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Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften. Dualismus der Einkunftsarten. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) grds. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)  Erfassung aller realisierten Wertveränderungen im BV

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  1. Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

  2. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften Dualismus der Einkunftsarten Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) grds. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)  Erfassung aller realisierten Wertveränderungen im BV grds. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)  grds. keine Erfassung von Wertveränderungen im Einkunftserzielungsvermögen eigenständige steuerrechtliche Überschussermittlungsregeln .

  3. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften .

  4. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Vier Gewinnermittlungsmethoden ... • Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) • Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5) • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3) • Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§§ 5a, 13a ) ... und sechs Gemeinsamkeiten • Nominalwertprinzip • Begriff und Behandlung von Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1) • Begriff und Behandlung von Betriebsausgaben (§ 4 Absätze 4 bis 8) • Periodizitätsprinzip und Jährlichkeitsprinzip (§ 2 Abs. 7, § 4a) • Behandlung bestimmter Langzeit-Versicherungen (§§ 4b bis 4e) • Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6 bis 6d), insbesondere: Absetzungen auf das Aktivvermögen (§§ 7 bis 7k) .

  5. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) • „GoB“ = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; heute (wieder) überwiegend im HGB kodifiziert [s.u.] • Prinzip der doppelten Buchführung • Bestandskonten (Aktivkonten, Passivkonten)  Bilanz • Erfolgskonten (Aufwandskonten, Ertragskonten)  GuV Jahresabschluss .

  6. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) • „GoB“ = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; heute (wieder) überwiegend im HGB kodifiziert • Bilanzidentität und Bilanzkontinuität • Verursachungsprinzip [Zu- und Abfluss unmaßgeblich] • Vorsichtsprinzip,  Imparitätsprinzip: • Realisationsprinzip für Erträge; Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte • Niederstwertprinzip für Wirtschaftsgüter, Gebot, Rückstellungen zu bilden, Aktivierungsverbot für selbsthergestellte immaterielle WG • Stichtagsprinzip .

  7. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) .

  8. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) Persönlicher Anwendungsbereich: • Gewerbetreibende (§ 15 EStG), die buchführungspflichtig sind • nach §§ 238 ff. HGB (Brücke: § 140 AO) • nach § 141 AO • Gewerbetreibende (§ 15 EStG), die freiwillig Bücher führen .

  9. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) • Viele Rechnungslegungsvorschriften des HGB gelten entsprechend (§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO) • § 5 Absätze 2-5 EStG werden (entsprechend/analog?) angewandt (Rspr.) • wichtigster Unterschied zur kaufmännischen Buchführung: Behandlung der Teilwertabschreibungen .

  10. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) Persönlicher Anwendungsbereich: • Land- und Forstwirte, die buchführungspflichtig sind (§ 141 AO) • Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen • Freiberufler, die (immer nur freiwillig) Bücher führen .

  11. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Geldverkehrsrechnung (§ 4 Abs. 3) • Sonderregelung für durchlaufende Posten Gilt nach h.M. nicht für Umsatzsteuer! • Umstellung auf § 4 Abs. 1 in der logischen Sekunde vor Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung .

  12. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Geldverkehrsrechnung (§ 4 Abs. 3) Persönlicher Anwendungsbereich: • (Klein-) Gewerbetreibende, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen • Land- und Forstwirte, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen noch ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln • Freiberufler, die keine Bücher führen .

  13. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§ 5a EStG) • Besteuerung nach dem Sollertrag • Bemessungsgrundlage: Nettotonnen, Zahl der Betriebstage • Persönlicher Anwendungsbereich: Gewerbetreibende, soweit sie Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationale Verkehr erzielen, wenn Stpfl. seine Geschäftsleitung im Inland hat. (P1) Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG? (P2) Vereinbarkeit mit Art. 87 EG? • antragsgebunden (§ 5a Abs. 3 EStG) .

  14. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§ 13a EStG) • Besteuerung nach dem Sollertrag • Bemessungsgrundlage: Summe aus fünf Beträgen, in die v.a. der sog. Hektarwert nach § 40 Abs. 1 Satz 3 BewG einfließt (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG) • Persönlicher Anwendungsbereich: Land- und Forstwirte, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen • antragsgebunden (§ 13a Abs. 2 EStG) .

  15. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Vier Gewinnermittlungsmethoden ... • Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) • Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5) • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3) • Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§§ 5a, 13a ) ... und sechs Gemeinsamkeiten • Nominalwertprinzip • Begriff und Behandlung von Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1) • Begriff und Behandlung von Betriebsausgaben (§ 4 Absätze 4 bis 8) • Periodizitätsprinzip und Jährlichkeitsprinzip (§ 2 Abs. 7, § 4a) • Behandlung bestimmter Langzeit-Versicherungen (§§ 4b bis 4e) • Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6 bis 6d), insbesondere: Absetzungen auf das Aktivvermögen (§§ 7 bis 7k)           .

