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Haftung des Planers bei der baubegleitenden Qualit tssicherung

2. Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung2. Baubegleitende Qualit?tskontrolle3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen4. Werkvertragliche Haftung5. Bestimmung der vereinbarten Beschaffenheit / Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsma?nahmen6. Haftung des bauleitenden Archit

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Haftung des Planers bei der baubegleitenden Qualit tssicherung

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    1. Haftung des Planers bei der baubegleitenden Qualitätssicherung Rechtsanwalt Norbert König Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schlichter und Schiedsrichter SOBau

    2. 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Baubegleitende Qualitätskontrolle 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen 4. Werkvertragliche Haftung 5. Bestimmung der vereinbarten Beschaffenheit / Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen

    3. 3 1. Einleitung In Deutschland nimmt die Bedeutung vom Bauen im Bestand gegenüber baulichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Neubauten stetig zu. Schon heute beträgt der Anteil der Bautätigkeit in der Modernisierung, Instandhaltung, Instandsetzung, Umnutzung usw. mehr als 60 % der Gesamtbautätigkeit. Der Modernisierungsmarkt ist damit volkswirtschaftlich am Neubau vorbeigezogen. Bauen im Bestand ist ein starker Wachstumsmarkt und wird es auch langfristig bleiben.

    4. 4 1. Einleitung Wo gearbeitet wird, passieren auch Fehler. Mit der Zunahme von Bauschäden beim Bauen hat die Bauwirtschaft in den letzten Jahren einen neuen Wirkungskreis hervorgebracht. Die baubegleitende Qualitätskontrolle. Insoweit entstand ein Betätigungsfeld für allerlei unterschiedliche Anbieter (Schadenssachverständige, TÜV, DEKRA, Architekten oder Ingenieurgesellschaften).

    5. 5 1. Einleitung Beim Bauen wünschen sich alle Beteiligten Qualität statt Schäden. Qualität im rechtlichen Sinn heißt letztlich nicht mehr, als dass die Leistung vollständig und mangelfrei erbracht wird. Qualitätssicherung im Sinne einer Vermeidung von Mängeln in der jeweils geschuldeten Leistung muss deshalb das Ziel aller am Bau Beteiligter sein.

    6. 6 2. Baubegleitende Qualitätskontrolle An der Erstellung eines Bauwerks sind unmittelbar beteiligt: - Architekt (als Objektplaner und/oder Bauleiter); - Fachingenieure (im Bereich Planung/Überwachung); - ausführende Firmen. Die baubegleitende Qualitätskontrolle ersetzt diese Baubeteiligten nicht, wird vielmehr als zusätzliche Kontrolleinrichtung installiert.

    7. 7 2. Baubegleitende Qualitätskontrolle Die von der baubegleitenden Qualitätskontrolle, also dem sogenannten "Controller" geschuldeten Leistungen hängen im Einzelfall von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab. Ein einheitliches Bild gibt es hierzu selten.

    8. 8 2. Baubegleitende Qualitätskontrolle Die baubegleitende Qualitätskontrolle enthält bei einem "kompletten Auftrag", folgende Leistungsbereiche: Prüfung der Planung des Objektplaners (Architekten) einschließlich der Baugenehmigung; Prüfung der Planung der Fachingenieure (z.B. Tragwerksplaner, Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung, Bodengutachter etc.; Prüfung der Kostenermittlungen auf Vollständigkeit, Wirtschaftlichkeit etc.; Prüfung der Leistungsbeschreibungen (Objektplaner und Fachplaner) und der darauf basierenden Verträge mit den ausführenden Firmen;

    9. 9 2. Baubegleitende Qualitätskontrolle Prüfen der Ausführung des Objekts auf Fehlerfreiheit in Bezug auf die geplante und beauftragte Leistung sowie Mangelfreiheit und Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik; Teilnahme an den Abnahmen der einzelnen Gewerke; Prüfen der Schlussrechnungen und der Kostenfeststellung; Unterstützung des Auftraggebers bei der Abnahme und Übernahme des fertigen Objekts.

