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Einführung in die Betriebswirtschaftslehre des Krankenhauses

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre des Krankenhauses. Krankenhaus BWL Studiengang „Betriebswirt im Gesundheitswesen“ bfw-Saarbrücken Dipl.Verw.-Wirt Bernd Mege Tel: 06834 / 460-487 Fax: E-Mail: b.mege.mzg@shg-kliniken.de .

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Presentation Transcript


  1. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre desKrankenhauses Krankenhaus BWL Studiengang „Betriebswirt im Gesundheitswesen“ bfw-Saarbrücken Dipl.Verw.-Wirt Bernd Mege Tel: 06834 / 460-487 Fax: E-Mail: b.mege.mzg@shg-kliniken.de

  2. Folie 2: (Ergänzungen auf Seite 35 – 37 / Lehrbrief VWA Mannheim)

  3. Folie 3: Ergänzung auf Seite 36 – 37 / Lehrbrief VWA-Mannheim

  4. Folie 4 Versorgungsstufe der Krankenhäuser • Nach § 8 SKHG: (Saarländisches Krankenhausgesetz - SKHG - vom 15. Juli 1987) Versorgungsstufe 1 Krankenhäuser der ersten Versorgungsstufe umfassen mindestens Hauptfachabteilungen für Chirurgie und für Innere Medizin. Höchstens 3 % der Gesamtplanbettenzahl sind Intensivbetten/-plätze. Die Anästhesie-Versorgung ist sicherzustellen. Die Krankenhäuser können um weitere Hauptfachabteilungen ergänzt werden, soweit es der Versorgungsbedarf in der Versorgungsregion erforderlich macht. Krankenhäuser der ersten Versorgungsstufe haben mindestens 120 Krankenhausplanbetten

  5. Folie 5 Versorgungsstufe 2 (§ 8 SKHG) • Krankenhäuser der zweiten Versorgungsstufe haben mindestens sechs bettenführende Hauptfachabteilungen am Krankenhausstandort. Sie müssen Hauptfachabteilungen für Innere Medizin, für Chirurgie, für Gynäkologie und Geburtshilfe, für Strahlendiagnostik sowie eine interdisziplinäre Intensivbehandlungseinheit haben. Hauptfachabteilungen für Kinderheilkunde, für Neurologie und/oder für Psychiatrie sowie für Unfallchirurgie, die nach dem Krankenhausplan erforderlich sind, werden vorrangig Krankenhäusern der zweiten Versorgungsstufe zugeordnet. Die Zahl der Intensivbetten/-plätze kann bis zu 6 % der Gesamtbettenzahl erreichen. Krankenhäuser der zweiten Versorgungsstufe nehmen an der Not- und Unfallversorgung uneingeschränkt teil.

  6. Folie 6 Versorgungsstufe 3 nach § 8 SKHG • Krankenhäuser der dritten Versorgungsstufe müssen mindestens neun bettenführende Hauptfachabteilungen am Krankenhausstandort haben, darunter die Mindestausstattung von Krankenhäusern der zweiten Versorgungsstufe. Dazu sind Hauptfachabteilungen für Kinderheilkunde einschließlich Perinatologie, für Neurologie und für Strahlentherapie sowie eine Pathologie vorzuhalten. Krankenhäuser der dritten Versorgungsstufe halten getrennte Bereitschaftsdienste für jede Hauptfachabteilung vor.

  7. Folie 7 • Bruttoinlandsprodukt: Deutschland Gesamt = 2.108,2 Mrd. Saarland = 25.43 Mrd. Rheinland-Pfalz = 93,30 Mrd. Bayern = 368,92 Mrd. NRW = 463,96 Mrd.

  8. Folie 7 Krankenhausleitung § 32 SKHG Krankenhausleitung (1) Die Krankenhausleitung besteht mindestens aus dem/der Verwaltungsdirektor/in, dem/der Ärztlichen Direktor/in und dem/der Pflegedirektor/in. Der Krankenhausträger kann weitere Mitglieder in die Krankenhausleitung berufen. (2) Der Krankenhausleitung obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses entsprechend den Beschlüssen und den allgemeinen Richtlinien des Krankenhausträgers. Der Krankenhausträger kann sich Aufgaben der laufenden Betriebsführung selbst vorbehalten. (3) Die Krankenhausleitung ist dem Krankenhausträger dafür verantwortlich, dass die patientengerechte Versorgung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses gewährleistet ist. (4) Die Krankenhausleitung sorgt dafür, dass in den einzelnen Verantwortungsbereichen Dienstbesprechungen durchgeführt werden. (5) Die Zuständigkeiten der Mitglieder der Krankenhausleitung ergeben sich aus den §§ 33, 34 und 35, soweit der Krankenhausträger keine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft.

  9. Folie 9: Zuständigkeitsbereiche nach SKHG • Verwaltungsdirektor/in • (1) Der/Die Verwaltungsdirektor/in und dessen/deren Stellvertreter/ in werden vom Krankenhausträger bestellt. Er/Sie muss über die notwendigen betriebswirtschaftlichen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen. • (2) Dem/Der Verwaltungsdirektor/in obliegen insbesondere: • 1. die Leitung der Bereiche Verwaltung, Wirtschaft und Technik, • 2. das Beschaffungs- und Lagerwesen, • 3. die Personalverwaltung, • 4. die Patientenaufnahme und -abrechnung, • 5. das Finanz- und Rechnungswesen, • 6. die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude, • 7. die Ausübung des Hausrechts und • 8. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Zentralen Bettennachweis nach dem Rettungsdienstgesetz

  10. Folie 10: Zuständigkeitsbereiche nach SKHG Ärztliche/r Direktor/in (1) Der/Die Ärztliche Direktor/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden vom Krankenhausträger bestellt. Er/Sie vertritt vorrangig die medizinischen Belange in der Krankenhausleitung. (2) Dem/Der Ärztlichen Direktor/in obliegen die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, insbesondere: 1. die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Ärztlichen Dienstes und der Fachabteilungen, 2. die Koordinierung der ärztlichen und medizinisch-technischen Dienste sowie die Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht in diesen Bereichen, 3. die Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes, 4. die Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnung und Dokumentation, 5. die Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der kontinuierlichen Qualitätskontrollen der Krankenhausleistungen, 6. die Weiter- und Fortbildung des ärztlichen Dienstes, 7. die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen, 8. die Sicherstellung der gesundheitlichen Überwachung der Beschäftigten im Krankenhaus und 9. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gemäß § 4 Abs. 4.

  11. Folie 11 Krankenhausleitung nach SKHG • Pflegedirektor/in • (1) Der/Die Pflegedirektor/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden vom Krankenhausträger bestellt. Er/Sie vertritt vorrangig die pflegerischen Belange in der Krankenhausleitung. Er/Sie muss Krankenpfleger/Krankenschwester oder Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwester sein. • (2) Dem/Der Pflegedirektor/in obliegen insbesondere: • 1. die Leitung und Koordinierung des pflegerischen Dienstes, • 2. die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des Pflegepersonals, • 3. die Überwachung der Pflegequalität, • 4. die Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung des medizinischen, medizinisch-technischen und pflegerischen Fortschritts, • 5. die Entscheidung über Beschwerden der pflegerischen Versorgung und • 6. die Beteiligung an der praktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie der Kinderkrankenpflege und Kinderkrankenpflegehilfe in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Pflegeschulen

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