  16. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Einlagen und Entnahmen (§ 4 Abs. 1 EStG, gilt für alle Gewinnermittlungsmethoden) • rechtsgeschäftslose Verlagerung BV  PV • Gegenstände von Einlagen/Entnahmen: • Wirtschaftsgüter • Nutzungen (z.B. eines Pkw) • Leistungen (z.B. eines Angestellten) • Rechtsfolgen: Prinzip der Neutralität von Einlagen und Entnahmen • Einlagen sind [wieder] abzuziehen, Entnahmen sind [wieder] hinzuzurechnen .

  17. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsausgaben (§ 4 Absätze 4 ff. EStG, gelten für alle Gewinnermittlungsmethoden) • Veranlassungsprinzip, d.h. kausaler BA-Begriff (§ 4 Abs. 4) • wichtiger Themenkomplex: § 4 Absätze 4a ff. Abzugsverbote, Abzugsbegrenzungen, Pauschalierungsgebote Sie betreffen: • betriebliche (!) Schuldzinsen bei sog. Überentnahme (§ 4 Abs. 4a) • BA bei privater Mitveranlassung (§ 4 Abs. 5) (P) Verhältnis von § 4 Abs. 5 zu § 12 Nr. 1? vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3! • BA, deren Abzug ordnungspolitisch unerwünscht wäre. Außerdem gelten die allg. Abzugsverbote der §§ 3c und 12 EStG. NB: BA-Abzugsverbote  Beschränkungen der Verlustverrechnung. .

  18. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsausgaben Abzugsverbote und -begrenzungen des § 4 Abs. 5 EStG • Geschenke > 35 € p.a. (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) • 30 % der Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) • Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3; vgl. aber § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG) • Jagd, Fischerei, Yachten u.ä. (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG) • häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) • sonstige unangemessene Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG) • Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8; vgl. § 12 Nr. 4 EStG) • Hinterziehungszinsen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a; vgl. § 12 Nr. 3 a.E. EStG, §§ 3 Abs. 4, 235 AO) • Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) .

  19. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsausgaben Pauschalierungsgebote des § 4 Abs. 5 EStG • Verpflegungsmehraufwand (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 Satz 1 bis 6, Abs. 2) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 aufgehoben; § 4 Abs. 5a EStG wurde dafür eingefügt) .

  20. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6-7k EStG) im Überblick • §§ 6-7k EStG gelten überwiegend für alle Gewinnermittlungsmethoden • Grundsatz der Einzelbewertung. „Wirtschaftsgut“ als Grundbaustein • Differenzierung nach Art des Wirtschaftsguts: • abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) • sonstiges BV (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) • Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) • Entnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) • Einlagen (§ 6 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 EStG) • Sonderregelungen für Betriebserwerb (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG) • Interessenlagen .

  21. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6-7k EStG) im Überblick Definition „Wirtschaftsgut“ ( „Vermögensgegenstand“ i.S.d. HGB) • am Bilanzstichtag als Vermögenswert realisierbare Gegenstände i.S.d. bürgerlichen Rechts (Sachen, Tiere, Rechte) oder • bloße vermögenswerte Vorteile einschließlich „tatsächlicher Zustände“ und „konkreter Möglichkeiten“, sofern • sich der Stpfl. ihre Erlangung etwas kosten lässt, • sie nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, • in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und • sie allein oder zusammen mit dem Betrieb verkehrsfähig oder auf andere Weise wirtschaftlich nutzbar sind .

  22. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen a) abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) • Ausgangspunkte für die Bewertung: • Im ersten Jahr: Anschaffungskosten (AK) bzw. Herstellungskosten (HK) Beim Kauf einer Sache gezahlte USt AK (§ 9b Abs. 1 EStG) (P) Anschaffungsnaher Aufwand erhöht u.U. die AK (P) Was gehört zu den HK? Herstellungsgemeinkosten? • In den Folgejahren: Buchwert am Ende des Vorjahres ./. AfA und AfaA (Details: §§ 7 f. EStG) ./. andere Absetzungen und (Sonder-)Abschreibungen (§§ 7b-7k ff.; R 35 EStR) ./. Abzüge nach § 6b EStG (Reinvestitionsrücklage als Mittel zu einerBuchwertfortführung bei Veräußerung bestimmter Immobilien) ————————————————————————————— = Buchwert am Jahresende .

