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Ausschnitte aus der Anwerbevereinbarung BRD – Italien 1955 Artikel 3

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Ausschnitte aus der Anwerbevereinbarung BRD – Italien 1955 Artikel 3

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Presentation Transcript


  1. Die Bundesrepublik Deutschland brauchte für den Wiederaufbau und für das beginnende „Wirtschaftswunder“ menschliche Arbeitskräfte. Mit diesem Ziel unterzeichnete die deutsche Regierung mit Italien am 20. Dezember 1955 das „Abkommen zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften“. Diesem folgten die Verträge mit Spanien und Griechenland 1960, der Türkei 1961, Portugal 1964, Tunesien und Marokko 1965 sowie Jugoslawien 1968. Die angeworbenen Menschen wurden „Gastarbeiter“ genannt. Eine Bezeichnung, die gleichzeitig Programm war. Die Arbeitsverträge waren auf drei bis maximal zwölf Monate je nach Bedarf der verschiedenen Industriezweige und Bedürfnisse der Arbeitgeber befristet. Die Aufenthaltserlaubnisse waren auf die gleiche Zeit begrenzt, so dass die Menschen jahrelang zwischen „Kommen und Gehen“ lebten, „kaserniert“ in Wohnghettos und Baracken. • Doch es kam anders: Die „Gastarbeiter“ blieben, sie holten ihre Familien, bekamen Kinder und Kindeskinder. Deutschland wurde ihre Heimat und – ohne es zu wollen - ein Einwanderungsland. Doch heute sind die „Gastarbeiter“ von früher auch ein Teil von Deutschland, auch wenn die Umstände eher ein nebeneinander, statt ein miteinander bewirkt haben. Dennoch gehören sie und ihr Leben zu diesem Land, mehr als man zugeben mag! • Die Ausstellung ist ein Versuch die Geschichte der Migranten ein wenig zu beleuchten. Eine Geschichte, die weder ausreichend dokumentiert, noch gründlich erforscht ist, die aber einige aktuelle Fragen beantwortet Mit Unterstützung: Verein Migration & Integration In der Bundesrepublik Deutschland

  2. Ausschnitte aus der Anwerbevereinbarung BRD – Italien 1955 • Artikel 3 • (1) Die Bundesanstalt entsendet jeweils für die mit der Anwerbung und Vermittlung der italienischer Arbeiter verbundenen Aufgaben eine Kommission nach Italien (nachstehend deutsche Kommission genannt) die ihren Tätigkeitsort und ihre Tätigkeitsdauer im Einvernehmen mit dem Ministero del Lavoro (Ministerium für Arbeit) festlegt. (...) • Artikel 12 • (1) Für die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitern deren Beschäftigung auf eine bestimmte Dauer (im Höchstfalle 9 Monate) beschränkt ist, kann im Einvernehmen zwischen der deutsche Kommission und dem Ministero del Lavoro die Vorauslese und Auswahl der Bewerber vereinfacht werden. (...) • Artikel 17 • (1) Die Kosten der beruflichen und gesundheitlichen Vorauslese, Verpflegung, der Unterbringung und die Reisekosten der italienischen Arbeiter auf italienischem Gebiet werden von der italienischen Regierung getragen. (...) • Artikel 20 • Die italienische Regierung wird Arbeiter italienischer Staatsangehörigkeit mit ihren Familie, die auf Grund dieser Vereinbarung in das Gebiet der Bundesrepublik eingereist sind, jederzeit formlos zurück übernehmen.

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