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Nichtraucherschutzgesetz

Nichtraucherschutzgesetz. Information für Heidener Vereine und Wirte. Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW). Ursprungsfassung vom 20. Dezember 2007. Änderung am 04.12.2012.

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Presentation Transcript


  1. Nichtraucherschutzgesetz Information für Heidener Vereine und Wirte

  2. Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW) Ursprungsfassung vom 20. Dezember 2007 Änderung am 04.12.2012 Inkrafttreten der Änderung zum 01.05.2013 Information für Heidener Vereine und Wirte

  3. Grundsatz (§ 1) • Rauchverbote gelten nur in • Gebäuden • sonstigen vollständig umschlossenen Räumen (z. B. Zelte, Hallen, Scheunen, Betriebsgebäude) • Ausnahme vom Grundsatz: • Schulgelände und Kinderspielplätze • Keine Geltung für ausschließlich privat genutzte Räume! Information für Heidener Vereine und Wirte

  4. Betroffene Einrichtungen (§ 2 Begriffsbestimmungen) Öffentliche Einrichtungen (z. B. Rathäuser) Gesundheits- und Sozialeinrichtungen Kultur- und Freizeiteinrichtungen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Einkaufszentren und Einkaufspassagen Information für Heidener Vereine und Wirte

  5. Betroffene Einrichtungen (§ 2 Begriffsbestimmungen - Fortsetzung) Sporteinrichtungen umschlossene Räume wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder, Reithallen und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume (Vereinsheime); Gastronomische Betriebe Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume; Information für Heidener Vereine und Wirte

  6. Definition Schankwirtschaft = Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ODER Speisewirtschaft = Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle Jedermann oder bestimmtem Personenkreis zugänglich Information für Heidener Vereine und Wirte

  7. Rauchverbot Ausnahmen? Grundsätzlich KEINE Ausnahme! Enger Rahmen bei ausschließlich privater Nutzung (Familienfeier) (Erläuterung siehe nächste Seite) KEINE Ausnahme! d. h. generell nur außerhalb geschlossener Räume Information für Heidener Vereine und Wirte

  8. Sonderfall „ausschließlich private Nutzung (geschlossene Gesellschaft)“ Voraussetzungen • ausschließlich bestimmte Personen im Rahmen privater Veranstaltungen, • personengebundene Einladungen des Veranstalters, • Nutzung eines streng abgetrennten Raumes oder der gesamten Gaststätte, die Öffentlichkeit ist insofern räumlich ausgeschlossen, • anderen Personen ist der Zutritt nicht gestattet und • die Veranstaltung dient nicht gewerblichen Zwecken Information für Heidener Vereine und Wirte

  9. Verantwortlichkeit für Umsetzung (§ 4) Betreiber der Gaststätte Leitung der Sporteinrichtung Information für Heidener Vereine und Wirte

  10. Pflichten der Verantwortlichen (§ 4) DEUTLICHE Kennzeichnung der Räume Überwachung der Einhaltung Rauchverbot(Fortsetzung oder Wiederholung verhindern!) Information für Heidener Vereine und Wirte

  11. Stadt Vreden Aufgabe der Gemeinde Heiden Örtliche Ordnungsbehörde, d. h. Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Überwachung der Einhaltung des Gesetzes Ahndung von Verstößen Information für Heidener Vereine und Wirte

  12. Ordnungswidrigkeit / Bußgeld (§ 5) Gegen den Raucher selbst Gegen Betreiber der Einrichtung (z. B. Wirt), wenn keine Maßnahmen gegen Rauchen unternommen werden Höhe: Bis zu 2.500 EUR (gegen Verantwortlichen) Information für Heidener Vereine und Wirte

  13. Umsetzung Information für Heidener Vereine und Wirte

  14. Wesentlich: Die Einstellung zur Umsetzung Information für Heidener Vereine und Wirte

  15. Vorbereitung Umsetzung (am Beispiel Schützenfest) • Aufklärung vor dem Fest (durch Verein) • In Mitgliederversammlung / Generalversammlung • In Einladungen (z. B. Parole) • In Presseartikeln Organisation eines Sicherheits- oder Ordnungsdienstes • Unterrichtung Mitarbeiter (Festwirt) • Grundsätzliche Information • Verhalten gegenüber dem rauchenden Gast Information für Heidener Vereine und Wirte

  16. Vorbereitung Umsetzung (am Festtag) • Ausstattung Festraum • Anbringen Hinweisschilder • (ausreichend groß, deutlich sichtbar, • mehrere Standorte • z. B.: Theke, Bereich Bühne, Sektbar) • Schaffen von Raucherzonen außerhalb • (ggf. überdacht, kein geschlossener Raum) • Eigentlich logisch: • Keine Aschenbecher im Zelt Information für Heidener Vereine und Wirte

  17. Umsetzung am Festtag • Aufklärung • Hinweisschilder im Innenbereich • Durchsagen z. B. über die Musikband (auch zu späterer Stunde) • Überwachung • Bedienpersonal • Ordnungsdienst (ggf. zusätzlich) Information für Heidener Vereine und Wirte

  18. Feststellung von Verstößen • Ansprache durch Veranstalter • Ansprache durch Bedienung • Ansprache durch Festwirt • Aufforderung durch Ordnungsdienst • Ggf. Erteilung Hausverbot • „öffentliche“ Aufforderung über Musikband • ggf. Unterbrechung Musik Information für Heidener Vereine und Wirte

  19. Unsere Bitte Erarbeitung eines Konzeptes zur Umsetzung Vorlage bei Antragstellung Wichtige Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Auslegung des NiRSchGauf der Internetseite des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW http://www.mgepa.nrw.de/gesundheit/praevention/nichtraucherschutz/ Information für Heidener Vereine und Wirte

  20. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Nichtraucherschutz wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Heiden: Information für Heidener Vereine und Wirte

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