziehung gesetzt [Vorgänger –Nachfolger]. • Geringfügige Änderungen im Namen (Artikel, Präpositionen etc.) gelten als abweichende Namen [führen nicht zu einer neuen Entität] • Ändern sichidentifizierende Merkmale, so wird der identifizierende Zusatz geändert, der vorherige bevorzugte Name wird zum abweichenden Namen

  10. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften: Namensänderung ÜR K8-9 Beispiele: 110 Sozialdemokratische Partei Deutschlands 510 !...!Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands$4vorg 110 Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands 510 !...!Sozialdemokratische Partei Deutschlands$4nach 110 American Society for Testing Materials 410 American Society for Testing and Materials$4nafr 110 Ostkirchliches Institut$gRegensburg 410 Ostkirchliches Institut$gBonn$4nafr

  11. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften: SplitVerwendungsregel Verwendungsregel in derSacherschließung (ÜR R9): Für die Darstellung eines bestimmten Zeitabschnitts wird der zeitlich zutreffende Datensatz verwendet. Umfasst die Darstellung mehrere Zeitabschnitte, wird der chronologisch letzte/jüngste Datensatz für den behandelten Zeitraum verwendet. Datensätze für frühere Zeitabschnitte können fakultativ berücksichtigt werden Beispiel: Die @Grünen[1980-1993] Bündnis 90, Die Grünen[seit 1993] Die Grünen: Von der Protestbewegung zur etablierten Partei. Eine Bilanz. SWW:Bündnis 90, Die Grünen ; Geschichte 11

  12. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften: Ortsbindung ÜR K10 • Die Differenzierung zwischen ortsgebundenen und nicht ortsgebundenen Körperschaften wird aufgehoben • Ortsnamen, die Bestandteil des Körperschaftsnamens sind, bleiben unverändert als Namensbestandteil erhalten [d.h. keine Normierung mehr] • Der Ort des Hauptsitzes der Körperschaft wird als Beziehung erfasst

  13. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften: Ortsbindung ÜR K10 Beispiele: 110 Westfälisches Freilichtmuseum Detmold 551 !...!Detmold$4orta 110 Historisches Archiv Krupp 551 !...!Essen$4orta 110 Kunsthalle Emden 110 Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen

  14. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K11-12 • Für untergeordnete Körperschaften wird der bevorzugte Name wo möglich mit der selbstständigen Namensform gebildet. Die übergeordnete Körperschaft wird in Beziehung gesetzt

  15. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K11-12 Beispiele: 110 Numismatische Sammlung des Kantons Aargau 410 Historisches Museum Lenzburg$bNumismatische Sammlung des Kantons Aargau 510 !...!Historisches Museum Lenzburg$4adue 551 !...!Lenzburg$4orta 110 Nobelbiblioteket 410 Kungliga Svenska Vetenskapsakademien$bNobelbiblioteket 510 !...!Kunglia Svenska Vetenskapsakademien$4adue 551 !...!Stockholm$4orta

  16. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften: Unterordnung ÜR K11-12 • Ist im Namen der Körperschaft eine Unterordnung oder untergeordnete Funktion ausgedrückt oder ist die Körperschaft durch den Namen nicht hinreichend identifizierbar, wird der bevorzugte Name in unselbstständiger Form gebildet, beginnend mit dem Namen der übergeordneten Körperschaft. Die selbstständige Namensform wird als abweichender Name erfasst, die übergeordnete Körperschaft in Beziehung gesetzt

  17. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften: Unterordnung ÜR K11-12 Beispiele: 110 Sozialdemokratische Partei Deutschlands$bOrtsverein Kelsterbach 410 Orstverein Kelsterbach$gSozialdemokratische Partei Deutschlands 510 !...!Sozialdemokratische Partei Deutschlands$4adue 551 !...!Kelsterbach$4orta 110 Deutschland$bBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung$bAbteilung Straßenbau 110 Klinik für Innere Medizin Jena$bAbteilung Palliativmedizin 110 Staatliche Museen zu Berlin$bÄgyptische Abteilung 110 Österreichische Akademie der Wissenschaften$bHistorische Kommission