    10. 10 2. Baubegleitende Qualitätskontrolle Wichtig ist hierbei, dass der Controller grundsätzlich ausschließlich im technisch fachlichen Sinne prüft. Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben erbringt der Controller im Rahmen der baubegleitenden Qualitätskontrolle keine dem Planer oder Bauüberwacher obliegenden Grundleistungen im Sinne der HOAI oder der vertraglichen Vereinbarungen. Der richtig eingesetzte Controller ersetzt deshalb Projekt-, Fachplaner oder Bauleiter nicht. Er wird vielmehr als zusätzliche Kontrollinstanz installiert. Er prüft die jeweils erbrachte Leistung / Teilleistung und bewertet diese im Sinne des geschuldeten Objekts.

    11. 11 2. Baubegleitende Qualitätskontrolle Der Controller muss je nach erteiltem Auftrag die erbrachte oder zu erbringende Leistung der am Bau Beteiligten auf Vollständigkeit, sachliche Richtigkeit und Tauglichkeit für das geschuldete Werk prüfen. In der baubegleitenden Qualitätskontrolle wird also nicht dieselbe Leistung noch einmal erbracht, sondern eine bereits erbrachte Leistung überprüft und begutachtet.

    12. 12 2. Baubegleitende Qualitätskontrolle Die Formulierung der Aufgabenstellung des Controllers ist für die Abgrenzung der Leistungsbereiche und damit auch für die Frage einer eventuellen Haftung von großer Bedeutung. Nach dem Eigenverständnis der Controller wird nicht die Leistung der ausführenden Firmen direkt geprüft oder beurteilt. Dies ist originäre Aufgabe des Objektüberwachers bzw. der Fachingenieure. Der Controller überprüft lediglich, ob diese Aufgabe mangelfrei und vollständig erbracht wurde.

    13. 13 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Das bürgerliche Gesetzbuch kennt weder den Typ des Bauvertrags, noch den des besonderen Architektenvertrags, erst recht nicht einen Vertrag über die baubegleitende Qualitätskontrolle. In der Praxis können die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit ihren Vertrag so gestalten, wie es ihren gemeinsamen Interessen unter Berücksichtigung der auszuführenden Leistungen am besten entspricht.

    14. 14 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Werkvertrag oder Dienstvertrag? Der Unterschied besteht darin, dass bei einem Werkvertrag ein Erfolg, die Herstellung eines Werkes, bei einem Dienstvertrag nur eine Tätigkeit, ein Wirken schlechthin, geschuldet wird. Von der Rechtsform des Vertrages hängt insbesondere ab, wie die Haftung, die Gefahrtragung, die Vergütung und deren Sicherung, die Verjährung und die Kündigungsmöglichkeiten ausgestaltet sind.

    15. 15 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Der Architektenvertrag gilt als Werkvertrag. Der vom Architekten geschuldete Erfolg ist das Entstehenlassen des mangelfreien Bauwerks. Aufgabe des Architekten ist es, durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen.

    16. 16 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Werkvertragsrecht gilt hiernach für folgende Tätigkeiten: Vollarchitektur Planungstätigkeit Wird dem Architekten gemäß § 15 Nr.1 - 7 HOAI nur die Vorbereitung (Grundlagenermittlung) und/oder die Planung des Bauvorhabens (Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe) oder ein Teilbereich hiervon übertragen, ist der entsprechende Vertrag als Werkvertrag zu werten. Ist dem Architekten nur die Grundlagenermittlung übertragen, herrscht in der Literatur noch Streit über die Einordnung. Nach einer bestrittenen Ansicht soll hier lediglich ein Dienstvertrag vorliegen, weil die Beratungstätigkeit zum Leistungsbedarf gehöre und das Formulieren für die Entscheidungshilfen nicht erfolgsbezogen sei.

