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Das Pflanzenschutzpaket der Europäischen Union - Inhalte und Konsequenzen -

Das Pflanzenschutzpaket der Europäischen Union - Inhalte und Konsequenzen -. Güstrow, 26. Februar 2009. Das „Pflanzenschutzpaket“.

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Das Pflanzenschutzpaket der Europäischen Union - Inhalte und Konsequenzen -

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Presentation Transcript


  1. Das Pflanzenschutzpaket der Europäischen Union- Inhalte und Konsequenzen - Güstrow, 26. Februar 2009

  2. Das „Pflanzenschutzpaket“ • Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden („EU- Rahmenrichtlinie“), verabschiedet am 13.01.2009 • Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(„EU-Zulassungsverordnung“) verabschiedet am 13.01.2009

  3. Rahmenrichtlinie – Inhalte müssen durch nationale Gesetzgebungen umgesetzt werden EU- Verordnung – geltendes Recht für alle Mitglied- staaten, keine nationale Umsetzung erforderlich

  4. Zeitplan • Am 18.07.2006 dem EP und Rat von KOM vorgelegt • Beratung unter FIN, DE, PT und SLO Präsidentschaft • Erste Lesung im EP am 23. Oktober 2007 • Politische Einigung zwischen Rat und EP am 23. Juni 2008 • Beginn 2. Lesung EP September 2008 • Verabschiedung am 13.01.2009 • Technische Überprüfung des Textes, Übersetzungen 1. Halbjahr 2009 • Veröffentlichung Amtsblatt der EU Beginn 2010 - Rechtsgültigkeit

  5. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 4 – Nationale Aktionspläne • MS sollen Aktionspläne vorlegen • Ziel: Risikominimierung in Umwelt und Gesundheit von Mensch und Tier mittels integrierten Pflanzenschutz, aber: Standortbedingungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen! • Beteiligung der Öffentlichkeit, regelmäßige Überprüfung alle 5 Jahre. • Vollständige Umsetzung des Integrierten PS durch z.B. FF, BB, Sorten-resistenz, SEÜ, Beratung, Modelleinsatz, Leitlinien. MS erstatten bis 2014 Bericht über vollständige Einführung des IPS (S. Art. 14) • Aktionsplan in DE liegt vor

  6. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 5 und 6 – Sachkunde für Anwender und Händler • Regeln für Erstausbildung und Weiterbildung von Anwendern, gegenseitige Anerkennung der Sachkunde, Informationspflicht für Händler, Beratungsgebot, • Umsetzungszeitraum 4 Jahre • In DE weitgehend durch PflSchG umgesetzt. Artikel 7 – Information und Sensibilisierung • Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit • Informationssysteme zur Erfassung von Vergiftungsfällen durch PSM

  7. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 8 – Gerätekontrolle • Kontrollumfang, Zeiträume, Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung • Durch Geräte- TÜV in DE umgesetzt Artikel 9 – Lfz- Einsatz • Generelles Verbot für PSM- Anwendung aus der Luft • Ausnahmen können genehmigt werden (Weinbau in Steillagen, Forst), nur mit spez. zugelassenen PSM • MS bestimmen Genehmigungsbehörde, möglicherweise in Landeshoheit, • wegen vorh. Alternativen kein Lfz-Einsatz im Ackerbau mehr möglich!

  8. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 11 – Gewässer- und Trinkwasserschutz • Anwendung abdriftgeminderter Geräte an Gewässern, Gewässerrandstreifen, in MV Stand der Dinge • keine Anwendung in TWZ, auf versiegelten Flächen, starke Verminderung des Einsatzes auf Gleisanlagen Artikel 12 – Besondere Gebiete • Verbot oder starke Minimierung in Bereichen: • Öffentliches Grün, Sportanlagen, KH, Schulen • Schutzgebiete gem. WRRL, Vogelschutz RL, FFH-RL

  9. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 13 – Lagerung von PSM • Konkrete Bestimmungen zur Lagerung im nat. Recht wären wünschenswert, liegen im Interesse der Praxis • in DE möglicherweise durch andere Rechtsbereiche mit abgedeckt. Artikel 15 – Risikoindikatoren • Sind durch MS anzuwenden, Harmonisierung wird angestrebt. • Statistik- VO: Vergleichsbetriebe, Referenzbetriebe, Neptun-Erhebungen u.s.w.

  10. Ziele der Verordnung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel • Hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt • Verbesserung der Funktion des Binnenmarktes • Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie der EU • Harmonisierung der Verfügbarkeit von PSM für Landwirte • Mehr Transparenz, zügige Entscheidungsverfahren, weniger Bürokratie • Vermeidung von Wiederholungen von Tierversuchen

  11. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln • soll weiterhin durch Mitgliedstaaten erfolgen • Zulassung erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen (Anhang VI der 91/414 wird übernommen) • Möglichkeit der vorläufigen Zulassung bleibt bestehen • Vergleichende Bewertung (Substitution) wird neu eingeführt • verpflichtende gegenseitige Anerkennung innerhalb der Zonen wird neu eingeführt („Zonale Zulassung“)

  12. Zulassung von Pflanzenschutzmittel -Substitution • Wirkstoffe, die aufgrund ihrer Toxizität höhere Risiken für Mensch und Umwelt aufweisen, werden zu „Substitutionskandidaten“ auf EU-Ebene. • Auf MS-Ebene wird anhand von bestimmten Kriterien bewertet, ob Substitution unter Berücksichtigung ökonomischer Auswirkungen und der Vielfalt der Wirkmechanismen (Resistenzen) möglich ist. • Substitution erfolgt nach Übergangsfristen von nur 3 Jahren Voraussetzungen:

  13. Verpflichtende gegenseitige Anerkennung • Zulassungsanträge können Unternehmen, amtliche Stellen oder Verbände stellen. • Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, auch ohne Zustimmung des Zulassungsinhabers. • MS können bei der Zulassung von PSM andere Risiko- minderungsmaßnahmen als EFSA festlegen. • In Ausnahmefällen können MS die Zulassung verweigern, wenn Bedingungen deutlich abweichen und dadurch ein ernstes Risiko für Gesundheit und Umwelt gegeben wäre. • Hierfür muss wissenschaftliche Begründung vorgelegt werden.

  14. Zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln • 3 Zonen (Nord, Mitte, Süd) für DE: Mitte (u.a. DE, PL, NL, AU, CZ) • Zonenübergreifend u. a. für Gewächshäuser, Vorratsschutz, Saatgut • Risikominderungsstrategien können national festgelegt werden

  15. Anhang II der Verordnung - Cut off-Kriterien C: Carzinogen, M: Mutagen, R: Reproduktionstoxisch Kategorie 1: Effekte beim Menschen nachgewiesen Kategorie 2: Effekte beim Tier nachgewiesen, Relevanz für den Menschen

  16. Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit I.

  17. Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit II.

  18. Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit III.

  19. Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit IV.

  20. Zusammenfassung

  21. Danke für die Aufmerksamkeit!

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