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Der Lagebericht gem. § 289 HGB

Der Lagebericht gem. § 289 HGB. Referent: Prof. Dr. Hanns R. Skopp Wirtschaftsprüfer Steuerberater. :. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht. 1. HGB § 289 Lagebericht.

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  1. Der Lagebericht gem. § 289 HGB Referent: Prof. Dr. Hanns R. SkoppWirtschaftsprüfer Steuerberater :

  2. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.1. HGB § 289 Lagebericht  (1)Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftser-gebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  3. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.1. HGB § 289 Lagebericht (2)Der Lagebericht soll auch eingehen auf: 1.Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind; 2.a) die Risikomanagementziele und –methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder die voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist; 3.den Bereich Forschung und Entwicklung 4.bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft (3)Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Information über die Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  4. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Wesentliche Änderungen in § 289 HGB mit Begründung (I) (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  5. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Wesentliche Änderungen in § 289 HGB mit Begründung (II) (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp vgl. Kaiser, Karin, Auswirkungen des Bilanzrechtsreformgesetzes auf die zukunftsorientierte Lageberichterstattung, WPg 8/2005, S. 407

  6. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Fazit und Geltung Fazit: Lt. Begründung zum Regierungsentwurf zielen die Änderungen darauf ab, den Informationsgehalt von Lageberichten sowie deren Vergleichbarkeit zu verbessern! Geltung: § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB gilt für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 31.12.2003 beginnen. Alle übrigen Regelungen des § 289 HBG sind anzuwenden für Jahresabschlüsse, die nach dem 31.12.2004 beginnen. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  7. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Prognosebericht (I) Der Prognosebericht ist künftig kein Soll- sondern ein Pflichtbestandteil des Lageberichts. Er soll die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens darstellen. Die Annahmen, die der Prognose zugrunde liegen, müssen angegeben werden. Formulierung „voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken“ legt eine Zusammenlegungvon Prognosebericht und Risikobericht nahe Aber: DRS 15.91 fordert eine geschlossene und getrennte Darstellung aus Gründen der Klarheit. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  8. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Prognosebericht (II) Berichtsinhalte nach DRS 15.84 – 15.89: - erwartete Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. Konjunktur) und die erwarteten Branchenaussichten - Aussagen über Änderungen der Geschäftspolitik, die Erschließung neuer Absatzmärkte, die Verwendung neuer Verfahren, das Angebot neuer Produkte oder Dienstleistungen, resultierende Investitionsvolumina und finanzwirtschaftliche Auswirkungen - Erwartungen zur weiteren Entwicklung der Ertrags- und der Finanzlage als positiver oder negativer Trend - Verdichtung der Entwicklungen zu einer positiven oder negativen Gesamtaussage - Prognosecharakter der Darstellung muss erkennbar sein - Angabe des Prognosezeitraum: grds. 2 Jahre (außer bei Unternehmen mit längeren Marktzyklen oder bei komplexeren Großprojekten) (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  9. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Risikobericht nach BilReG und DRS 5 (I) • - Der Risikobericht ist jetzt Pflichtbestandteil. • -Damit ist ein Risikomanagement nun auch für mittelständische Kapitalgesellschaften • erforderlich. (Pflicht zur Einrichtung eines RMS gem. KonTraG bereits seit 1998 für • Aktiengesellschaften; mit Ausstrahlungswirkung auf die GmbH) • Es ist über wesentliche Risiken zu berichten. (Wesentlichkeit bzgl. • Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe) • - Bewertungszeitraum: 2 Jahre, für bestandsgefährdende Risiken 1 Jahr • Erforderlich ist mindestens eine qualitative Bewertung. • quantitative Bewertung nur, wenn dies nach anerkannten und verlässlichen • Methoden möglich und wirtschaftlich vertretbar ist • Erläuterung der Risiken, d.h. Erklärung und Kommentierung, Ursachen, Wirkungen, • Interdependenzen, geplante oder ergriffene Maßnahmen • - Risiken dürfen nicht mit Chancen verrechnet werden. