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2. Kapitel Markenrecht

RA Dr. Udo Michalsky. 1. System und Arten der Kennzeichnungsrechte(2). Das Markenrecht schtzt das Kennzeichen nicht nur gegen die Benutzung identischer Zeichen, sondern auch gegen die Benutzung verwechslungsfhiger Zeichen durch andere. RA Dr. Udo Michalsky. 1. System und Arten der Kennzeichnungsre

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2. Kapitel Markenrecht

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    1. RA Dr. Udo Michalsky 2. Kapitel Markenrecht A Allgemeine Grundlagen System und Arten der Kennzeichnungsrechte Maßgebliches Gesetz: MarkenG Geschützt werden durch das MarkenG Eingetragene Marken, §§ 3, 4 MarkenG Nicht eingetragene Marken, §§ 3, 4 MarkenG Geschäftliche Bezeichnungen, § 5 MarkenG Geographische Herkunftsangaben, § 126 MarkenG Namen (§ 12 BGB) und die Firma (§ 17 HGB) werden durch die §§ 12, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 37 Abs. 2 HGB geschützt

    2. RA Dr. Udo Michalsky 1. System und Arten der Kennzeichnungsrechte(2) Das Markenrecht schützt das Kennzeichen nicht nur gegen die Benutzung identischer Zeichen, sondern auch gegen die Benutzung verwechslungsfähiger Zeichen durch andere

    3. RA Dr. Udo Michalsky 1. System und Arten der Kennzeichnungsrechte(3) Man unterscheidet Wortmarken Bildmarken Kombinierte Wort-/Bildmarken Farbmarken Dreidimensionale Marken Geruchsmarken Akustische Marken

    4. RA Dr. Udo Michalsky 1. System und Arten der Kennzeichnungsrechte(4) Marken können nicht abstrakt, sondern immer nur bezogen auf bestimmte Produkte/Dienstleistungen geschützt werden. Dem Produktbezug steht nicht entgegen, dass die Kennzeichnung zugleich für das gesamte Unternehmen steht, bzw. dessen Firma bildet Bsp. Coca Cola; Mars (Schokoriegel)

    5. RA Dr. Udo Michalsky 2. Prioritätsprinzip Das Kennzeichnungsrecht und damit auch das Markenrecht wird dominiert durch das Prioritätsprinzip Mit der Priorität bezeichnet man den Zeitrang des Kennzeichenrechts „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Bei einer Kollision von identischen oder verwechslungsgefährdeten Zeichen gilt das Prioritätsprinzip. Das bedeutet, dass sich das Zeichen durchsetzt, das die ältere Priorität hat.

    6. RA Dr. Udo Michalsky 3. Markenfähigkeit (1) Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farbe und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    7. RA Dr. Udo Michalsky 3. Markenfähigkeit (2) § 3 Abs. 2 MarkenG: Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

    8. RA Dr. Udo Michalsky B Funktionen der Marke Um die Vielzahl der Wirkungen, die die Marke im wirtschaftlichen Verkehr hat, erfassen zu können, werden diese Wirkungen als Funktionen der Marke zusammengefasst. Die „Hauptfunktionen“ der Marke sind die Unterscheidungsfunktion Herkunftsfunktion Qualitätsfunktion Werbefunktion

    9. RA Dr. Udo Michalsky 1. Die Unterscheidungsfunktion (1) Die Marke hat die Aufgabe, die mit ihr versehenen Waren und Dienstleistungen des Zeicheninhabers von gattungsgleichen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Die Marke ist für den Verbraucher oftmals das einzige Mittel, um bei der Vielfalt des Angebots gattungsgleicher Waren und Dienstleistungen die Übersicht zu behalten und diejenigen Waren oder Dienstleistungen auszuwählen, die seinen Wünschen entsprechen. Dem Hersteller gibt sie die Möglichkeit, sein Produkt zu individualisieren und aus der Anonymität der Massenproduktion herauszuheben. Die Marke ist der Name der Ware.

    10. RA Dr. Udo Michalsky 1. Die Unterscheidungsfunktion (2) Mit ihrer Aufgabe, die Ware von anderen Waren zu unterscheiden, ist die Unterscheidungsfunktion die Grundfunktion jeder Marke. Sie gehört zum Wesen der Marke. Entsprechend lautet § 3 Abs. 1 MarkenG: Als Marke können alle Zeichen … geschützt werden, die geeignet sind, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    11. RA Dr. Udo Michalsky 2. Die Herkunftsfunktion (1) Die Marke soll dazu dienen, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie soll auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten (u.U. fiktiven) Unternehmen hinweisen. Hierin liegt die Herkunftsfunktion. Die Marke ist demnach Mittel zur Zuordnung einer Ware/Dienstleistung nach ihrer Herkunft zu einem bestimmten Unternehmen.