  18. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K15-16 • Für Firmen und Musikkörperschaften gelten die allgemeinen Regeln Beispiele: 110 Verkehrsgesellschaft Frankfurt 110 Robert Bosch GmbH$bUnternehmensarchiv 110 Deutsche Bank$bFiliale Berlin 110 The @Beatles 110 Wiener Philharmoniker 110 Österreichischer Rundfunk$bSymphonieorchester

  19. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K14 • Abweichend von der allgemeinen Regel wird für Universitäten und Hochschulen des deutschen Sprachgebietes der bevorzugte Name weiterhin normiert gebildetin der Form Universität, Technische Hochschule, Technische Universität oder Gesamthochschule und Sitzort. Der selbst gebrauchte Name wird als abweichender Name erfasst

  20. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K14 Beispiele: 110 Universität Bonn 410 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 110 Technische Universität München 110 Hochschule Augsburg 110 Universität Tübingen$bJuristische Fakultät

  21. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K17 • Entspricht eine Personengruppe der Definition für eine Körperschaft, wird sie als solche behandelt, auch wenn der Name nur aus Personennamen bzw. den Vor- und Familiennamen der beteiligten Personen besteht Beispiele: 110 The @Kelly Family 110 Marshall & Alexander

  22. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K18 • Planungsgemeinschaften werden als Körperschaften behandelt [wie in RAK-WB, in RSWK / SWD bislang Geografika] Beispiel: 110 Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald

  23. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K13, 19 • Organe von Körperschaften, inklusiveExekutiv-, Informationsorgane und Organe mit Entscheidungs- befugnissen gelten als deren Abteilungen. Sie bilden einen eigenen Entitätentyp und erhalten eigene Datensätze • Für die Bestimmung des Namens und die Frage selbständige oder unselbständige Form gelten die einschlägigen Übergangsregeln für Körperschaften • Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane werden in Formalerschließung und Sacherschließung unterschiedlich verwendet

  24. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K13, 19 Spitzen-, Exekutiv-, Informationsorgane und Organe mit Entscheidungsbefugnissen • Verwendung in der Formalerschließung: Nach RAK-WB § 435 wie bisher im Allgemeinen keine eigenen Datensätze für Spitzenorgane usw. von Körperschaften • Verwendung in der Sacherschließung: für Spitzenorgane usw. werden wie bisher bei Bedarf eigene Datensätze angesetzt 24

  25. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K13, 19 Beispiel: Sacherschließung 110 Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg$bBundesvorstand 510!...!Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg$4adue 680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft Formalerschließung 110 Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg 410 Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg$bBundesvorstand$4spio

  26. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K13, 19 Beispiel: Sacherschließung 110 Deutsche Bank$bVorstand 510!...!Deutsche Bank$4adue 680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft Formalerschließung 110 Deutsche Bank 410 Deutsche Bank$bVorstand$4spio

  27. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K13, 19 • Organe von Gebietskörperschaften bilden einen eigenen Entitätentyp. Ihr Name wird nicht normiert, der Name der übergeordneten Gebietskörperschaft wird ihrem Namen vorangestellt • Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane sowie Vertretungskörperschaften von Gebietskörperschaften gelten als deren Organe und bilden eigenständige Datensätze • Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorganewerden in Formalerschließung und Sacherschließung unterschiedlich verwendet

  28. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K13, 19 Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane, Vertretungskörperschaften • Verwendung in der Formalerschließung: Nach RAK-WB § 451 wie bisher im Allgemeinen keine eigenen Datensätze für Spitzenorgane usw. von Gebietskörperschaften • Verwendung in der Sacherschließung: für Spitzenorgane usw. werden wie bisher bei Bedarf eigene Datensätze angesetzt 28

  29. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K13, 19 Beispiel: Sacherschließung 110 Frankfurt am Main$bMagistrat 410 Magistrat$gFrankfurt am Main 551 !...!Frankfurt am Main$4adue 680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft Formalerschließung 151 Frankfurt am Main 410 Frankfurt am Main$bMagistrat$4spio

  30. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K13, 19 • Diplomatische Vertretungen werden als Abteilung des Staates behandelt, der sie entsendet. Sie erhalten den Namen des Staates, in den sie entsandt sind, als identifizierenden Zusatz Beispiele: 110 Deutschland$bDeutsche Botschaft Paris$gFrankreich 410 Deutsche Botschaft Paris$gDeutschland 551 !...!Deutschland$4adue 551 !...!Frankreich$4geow 551 !...!Paris$4orta 110 USA$bU. S. Embassy London$gGroßbritannien 30

