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Wege der Altersvorsorge

Mögliche Wege der Altersvorsorge. Individuelle Privatvorsorge. Kollektive Privatvorsorge (betriebliche Altersversorgung). Persönliche Risikoselektion durch Versicherte. Zielsetzung. Gesunde Junge Unverheiratete Einkommensstarke Kinderlose Männer

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Wege der Altersvorsorge

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  1. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb

  2. Mögliche Wege der Altersvorsorge Individuelle Privatvorsorge Kollektive Privatvorsorge(betriebliche Altersversorgung) Persönliche Risikoselektion durch Versicherte Zielsetzung • Gesunde • Junge • Unverheiratete • Einkommensstarke • Kinderlose • Männer • also die sog. "guten Risiken" suchen bei der Risiko-Absicherung keine Solidargemeinschaft mit den sog. "schlechten Risiken" (Kranke, Alte, Verheiratete, Einkommensschwache, Kinderreiche, Frauen). • Der Leistungsabbau im Rahmen der sozialen Rentenversicherung soll mit den gegebenen rechtlichen Optionen so weit als möglich ausgeglichen werden. • Ziel wäre also der Aufbau eines "Schatten-Solidarsystems" • Solidarausgleich ist nur im Rahmen eines Pflichtsystems möglich Risikoselektion durch Versicherer Vom AvmG eröffnete Wege Beim Privatversicherer erfolgt dieKalkulation der Prämien risikobezogen. Deshalb z.B. erhalten Frauen bei einer privaten Altersversicherung - trotz gleicher Beitragshöhe, Beitragsdauer und zeitgleichem Rentenbeginn - geringere monatliche Leistungen als Männer.Die gleiche Gesamtleistung erreichen sie erst aufgrund ihrer längeren Lebensdauer Freiwillige ArbN-finanzierte betrAV Die ArbN entscheiden individuell, ob sie im Wege der Entgeltumwandlung oder nach § 10a bzw. Abschnitt XI EStG geförderter Eigenbeiträge Privatvorsorge im Wege betrAV realisieren wollen. Wege der Altersvorsorge Quellen: BMA; Folienvortrag von Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Altersvermögensgesetz

  3. Zusageformen der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Quellen: BMA; Folienvortrag von Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Altersvermögensgesetz

  4. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Quellen: BMA; Folienvortrag von Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Altersvermögensgesetz

  5. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Überblick über den Tarifvertrag Entgeltumwandlung und die Struktur des gemeinsamen Versorgungswerkes „Altersversorgung Metall und Elektro – eine gemeinsame Einrichtung von Gesamtmetall und IG Metall“. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  6. Struktur des Tarifvertrages • Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. • Der Beschäftigte kann wählen zwischen geförderter und ungeförderter Entgeltumwandlung. • Der Arbeitgeber sucht den Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung aus. • Der Durchführungsweg muss innerhalb der betrieblichen Altersversorgung liegen. • Der Durchführungsweg muss sowohl geförderte als auch ungeförderte Entgeltumwandlung aufnehmen können. Anderenfalls muß Fördermöglichkeit zusätzlich angeboten werden. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  7. Wie funktioniert Entgeltumwandlung? - Schema Lohn- oder Gehaltsverzicht Beschäftigter Arbeitgeber Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse (Direktzusage Unterstützungskasse) Einzahlung in Höhe des Lohn- oder Gehaltsverzichts Mindestanspruch in Höhe der Einzahlungen (Beitrags- zusage) Auszahlung der Versorgungsleistung Rentner Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  8. Anspruch des Beschäftigten • (§ 3 Anspruch des Beschäftigten) • Beschäftigte haben einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  9. Was kann umgewandelt werden? • (§ 4 Höhe der Entgeltumwandlung) • Der Beschäftigte kann bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in Altersversorgung umwandeln. • (§ 5 Umwandelbare Entgeltbestandteile) • Umgewandelt werden, können auf Verlangen des Beschäftigten, • die betriebliche Sonderzahlung, • das zusätzliche Urlaubsgeld, • die vermögenswirksamen Leistungen, • sonstige Entgeltbestandteile. • Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der Auswahl der Entgeltbestandteile Einzelheiten festgelegt werden. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  10. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung • (§ 6 Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts) • Das umzuwandelnde Entgelt wird als einmaliger Betrag behandelt. • Wenn nicht anders vereinbart, ist der 1. Dezember der Fälligkeitstermin. • (§ 7 Verfahren) • Der Beschäftigte muss seinen Anspruch 2 Wochen vor dem Ersten des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. • Der Beschäftigte ist 12 Monate an diese Entscheidung gebunden, es sei denn, persönliche Lebens- und Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich. • Für die Berechnungsregeln für tarifliche Ansprüche ist das Entgelt maßgeblich, das sich ohne Umwandlung ergeben hätte. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  11. Systematik der Durchführungswege • (§ 8 Durchführungsweg) • Der Arbeitgeber bietet die Möglichkeit der Entgeltumwandlung an, • im Rahmen einer bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, • in einer neuen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, • in einem Durchführungsweg der Versorgungseinrichtung „Altersversorgung Metall und Elektro“. • Der Arbeitgeber muss sicherstellen, • dass der Beschäftigte zwischen geförderter und ungeförderter Entgeltumwandlung wählen kann, • wenn er eine Direktversicherung anbietet, dass diese in Kosten und Leistung dem Standard der Direktversicherung der Versorgungseinrichtung „Altersversorgung Metall und Elektro“ entspricht. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  12. Durchführungswege im Überblick Direktzusage DZ Unterstützungskasse UK Direktversicherung DV Pensionskasse PK Pensionsfonds PF Ungeförderte Entgeltumwandlung möglich Zertifizierte Altersvorsorgeverträge ZA Geförderte Durchführungswege Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  13. Möglichkeiten der Entgeltumwandlung Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  14. Wann gibt es Versorgungsleistungen? • (§ 9 Versorgungsleistungen) • Versorgungsleistungen werden erbracht • bei Bezug einer Altersrente, • bei Rente wegen Erwerbsminderung, • bei Rente für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen). • Folgende Risiken sind mit abgesichert, aber abwählbar: • Erwerbsminderung • Todesfall (Versorgung für die Hinterbliebenen) Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  15. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung • (§ 11 Insolvenzsicherung) • Arbeitgeber muss eine Insolvenzsicherung für die Fälle vornehmen, die nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst sind. • (§ 12 Informationspflichten) • Der Arbeitgeber stellt sicher, dass alle Beschäftigten über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung informiert werden. • (§ 13 Inkrafttreten und Laufzeit) • Der Tarifvertrag tritt zum 01.12.2001 in Kraft. • Erstmalig Kündigung zum 31.12.2006. • Bestehende Regelungen zur Entgeltumwandlung gelten unverändert weiter. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  16. Mindestansprüche der Beschäftigten – Haftung des Arbeitgebers Nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) sind bei der Beitragszusage mit Mindestleistung mindestens die eingezahlten Beiträge des Beschäftigten abgesichert. Das Verhandlungsergebnis zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung sieht vor, dass die Haftung für diese eingezahlten Beiträge von der „Altersversorgung Metall und Elektro“ sichergestellt wird (Produkthaftung). Konsequenz aus dieser Vereinbarung: Arbeitgeber, die den Beschäftigten ein Angebot zur Entgeltumwandlung im Rahmen der angebotenen Durchführungswege der gemeinsamen Versorgungseinrichtung „Altersversorgung Metall und Elektro“ machen, können das Haftungsrisiko verlagern. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