    12. RA Dr. Udo Michalsky 2. Die Herkunftsfunktion (2) Nach der Rspr. des EuGH und des BGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder DL zu garantieren, in dem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder DL ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder DL anderer Herkunft zu unterscheiden. Hieraus folgt, dass die Unterscheidungsfunktion und die Herkunftsfunktion der Marke in gewissem Maße voneinander abhängen.

    13. RA Dr. Udo Michalsky 2. Die Herkunftsfunktion (3) Die Marke muß nicht unbedingt auf die Herkunft aus einem genau bestimmten Unternehmen hinweisen. Es genügt, das der Adressat der Marke diese in seiner Vorstellung mit irgendeinem Unternehmen verbindet und damit die Ware, Dienstleistung nach einem fiktiven Unternehmen, über das i.d.R. keine weiteren Vorstellungen herrschen, unterscheidet. Deshalb ist die Herkunftsfunktion in dem Sinne zu verstehen, dass der Marke nicht die Funktion eines Herkunftshinweises zukommt, sondern einer Herkunftsunterscheidung.

    14. RA Dr. Udo Michalsky 3. Die Qualitätsfunktion Bei einer mit einer Marke gekennzeichnete Ware / Dienstleistung nimmt der Verbraucher in der Regel an, dass sie von der in der Werbung angepriesenen oder ihm aus früherem Gebrauch bekannten Güte und Beschaffenheit ist. Er erwartet, dass die mit der Marke versehene Ware / Dienstleistung von einer gewissen gleichbleibenden Güte (Qualität) ist oder sogar in der Güte verbessert werden. Die Qualitätsfunktion darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass der Zeicheninhaber für eine gleichbleibende Güte und Beschaffenheit einzustehen hat. Die Marke verbürgt nicht die Einhaltung einer bestimmten Güte der Waren, die mit ihr gekennzeichnet sind. Dennoch verbinden die Verbraucher im allgemeinen mit einer Ware, die mit einem Warenzeichen versehen ist, die Vorstellung, dass derjenige, der sich durch Angabe seines Zeichens hinter das Erzeugnis stellt, auch für die Einhaltung einer gewissen Qualität der Ware sorgen wird. Dies gilt um so mehr, wenn es sich bei der Marke um ein weithin bekanntes Zeichen handelt. (BGH GRUR 1967, 100, 104 – Edeka-Schloß-Export)

    15. RA Dr. Udo Michalsky 4. Die Werbefunktion Die Werbefunktion beschreibt die Fähigkeit der Marke, unabhängig von der jeweiligen Ware aufgrund ihrer Eigenart und Bekanntheit im Verkehr eine selbständige Anziehungskraft auf den Käufer auszuüben. Der Verbraucher wird durch die Marke an die Ware/DL erinnert und wird sie später gerne wieder nachfragen, wenn er mit ihr zufrieden war. Dadurch konzentriert sich in der Marke der Ruf, den die Ware/DL im Verkehr genießt. Dieser Ruf kann durch prestigesteigernde Werbung verbessert und ausgebaut werden. Die Marke symbolisiert die unternehmerische Leistung und den Ruf der Ware. Sie entwickelt so eine Werbekraft, die immer neue Kunden anzieht. Infolge dieser Werbekraft ist die Marke von großer wirtschaftlicher Bedeutung für den Markeninhaber.

    16. RA Dr. Udo Michalsky C Entstehen des Markenschutzes Der Markenschutz entsteht 1. durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das Markenregister 2. durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat 3. durch notorische Bekanntheit der Marke i.S. Art 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft)

    17. RA Dr. Udo Michalsky D Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung Das Zeichen wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung als deutsche Marke angemeldet. Mit der Anmeldung, das ist der Eingang des Anmeldeformulars beim DPMA, wird die Priorität des Zeichens gegenüber sämtlichen Drittzeichen begründete, die danach angemeldet werden oder den Status einer Benutzungsmarke erlangen. Der Schutz des eingetragenen Zeichens entsteht aber nicht mit der Anmeldung, sondern erst mit der Eintragung in das Markenregister (§ 4 Nr.1 MarkenG)

    18. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (1) A) Markenfähigkeit (§ 3 MarkenG, s.o.) § 3 MarkenG ist sehr weit gefasst und nicht abschließend, so dass zunächst einmal einem sehr großen Formenschatz der Zugang zur Marke eröffnet ist. Entscheidend ist, dass das Zeichen grundsätzlich geeignet ist, Waren oder DL verschiedener Unternehmen voneinander zu unterscheiden.