  31. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K20 • Der bevorzugte Name für Ministerien wird nicht normiert Beispiele: 110 Deutschland$bAuswärtiges Amt 410 Auswärtiges Amt$gDeutschland 551 !...!Deutschland$4adue 110 Bayern$bStaatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 410 Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst$gBayern 551 !...!Bayern$4adue

  32. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K21 • Militärische Körperschaften werden als Organe von Gebietskörperschaften behandelt. Der bevorzugte Name wird nicht normiert. Dem Namen wird der Name der übergeordneten (Gebiets-) Körperschaft vorangestellt[nach RSWK bislang i. A. keine Datensätze für die Gesamtstreitkräfte eines Staates und die Teilstreitkräfte] Beispiele: 110 USA$b42nd Infantry Division 410 USA$bInfantry Division$n42 510 !...!USA$bArmy$4adue 110 Deutschland$bBundeswehr$bStandortverwaltung Mayen

  33. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K22 • Als bevorzugter Name für Religionsgemein-schaften wird die im Deutschen gebräuchlichste Namensform gewählt • Die Katholische Kirche in ihrer Gesamtheit gilt als Körperschaft[In der SWD bislang Sachschlagwort]

  34. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K22 Beispiele: 110 Russisch-Orthodoxe Kirche 110 Evangelische Kirche in Mitteldeutschland 110 Mormonen 110 Katholische Kirche

  35. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K23 • Der bevorzugte Name für Lokale Einheiten von Religionsgemeinschaften ist die selbstständige originalsprachige Namensform. Hat sich eine deutschsprachige Namensform fest etabliert, wird diese bevorzugt • Der bevorzugte Name für Pfarreien der katholischenKirche wird normiert gebildet mit der Bezeichnung Pfarrei (in Österreich Pfarre)bzw. dem fremdsprachigen Äquivalent und dem Patrozinium

  36. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K23 Beispiele: 110 Waalse Kerk Amsterdam 110 Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main 110 Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Dahlem 110 Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Arnstadt 110 Pfarrei St. Sebastian$gBonn 110 Pfarre Herz Jesu$gWels 110 Pfarrei Zum Guten Hirten$gKöngen; Unterensingen 110 Parrocchia S. Prassede$gTodi

  37. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften K24 • Der bevorzugte Name für Klöster und Stifte wird normiert gebildet in der Form Gattungsbegriff (Kloster bzw. Stift) Patrozinium (bei mehreren Klöstern bzw. Stiften an einem Ort), Ort. Der Individualname wird als abweichender Name erfasst, der Ort wird zusätzlich als Beziehung erfasst

  38. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften K24 Beispiele: 110 Kloster Ampleforth 110 Kloster Melk 410 Ampleforth Abbey$4nauv 551 !...!Melk$4orta 551 !...!Ampleforth$4orta 551 !...!Niederösterreich$4geow 551 !...!Großbritannien$4geow 110 Kloster St. Anna$gMünchen 110 Stift St. Stephan$gMainz 410 Kloster St. Anna im Lehel$4nauv 551 !...!Mainz$4orta$X1 551 !...!München$4orta$X1

  39. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K25 • Als bevorzugter Name für personale Einheiten von Religionsgemeinschaften wird die im Deutschen gebräuchlichste Namensform gewählt Beispiele: 110 Benediktiner 410 Ordo Sancti Benedicti 410 OSB$4abku 110 Dominikaner 410 Ordo Fratrum Praedicatorum 410 OP$4abku

  40. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K26 • Organe von Religionsgemeinschaften bilden einen eigenen Entitätentyp. Sie werden wie Organe anderer Körperschaften behandelt. Ihre Namensform wird unverändert als bevorzugter Name übernommen • Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane von Religionsgemeinschaften gelten als deren Organe und erhalten eigenständige Datensätze • Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorganewerden in Formalerschließung und Sacherschließung unterschiedlich verwendet

  41. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K26 Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane • Verwendung in der Formalerschließung: Nach RAK-WB § 470 wie bisher im Allgemeinen keine eigenen Datensätze für Spitzenorgane usw. von Religionsgemeinschaften • Verwendung in der Sacherschließung: für Spitzenorgane werden wie bisher bei Bedarf eigene Datensätze angesetzt 41