  17. GbR „Altersversorgung Metall und Elektro“ Struktur der gemeinsamen Versorgungseinrichtung 50 % Gesamtmetall 50 % IG Metall (je ein Geschäftsführer) beauftragt Betreiber Beirat 3 Gesamtmetall 3 IG Metall empfiehlt Pensions- fonds Pensions- kasse Direkt- versiche- rung Kontrolle durch Dritten berichtet an Verwaltungsgesellschaft Kapitalanlagegesellschaft(en) Versorgungseinrichtung „Altersversorgung Metall und Elektro“ Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb

  18. Besteuerung/Beitragspflichtarbeitgeberfinanzierte AV Unter- stützungs- kasse Direkt- zusage Direktver- sicherung Pensions- kasse Pensions- fonds Betriebsausgabe abzugsfähig i.R. § 6a EStG - lohnsteuerfrei Betriebsausgabe - lohnsteuerpflichtig pauschale LSt i.R. § 40 b EStG (begrenzt auf 3.408/4.800 DM p.a.) Dotierung bis 4% der BBG steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG beitragsfrei in der Sozialversicherung bis zu 4 % der BBG beitragsfrei in der Sozialversicherung Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb

  19. Besteuerung/Beitragspflichtarbeitnehmerfinanzierte AV Unter- stützungs- kasse Direkt- zusage Direktver- sicherung Pensions- kasse Pensions- fonds Steuerfrei = kein Arbeitslohn Pauschalierung nach § 40 b EStG bis zu 3.408/4.200 DM p.a. Förderung durch Zulagen/Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG bis 2008 beitragsfrei bis zu 4 % der BBG; danach volle Beitrags- pflicht zur Sozialversicherung bis 2008 beitragsfrei bis zu 4% der BBG pauschal besteuerte Beiträge bis 2008 beitragsfrei nach § 10a EStG geförderte Beiträge sind immer beitragspflichtig Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb

  20. Besteuerung der Leistung Unter- stützungs- kasse Direkt- zusage Direktver- sicherung Pensions- kasse Pensions- fonds nachgelagerte Besteuerung = Arbeitslohn, §19 EStG Versorgungsfreibetrag, AN-Pauschbetrag und ggf. 1/5 Regel möglich Ertragsbesteuerung § 22 Nr. 1 S. 3a EStG Kapitalleistung ggf.steuerfrei volle Besteuerung nach § 22 (5) EStG wenn nach § 10 a EStG gefördert Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb

  21. Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung 1 Arbeitnehmer 10 Arbeitnehmer 100 Arbeitnehmer 6.950,00 69,50 695,00 95,50 955,00 9.550,00 Pflegeversicherung 32,50 325,00 3.250.00 Einsparungssumme * 850,00 8,50 85,00 206,00 2060,00 20.600,00 Wieviel spart der Arbeitgeber? Beispiel: Arbeitnehmer, Bruttoeinkommen 30.000,- Euro p.a. Gehaltsumwandlung DM 1.000,- pro Jahr * Es sind gesetzliche Beiträge zum Pensionssicherungsverein vom Arbeitgeber zu zahlen Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb

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