  23. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen a) abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) • aber1: niedrigerer Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), sog. „Teilwertabschreibung“ Gilt nicht im Rahmen von § 4 Abs. 3 EStG! (P) Abgrenzung Teilwertabschreibung  AfaA (§ 7 I 7 EStG) • aber2: Sofortabzug bei gWG (§ 6 Abs. 2 EStG)  Buchwert am Jahresende = 0 nb: § 6 Abs. 2 EStG ist systematisch deplaziert, da es sich in der Sache nicht um die Bewertung eines Bestands, sondern um die Quantifizierung eines Aufwands handelt. Systematisch richtig wäre eine Platzierung bei § 7 (AfA). .

  24. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen b) sonstige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • betr. nichtabnutzbares Anlagevermögen; sämtliches Umlaufvermögen • Ausgangspunkte für die Bewertung: • Im ersten Jahr: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten • In den Folgejahren: Buchwert am Ende des Vorjahres • Sonderregelung: LiFo (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG), wenn Bilanz nach HGB ./. AfA (Details: §§ 7 f. EStG) ./. andere Absetzungen und (Sonder-)Abschreibungen (§§ 7b-7k ff.) ./. Abzüge nach § 6b EStG ./. ähnliche Abzüge oder niedrigerer Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2-3 i.V.m. Nr. 1 Sätze 3-4) ———————————————————————————————— = Buchwert am Jahresende .

  25. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen c) Unternehmensnachfolge • Betriebsveräußerung  Aufdeckung stiller Reserven (§ 5 Abs. 1 EStG) • Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung (§ 6 Abs. 3 EStG) • des gesamten Betriebs • eines Teilbetriebs • eines Mitunternehmeranteils (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • Differenzierte Regelung für Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern: • grundsätzlich Aufdeckung stiller Reserven (§ 6 Abs. 4 EStG), • aber u.U. Buchwertfortführung, wenn das WG nur in ein anderes BV des selben Stpfl. übertragen wird (§ 6 Abs. 5 EStG) • finaler Entnahmebegriff; (P) bei Verlagerung ins Ausland .

  26. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern weitere Einzelheiten s. Vorlesung im Sommersemester! .

  27. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen AfA (§ 7 EStG) Wert (€) § 7 Abs. 1 S. 1 ff. § 7 Abs. 4 § 7 Abs. 5a (1) Wert (€) § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 5 § 7 Abs. 5a (2) .

  28. Einkommensteuer Breaking News! GB + 100 Mio. – 20 Mio. – 30 Mio. = 50 Mio. F - 20 Mio. - 30 Mio. .

  29. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Grundsätze (1) Ausgangspunkt: Einkunftsermittlung durch reine Geldverkehrsrechnung. • keine Berücksichtigung von Forderungen/Verbindlichkeiten • wie Geld werden aber behandelt: • Wertstellungen auf Girokonten • Hingabe von Schecks Aber1: Darlehen bleiben unberücksichtigt arg. objektiver Vermögensvorteil erforderlich Aber2: Miterfasst werden Zuwendungen/Aufwendungen „in Geldes Wert“ • Sachen • Nutzungen • Dienstleistungen Details: siehe „Einnahmen“ bzw. „Werbungskosten“ (dazu später) .

  30. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Grundsätze (2) • Es gibt kein Betriebsvermögen. • Deshalb: • Grds. keine Veräußerungsgewinnbesteuerung, • keine Bildung und Belastung stiller Reserven • Ausnahmen: §§ 17, 23 EStG • Dennoch können Aufwendungen als WK abgezogen werden, • die sich auf das Einkunftserzielungsvermögen beziehen: • AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG; s.u.) • Schuldzinsen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG; s.u.) .

  31. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Grundsätze (3) • Übernahme des Veranlassungsprinzips. • Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben i.R.d. Überschussermittlung • zu berücksichtigen sind, beantwortet das EStG nur sporadisch. • bei den Einnahmen: „Güter, die [...] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [...] zufließen“ (§ 8 Abs. 1 EStG) • bei den Ausgaben: „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) • (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA •  verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des § 4 Abs. 4 EStG .

  32. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Grundsätze (3) • Übernahme des Veranlassungsprinzips. • Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben i.R.d. Überschussermittlung • zu berücksichtigen sind, beantwortet das EStG nur sporadisch. • bei den Einnahmen: „Güter, die [...] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [...] zufließen“ (§ 8 Abs. 1 EStG) • bei den Ausgaben: „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§§ 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 4) • (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA •  verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des § 4 Abs. 4 EStG im Veranlassungszusammenhang mit den .

