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Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich

Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich Vergaberechtliche Grundlagen Mag. Genia Gluhak. Rechtsgrundlagen. EU-Vergaberichtlinien Bundesvergabegesetz 2006 sowie dazu ergangene VO BVergG Novelle 2009 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz

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Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich

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Presentation Transcript


  1. Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm Slowenien-Österreich Vergaberechtliche Grundlagen Mag. Genia Gluhak

  2. Rechtsgrundlagen EU-Vergaberichtlinien Bundesvergabegesetz 2006 sowie dazu ergangene VO BVergG Novelle 2009 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz Diverse Verordnungen, zBPublikationsmedienVO und PauschalgebührenVO

  3. Wer ist öffentlicher Auftraggeber? Bund, Länder und Gemeinden Gemeindeverbände Einrichtungen, die zum besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, zumindest teilrechtsfähig sind durch Finanzierung, Aufsicht oä. ein Naheverhältnis zur öffentlichen Hand haben.

  4. Ausnahmen vom BVergG In-house- Vergaben: Einrichtungen, über die Kontrolle wie über eigene Dienststellen u die ihre Leistungen im Wesentlichen für den AG erbringen Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden Best. Finanzdienstleistungen bzw. öffentliche Kreditpolitik

  5. Auftragsarten Bauaufträge und Baukonzessionsverträge Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge Lieferaufträge

  6. Grundsätze des Vergaberechts Gleichbehandlung der Bieter Nichtdiskriminierung Freier und fairer Wettbewerb Vergabe nur an geeignete Unternehmen Vergabe nur zu angemessenen Preisen Beschaffung umweltgerechter Leistungen Keine Pflicht zur Vergabe

  7. Schätzung des Auftragswertes Entscheidend für Wahl des Vergabeverfahrens Sorgfältige Schätzung anhand aktueller Marktpreise Achtung: Splitten von Aufträgen zur Umgehung des Auftragswertes unzulässig!

  8. EU - Schwellenwerte Änderung durch EU-Verordnung seit 1.1.2010! Klassischer Bereich: Bauaufträge: Euro 4.845.000,- L.- u. DL.-aufträge Euro 193.000,- Sektorenbereich: Bauaufträge Euro 4.845.000,- L.- u. DL.-aufträge Euro 387.000,-

  9. Subschwellenwerte Offenes u nicht offenes Verfahrenmit Bek.: freie Wahl Verhandlungsverfahren mit Bek.: - Bau: bis 350.000,- Euro - Liefer- u. Dl.: gesamter USW Nicht offenes Verfahren ohne Bek.: - Bau: bis 120.000,- Euro (1 Mio. Euro*) - Liefer– u. Dl: bis 80.000,- Euro (100.000 Euro*) Verhandlungsverfahren ohne Bek.: Bau: bis 80.000,- Euro (100.000 Euro*) Liefer- u Dl: bis 60.000,- Euro (100.000 Euro*) Verhandlungsverfahren mit 1 UN: - Bei geistigen Dl bis 103.000,- Euro Direktvergabe: 40.000 Euro (100.000 Euro*) *Werte lt VO bis 31.12.2010

  10. Vergabeverfahren nach dem BVergG 2006 Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren (mit/ohne Bek.) Verhandlungsverfahren (mit/ohne Bek.) Direktvergabe Wettbewerblicher Dialog Dynamisches Beschaffungssystem Rahmenvereinbarung

  11. Direktvergabe § 41 BVergG 2006 Zulässig für alle Auftragsarten bis 40.000,- Euro (100.000,- Euro) bzw. bei eu-kofinanzierten Projekten Unverbindliche Vergleichsangebote möglich, aber nicht zwingend Vereinfachung bezüglich Eignungsnachweisen u Dokumentationspflichten

  12. Direktvergabe Da bei Förderungen aus EU-Mitteln die Preisangemessenheit nachgewiesen werden muss, ist es, unabhängig vom BVergG 2006, erforderlich ab 1.000,- Euro, zumindest drei unverbindliche Preisauskünfte und einen entsprechenden Vergabevermerk vorzulegen.

  13. Ausschreibung - Grundsätze § 79 BVergG Beschreibung der Leistung u sonstiger Bestimmungen für Angebot und Vertrag verbindlich Vergleichbarkeit u Kalkulierbarkeit Einmalige rechtsgültige Unterfertigung Mitwirkung Dritter ist zu dokumentieren Fachliche Voraussetzungen erforderlich

  14. Angebotsprüfung Ob den Grundsätzen des Vergabeverfahrens entsprochen wurde, Ob Befugnis, Leistungsfähigkeit u Zuverlässigkeit vorliegen, Rechnerische Richtigkeit Angemessenheit der Preise Ob das Angebot den Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insb ob formrichtig u vollständig.

  15. Zuschlagsprinzip § 80 BVergG 2006 für OSW: grds Bestbieterprinzip; bei klar u eindeutig definiertem Qualitätsstandard auch Billigstbieterprinzip möglich § 100 BVergG für USW: freie Wahl des Zuschlagsprinizips

  16. Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung § 131 BVergG 2006 Verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax Gründe für die Ablehnung des Angebotes Merkmale u Vorteile des erfolgreichen Angebotes Vergabesumme Ende der Stillhaltefrist

  17. Stillhaltefrist 14 Tage/7 Tage Absolute Nichtigkeit bei Verstoß Neu: Wird durch Kontrollbehörde festgestellt, dass Zuschlag direkt an UN erfolgte und dies offenkundig unzulässig war wird Vertrag zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.

  18. Widerruf §§139 u 140 BVergG 2006 AG kann Ausschreibung immer widerrufen, wenn sachliche Gründe bestehen. Keine Verpflichtung zur Vergabe! Neu: Regelung für de-facto-Widerruf Bekämpfbarkeit des Widerrufs: im OSW Widerrufsentscheidung – Stillhaltefrist – Widerrufserteilung; USW Widerruf unmittelbar möglich.

  19. Vergabevermerk Die Dokumentation des gesamten Verga-beverfahrens in Form eines Vergabever-merks ist unbedingt notwendig und spätestens bei den Abrechnungen vorzulegen. Es empfiehlt sich allerdings, schon während des laufenden Vergabe-verfahrens mit der Förderstelle Kontakt aufzunehmen.

  20. Rechtsschutz – Kompetenzlage Art 14 b Abs. 3 B-VG: Landessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Vergabenachprüfung Stmk. Vergaberechtsschutzgesetz Rechtsschutzbehörde: UVS Steiermark

  21. Hilfestellung Nützliche Links: www.bka.gv.at www.bva.gv.at www.simap.eu.int

  22. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Genia Gluhak Tel.: 0316/877-3708 genia.gluhak@stmk.gv.at

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