    17. 17 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Bauüberwachung Auch dann, wenn dem Architekten nur die Objektüberwachung (§ 15 Nr. 8 HOAI) übertragen wird, liegt ein Werkvertrag vor. Künstlerische Oberleitung neben der Objektplanung Projektsteuerungsverträge, wenn die zentrale Aufgabe des Projektsteuerers die technische Bauüberwachung ist. Die ingenieurtechnische Kontrolle

    18. 18 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Die baubegleitende Qualitätskontrolle (1/3) Ein Vertrag über die stichprobenartige Kontrolle eines Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängeln ist ein Werkvertrag. Das gilt auch dann, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Baustellenbesuchen bzw. so genannten "Audits" hier: Ein Audit pro Monat, 5 Audits insgesamt, vereinbart ist. BGH Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 475/00

    19. 19 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Die baubegleitende Qualitätskontrolle (2/3) Der Qualitätscontroller schuldet eine erfolgsbezogene Tätigkeit. Leistungsgegenstand des Vertrages ist die gutachterliche Erfassung von Abweichungen von DIN-Vorschriften und den Regeln der Baukunst. An der Erfolgsbezogenheit ändert sich nichts dadurch, dass die Mängelerfassung nur präventiv und stichprobenartig erfolgen soll. Der geschuldete Erfolg ist auf die Erfassung der bei der jeweiligen Begutachtung erkennbaren Mängel gerichtet. Es müssen die bei den vereinbarten Baustellenbesuchen von einem Fachkundigen erkennbaren Mängel ermittelt und beanstandet werden.

    20. 20 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Die baubegleitende Qualitätskontrolle (3/3) Die Mängelerfassung ist die kardinale Aufgabe des "Controllers". Zu dieser Tätigkeit gehört insbesondere die Auswahl ausreichender Stichproben. Der Controller haftet für die Mängel, die er bei sorgfältiger Erfüllung seiner Untersuchungspflichten hätte erkennen können. Für Mängel, die für ihn auch bei sorgfältiger Erfüllung seiner Untersuchungspflicht nicht erkennbar sind, kann er nicht haftbar gemacht werden. Die Haftung für so genannte Baustellenkontrollen ist unabhängig von der Honorarhöhe. Sie ist jedoch durch den übernommenen Pflichtenkreis beschränkt.

    21. 21 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Bauherren beauftragten einen Architekten über den Verband privater Bauherren mit der Betreuung des Bauvorhabens zu einem Pauschalhonorar von 1.000,00 € netto. Gegenstand des Auftrags waren mehrere Beratungsgespräche und 7 Baustellenbesuche. Bei einem dieser Baustellenbesuche übersah der Architekt den fehlenden Einbau der Folie gegen aufsteigende Feuchtigkeit. Nach diesem Baustellenbesuch bezahlten die Bauherren 2 Raten in Höhe von insgesamt 82.000,00 € an den Bauunternehmer, über dessen Vermögen kurze Zeit danach das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für die Beseitigung des Mangels mussten die Bauherren 9.500,00 € aufwenden. Die beiden Raten in Höhe von 82.000,00 € forderten die Bauherren vom Architekten zurück.

    22. 22 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 20.02.2007 - 12 U 57/06 - = IBR 2007, 380 Auch bei einer eingeschränkten Bauüberwachung wird für Pflichtverletzungen unabhängig von der Honorarhöhe gehaftet. Der Umfang der Haftung richtet sich aber nach den mit dem Vertrag übernommenen Pflichten. Da der Architekt vorliegend nur die Baustellenkontrolle in technischer Hinsicht übernommen hat, nicht aber die Überprüfung der Zahlungsfreigabe, haftet er nur für die Mängelbeseitigungskosten. Die Überzahlung des Bauunternehmers ist dagegen Risiko der Bauherren.

    23. 23 3. Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarungen Auch die zusätzliche ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen für ein Gebäudeteil als "besondere Leistung" ist, wie der Ingenieurvertrag über die Tragwerksplanung für das Bauvorhaben, der die Leistungsphasen 1 - 3, den Beitrag zur Genehmigungs- und Ausführungsplanung und zur Vorbereitung der Vergabe beinhaltet, als Werkvertrag zu beurteilen. LG Itzehoe Urteil vom 21.10.2005 - 3 O 365/01 - = IBR 2006, 1542

    24. 24 4. Werkvertragliche Haftung § 633 BGB : 1. Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. 2. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. 3. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

    25. 25 4. Werkvertragliche Haftung Ein Werk ist mangelfrei, wenn IST - Beschaffenheit und SOLL - Beschaffenheit übereinstimmen. Zur Ermittlung der SOLL-Beschaffenheit sieht das Gesetz eine dreistufige Prüfung vor.

