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Schulentwicklungsplanung – Pflichtaufgabe in kritischer Lage

Schulentwicklungsplanung – Pflichtaufgabe in kritischer Lage. Dr. Detlef Garbe. Dr. Garbe Consult. Entwicklung des ländlichen Raumes – müssen wir damit rechnen?. 2. Dr. Garbe Consult. Schulentwicklungsplanung - Dilemmata. 3. Dr. Garbe Consult. SEP formal - rechtliche Rahmenbedingungen.

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Schulentwicklungsplanung – Pflichtaufgabe in kritischer Lage

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Presentation Transcript


  1. Schulentwicklungsplanung – Pflichtaufgabe in kritischer Lage • Dr. Detlef Garbe Dr. Garbe Consult

  2. Entwicklung des ländlichen Raumes – müssen wir damit rechnen? 2 Dr. Garbe Consult

  3. Schulentwicklungsplanung - Dilemmata 3 Dr. Garbe Consult

  4. SEP formal - rechtliche Rahmenbedingungen 4 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen: § 80 Abs. 5 (5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach SchulformenSchularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten, die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelteSchulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schüler-zahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen, die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach SchulformenSchularten und Schulstandorten. Dr. Garbe Consult

  5. Aufgabe der Schulentwicklungsplanung nach § 80 5 (1) Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind, soweit sie nach § 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Spitz formuliert: Schulentwicklungsplanung wird für die Eltern (Planungssicherheit) und die Kinder (Sicherung der Bildungsqualität) gemacht. Die Organisation „Schule“ steht im Focus der Planung, ist aber weder Ziel noch Selbstzweck. Dr. Garbe Consult

  6. Grundschulen – Mindestgröße § 82 6 (2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen proJahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang. Eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen kann fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Grundschule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. (3) Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). Auch Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können als Teilstandort in einen Grundschulverbund eingebracht werden. Dr. Garbe Consult

  7. Grundschulen – kritische ZahlenZielkonflikt: Standortsicherung - Bildungsqualität 7 Dr. Garbe Consult

  8. Schulen der Sekundarstufe - Mindestgrößen

  9. Was passiert, wenn... Alternativen • die Hauptschule „schwächelt“ • Alternativen • Verbund aus Haupt- und Realschule • Verbund aus Haupt- und Gesamtschule • Veränderung der lokalen Schullandschaft / interkommunale Zusammenarbeit / Zusammenarbeit von Schulträgern • Errichtung einer Gesamtschule • Errichtung einer Gemeinschaftsschule

  10. Verbund Haupt- und Realschule § 83 Der Schulträger kann zur Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots: eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Realschule organisatorisch zu einer Schule zusammenschließen, Die Schule ist in eigenständige Zweige gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. In den Klassen 7 bis 10 muss der nach Schulformen getrennte Unterricht deutlich überwiegen. Der organisatorische Zusammenschluss von Hauptschule und Realschule muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben.

  11. Errichtung einer Gesamtschule 4 • Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Gesamtschule mit mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. • Das bedeutet: Mindestgröße 112 Schüler bei der Anmeldung; in der Prognose muss über 5 Jahre deutlich werden, dass eine reelle Chance besteht, diese Zahl zu erreichen. • In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr erforderlich. • Zum Thema Drittel-Mix: (1) Die Gesamtschule ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen. Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Daraus folgt das Prinzip der Heterogenität, nicht unbedingt notwendig die Aufteilung nach Dritteln. Dr. Garbe Consult 11.07.2010

  12. Die Gemeinschaftsschule Schulorganisatorische Rahmenbedingungen Wünschenswert sind für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in der Sekundarstufe I vier oder mehr parallele Züge, mindestens erforderlich ist die Dreizügigkeit. Die Mindestklassengröße bei Errichtung beträgt 23 Schülerinnen und Schüler. Der Klassenfrequenzhöchstwert beträgt für die integrative Form 25. In der kooperativen Form ab Klasse 7 beträgt der Klassenfrequenzhöchstwert 29. Die Schule kann eine eigene Oberstufe haben, wenn nicht muss klar sein, welches Oberstufenangebot die Schule macht (Kooperation) Die Schule kann einen oder mehrere Standorte haben. Die Gemeinschaftsschule kann nach pädagogischen Gesichtspunkten auch auf vorhandene Gebäude aufgeteilt werden, z.B. Klassen 5/6, 7-10 und die Oberstufe in je einem eigenen Gebäudeteil (Dependancen). Die Schule kann von einer oder mehren Schulträgern gemeinsam errichtet werden