  42. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K26 Beispiele: 110 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers $bLandeskirchenamt 110 Katholische Kirche$bBischofssynode 110 Evangelische Kirche in Deutschland$bSynode

  43. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K26 Beispiel: Sachschließung 110 Erzdiözese Köln$bGeneralvikariat 410 Generalvikariat$gErzdiözese Köln 551 !...!Erzdiözese Köln$4adue 680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft bzw. Gebietskörperschaft Formalerschließung 151 Erzdiözese Köln 410 Erzdiözese Köln$bGeneralvikariat$4spio 410 Erzdiözese Köln$bErzbischof$4spio 680 Für die Sacherschließung werden die Gebietskörperschaft Erzdiözese Köln und der Sachbegriff Erzbischof verknüpft [Beibehaltung der bisherigen Praxis gemäß RSWK § 619,2]

  44. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften ÜR K26 • Päpstliche Nuntiaturen, Internuntiaturen und Delegationen werden als Abteilung der Katholischen Kirche behandelt. Der Name des Staates, in dem sie akkreditiert sind, wird dem Namen als identifizierender Zusatz angefügt Beispiele: 110 Katholische Kirche$bNonciature apostolique en France$gFrankreich 110 Katholische Kirche$bApostolische Nuntiatur in der Bundesrepublik Deutschland$gDeutschland

  45. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften Wichtige Änderungen Der bevorzugte Name ist in der Regel originalsprachig (Ausnahme: Religionsgemeinschaften und personale Einheiten von Religionsgemeinschaften) Der bevorzugte Name ist prinzipiell der selbst gebrauchte Name in unveränderter Form Kaum noch Normierungen (Ausnahme: Universitäten, Klöster und Stifte, Pfarreien) 45

  46. GND-ÜbergangsregelnKörperschaften Wichtige Änderungen • Bei Namensänderung wird eine neue Entität angenommen und ein neuer Datensatz gebildet • Keine ortsgebundenen Körperschaften mehr • Auflösung der Mehrgliedrigkeit in Datensätzen • PlanungsgemeinschaftenwerdenKörperschaften

  47. GND-ÜbergangsregelnKongresse C1-2 • Veranstaltungen bilden eine eigene Satzart (Tf) mit den Entitätentypen (vif bzw. vie) • Neue Definition: Kongresse sind Zusammenkünfte von Einzelpersonen oder Vertretern von Körperschaften mit einem spezifischen Namen, um Themen von gemeinsamem Interesse zu behandeln. Auch ein Gattungsbegriff + Name der veranstaltenden Körperschaft gilt als spezifischer Kongressname • Die Entscheidung über die Verwendung bzw. Nichtverwendung in der Formalerschließung richtet sich weiterhin nach der jetzigen Praxis

  48. GND-ÜbergangsregelnKongresse C1-2 Beispiele: 005 Tf… 008 vif 111 Leipziger Frühjahrsmesse 005 Tf… 008 vie 111 Frankfurter Buchmesse$n61$d2009$cFrankfurt am Main 511 !...!Frankfurter Buchmesse$4obpa 548 $c2009$4datv 551 !...!Frankfurt am Main$4ortv

  49. GND-ÜbergangsregelnKongresse C3-5 • Bevorzugter Name für Kongresse ist der selbst gebrauchte Name in der Sprache des Kongresses. Als Quellen werden gleichberechtigt herangezogen: • originalsprachige Eigenveröffentlichungen des Kongresses • Website des Kongresses • Normdatei, die den Namen bereits bestimmt hat • Bei unterschiedlichen Namensformen wird die gebräuchlichste Namensform gewählt. Kurzformen werden bevorzugt. • Ist kein selbst gebrauchter oder gebräuchlicher Name zu ermitteln, wird die Vorlageform gewählt, primär aus Veröffentlichungen des Kongresses, nachrangig aus Vorlagen über den Kongress 49

  50. GND-ÜbergangsregelnKongresse C3-5 • Liegen selbst gebrauchte Namen in verschiedenen Sprachen vor, wird der bevorzugte Name in der Sprachreihenfolge deutsch, englisch, französisch, russisch, lateinisch, spanisch, italienisch gewählt • Nicht lateinische Schriftzeichen werden umgeschrieben. Die originalschriftliche Namensform kann zusätzlich erfasst werden

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