    26. 26 4. Werkvertragliche Haftung Subjektiver Mangelbegriff Unabhängig von allen anderen Gesichtspunkten ist auf der ersten Stufe auf das abzustellen, was die Parteien konkret vereinbart haben, es ist also die "vereinbarte Beschaffenheit“ des geschuldeten Werkes zu ermitteln. Dies bedeutet, dass in Architekten- oder Ingenieurverträgen, wie auch in Werkverträgen mit dem Qualitätscontroller die Leistungspflicht der Architekten, Ingenieure oder Controller präzise definiert werden muss.

    27. 27 4. Werkvertragliche Haftung Der Inhalt der jeweiligen Aufgaben muss bestimmt und vollständig beschrieben werden. Sollen Schäden am Bau durch Qualitätssicherung eingedämmt werden, müssen Auftraggeber und Qualitätssicherer sehr genau überlegen und als geschuldete Leistung festschreiben, was die Qualitätssicherung erreichen soll. Wer eine baubegleitende Qualitätssicherung durchführen will, muss ferner rechtzeitig an der richtigen Stelle tätig werden. Die Auftraggeberseite muss also sehr gut überlegen, was der "Controller" bewirken soll. Ein Sachverständiger, der Controller ist, muss sich hinsichtlich des geschuldeten Erfolgs an einem bauleitenden Architekten messen lassen. OLG Dresden Urteil vom 26.10.2000 - 7 U 1524/00 - = IBR 2001, 134

    28. 28 4. Werkvertragliche Haftung Bei der Vertragsgestaltung mit Architekten, Ingenieuren und Controllern ist verstärktes Augenmerk auf die Beschreibung der jeweils geschuldeten Leistungen zu legen. Ankreuzformulare, die häufig für Neubauobjekte entwickelt wurden sind für Instandsetzungsmaßnahmen ungeeignet. Gerade bei der Leistungsbeschreibung von Architektenleistungen sollten neue Wege beschritten werden. So sollten entweder Etappenziele der Planung beschrieben werden oder die Beschaffenheit des geschuldeten Werkes und die hierzu erforderlichen Leistungen.

    29. 29 4. Werkvertragliche Haftung Lässt sich anhand der Vertragsunterlagen oder sonstigen Auftragsgrundlagen ermitteln, welche Beschaffenheit das Werk nach dem Parteiwillen haben muss und weicht die erbrachte Leistung von dieser geschuldeten Leistung negativ ab, liegt ohne weitere Prüfung allein durch die Beschaffenheitsabweichung ein Mangel vor. Ob daneben auch die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist oder nicht, spielt keine Rolle.

    30. 30 4. Werkvertragliche Haftung Hat das Werk die vereinbarte Beschaffenheit fehlt ihm aber gleichwohl die Funktionstüchtigkeit, so ist das Werk auch nach neuem Recht nicht mangelfrei. Da der Werkunternehmer ein funktionsgerechtes Werk schuldet, liegt ein Mangel vor, wenn die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere also die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Funktionsgerechtigkeit des Werks bzw. die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist quasi ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der „vereinbarten Beschaffenheit“.

    31. 31 4. Werkvertragliche Haftung Soweit jedoch die geschuldete Beschaffenheit nicht vereinbart ist bzw. sich eine solche Vereinbarung im Streitfalle nicht feststellen lässt, ist auf andere Anknüpfungspunkte abzustellen. Mangelfreiheit liegt in diesem Fall vor, wenn das Werk „sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“. Auf der zweiten Stufe des Mangelbegriffs ist im Wege der Auslegung sämtlicher Vertragsunterlagen danach zu fragen, was übereinstimmender Parteiwille zum Verwendungszweck der konkreten Eignung des Werkes war.