    19. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (2) B) Graphische Darstellbarkeit Nach § 8 Abs. 1 MarkenG sind schutzfähige Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie sich nicht graphisch darstellen lassen Graphisch darstellbar ist ein Zeichen dann, wenn es mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen, geschriebenen Buchstaben oder Abbildungen identifizierbar wiedergegeben werden kann. Dreidimensionale Marken müssen durch Fotographien oder graphische Strichzeichnungen dargestellt werden.

    20. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (3) Dreidimensionale Marken müssen durch Fotographien oder graphische Strichzeichnungen dargestellt werden. Hörmarken werden durch eine übliche Notenschrift oder durch ein Sonogramm dargestellt Geruchsmarken sind nach Ansicht des EuGH grundsätzlich nicht graphisch darstellbar. Zugrunde lag die Anmeldung einer Geruchsmarke „Der Geruch frisch geschnittenen grünen Grases“ für die Ware „Tennisbälle“. Bei reinen Farb- und Farbkombinationsmarken, also konturlosen konkreten Farben und Farbzusammenstellungen können diese durch Hinterlegung eines Farbmusters und Angabe von RAL- oder Pantone-Nummer graphisch dargestellt werden.

    21. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (4) C Unterscheidungskraft Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren/DL jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren oder DL des einen Unternehmens zu denen der anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.

    22. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (5) Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft ist ein großzügiger Maßstab anzuwenden Es genügt ein geringer Grad an Unterscheidungskraft. Jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Der angesprochene Verkehr nimmt die Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, unterzieht sie also keiner zergliedernden Betrachtungsweise. Deshalb muss die Marke auf den ersten Blick unterscheidungskräftig sein.

    23. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (5) Das Vorliegen der Unterscheidungskraft ist immer in Hinblick auf die konkrete Ware/DL für die das Zeichen Schutz genießen soll, zu überprüfen. So ist das Zeichen „Diesel“ zwar nicht für Treibstoff, wohl aber für Textilien unterscheidungskräftig.

    24. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (6) D Freihaltebedürfnis Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der DL oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

    25. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (7) Sinn und Zweck des Eintragungshindernisses des Freihaltebedürfnisses ist es, zu verhindern, das der Verkehr daran gehindert wird, produktbezogene Angaben zu benutzen.

    26. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (8) E Freizeichen Nach § 8 Abs. 2 Nr.3 MarkenG sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder DL üblich geworden sind.

    27. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (9) Ein solches Freizeichen liegt nach der Rspr. des BGH (nur) dann vor, wenn ein an sich unterscheidungskräftiges Zeichen von mehreren Unternehmen zur Bezeichnung bestimmter Waren verwendet wird, also im Grunde genommen zu einer Gattungsbezeichnung oder zur Bezeichnung bestimmter Waren üblich geworden ist. Bsp. für Marken, die Gefahr laufen zu Gattungsbegriffen zu werden: Walkmann (Sony); Tempo (Papiertaschentücher); Fön (AEG); Maggi für Flüssigwürze (wohl regional begrenzt)

    28. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (10) Beispiele aus der Rspr.: ABSOLUT für Wodka; kein Freizeichen CIAO für Zigaretten; schutzunfähig, weil bestehendes Freihaltebedürfnis (Freizeichen) Du Darfst für Halbfettmargarine; schutzfähig, weil nicht freihaltebedürftig und unterscheidungskräftig Mega für Zigaretten; schutzunfähig, weil bestehendes Freihaltebedürfnis Today für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs; schutzunfähig, weil nicht unterscheidungskräftig

    29. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (11) § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG führt folgende weitere Eintragungshindernisse an: Nr. 4: die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, Nr. 5: die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, Nr. 6: die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

    30. RA Dr. Udo Michalsky Eintragungshindernisse (12) Nr. 7: die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, Nr. 8: die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, Nr. 9: deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder Nr. 10: die bösgläubig angemeldet worden sind.