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  10. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Risikobericht nach BilReG und DRS 5 (II) Berichtspflichtig sind: - bestandsgefährdende Risiken (wirtschaftl. oder rechtl. Bestandsgefährdungspotenziale) - Risiken mit einem wesentlichen Einfluss auf die VFE-Lage - Risikokonzentrationen (z. B. Konzentration auf einzelne Kunden, Lieferanten, Produkte) - Systembeschreibung in angemessenem Umfang (Strategie, Prozess und Organisation) Es besteht keine Berichtspflicht für Risiken, die durch entsprechende Bilanzierung abgedeckt sind, oder bei Risikoüberwälzung (z. B. durch Versicherungen). Nur das Restrisiko ist berichtspflichtig. Die Aufbereitung der Risikoberichterstattung soll aus sich heraus verständlich sein. Dazu ist eine Beschreibung der einzelnen Risiken mit den möglichen Konsequenzen erforderlich. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  11. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Risikobericht (II) • Risikomanagement umfasst nach DRS 5 • eine definierte Risikostrategie als Basis • ein nachvollziehbares System, das alle Unternehmensaktivitäten umfasst • die Elemente: • Identifikation (nach Risikokategorien, z. B. Umfeld- und Branchenrisiken, • unternehmensstrategische Risiken, leistungswirtschaftliche Risiken, • Personalrisiken, informationstechnische Risiken, • finanzwirtschaftliche Risiken und sonstige Risiken) • Bewertung (Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit, qualitativ oder • quantitativ) • Steuerung (Risikovermeidung, Risikominderung, Risikoüberwälzung, Risikoteilung oder Risikoselbstbehalt) • Dokumentation (z. B. Risikohandbuch) • Kommunikation (Risikoberichterstattung) • Überwachung (Risikocontrolling) (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  12. Schadenshöhe Risikoklasse 2 Risikoklasse 1 hoch mittel Risikoklasse 3 Risikoklasse 4 gering Eintrittswahrscheinlichkeit unwahr- scheinlich wahr- scheinlich sehr wahr- scheinlich möglich § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Zusammenhang zwischen Lagebericht, RMS, IKS und IÜS ( I ) Einteilung in Risikoklassen vgl. Bitz, Horst, Risikomanagement nach KonTraG, Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, 2000, S. 45-47 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  13. Risikomanagementsystem 1. Schritt Formulierung / Überarbei-tung der Risikostrategie 8. Schritt 2. Schritt Vergleich der Risiko- situation mit den Vorgaben sd fder Risikostrategie Festlegung der f dfMaßnahmen des Risikomanagements Überwachungssystem – Organisatorische kSicherungsmaßnahmen fsd– Kontrolle fds– Interne Revision Risiko-Controlling 3. Schritt 7. Schritt Darstellung der fRisikosituation des dfsUnternehmens Risikoidentifikation (-u.a. Frühwarnsysteme) 4. Schritt 6. Schritt Risikoanalyse Risikosteuerung 5. Schritt Risikobewertung § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Zusammenhang zwischen Lagebericht, RMS, IKS und IÜS ( II ) Einfluss auf den gesamten Regelkreislauf vgl. . Lück, Wolfgang; Risikomanagementsystem und Überwachungssystem, Karlsruhe 2001, S. 57 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  14. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Zusammenhang zwischen Lagebericht, RMS, IKS und IÜS ( II ) Einfluss auf das interne Überwachungssystem Internes Überwachungssystem Revision (Prüfung) Organisatorische Sicherungsmaßnahmen Kontrolle vgl. . Lück, Wolfgang; Risikomanagementsystem und Überwachungssystem, Karlsruhe 2001, S. 236 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  15. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Zusammenhang zwischen Lagebericht, RMS, IKS und IÜS ( II ) Einfluss auf das interne Kontrollsystem Internes Kontrollsystem • Überwachung durch Organe • - Geschäftsleitung / Führungskräfte • Interne Revision • Aufsichtsrat • WP Selbständige Sicherung • Durch die Organisation selbst • Funktionstrennung • Arbeitsabläufe • Kontrollautomatik • Verwendung von Organsiationsmittel • mech. / tech. Organisationsmittel • Formulare / Checklisten vgl. . Klinger M. / Klinger O., Das interne Kontrollsystem im Umternehmen, München: Vahlen 2000, S. 9 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  16. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Chancenpublizität • Ergänzung des Risikoberichts um eine Chancenberichterstattung •  ausgewogenere Berichterstattung • breitere Informationsbasis für Lageberichtsadressaten • kein Chancenmanagement erforderlich sondern Integration in das Risikomanagementsystem durch Erweiterung • Ausgestaltungsmöglichkeiten: • Information über zu publizierende Chancen durch Befragung des Managements • Erweiterung bestehender Instrumente des RMS um eine Chancenperspektive Vgl. Wolf, Klaus, Neuerungen im (Konzern-)Lagebericht durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) – Anforderungen und ihre praktische Umsetzung, DStR 2005, S. 438-442 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  17. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Integriertes Chancen-Risiko-Management Unternehmensinterne Planungs-, Steuerungs- und Berichtssysteme müssen an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. Insbesondere müssen sie die Ableitung der erforderlichen Informationen für Prognose-, Risiko- und Chancenbericht ermöglichen. Integriertes Risikomanagement nach DRS 5: „Risikomanagement muss integraler Bestandteil der Geschäftsprozesse sowie der Planungs- und Kontrollprozesse sein. Es sollte mit vorhandenen Managementsystemen verknüpft und insbesondere unterstützt werden durch die Unternehmensplanung, das Controlling und die Interne Revision.“ (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  18. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Grenzen der Berichtspflicht - Gefahr einer „self-fulfilling-prophecy“ im Rahmen der Risikoberichterstattung - Gefahr für die Wahrnehmung von Chancen aufgrund von Konkurrenzreaktionen - keine Schutzklausel vorgesehen - dennoch müssen wesentliche Chancen und Risiken berichtet werden Aber: Im Risikobericht können lt. DRS 5.21 Risikobewältigungsmaßnahmen dargestellt werden. Unter sehr restriktiven Bedingungen werden verallgemeinernde Angaben für zulässig erachtet, wenn sich für das Unternehmen durch die Berichterstattung nachteilige Wirkungen ergeben würden. vgl. Kajüter, Peter, Berichterstattung über Chancen und Risiken im Lagebericht, BB 2004, S.430 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  19. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Folgen für den Abschlussprüfer (I) § 317 HGB: Gegenstand und Umfang der Prüfung Abs. 2 Satz 2 Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. § 321 HGB: Prüfungsbericht Abs. 1 Satz 2 In dem Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts (...) einzugehen ist (...). (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  20. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Folgen für den Abschlussprüfer (II) § 322 HGB: Bestätigungsvermerk Abs. 6 Satz 2 Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Folgen: • erweiterter Prüfungsgegenstand • Problem der Vollständigkeitsprüfung  Prüfung auf Grundlage der Risikoinventur • Unter Umständen erfolgt eine Verifizierung von „Bauchaussagen“ anstelle von systematisch gewonnener Informationen zu Risiken. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  21. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Die Berichtsinhalte des Lageberichts als Checkliste (I) A. Darstellung des Geschäftsverlaufs (Vergangenheitsorientierte, zeitraumbezogene Angaben mit abschließender Gesamtbeurteilung der Entwicklung unter Einbeziehung des Geschäftergebnisses) • Entwicklung von Branche und Gesamtwirtschaft • Umsatz- und Auftragsentwicklung • Produktion • Beschaffung • Investition • Finanzierungsmaßnahmen bzw. –vorhaben • Sonstige wichtige Vorgänge des Geschäftsjahres B. Darstellung der Lage (zeitpunktbezogene, gegenwartsorientierte Angaben zur VFE-Lage anhand von Kennzahlen) • Vermögenslage • Finanzlage • Ertragslage (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  22. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Die Berichtsinhalte des Lageberichts als Checkliste (II) C. Hinweise auf Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung (alle mit Blick auf die VFE-Lage wesentlichen, mit gewisser Eintrittswahrscheinlichkeit versehenen, nicht auf Dritte, z.B. Versicherungen, überwälzbaren Verlustrisiken, soweit nicht schon bilanziert; bestandsgefährdende Risiken; Chancen; zugrunde liegende Annahmen) • Gesicherter Unternehmensfortbestand (going concern) • Ertragsverfallrisiken • Operative Risiken • Finanzielle Risiken • Steuer- und Rechtsrisiken D. Sonstige Angaben • Besondere Vorgänge nach dem Bilanzstichtag • Voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft vgl. Wiechers, Klaus, Neue Entwicklungen bei der Lageberichterstattung durch das BilReG und DRS 15, BBK 2005, F. 12, S. 6744 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  23. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Ausblick (I) 07.07.2005:Aufhebung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aufstellung des Lageberichts (IDW RS HFA 1) Der HFA hat in seiner 198. Sitzung am 07.07.2005 beschlossen, die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aufstellung des Lageberichts (IDW RS HFA 1) vor dem Hintergrund der Regelungen zum Lagebericht in DRS 15 "Lageberichterstattung" und DRS 5 "Risikoberichterstattung" aufzuheben. (...) Der IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Lageberichts (IDW PS 350) wird derzeit überarbeitet und an die Regelungen in DRS 15 und DRS 5 angepasst. WPg 16/2005 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  24. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Ausblick (II) Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz – VorstOG) vom 18.05.2005: „In § 289 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer eingefügt: 5. die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft für die in § 285 Satz 1 Nr. 9 genannten Gesamtbezüge, soweit es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 7 gemacht, können diese im Anhang unterbleiben.“ (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  25. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Praxisprobleme • Insbesondere mittelständische Unternehmen werden den Anforderungen zur Risikofrüherkennung meist nur unzulänglich gerecht. Dies liegt im Wesentlichen an: • indifferentem Risikobewusstsein der Geschäftsleitung: „ Ich kenne mein Unternehmen“, „das Risikomanagement bin ich“. • Starke Einbindung der Geschäftsleitung ins operative Geschäft. Dadurch „keine Zeit“ für Risikomanagent. • Hoher Konzentration von Aufgaben auf wenige Personen. • Implementierung von Controllinginstrumenten meist verbesserungsbedürftig. • Dadurch Gewinnung von risikoorientierten Informationen schwierig, • Dadurch Aussagen im Lagebericht „ Bauchentscheidungen „ • Dadurch erhöhtes Haftungsrisiko der Geschäftsleitung • Problem „Lagebericht“ im Rahmen der Jahresabschlussprüfung verschärft. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  26. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Auswirkung der Praxisprobleme • indifferentem Risikobewusstsein der Geschäftsleitung: „ Ich kenne mein Unternehmen“, „das Risikomanagement bin ich“. • Starke Einbindung der Geschäftsleitung ins operative Geschäft. Dadurch „keine Zeit“ für Risikomanagement. • Hoher Konzentration von Aufgaben auf wenige Personen. • Implementierung von Controllinginstrumenten meist verbesserungsbedürftig. • Dadurch Gewinnung von risikoorientierten Informationen schwierig, • Dadurch Aussagen im Lagebericht „ Bauchentscheidungen „ • Dadurch erhöhtes Haftungsrisiko der Geschäftsleitung • Problem „Lagebericht“ im Rahmen der Jahresabschlussprüfung verschärft. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

  27. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf IKS, IÜS, RMS und Lagebericht.Zusammenfassende Thesen • Durch die Änderung des § 289 HGB erfährt die Bedeutung des Lageberichts eine angemessene gesetzliche Ausgestaltung. • Insbesondere mittelständische Unternehmen haben meist Defizite in der systematischen Erfassung und Überwachung von Risiken. • Die in § 289 HGB geforderten Informationen haben Auswirkungen auf IKS, IÜS und RMS. • Der Abschlussprüfer ist gefordert, die gestiegenen Anforderungen an die Lageberichterstattung • dem Mandanten transparent zu machen, • Eine systematische Umsetzung im Unternehmen zu verfolgen, • Im Rahmen der Abschlussprüfung konsequent einzufordern. (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp

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