    32. 32 4. Werkvertragliche Haftung Lässt sich aus dem Inhalt des Vertrages kein konkreter Zweck entnehmen ist auf der dritten Stufe zu fragen, ob sich das Werk „für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann“. Hier findet letztlich die Prüfung statt, ob die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst eingehalten wurden oder nicht. Die allgemein anerkannte Regel der Technik muss - in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein - sie muss ausnahmslos wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen und sich in der Praxis restlos durchgesetzt haben.

    33. 33 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Die Planung des Architekten ist die Grundlage der Bauausführung. Sie muss so beschaffen sein, dass der ausführende Unternehmer die Wünsche des Bauherrn ohne Rückfrage, in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht, umsetzen und nach ihr ein mangelfreies Bauwerk errichten kann. Die Planungspflichten eines mit der Planung von Instandsetzungsmaßnahmen beauftragten Planers gehen über die bei der Planung eines Neubauprojekts hinaus, da hier Untersuchungspflichten hinsichtlich der vorhandenen Substanz hinzutreten.

    34. 34 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Einem Architektenvertrag ist wesensimmanent, dass sich der vom Architekten letztlich geschuldete Leistungserfolg häufig bei Vertragsabschluss noch nicht bestimmen lässt, sondern erst bei fortschreitender Planung. Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hinsichtlich seiner Gestaltungsvorstellungen und Nutzungsziele führen zu Planungsentscheidungen, die mit fortschreitender Planungstiefe letztendlich die Beschaffenheit definieren, die im Endergebnis geschuldet ist. Die Frage nach der vereinbarten Beschaffenheit stellt damit das Ergebnis eines Entwicklungsprozesses dar.

    35. 35 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Welcher Leistungserfolg geschuldet ist, wissen bei Instandsetzungsmaßnahmen in der Regel weder Bauherr noch Architekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Bauherr nicht, weil er keine entsprechende Fachkunde besitzt und nur eine vage Vorstellung von dem hat, was er mit seinem Altbau machen kann und der Architekt nicht, weil er die Qualität des Altbaus nicht kennt und sich erst an die Aufgabe herantasten muss.

    36. 36 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Der Architekt muss mit seiner Beratungsleistung im Rahmen der Grundlagenermittlung erst für die Feststellung der Beschaffenheit seiner Leistungspflicht selbst sorgen, in dem er die vorhandene Bausubstanz erkundet und prüft, inwieweit sich diese hinsichtlich der vorhandenen Baustoffe, der Bauart, des altersbedingten Abnutzungsgrades für einen Umbau eignet. Nur eine sorgfältige Bestandserkundung kann die Beurteilungsgrundlage schaffen, ob und inwieweit das vorhandene Altgebäude umgebaut werden kann. Diese Leistungspflicht ist unabhängig davon, ob dem Architekten die hierfür ggf. notwendigen Grundleistungen oder besonderen Leistungen nach HOAI beauftragt worden sind.

    37. 37 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Die vom Architekten zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Umfang vertraglicher Leistungspflichten und dem Werkvertragsrecht des BGB und nicht etwa aus gebührenrechtlichen Unterscheidungen ob nur Grundleistungen oder auch besondere Leistungen nach HOAI übertragen wurden. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind allein Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. BGH Urteil vom 24.10.1996 - VII ZR 283/95 -

    38. 38 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Verpflichtung zur sorgfältigen Bestandserkundung Erst das Ergebnis der Bestandserkundung schafft Erkenntnisquellen und damit Entscheidungsgrundlagen. Vorrangig ist hier die Beurteilung der vorhandenen Bauqualität. Es muss festgestellt werden, welche Baumängel vorliegen. Graduelle Unterschiede ergeben sich aus der Aufgabenstellung. Je stärker nach den Vorstellungen der Bauherren in den Bestand des Gebäudes eingegriffen werden soll, desto intensiver gestaltet sich die Bestandserkundungspflicht. Die Bestandserkundungspflicht gehört damit im Bereich der Instandsetzungsmaßnahmen zu einer Kardinalpflicht des Architekten.

