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CRD II: nderungen im Aufsichtsregime f r Banken

CRD II - Allgemeines. Finanzmarktkrise hat zu Forderung nach Neuregelungen u.a. folgender Bereiche des Bankaufsichtsrechts gef

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CRD II: nderungen im Aufsichtsregime f r Banken

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Presentation Transcript


    1. CRD II: Änderungen im Aufsichtsregime für Banken 15. April 2010 Dr. Friedrich Jergitsch

    2. CRD II - Allgemeines Finanzmarktkrise hat zu Forderung nach Neuregelungen u.a. folgender Bereiche des Bankaufsichtsrechts geführt: Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden Gestaltung von Hybridinstrumenten Risiken von Großveranlagungen Risikoeinschätzung von Verbriefungen Liquiditätsmanagement

    3. CRD II – Anpassung von Basel II "CRD II" umfasst neben RL 2009/111/EG 2 weitere EU-Richtlinien Anregungen zur Überarbeitung der CRD kamen u.a. von: BCBS ECOFIN G20 CEBS Umsetzungsfrist: 31. Oktober 2010 Inkrafttreten der Gesetzesänderungen mit 31. Dezember 2010

    4. CRD II – grenzüberschreitende Aufsichtskollegien Aufsichtsbehörde, die bei grenzüberschreitenden KI-Gruppen zur Beaufsichtigung des EWR-Mutterkreditinstituts zuständig ist, ist "konsolidierende Aufsichtsbehörde" Konsolidierende Aufsichtsbehörde hat Vorsitz in "Aufsichtskollegien" mit Aufsichtsbehörden, die für nachgeordnete KIs oder bedeutende Zweigstellen zuständig sind Auch Zentralbanken von Mitgliedstaaten können teilnehmen Ziel: Informationsaustausch; ggf. freiwillige Übertragung von Zuständigkeiten; Festlegung von Prüfungsprogrammen; Effizienzsteigerung, z.B. durch Vermeidung von Doppelanfragen; kohärente Anwendung der CRD

    5. CRD II – grenzüberschreitende Aufsichtskollegien (Forts.) Konsolidierende Aufsichtsbehörde berichtet hierüber an CEBS "Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren": Jährliche Prüfung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer KI-Gruppe durch die zuständigen Behörden unter Vorsitz der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Bericht mit Risikobewertung; allenfalls Vorschreibung von Kapitalmaßnahmen oder Zinsrisikobegrenzung Bei Uneinigkeit: Konsultation von CEBS; allenfalls verbindliche Entscheidung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde

    6. CRD II – Hybrides Kapital Definition des Hybridkapitals auf EU-Ebene harmonisiert Anrechenbarkeit als Kernkapital in Österreich nun auch auf Solo-Ebene Inhaltliche Ausgestaltung: Nachrangig Verlustteilnahme; keine Behinderung einer Rekapitalisierung des KI Unbefristet (mit maßvollen Rückzahlungsanreizen nach frühestens 10 Jahren) oder befristet (mindestens 30 Jahre) Kündigungsoption des KI nach frühestens 5 Jahren; Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung bedarf Bewilligung der FMA Entfall von Kupon- und Kapitalzahlungen bei Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses Bis zu 50% des Kernkapitals anrechenbar

    7. CRD II – Großkredite bzw -veranlagungen Überarbeitung des Großveranlagungsregimes Entfall der Sonderbeschränkung für GVA im Konzern (außerhalb der KI-Gruppe) auf 20% der Eigenmittel Entfall der Gesamtbeschränkung auf 800% der Eigenmittel Beschränkung einzelner GVA auf 25% der Eigenmittel bleibt Privilegierung von Interbank-Veranlagungen wird stark eingeschränkt: 0%-Gewicht für Overnight-Veranlagungen "Erhöhung" der 25%-Grenze auf EUR 150 Mio.  

    8. CRD II – Großkredite bzw –veranlagungen (Forts.) Verbesserung des Managements von Großveranlagungen Erweiterte Meldeerfordernisse bei Überschreitung von Großveranlagungsgrenzen

    9. CRD II – Verbriefungen Verbriefungsrisiko soll besser erfasst werden: Risikomanagement des Originator-KIs ist auch auf Forderungen anzuwenden, die verbrieft werden sollen Sanktion: keine Eigenmittelentlastung für die Verbriefung KIs dürfen Verbriefungsposition nur übernehmen, wenn Originator "Net Economic Interest" von zumindest 5% zurückbehalten hat und kontinuierlich erhält Originator-KIs müssen offenlegen: Höhe des Net Economic Interest Alle einschlägigen Daten, um Investoren Stresstests zu ermöglichen

    10. CRD II – Verbriefungen (Forts.) Investoren-KIs müssen Risikomerkmale ihrer Verbriefungsposition und der zugrundeliegenden Forderungen, sowie die Verbriefungsstruktur genau kennen Modelle anerkannter Rating-Agenturen sind zu validieren Forderungspool ist laufend zu überwachen Sanktion: Vorschreibung eines zusätzlichen Risikogewichts durch die FMA

    11. CRD II – Liquiditätsrisikomanagement Anpassung der Regelungen an Vorschläge von CEBS und Basler Ausschuss für Bankenaufsicht Kreditinstitute sollen über interne Strategien und Verfahren zur Messung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken verfügen Kreditinstitute sollen auch über angemessene Liquiditätspuffer verfügen VO-Ermächtigung an die FMA

    12. Ausblick – CRD III und CRD IV Derzeit sind weitere Änderungen der CRD von der EU-Kommission beschlossen oder befinden sich im Konsultationsprozess Weitere Verschärfungen der Regelungen für Kreditinstitute sind zu erwarten: Erhöhung der Kapitalanforderungen für Wiederverbriefungen Unterlegung von Verbriefungen und Wiederverbriefungen bei besonderem Risiko Harmonisierung der Vorschriften über das Kernkapital Schaffung von zusätzlichen Eigenkapitalpuffern

    13. CRD II – Links EU-Parlament: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?language=DE&type=IM-PRESS&reference=20090429BKG54742 EU-Kommission: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_de.htm BCBS: http://www.bis.org/publ/bcbsca.htm FSA UK: http://www.fsa.gov.uk/Pages/About/What/International/basel/index.shtml Begutachtungsentwurf: http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_590429&ResultFunctionToken=ecd7eec4-bc4c-4235-99cf-8f02e97975b2&Titel=&Einbringer=&DatumBegutachtungsfrist=&ImRisSeit=EinemJahr&ResultPageSize=50&Suchworte=bwg CEBS (allgemein) http://www.c-ebs.org/Publications.aspx

    14. © Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2010 Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

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