    31. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (1) Nach § 9 Abs. 1 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn 1. Identität mit einer prioritätsälteren Marke besteht § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG bestimmt diesbezüglich, dass die Eintragung der Marke gelöscht werden kann, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist.

    32. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (2) 2. Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke und einer prioritätsälteren Marke besteht Nach § 9 Abs. 1 Nr.2 MarkenG ist die Löschung der prioritätsjüngeren Marke möglich, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

    33. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (3) 3. Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschöpfung einer bekannten Marke Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

    34. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (4) Allen 3 relativen Eintragungshindernissen ist gemeinsam, dass sie nicht von Amts wegen im Rahmen des Eintragungsverfahrens beachtet werden. Vielmehr ist erforderlich, dass der Inhaber der prioritätsälteren Marke gegen die prioritätsjüngere, seine Marke verletzende Marke vorgeht.

    35. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (5) Der Inhaber der prioritätsälteren Marke kann entweder wegen Identität mit einer prioritätsälteren Marke oder bestehender Verwechslungsgefahr nach § 42 MarkenG gegenüber dem DPMA Widerspruch gegen die jüngere Marke einlegen oder Löschungsklage nach § 51 MarkenG zu den Zivilgerichten einreichen.

    36. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (6) Gegen die Eintragung kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist gegenüber dem DPMA einzulegen.

    37. RA Dr. Udo Michalsky Relative Eintragungshindernisse (7) Die relativen Eintragungshindernisse können auch im Wege der Löschungsklage (§ 51 MarkenG) vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die Löschung kann allerdings dann nicht begehrt werden, wenn der Inhaber der älteren Marke die Benutzung der jüngeren Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren geduldet hat, sofern nicht die jüngere Marke bösgläubig angemeldet wurde.

    38. RA Dr. Udo Michalsky E Benutzungsmarken Nach § 4 Nr. 2 MarkenG entsteht Markenschutz durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dabei kann die Verkehrsgeltung in einem bestimmten räumlichen Gebiet ausreichen, auf dieses Gebiet beschränkt sich dann der Markenschutz. Auch die Benutzungsmarke muss das allgemeine Kriterium der Markenfähigkeit gemäß § 3 MarkenG erfüllen.

    39. RA Dr. Udo Michalsky Benutzungsmarken (2) Im Rahmen der Ermittlung der Verkehrsgeltung ist eine Gesamtschau anzustellen, bei der alle maßgeblichen Umstände, wie Marktanteil, die unter der Marke erzielten Umsätze, die Intensität der Nutzung der Marke, räumliche Verbreitung der Nutzung, Dauer der Nutzung sowie Höhe der Werbeaufwendungen für die Marke zu berücksichtigen sind. Eine konkrete prozentuale Schwelle der Bekanntheit, die überschritten sein muß, um von Verkehrsgeltung sprechen zu können, gibt es daher nicht. Für die Benutzungsmarke Magenta für Telekommunikationsdienstleistungen hat der BGH einen Grad der Verkehrsgeltung von 58 % ausreichen lassen. Der BGH geht grundsätzlich von einem Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % aus. Dem hat der EuGH widersprochen. Nach Ansicht des EuGH kann kein fester Prozentsatz angegeben werden. Der rechtserhebliche Verkehrsanteil ist aber deutlich unter dem in der deutschen Rechtspraxis angewandten Durchsetzungsgrad von 50 % anzusetzen. In der Literatur wird vertreten, dass es für normal kennzeichnungskräftige Zeichen genüge soll, wenn 20% der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen eine Herkunftskennzeichnung sehen.

    40. RA Dr. Udo Michalsky F Markenlizenzen Nach § 30 MarkenG ist zulässig, an einer Marke eine einfache oder ausschließliche Lizenz für alle oder einen Teil der geschützten Waren/DL für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Teils hiervon zu erteilen.

    41. RA Dr. Udo Michalsky G Schutz der Marke Das MarkenG gewährt dem Inhaber einer Marke ein dingliches, eigentumsgleiches ausschließliches Recht, das gegen Verletzungen Dritter geschützt wird. Dieser Schutz wird einerseits durch die bereits besprochenen Löschungstatbestände des § 9 MarkenG und andererseits über die Verletzungstatbestände des § 14 MarkenG gewährleistet.