    39. 39 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Sonderfachmann Fehlt dem Architekten die Sachkunde für die Beurteilung der vorhandenen Bauqualität hat er den Auftraggeber hierüber zu informieren und den Bauherrn aufzufordern geeignete Sonderfachleute zu beauftragen. Den Bauherrn darüber zu beraten, dass die Einschaltung eines Sonderfachmanns notwendig ist, ist eine Hauptpflicht des Architekten, die bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung zu erbringen ist. Wenn der Bauherr auf Empfehlung des Architekten einen Sonderfachmann einschaltet, haftet der Architekt nur, wenn er entweder einen unqualifizierten Sonderfachmann empfiehlt oder das Gutachten oder die Planung des Sonderfachmanns auch für den Architekten erkennbar falsch oder unvollständig ist.

    40. 40 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Gelegentlich können vorhandene Baumängel nicht sofort erkannt werden, sondern zeigen sich erst während der Bauzeit, wenn umfassende Bauteilöffnungen stattfinden. Zeigen sich erst dann, bis dahin nicht bekannte Mängel der Bausubstanz, hat der Architekt den Bauherrn umfassend und unverzüglich hierüber zu unterrichten. Eine sachgerechte Beratung verlangt vom Architekten, den Bauherrn auf die Risiken einer gewählten Umbautätigkeit hinzuweisen, sodass er in die Lage versetzt wird, verantwortungsbewusst zu entscheiden. Insoweit liegt eine Verletzung der Beratungspflicht vor, wenn nicht von Anbeginn geprüft wird, ob die gemachte Umbauplanung technisch im Rahmen einer wirtschaftlichen Planung umsetzbar ist. Ziel einer ordnungsgemäßen Bestandserkundung muss also die darauf aufbauende Wahl der richtigen Bauausführung sein.

    41. 41 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Durch eine fachgerechte Bestandserkundung muss geklärt werden, welche Maßnahmen für einen geplanten Umbau technisch erforderlich sind. welcher Qualitätsstandard mit der Instandsetzungsmaßnahme erreicht werden soll. Welcher Stand der Regeln der Technik gewünscht ist, der heutige oder ein früherer? Besondere Bedeutung gewinnt dieses Thema hinsichtlich des Schall-, Wärme- und Brandschutzes. Weiter stellt sich die Frage der Wirksamkeit oder des Vorhandenseins einer ausreichenden Isolierung.

    42. 42 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH schuldet der Architekt, wie der Unternehmer, ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Bei Neubauten ist nach der üblichen Erwartungshaltung der Auftraggeber ein Bauvorhaben entsprechend den im Zeitpunkt der Errichtung anerkannten Regeln der Baukunst geschuldet.

    43. 43 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Bei Instandsetzungsmaßnahmen fehlt ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab. Auch hier wird jedoch grundsätzlich ein zweckentsprechendes, funktionstaugliches Architektenwerk vorausgesetzt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Beurteilung ist also danach auszurichten, welches Modernisierungsziel vorlag und ob dieser angestrebte Gebrauchszweck erreicht ist. Das Gebrauchsziel bestimmt bei Instandsetzungsmaßnahmen die Anforderung an die Beschaffenheit.

    44. 44 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Beispiel 1 Bei einem Umbau einer 100 Jahre alten nicht unterkellerten Gaststätte in Wohnungen kommt es wegen Fehlens einer Horizontalsperre zu aufsteigender Feuchtigkeit. Der Architekt wendet ein, dass es bis zum Umbau keine Beschwerden über eingedrungene Feuchtigkeit gegeben habe und auch während des Umbaus hierfür keine Anhaltspunkte festzustellen gewesen seien. OLG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2004 - 22 U 121/03

    45. 45 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Das OLG Düsseldorf verurteilte den Architekten zum Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten für den nachträglichen Einbau einer Horizontalsperre. Der Architekt schuldet die Planung und Bauleitung für die Herstellung von zum Wohnen geeigneten Räumen in dem früheren Gaststättengebäude. Er habe seine Planung an dem auszurichten, was für einen diesen Anforderungen genügenden Umbau erforderlich sei. Gebrauchsziel „zum Wohnen geeignete Räume“ im Boden auftretende Feuchtigkeit darf nicht in das Haus eindringen

