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Prof. Dr. Reinhard Ellger, LL.M. Max-Planck-Institut für ausländisches

Prof. Dr. Reinhard Ellger, LL.M. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Mittelweg 187 20148 Hamburg. Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht Vorlesung Fakultät für Rechtswissenschaft Universität Hamburg SS 2014. 1. Teil: Allgemeine Fragen.

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  1. Prof. Dr. Reinhard Ellger, LL.M. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Mittelweg 187 20148 Hamburg Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht Vorlesung Fakultät für Rechtswissenschaft Universität Hamburg SS 2014

  2. 1. Teil: Allgemeine Fragen §1 Der Wettbewerb und sein Schutz im System des Binnenmarktes I. Grundsatz: Der unverfälschte Wettbewerb als Ordnungsprinzip des Binnenmarktes 1. Der Binnenmarkt und die sonstigen Ziele der Europäischen Union a) Die Rechtsgrundlagen der Europäischen Union: EUV und AEUV • Die wesentlichen Aufgaben der Europäischen Union: • Binnenmarktziel (Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV) • Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Artt. 21 ff. EUV) • Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 3 Abs.2 EUV, Artt. 67ff. AEUV)

  3. 2. Der unverfälschte Wettbewerb im Binnenmarkt a) Der Begriff des Binnenmarktes (Art. 26 Abs. 2 AEUV) Wesentliche Strukturelemente des Binnenmarktes und die Tätigkeit der Gemeinschaft zu ihrer Gewährleistung (Art. 3 Abs. 2 S. 2, 3 EUV): ausgewogenes Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, Vollbeschäftigung, sozialer, wissenschaftlicher und technischer Fortschritt, Umweltschutz; sehrwichtig: Orientierung der Wirtschaftspolitik von Union und MS am Leitbild der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, Artt. 119, 120 AEUV c) Von den Zielen der Gemeinschaft zu ihren Tätigkeiten: Die Tätigkeit (vielleicht besser: Aufgabe) der Gemeinschaft umfasst die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt (Prot. Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb).

  4. Elemente des Wettbewerbssystems: • Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs, d.h. auf einem Markt muss • so viel Wettbewerb vorhanden sein, dass die grundlegenden Ziele des • Vertrages, insbesondere die Bildung eines einheitlichen Marktes mit • binnenmarktähnlichen Verhältnissen, erreicht werden. EuGH Rs. 26/76, • Slg. 1977, 1875 (1905) „Metro I“. • Prot. Nr. 27 (ex - Art. 3 Abs. 1 lit. g) EG) fordert zumindest, daß der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird. EuGH Rs. 6/72, Slg. 1973, 215, 245 „Europemballage und Continental Can“. • Das System unverfälschten Wettbewerbs setzt voraus, daß im wesentlichen Chancengleichheit für alle Teilnehmer am Binnenmarkt besteht. EuGH Rs. C-18/88, Slg. 1991, I-5941 (5981) „GB- Inno-BM SA“.

  5. d) Die Wettbewerbsregeln des AEUV als Konkretisierung des Systems des unverfälschten Wettbewerbs • - Art. 101 AEUV – Kartellverbot • Art. 102 AEUV– Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung • Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach der Fusions- • kontrollverordnung • - Staatsgerichtete Wettbewerbsvorschriften: • staatliche Beihilfen (Art. 107 AEUV); • - Regeln für öffentliche Unternehmen und Unternehmen von allgemeinem • wirtschaftlichen Interesse (Art. 106 AEUV)

  6. II. Die rechtliche Konstituierung des Binnenmarktes • Die Entstehung von wirtschaftlichem Wettbewerb durch die Inan-spruchnahme subjektiver Rechte durch die Unionsbürger • Voraussetzungen: • - Zugang zum Markt • - Diskriminierungsfreiheit • - Vertragsfreiheit

  7. 2. Subjektive Rechte der Unionsbürger auf Teilnahme am Binnenmarkt • Subjektive Rechte im Unionsrecht • b) Unmittelbare Anwendbarkeit der subjektiven Rechte: • EuGH Rs. 26/62, Slg. 1963, 3, 24 f. „van Gend & Loos“

  8. 3. Die Grundfreiheiten des AEU-Vertrages • Warenverkehrsfreiheit (Artt. 28 ff. AEUV) • b) Dienstleistungsfreiheit (Artt. 56 ff. AEUV) • c) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) d) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artt. 45 ff. AEUV) • e) Kapitalverkehrsfreiheit (Artt. 63 ff. AEUV) • f) Keine ausdrückliche Gewährleistung der Vertragsfreiheit im AEUV • Die Grundfreiheiten als Diskriminierungs- (Art. 18 AEUV) und als Be-schränkungsverbote

  9. 4. Wettbewerb zwischen Unternehmen • a) Koordinierung der Wirtschaftspläne selbständig handelnder Unternehmen – die Wettbewerbsregeln des AEUV als unternehmensgerichtete Vorschriften • Angebotswettbewerb • Nachfragewettbewerb • b) Mittel der Koordinierung: Privatrecht (Vertragsfreiheit und Verfügungsrechte) • c) Formen der Beschränkung des Wettbewerbs durch die Unternehmen: • Kartelle und vertikale Absprachen • Missbrauch von Marktmacht • Erwerb oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss von Unternehmen

  10. III. Wettbewerbsrecht der Union und Mitgliedstaaten der EU • 1. Ebene: Wettbewerbsregeln der Union und Wettbewerbsgesetze • der Mitgliedstaaten • Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des AEUV aufgrund der sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel • Anwendungsbereich des GWB nach § 130 Abs. 2 GWB • Koordination der parallelen Anwendbarkeit von europäischem und mitgliedstaatlichem Kartellrecht: Art. 3 VO 1/2003 • aa) Kartellverbot und Freistellung • bb) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; „deutsche Klausel“

  11. 2. Ebene: Der Staat als Unternehmer und seine Bindung an die Wettbe- werbsregeln des AEUV: Art. 106 AEUV • Grundsatz: Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen in Bezug auf öffentliche Unternehmen oder auf Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten (Art. 106 Abs. 1 AEUV) • Geltung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen, die mit Dienst-leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (Art. 106 Abs. 2 AEUV).

  12. Ausnahme von der Anwendung der Wettbewerbsregeln, wenn dies die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben tatsächlich oder rechtlich verhindert. Jedoch Rückbindung der Ausnahme an das Interesse der Gemeinschaft: Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß behindert werden, das mit diesem Interesse unvereinbar ist. 3. Der Staat als Freund und Helfer: Das Beihilfenverbot des Art. 107 AEUV • Der Staat als Nachfrager von Waren und Dienstleistungen: • das EU-Vergaberecht

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