    42. RA Dr. Udo Michalsky Schutz der Marke (2) § 14 Abs. 2 MarkenG untersagt es Dritten, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigen Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

    43. RA Dr. Udo Michalsky Schutz der Marke (3) Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 MarkenG ist mit dem Wortlaut des bereits oben behandelten § 9 Abs. 1 MarkenG nahezu identisch, so dass auf die Ausführungen zu § 9 MarkenG verwiesen werden kann. Ergänzt wird der Wortlaut des § 14 Abs. 2 MarkenG durch die Tatbestandsmerkmales der Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr und dem Handeln ohne Zustimmung des Markeninhabers. Hinzu kommt noch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der kennzeichenmäßigen Benutzung der Marke.

    44. RA Dr. Udo Michalsky 1. Voraussetzungen des Vorliegens einer Markenverletzung A) Handeln im geschäftlichen Verkehr Unter Handeln im geschäftlichen Verkehr wird jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt verstanden, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist; Handlungen, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen oder nicht der Förderung eines Geschäftszweckes dienen, also rein private, wissenschaftliche, politische oder amtliche Handlungen, sind daher markenrechtlich nicht relevant.

    45. RA Dr. Udo Michalsky 1. Voraussetzungen des Vorliegens einer Markenverletzung (2) B) Kennzeichenmäßige Benutzung Unter einer kennzeichenmäßigen Benutzung versteht der BGH eine solche Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes, die jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient.

    46. RA Dr. Udo Michalsky 1. Voraussetzungen des Vorliegens einer Markenverletzung (3) C Verwechslungsgefahr Der Markeninhaber genießt aus §14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zunächst Schutz gegenüber prioritätsjüngeren identischen Zeichen, die für identische Waren/DL verwendet werden. Dies ist im Regelfall unproblematisch Daneben genießt der Markeninhaber Schutz gegenüber prioritätsjüngeren identischen oder ähnlichen Zeichen, die für identische oder ähnliche Waren oder DL benutzt werden, sofern Verwechslungsgefahr besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

    47. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (1) Der Begriff der Verwechslungsgefahr stellt den zentralen Begriff des gesamten Kennzeichenrechts dar. Bei der Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage.

    48. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (2) Ob Verwechslungsgefahr gegeben ist, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den damit gekennzeichneten Waren/DL; der Begriff der Ähnlichkeit ist dabei immer in Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen.

    49. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (3) Bei der Beurteilung, ob für die beteiligten Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht, ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, das dem Durchschnittsverbraucher die Marken regelmäßig nicht nebeneinander begegnen, so dass er sich auf sein (unvollkommenes) Erinnerungsbild verlassen muss. Außerdem ist seine Aufmerksamkeit je nach Art der in Frage stehenden Ware unterschiedlich hoch. Richtet sich die Ware an Fachleute, so kann davon ausgegangen werden, dass diese der Kennzeichnung aufmerksamer entgegentreten und Verwechslungen nicht so leicht erliegen.

    50. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (4) Es gibt 3 Arten der Verwechslungsgefahr: Die unmittelbare Verwechslungsgefahr. Sie liegt vor, wenn die beiden Zeichen schriftbildlich, klanglich oder ihrer Bedeutung nach miteinander verwechselt werden und für Marken eines Unternehmens gehalten werden Die mittelbare Verwechslungsgefahr. Diese liegt vor, wenn zwei Zeichen zwar nicht unmittelbar verwechselbar sind, aber in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb das verletzende Zeichen dem Unternehmen zuordnet. Gesichtspunkt des sog. Serienzeichens

    51. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (5) Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Obwohl zwischen den Zeichen Unterschiede bestehen, geht der Verkehr wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Zeicheninhabern aus.

    52. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (6) Für alle 3 vorbezeichneten Fälle der Verwechslungsgefahr gelten dieselben Beurteilungsgrundsätze. Es ist vom Gesamteindruck auszugehen, wobei zwischen den 3 Faktoren Kennzeichnungskraft der älteren Marke Ähnlichkeit der Zeichen Ähnlichkeit der Waren/DL eine Wechselwirkung besteht.

    53. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (7) Aufgrund dieser Wechselwirkung kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren/DL durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

    54. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (8) Prüfungsreihenfolge (nicht zwingend) Zunächst sollte die Kennzeichnungskraft der älteren Marke festgestellt werden. Die Kennzeichnungskraft der Marke umschreibt ihren Schutzumfang: Je größer die Kennzeichnungskraft der Marke aufgrund ihrer Eigenart oder Bekanntheit ist, um so größer ist ihr Schutzumfang und zugleich auch die Verwechslungsgefahr.

