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E rstes G esetz zur U msetzung der F öderalismusreform im H ochschulbereich EHFRUG

E rstes G esetz zur U msetzung der F öderalismusreform im H ochschulbereich EHFRUG Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich seit 24.11.2007 in Kraft.

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E rstes G esetz zur U msetzung der F öderalismusreform im H ochschulbereich EHFRUG

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  1. Erstes Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich EHFRUG Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich seit 24.11.2007 in Kraft

  2. „ Ziel des Gesetzentwurfs ist es.... den Landeshochschulen in Fortführung der bisherigen Hochschulrechts-reformen und auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mehr Flexibilität einzuräumen, um ihre Positionierung im nationalen und internationalen Wettbewerb laufend weiter zu verbessern und den Herausforderungen der sich stetig ändernden Wissenschaftsland-schaft begegnen zu können. Insbesondere sollen die Rahmen-bedingungen für die Lehre und das Lehrpersonal, die Möglichkeiten für Schwerpunktsetzungen in der Forschung und die Organisations-strukturen verbessert sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg erhöht werden.“ (Regierungsentwurf S.2).

  3. ...wie man Unis per Gesetz attraktiv macht...

  4. EHFRUG - was alles NICHT drin ist: die „in und out“–Liste des Mitspracherechts Abschied von der „Gruppenhochschule“ : Im ersten Entwurf 2007 vom Ministeriumvorgeschlagen, Mitwirkungsmöglichkeiten aller Gruppenin den Gremien kann abgeschafft werden. „Die Kritik an der Optionsklausel zur Abweichung vom Modell der Gruppen-hochschule wurde berücksichtigt; die Regelung wurde gestrichen. (Regierungsentwurf S.163)“ „Die (Wieder-)Einführung einer verfassten Studierendenschaft entspricht nicht den zeitgemäßen Hochschulstrukturen“. Antrag auf Wiedereinführung wurde nicht berücksichtigt. (Regierungsentwurf S. 163)“. Befugnisse des Senats: Vorschlag der Uni Heidelberg mehr Rechte an den Senat, wie u.a. die Zuständigkeit für die Struktur- und Entwicklungsplanung derFakultäten sowie die Funktionsbeschreibung von Professuren wurde abgelehnt. Begründung: „Die Vorschläge wurden nicht berücksichtigt, da sie nicht die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Umsetzung der Föderalismusreform betreffen.. (Regierungsentwurf S. 177)“ ... Mitsprache macht wohl nicht attraktiv.....

  5. Attraktivität beim Hochschulpersonal: Dekoratives für die Visitenkarte... wissenschaftliche Mitarbeiter werden zu akademischen Mitarbeitern neu: Dozenten, an Universitäten dürfen sie sich nach einer Bewährungsphase als Juniordozent auch „Universitätsdozent“ nennen und können sogar außerplanmäßiger Professor werden Professoren: Lehr- und Forschungsprofessuren HiWis werden zu „Lehrassistenten“. ... aberschöne Visitenkarten haben ihren Preis...

  6. Wie man Personal vermehrt ... Lehrbelastung der neuen akademischen Mitarbeiter: bei gleichen Anteilen in Forschung und Lehre: 7 - 13 SWS wenn überwiegend in der Forschung tätig: 5 - 12 SWSwenn überwiegend in der Lehre: 13 - 19 SWS bei ausschließlichem Einsatz in der Lehre 20 - 25 SWS (vorher: maximal 9 Semesterwochenstunden SWS) akademische Mitarbeiter

  7. EHFRUG: ... 25 SWS: geht nicht – gibt’s nicht... „Hat die Hochschule für einen Akademischen Mitarbeiter keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung 25 Lehrveranstaltungsstunden.“ (Regierungsentwurf S.38) die Begründung: „Die Regelung stellt eine Ausnahmenorm und nicht die Regel-lehrverpflichtung dar. Sie dient der zügigen Erstellung der Dienst-aufgabenbeschreibung“ (Regierungsentwurf S.123).“ akademische Mitarbeiter

  8. Dienstaufgabenbeschreibungdarauf hat man damit einen Rechtsanspruch, „allerdings nur auf das Ob und nicht auf den Inhalt“. Sie wird nicht wie bisher vom Vorgesetzten Professor erstellt, auch nicht – wie im ersten Entwurf geplant – vom Fakultätsvorstand, sondern vom Vorstand, also dem Rektorat. Die Anregung der Uni Stuttgart, dass sie vom Vorstandsvorsitzenden nur im Benehmen mit dem Vorgesetzten Prof und nach Anhörung des betroffenen Akademischen Mitarbeiters erlassen werden solle, wurde nicht berücksichtigt. akademische Mitarbeiter

  9. ...Dozenturen... • mit 12-18 SWS realistischerweise reine Lehrprofessuren ohne Forschung • Zuordnung zur Kategorie der Hochschullehrer aber Bezahlung erfolgt aber nach W2 – also der Billigversion der alten professoralen Billigversion C3. • Attraktiv sind Dozenturen nicht für die Inhaber sondern nur für die Fakultät: Mit Dozenturen kann die Lehrverpflichtung einer Fakultät billig abgedeckt werden • Hauptrisiko für den Stelleninhaber: Sackgassenlaufbahn darstellt, da es realistischerweise keine Chance mehr gibt in eine Professorenlaufbahn zu wechseln Dozenturen

  10. Antrag auf Selbstverpflichtung....Zielrichtung: Fakultäten, Senat Universitätsrat, Rektorat • Die Erstellung der Dienstaufgabenbeschreibungen der akademischen Mitarbeiter erfolgt nur im Einvernehmen mit dem Betroffenen und dem Dienstvorgesetzten. • Die Universität sichert den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu, keinen Gebrauch von der Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeit einer Lehrdeputatserhöhung zu machen, Festlegung Obergrenze (z.B. 12 oder 16 SWS). • Die Universität verpflichtet sich zudem, die Umwidmung von Lehrstühlen in Forschungs- oder Lehrprofessuren nur zeitlich befristet und im Einvernehmen mit den Lehrstuhlinhabern vorzunehmen.. • Die Universität verzichtet auf die Einrichtung von Juniordozenturen und Dozenturen (W2) um die Einheit von Forschung und Lehre zu erhalten.“

  11. "Die Herren machen das selber, daß ihnen der arme Mann feind wird. Die Ursache des Aufruhrs wollen sie nicht wegtun, wie kann es in dieLänge gut werden? … So ich das sage, werde ich aufrührisch sein. Wohl hin!" (Thomas Münzer, Vgl. Zimmermann, "Bauernkrieg", II, S. 75 )

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