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Ladungssicherungsrecht. Referat Informationsveranstaltung der IHK Arnsberg „Ladung richtig sichern“ 06.02.2006. Ladungssicherungsrecht §. Einleitung Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest. Ladungssicherungsrecht §. Übersicht wichtiger Vorschriften
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Ladungssicherungsrecht Referat Informationsveranstaltung der IHK Arnsberg „Ladung richtig sichern“ 06.02.2006
Ladungssicherungsrecht § • Einleitung • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • Übersicht wichtiger Vorschriften • Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (StVO, StVZO) • Strafvorschriften (StGB) • Zivilrechtliche Vorschriften (BGB) • Versicherungsrechtliche Vorschriften (VVG) • Sonstige Vorschriften (z.B. VDI-Richtlinie 2700) • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • Vorschriften der StVO • § 22 Abs. 1 StVO • „ Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten“. • Anerkannte Regeln der Technik: • DIN- und EN-Normen und insbesondere VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ (OLG Koblenz, Beschl. v. 06.09.1991 – Az. 1 Ss 265/91 • Verschulden: Vorsatz, Fahrlässigkeit • Adressat: Fahrzeugführer, Verlader, Absender • Strafmaß: • Ohne Gefährdung 50,- € / 1 Pkt. • Mit Gefährdung 75,- € / 3 Pkte. • Mit Verkehrsunfall 100,-€ / 3 Pkte. • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • § 23 Abs. 1 StVO • „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht … nicht durch die … die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung … vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung … nicht leidet“. • Verschulden: Vorsatz, Fahrlässigkeit • Adressat: Fahrzeugführer • Strafmaß: • Ohne Gefährdung 25,- € / 0 Pkte • Mit Gefährdung 50,- € / 3 Pkte • Mit Verkehrsunfall 75,- € / 3 Pkte Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • Vorschriften der StVZO • § 30 Abs. 1 StVZO • „Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1. Ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. Die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben“. • Verschulden: Vorsatz, Fahrlässigkeit • Adressat: Fahrzeughalter • Strafmaß: ohne wesentl. Verkehrsbeeinträchtigung 25,- € / 0 Pkte. mit wesentl. Verkehrsbeeinträchtigung 50,- € / 3 Pkte • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • § 31 Abs. 2 StVZO • „Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass …die Ladung …nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet“. • Verschulden: Vorsatz, Fahrlässigkeit • Adressat: Fahrzeughalter • Strafmaß: • Verstoß ohne Gefährdung 150,- € / 3 Pkte.; Verstoß mit Gefährdung 175,- € / 3Pkte.; Verstoß mit VU 225,- € / 3 Pkte.; Verstoß mit gef. Gütern 262,50 € / 3Pkte.; Verstoß mit gef. Gütern u. VU 337,50 € / 3 Pkte. • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • Strafvorschriften • § 303 StGB: Sachbeschädigung • „Wer rechtswidrig beschädigt oder zerstört, …“ • Verschulden: Vorsatz (§ 15 StGB) • Adressat: Fahrzeugführer, ggfs. auch Verlader und/oder Fahrzeughalter (Beihilfe, Anstiftung) • Strafmaß: • Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder • Geldstrafe • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • §§ 223 Abs. 1, 229 StGB: Körperverletzung • „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, … • Verschulden: bei § 223 StGB Vorsatz, bei § 229 StGB Fahrlässigkeit • Adressat: Fahrzeugführer, ggfs. auch Verlader und/oder Fahrzeughalter (Beihilfe, Anstiftung) • Strafmaß: • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 223 StGB) bzw. drei Jahre (§ 229 StGB) oder • Geldstrafe • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • § 222 StGB: Fahrlässige Tötung • „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht …. • Verschulden: Fahrlässigkeit • Adressat: Fahrzeugführer, ggfs. auch Verlader und/oder Fahrzeughalter (Beihilfe, Anstifung) • Strafmaß: • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder • Geldstrafe • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • § 315b StGB: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr • „Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er … • 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, • 2. Hindernisse bereitet oder • 3. Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet …“ • Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit • Adressat: Fahrzeugführer, ggfs. auch Verlader und/oder Fahrzeughalter (Beihilfe, Anstiftung) • Strafmaß: • Freiheitsstrafe bis zu fünf/zehn Jahren oder Geldstrafe bei Vorsatz • Freiheitsstrafe zwei/drei Jahren bei Fahrlässigkeit oder Geldstrafe • Besonderheit: Der Versuch ist strafbar Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • Weitere mögliche Straftatbestände • § 324 StGB: Gewässerverunreinigung • § 328 Abs. 3 StGB: Umgang mit gefährlichen Gütern • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • Zivilrechtliche Vorschriften: Einheitliches Transport im HGB • § 414 Abs. 1 HGB = Anspruchsgrundlage • “Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch • 1. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung (Verweis auf § 411 HGB) (Folie 14) • 3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes (Hinweis auf § 410 HGB) (Folie 14) • Achtung: Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders • Ausnahme: Absender ist Verbraucher (§ 414 Abs. 3 HGB), dann nur verschuldensabhängige Haftung • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • § 411 HGB • „Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen“. • § 410 Abs. 1 HGB • Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • Rechtsfolge der Haftung aus § 414 HGB • Schadensersatz • Umfang gem. § 414 Abs. 1 S. 2 HGB: Bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung Rechnungseinheit = Sonderziehungsrecht des IWF • Siehe: http://www.imf.org/external/np/tre/sdr/basket.htm • http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/szr/szr.htm (Gegenwerte in Euro) • Ersatz der Aufwendungen • Mitverschulden des Frachtführers: § 414 Abs. 2 HGB • Haftung nach Verursachungsbeiträgen • Anwendbar sind auch die §§ 431, 434 – 437 HGB (Siehe Folie 18) • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • § 425 Abs. 1 HGB = Anspruchsgrundlage • „Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht“. • Haftung auch für Dritte (§ 428 HGB) • Grundsatz: verschuldensunabhängige Haftung • Mitwirkung des Absenders oder Empfängers oder besonderer Mangel des Gutes am Schaden • Haftung nach Verursachungsbeiträgen (§ 425 Abs. 2 HGB) • Haftungsausschluss gem. § 426 HGB bei Unabwendbarkeit des Schadens • Weitere Haftungsausschlüsse gem. § 427 Abs. 1 HGB • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • Umfang der Haftung gem. § 429 HGB • Schadensersatz, § 429 Abs. 1 HGB • Differenzhaftung bei Beschädigung, § 429 Abs. 2 HGB • Schadensfeststellungskosten gem. § 430 HGB • Haftungshöchstbeträge (gelten auch für § 425 Abs. 1 HGB) • Gem. § 431 As. 4 HGB: 8,33 Rechnungseinheiten je Kg Rohgewicht • Gem. § 433 HGB bei sonstigen Vermögensschäden: Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre • Wegfall der Haftungsbegrenzungen und –befreiungen gem. § 435 HGB • Ersatz sonstiger Kosten gem. § 432 HGB • Z.B. Fracht, öffentl. Abgaben u. sonstige Kosten • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • § 280 Abs. 1 § BGB = Anspruchsgrundlage • „Verletzt der Schuldner (hier z.B. der Absender) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“. • Pflichtenkreis z.B. § 412 Abs. 1 HGB (Folie 19) • Verschuldensabhängige Haftung • Verschuldensmaßstab: Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) • Aber: Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2BGB: „Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“. Beweislast trifft daher Schuldner. • Umfang des Schadensersatzes gem. §§ 248ff. BGB • Keine analoge Anwendung der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gem. §§ 431 Abs. 4, 434 bis 436 HGB über § 414 Abs. 2 HGB (Koller, HGB, § 414 RN 23)!! • Hilfsweise: Mitverschulden des Geschädigten: § 254 BGB Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • § 412 Abs. 1 HGB • „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (Verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen“ • Pflichten des Absenders: Beförderungssicher heißt, dass das Gut vor Beschädigung durch die vorhersehbaren Transportbedingungen geschützt ist, also Ausschluss eigener Gefährdung und Gefährdung anderer Güter durch sichere Befestigung (also: kein Umfallen, Verschieben und Herabfallen) • Pflichten des Frachtführers: Betriebssicher bedeutet, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während der Beförderung jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der nach den Umständen zu rechnen ist, also durch Art der Beladung darf Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden (Lenkfähigkeit, Stabilitätsverlust, Überladung, Lastverteilung, Abmessungen) • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • § 823 Abs. 1 BGB = Anspruchsgrundlage • „‘Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. • Haftung auch für Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB • Rechtsfolge. Schadensersatz gem. §§ 249ff. BGB • Aber: Begrenzung der außervertragl. Ansprüche gegen Frachtführer gem. § 434 HGB • Mitverschulden des Geschädigten: § 254 BGB • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Ladungssicherungsrecht § • Problembereich Transportversicherung • § 129 Abs. 1 VVG Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande …. trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. • § 130 S. 1 VVG Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, der von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird. • § 131 Abs. 1 VVG Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, der von dem Absender oder Empfänger in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird. • Rechtsanwalt Walter Felling, Höggenstr. 5a, 59494 Soest
Wenn noch Fragen offen sind... § • Rechtsanwalt • Walter Felling • Dipl.-Betriebswirt • Höggenstr. 5a • 59494 Soest • Tel. 02921/666107 • Fax 02921/666109 • E-Mail: ra@felling.de • Homepage: www.ra-felling.de