    55. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (9) Als nächstes sollte die Zeichenähnlichkeit bestimmt werden. Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen kann sich in schriftbildlicher/bildlicher Hinsicht klanglicher Hinsicht oder aufgrund der Bedeutung (begrifflich) ergeben. Dabei genügt die Erfüllung eines der 3 Kriterien.

    56. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (10) Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marke hervorruft, weil der Durchschnittsverbraucher die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschieden Einzelheiten achtet. Schließlich ist zu prüfen, ob die Waren/DL für die die gegenüberstehenden Zeichen verwendet werden, identisch oder ähnlich sind. Hinsichtlich viele Waren/DL ist noch streitig, ob sie ähnlich sind oder nicht.

    57. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (11) Beispiele: MEY/Ella May: Es gibt keine Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wirkung zugemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten älteren Marke liegen. (BGH Beschl. v. 24.02.2005, WRP 2005, 744 ff)

    58. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (12) il Padrone/II Portone: In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken „il Padrone“ und „IL Portone“ ist auch der jeweilige Wortbestandteil „il“ einzubeziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt. (BGH Beschl. v. 13.10.2004, WRP 2005, 341 ff)

    59. RA Dr. Udo Michalsky Verwechslungsgefahr (13) Lila-Schokolade: Ist eine Farbmarke lediglich aufgrund eines bei den Eintragungsunterlagen befindlichen Farbmusters eingetragen worden, so ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden, wenn er den geschützten Farbton für die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund des unstreitigen Parteivortrags im Verletzungsverfahren hinreichend bestimmen kann. Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe auf der Verpackung einer Ware verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Elemente der Verpackung einen Herkunftshinweis sieht. Dies kann in Betracht kommen, wenn einerseits die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen der Verkehr daran gewöhnt ist, bei der Ware der in Rede stehende Art in der geschützten Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch in der angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängt wird und daher als Herkunftshinweis in Betracht kommt. (BGH, Urt. v. 07.10.2004, WRP 2005, 616 ff)

    60. RA Dr. Udo Michalsky 2. Schutz der bekannten Marke Handelt es sich um eine bekannte Marke und beeinträchtigt die Benutzung des jüngeren Zeichens die Unterscheidungskraft des älteren Zeichens oder wird deren Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt, so hat der Markeninhaber der älteren Marke Untersagungs- und Löschungsansprüche gegenüber dem Inhaber des jüngeren Zeichens auch dann, wenn diese für nicht-ähnliche Waren/DL eingetragen/benutzt werden (§14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG).

    61. RA Dr. Udo Michalsky Schutz der bekannten Marke (2) Der Bekanntheitsschutz der Marke betrifft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor allem die Fälle, in denen eine Verwechslungsgefahr deshalb ausscheidet, weil es an einer Waren-/DL-Ähnlichkeit fehlt, also nicht einmal geringe Ähnlichkeit angenommen werden kann, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht vorliegt.

    62. RA Dr. Udo Michalsky Schutz der bekannten Marke (3) Beispiele: Die Kennzeichnung eines billigen Sektes mit dem Zeichen „Yves Roche“ wegen des negativen Imagetransfers zu Lasten der bekannten Kosmetik-Marke „Yves Rocher“ Die Verletzung der Marke „Deutsche Post“ durch die Verwendung eines gelben Lieferwagens mit der Aufschrift „Deutsche Pest“ wegen der damit verbundenen Schmähung

    63. RA Dr. Udo Michalsky H Schranken des Schutzes 1. Verjährung Die Ansprüche aus Rechtsverletzungen verjähren in 3 Jahren ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt wurde.

    64. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (2) 2. Verwirkung Nach § 21 MarkenG verwirkt der Rechtsinhaber seine Ansprüche, wenn er die Benutzung einer jüngeren Marke in Kenntnis der Benutzung während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren geduldet hat, sofern nicht der Inhaber des jüngeren Rechts im Zeitpunkt der Anmeldung/des Rechtserwerbs bösgläubig war

    65. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (3) 3. Beschreibende Benutzung Nach § 23 MarkenG ist die beschreibende Benutzung einer Marke in den Grenzen der Lauterkeit erlaubt. So darf ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, wie ihre Art oder Beschaffenheit benutzt werden. Ebenso darf die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil benutzt werden, wenn die Benutzung dafür notwendig ist.