  33. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG) • Bereicherung in Geld oder in Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) • Auch: Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber, Mieter etc. (Saldierungsverbot; wichtig für Phasenverschiebungen) • Urheber der Zahlungen muss nicht der (Haupt-)Vertragspartner sein. • Daher gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) • Trinkgelder • nicht: Prüferhonorare bei Hochschullehrern (zw.) • nicht: Bestechungsgelder • Umgekehrt sollen nicht alle Zuwendungen des (Haupt-)Vertragspartners • automatisch im Veranlassungszusammenhang stehen. • nicht steuerbar: Hauptgewinn bei Betriebsweihnachtsfeier • steuerbar: Hauptgewinn bei Verlosung iRd betriebl. Vorschlagswesens .

  34. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG) • Sachbezüge (§ 8 Absätze 2 und 3 EStG) sind z.B. • bei Arbeitnehmern: • Dienstwohnung • Dienstwagen • Zinslosigkeit eines Darlehens • Belegschaftsrabatte, z.B. Jahreswagen, Freiflüge, Gratisexemplare • (insoweit besondere Bewertungsvorschriften; s.u.) • bei Vermietern: • wertsteigernde Renovierung einer Wohnung durch den Mieter .

  35. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG, Forts.) • (P) Bewertung von Sachbezügen • Grundsatz: Endpreise am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) • Aber • Minderung um übliche Preisnachlässe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) • 4%ige Minderung bei Eigenprodukten (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) • Sonderregelung für Dienstwagen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG) • SachbezugsVO (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG) für Wohnen, Essen • Freigrenze: 44 €/Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) • bzw. (bei Eigenprodukten) Freibetrag: 1.080 €/Jahr (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) .

  36. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG, Forts.) • (P) Timing • Grundsatz: Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 Satz 1) • Aber • 10-Tages-Korridor für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Satz 2) • BFH: auch Fälligkeit innerhalb dieses Korridors erforderlich (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal!) • weitere spezialgesetzliche Ausnahmen, insbesondere iFe Steuerabzugs .

  37. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG) • Aufwendungen = Entreicherung in Geld oder in Geldeswert • Veranlassungsprinzip (s.o.) • aber: • Regelbeispiele in § 9 Abs. 1 Satz 3 (Katalog), Abs. 2 und Abs. 3  • Abzugsbeschränkungen (-verbote, -pauschalierungen) durch Verweis des § 9 Abs. 5 auf Teile von § 4 Abs. 5 EStG • Sonderproblem: Veranlassungszusammenhang in der Zeit • Kriterium: „manifestierter Entschluss“ .

  38. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Werbungskosten (Forts.) • Regelbeispiele in § 9 Abs. 1 Satz 3 (Katalog), Abs. 2 und Abs. 3 • Schuldzinsen (Nr. 1) • GrSt u.a. Abgaben (Nr. 2) • Beiträge zu Berufsverbänden (Nr. 3) • Fahrt zur Arbeit (Nr. 4; Ausdehnung durch Abs. 3) • (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 aufgehoben) • - Doppelte Haushaltsführung (Nr. 5; Ausdehnung durch Abs. 3) • Arbeitsmittel (Nr. 6) • AfA (Nr. 7; verweist auf § 7 EStG; vgl. ferner § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) .

  39. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Werbungskosten (Forts.) • (P) Timing • Grundsatz: Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) • Sonderregelung für Kurzzeit-Korridor (Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2) • Gestaltungsmöglichkeiten • Bsp.: Stückzinsen als WK i.R.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG .

  40. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Werbungskosten (Forts.) • Pauschalen (§ 9a EStG) • Grundsätze: • Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Arbeit: 920 Euro p.a. • Versorgungsbezüge: 102 Euro p.a. • Einkünfte aus Kapitalvermögen: 51 Euro p.a. • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22) 102 Euro p.a. • Pauschalen führen nicht zu negativen Einkünften (§ 9a Satz 2). • Pauschalen werden pro Einkunftsart nur einmal gewährt. • Pauschalen werden nicht zeitanteilig gekürzt. • Jeder Ehegatten erhält eine eigene Pauschale. .

  41. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Besonderheiten einzelner Einkunftsarten • § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) • § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) • § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) • § 22, 23 EStG (bestimmte sonstige Einkünfte) .

  42. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Verlustbehandlung • Grundsatz: Verrechenbarkeit von Verlusten • intertemporaler Verlustabzug (§ 10d EStG) • § 2a EStG • § 15a EStG • § 23 EStG • kein Verlust des Verlusts .