  13. Die Gemeinschaftsschule Pädagogische Konzeption Ein Auswahlverfahren beim Übergang von der Grundschule zur Klasse 5 findet nicht statt. Im Rahmen der Kapazität werden alle angemeldeten Kinder aufgenommen. Im Sinne der Zielsetzung des Modellversuchs ist darauf zu achten, dass heterogen zusammengesetzte Lerngruppen gebildet werden können. Der Unterricht in der Doppeljahrgangsstufe 5/6 orientiert sich an den Lehrplänen des Gymnasiums. Ab der Klasse 7 werden dann, je nach Organisationsmodell der Schule, auch die Lehrpläne der anderen Schulformen berücksichtigt. Die Stundentafel der Gemeinschaftsschule umfasst in der Doppeljahrgangsstufe 5/6 die Fächer und das Stundenvolumen des Gymnasiums. Werden im weiteren Verlauf ab Klasse 7 oder später schulformspezifische Bildungsgänge eingerichtet (kooperative Form), sind die Stundentafeln der jeweiligen Schulformen maßgeblich.

  14. Die Gemeinschaftsschule – Päd. Konzeption

  15. Inklusion – oder alles wird anders „Wir müssen grundsätzlich dazu kommen, ein Elternrecht auf Wahl des Förderortes für ihr Kind zu etablieren – entweder eine Förderschule oder eine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung. Damit stehen wir in Nordrhein-Westfalen vor einem Paradigmenwechsel…Ich setze mich für die Inklusion an allgemeinen Schulen und für die Beibehaltung der Förderschulen ein. Nur so können wir den äußerst heterogenen Förderbedürfnissen der Kinder mit Behinderungen gerecht werden. Für mich ist allein das Kindeswohl entscheidend. Deshalb darf es hier kein Entweder-Oder geben, sondern nur ein Sowohl-als-auch!“

  16. Förder- schulen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf GU Sonderpädagogen Erziehungsberechtigte, Jugendhilfe & Gesundheitssystem KsF + FöS Grund-schulen Schulen der Sekundarstufen Berufs-kollegs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Förder-schulen Modelle der Förderung

  17. Inklusion – Konsequenzen für dieSchulentwicklungsplanung • Ziel: wohnortnahe Beschulung und Förderung im allgemeinen System • Pragmatische Fragen: • Welche Zielquote streben wir bei welchem Förderbedarf an? • Welches Zeitfenster geben wir, dem allgemeinen System und den Eltern, um sich auf diese Veränderungen einzustellen? • Wie sichern wir die sonderpäd. Ressourcen im allgemeinen System? - und zwar auch auf der Zeitachse • Welche Rahmenbedingungen und Infrastrukturvoraussetzungen müssen wir im allgemeinen System schaffen? • Förderung braucht Netzwerke – wer koordiniert die Netzwerke?

  18. Aufgaben der Koordination – oder was kommt nach dem KsF?

  19. Modul 1: Künftige Schulkonzeption 19 • Entwicklung der Schülerzahlen (Prognose) • Konsequenzen für die Schulstandorte und die Organisation von Schulen • incl. der Konsequenzen für Förderschulen und die allgemeinen Schulen durch Ratifizierung der UN-Charta(Stichworte: Kompetenzzentrum; Inklusion) • Standorte und Organisationsformen Primarstufe • Standorte und Organisationsformen Sekundarstufe . Dr. Garbe Consult

  20. Modul 2: Schulentwicklung  Raumkonzepte 20 • Grundschulen: • Handlungsfeld Unterricht • Handlungsfeld OGS • Handlungsfeld Arbeitsplätze für Lehrer und Funktionsstellen • Handlungsfeld Beratungsprozesse • Schulen der Sekundarstufe: • Handlungsfeld Über-Mittag-Betreuung; Ganztag • Handlungsfeld Unterricht (Klassen- und Fachunterricht; Individuelle Förderung; Selbstlernen; Projekt- und Gruppenarbeit; u.a.) • Handlungsfeld Arbeitsplätze für Lehrer und Funktionsstellen • Handlungsfeld Beratungsprozesse . Dr. Garbe Consult

  21. Der Planungsprozess 21 Dr. Garbe Consult

  22. Beispiel für einen Zeitplan

  23. 23 Herzlichen Dank FürIhre Aufmerksamkeit und Ihre GeduldDr. Garbe Dr. Garbe Consult

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