    66. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (4) 4. Erschöpfung Die Erschöpfung ist ein allgemeiner Grundsatz, der für das gesamte Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und das Urheberrecht gilt Für das Markenrecht ist der Grundsatz der Erschöpfung in § 24 MarkenG geregelt.

    67. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (5) Der Grundsatz der Erschöpfung besagt, dass der Markeninhaber nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

    68. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (6) Das bedeutet, das der Markeninhaber, der einmal eine mit der Marke versehene Ware im Bereich des EWR in Verkehr gebracht hat, die Weiterveräußerung dieser Ware mit Hinweis auf sein Markenrecht nicht verbieten kann. Dies ist der Hintergrund der Problematik des sog. Parallelimportes Hat der Markeninhaber z.B. mit seiner Marke versehene Textilien nach Spanien an einen Großhändler verkauft und damit in Verkehr gebracht, kann er einen Re-Import nach Deutschland nicht mit Hinweis auf sein deutsches Markenrecht verbieten. Hat er dagegen die Textilien in die USA verkauft, würde ein Re-Import sein deutsches Markenrecht verletzen, da er die konkreten mit der Marke versehenen Textilien noch nicht im Bereich des EWR in Verkehr gebracht hat und somit noch keine Erschöpfung seines Markenrechtes eingetreten ist.

    69. RA Dr. Udo Michalsky Schranken des Schutzes (7) 5. Einrede der Nichtbenutzung Rechte aus einer Marke können gemäß § 25 MarkenG nicht geltend gemacht werden, wenn die Marke innerhalb der letzten 5 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches nicht rechtserhaltend im Sinne des § 26 MarkenG benutzt wurde. Es besteht insoweit ein Benutzungszwang, wenn man seine Markenrechte erhalten will.

    70. RA Dr. Udo Michalsky I Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen Das Markenrecht gewährt dem Inhaber ein subjektives, ausschließliches Recht. § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG untersagt Dritten folgende Handlungen:

    71. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (2) § 14 Abs. 2 MarkenG: 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigen Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

    72. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (3) § 14 Abs. 3 Marken: Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt: 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, 5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

    73. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (4) § 14 Abs.4 MarkenG: Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, 2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder 3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

    74. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (5) Wird ein Markenrecht in der in § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG beschriebenen Art und Weise verletzt, so hat der Markeninhaber folgende Ansprüche: 1. Unterlassungsanspruch Der Verletzer kann nach § 14 Abs. 5 MarkenG vom Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dafür ist jedoch Wiederholungsgefahr erforderlich, die allerdings vermutet wird, sofern sie nicht durch Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt ist.

    75. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (6) 2. Schadenersatzanspruch Dem Markeninhaber steht nach § 14 Abs.6 MarkenG ein Schadenersatzanspruch zu. Voraussetzung ist, dass die Verletzungshandlung schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Dabei ist ein strenger Verschuldensmaßstab anzulegen. Grundsätzlich ist bereits dann von einem Verschulden auszugehen, wenn ohne sorgfältige Schutzrechtsrecherche gehandelt wurde.

    76. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (7) Der Schaden kann auf dreifache Weise berechnet werden: 1. Ersatz des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB Wegen der mit der Schadensberechnung verbundenen Schwierigkeiten ist diese Schadensberechnungsform für den Verletzten unattraktiv

    77. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (8) 2. Lizenzgebühranalogie Der Verletzte kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangen. Begründet wird dies mit der Erwägung, dass derjenige, der zu Unrecht eine dem Rechtsinhaber ausschließlich vorbehaltene Befugnis in Anspruch genommen hat, für deren Ausübung bei vertraglicher Einräumung üblicherweise ein Entgelt hätte zahlen müssen. Der Verletzer soll nicht besser stehen, als ein redlicher Teilnehmer am Wirtschaftsleben.

    78. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (9) 3. Herausgabe des Verletzergewinns Der Markeninhaber kann von dem Verletzer Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns verlangen.

    79. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (10) Nach § 19 MarkenG kann der Markeninhaber von dem Verletzter Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenverletzenden Ware unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände verlangen.

    80. RA Dr. Udo Michalsky Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen (11) Der Markeninhaber kann nach § 18 MarkenG die Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände verlangen. Desweiteren steht ihm nach § 51 MarkenG ein Löschungsanspruch gegen eingetragene Marken zu.

    81. RA Dr. Udo Michalsky J Grenzbeschlagnahmeantrag Steht zu befürchten, dass markenverletzende Ware importiert wird, so besteht die Möglichkeit nach § 148 MarkenG einen Grenzbeschlagnahmeantrag zu stellen. Der Antrag bewirkt, dass die Zollbehörden verdächtige Ware kontrollieren und beschlagnahmen, sofern nach ihrer Prüfung eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt.