  43. Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 EStG) • Persönlicher Tatbestand • Sachlicher Tatbestand • Unterscheidung der Einkunftsarten • gemeinsame Einkunftserzielung • Quantifizierung von Einkünften • Persönliche Abzüge und Freibeträge • Steuertarif • Abzüge von der Einkommensteuer • Durchführung der Besteuerung Erwerbssphäre Privatsphäre .

  44. Einkommensteuer Persönliche Abzüge und Freibeträge Behandlung von Aufwendungen aus dem Bereich der Privatsphäre VIII. Persönliche Freibeträge IX. Sonderausgaben X. Außergewöhnliche Belastungen  Pauschalierung  enumerativer Katalog  Auffangtatbestand .

  45. Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Grundfreibetrag • Begründung: Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG) folgt das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Staat das Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muss, als es Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist („Existenzminimum“; BVerfGE 82, 60) • Höhe: 7.664 Euro p.a. • Technik: in den Tarif eingearbeitet (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) • Verdopplung bei Ehegatten. .

  46. Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Kinderfreibeträge i.w.S. (§ 32 EStG) • 1.824 Euro p.a. (Kinderfreibetrag i.e.S) • 1.080 Euro p.a. (Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf) • Gewährung gesondert für jeden Elternteil. • Summe daher: 2.904 Euro p.a. x 2 = 5.808 Euro p.a. • flexible Altersgrenzen (§ 32 Abs. 3 Satz 1, Absätze 4 und 5) • Wegfall bei eigenen „Einkünften“ (§ 2 Abs. 2 EStG) plus „Bezügen“ des Kindes von mehr als 7.680 Euro p.a. (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 ff.; Freigrenze!) • monatsweise Kürzung des Kinderfreibetrags, aber auch der o.a. Freigrenze für eigene Einkünfte, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags nicht das ganze Jahr über vorliegen • integriert in den Familienleistungsausgleich  .

  47. Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Exkurs: Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) • Familienleistungsausgleich ist das bewegliche System von Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) undKindergeld (§§ 62 ff. EStG). • Jeder Stpfl. erhält zunächst Kindergeld(ausbezahlt i.d.R. durch den Arbeitgeber), keinen Kinderfreibetrag. • Im Rahmen der ESt-Veranlagung wird anhand des individuellen ESt-Satzes ermittelt, wieviel ESt der Stpfl. sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt würde. • Wenn aus ausbezahlte Kindergeld geringer ist als die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag, erhält der Stpfl. den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld ist zurückzuzahlen. • Soweit das Kindergeld die (fiktive) Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag übersteigt, ist es echte Sozialleistung (§ 31 Satz 2 EStG). .

  48. Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG a.F.) • für Alleinerziehende (= nicht verheiratete) Eltern, • akzessorisch zum Kindergeld (§ 32 Absätze 1 bis 5 EStG) • betrug zuletzt 2.340 Euro p.a. • ursprüngliche ratio legis: Abdeckung des besonderen Betreuungsaufwands Alleinerziehender, die zugleich berufstätig sind • verfassungswidrig geworden, arg. Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse(BVerfGE 99, 216: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) • heute entfallen; dafür Erhöhung der allgemeinen Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 EStG .

  49. Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Funktion • teilweise Erfüllung des subjektiven Nettoprinzips, • teilweise Erfüllung von Lenkungszwecken. • Normen im Überblick • § 10 EStG: Grundkatalog • § 10a EStG: Zusätzliche Altersvorsorge • § 10b EStG: Spenden und Stiftungen • § 10c EStG: Pauschbeträge • § 10d-10i EStG: div. Aufwendungen, die „wie Sonderausgaben“ abgezogen werden können. Sie dienen teilweise der Erfüllung des objektiven Nettoprinzips, teilweise erfüllen sie Lenkungszwecke. .

  50. Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Grundkatalog • Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG;Korrespondenzprinzip: siehe § 22 Nr. 1a und § 1a EStG) • Bestimmte Leibrenten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; Korrespondenzprinzip: siehe § 22 Nr. 1 EStG) • Beiträge zu bestimmten Altersversorgungssystemen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Absätzen 2, 3 und 4a EStG) • Beiträge zu Arbeitslosen- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Absätzen 2, 4, 4a und 5 EStG) • gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Nr. 4 EStG; Gleichklang mit dem Spendenabzug nach § 10b EStG) • Steuerberatungskosten (§ 10 Nr. 6 EStG)aufgehoben durch G v. 22.12.2005, BGBl. I 2005, S. 3682! • Ausbildungskosten (§ 10 Nr. 7 EStG) • Schulgeld (§ 10 Nr. 9 EStG) .

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