    82. RA Dr. Udo Michalsky K Die Gemeinschaftsmarke Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1003 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) wurde ein einheitliches europäisches Markenrecht geschaffen. Mit der Anmeldung einer Marke beim Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante kann ein internationales Schutzrecht, die Gemeinschaftsmarke erlangt werden. Die Gemeinschaftsmarke ist ein einheitliches Schutzrecht, das mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten der EU entsteht. Das bedeutet, dass eine Marke entsteht, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU gilt.

    83. RA Dr. Udo Michalsky Die Gemeinschaftsmarke (2) Die rechtliche Behandlung der Gemeinschaftsmarke folgt im wesentlichen den gleichen Prinzipien wie die deutsche Marke. Dies liegt darin begründet, dass das deutsche Markenrecht auf einer EU-Richtlinie beruht und diese in den wesentlichen Regelungen mit der GMV übereinstimmt. Aus diesem Grunde kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

    84. RA Dr. Udo Michalsky L Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen Das Madrider Markenabkommen (MMA) gibt einem Markeninhaber die Möglichkeit, für eine in seinem Heimatland eingetragen Marke den gleichen Schutz in dem, dem MMA angeschlossenen Staat zu erlangen, in dem er eine auf seiner Heimatmarke basierende International Registrierte Marke (sog. IR-Marke) anmeldet. (sog. Erstreckung des Markenschutzes). Mit der IR-Marke erhält der Markeninhaber eine Marke, die den gleichen Schutz genießt wie eine nationale Marke des Erstreckungsstaates. Die Anmeldung ist über das Deutsche Patent- und Markenamt an das Internationale Büro (Weltorganisation für geistiges Eigentum, OMPI, WIPO) in Genf zu richten.

    85. RA Dr. Udo Michalsky M Das Verfahren in Markenverletzungssachen Stellt der Markeninhaber eine Verletzung seiner Marke fest, so wird er den Verletzer mit einer außergerichtlichen Abmahnung abmahnen, bevor er gerichtliche Maßnahmen wie die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ergreift. Zwar ist dies gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch läuft der Markeninhaber Gefahr, dass ihm die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt werden, wenn der Verletzer sofort anerkennt.

    86. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (2) In der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, die Markenverletzung ab sofort zu unterlassen und sich vertragsstrafengesichert zu verpflichten, die markenverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Gibt der Abgemahnte die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren mehr. Gibt der Abgemahnte keine (ernsthafte) vertragsstrafengesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, so wird die Wiederholungsgefahr vermutet. In diesem Fall kann der Verletzte gerichtlich gegen den Verletzer vorgehen.

    87. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (3) Liegen die Voraussetzungen für ein gerichtliches Vorgehen vor, so liegt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nahe. So kann schnell ein gerichtlicher Ausspruch erlangt werden, der das markenverletzende Verhalten untersagt. Voraussetzung ist aber das Vorliegen einer Eilbedürftigkeit. Diese liegt nicht mehr vor, wenn seit Kenntniserlangung von der Markenverletzung zwischen 4 bis 6 Wochen vergangen sind.

    88. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (4) Andererseits kann aber anstelle einer einstweiligen Verfügung auch Hauptsacheklage eingereicht werden. Da aber bis zum Urteil in der Regel das markenverletzende Verhalten fortgesetzt wird, wird dieser Weg eher selten beschritten.

    89. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (5) Ist eine einstweilige Verfügung ergangen, so ist das Verfahren noch nicht endgültig beendet. Zum einen kann der Unterlegene versuchen, im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) Recht zu erlangen, andererseits ist Berufung gegen die einstweilige Verfügung möglich.

    90. RA Dr. Udo Michalsky Das Verfahren in Markenverletzungssachen (6) Wird die einstweilige Verfügung nicht angegriffen, ist so wird der Angegriffene eine Abschlusserklärung abgeben. In dieser erkennt der Verletzer die in der einstweiligen Verfügung enthaltene Anordnung als endgültige Regelung an. Übersendet der Verletzer nicht von sich aus das Abschlussschreiben, so ist die entsprechende Aufforderung, die nach einer Wartefrist von zwei Wochen ergehen kann, ebenso kostenpflichtig, wie die ursprüngliche Abmahnung.

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