    46. 46 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Beispiel 2 Die Käufer einer leer stehenden Altbauvilla ziehen im Vorfeld Architekten als Berater hinzu. Diese erstellen nach zwei Begehungen einen Vorentwurf für die Modernisierung und den Umbau des Hauses mit einer Kostenschätzung. Die Substanz des Gebäudes wird mit "gut" bezeichnet. Später wird Schwammbefall in großen Teilen des Gebäudes festgestellt. Die Käufer verlangen von den Architekten einen Teil der Sanierungskosten in Höhe von 150.000,00 DM. OLG Köln Urteil vom 6.12.1995 - 11 U 92/95

    47. 47 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Das OLG Köln verurteilt die Architekten zum Schadensersatz. Die Beratungstätigkeit der Architekten hätte sich auf die Wirtschaftlichkeit des Kaufvertrages bezogen, weshalb eine Kostenschätzung angefertigt wurde. Hierfür komme es entscheidend auf die Frage der Sanierungsbedürftigkeit der Bausubstanz an. Im Hinblick auf das "Altbaurisiko" seien die Architekten verpflichtet, ihr besonderes Augenmerk auf Anzeichen für Schäden und Schädlingsbefall zu richten und diese ggf. zum Anlass gründlicher Untersuchung zu nehmen. Der Käufer, der einen Architekten anlässlich eines Kaufes eines Altbaus hinzuzieht und ihn um Angaben der Finanzierbarkeit bittet, kann demnach verlangen, dass der Architekt die Bausubstanz eingehend begutachtet. Der Architekt muss beachten, dass er das Haftungsrisiko hierfür übernimmt.

    48. 48 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Beispiel 3 Beim Umbau eines ehemaligen Stallgebäudes in ein Geschäftshaus tritt 3 Jahre nach Fertigstellung erstmals Feuchtigkeit auf. Im Rahmen eines gerichtlichen Beweisverfahrens stellt der Sachverständige fest, dass die Außenwand entgegen den Bestimmungen der DIN 1895 nicht ordnungsgemäß abgedichtet war. Der Bauherr nimmt die Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. OLG Schleswig Urteil vom 3.11.2004 - 9 U 70/03 -

    49. 49 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Das OLG Schleswig verurteilt den Architekten zum Schadensersatz. Es hält den Architekten bei einem Planungsauftrag für eine Um- und Ausbaumaßnahme für verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Vorkehrungen gegen Bodenfeuchtigkeit sowie drückendes oder nicht drückendes Wasser vorgesehen sind. Der Architekt als Objektplaner dürfe in seiner Planung nur eine Konstruktions- bzw. Ausführungsart vorsehen, bei der völlig sicher sei, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügt. Hierbei seien die gesamten möglichen bauphysikalischen Randbedingungen zweckentsprechend zu berücksichtigen. Dies gelte selbst dann, wenn konkrete Feuchtigkeitsschäden zum Umbauzeitpunkt noch gar nicht erkennbar gewesen sind. Der Architekt hätte also die Isolierung der Außenwand überprüfen und die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen planen müssen.

    50. 50 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Beispiel 4 Ein Bauträger stockt im Rahmen einer Umgestaltung und Sanierung einen 1950 errichteten Altbau auf. Statt des Dachbodens, der sich oberhalb des ersten OG befand, errichtet er ein zweites OG und ein Dachgeschoss. LG Hamburg Urteil vom 5.7.2002 - 317 O 123/00 -

    51. 51 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen In dem Kaufvertrag über die Wohnung im ersten OG verpflichtet sich der Bauträger gegenüber der Erwerberin, das Wohneigentum "normgerecht und nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu sanieren". Trotz dieser Zusage in der Baubeschreibung, dass die Holzbalkendecke über dem 1. OG die erforderlichen Schalldämmwerte habe, erreicht der Trittschallschutz nicht die Mindestanforderungen der zum Zeitpunkt der Sanierung gültigen DIN 4109. Die Erwerberin verlangt Mängelbeseitigung. Der Bauträger und der Architekt, dem der Bauträger den Streit verkündet hat, berufen sich darauf, dass die von der Baubehörde geforderten geringeren Schallschutzanforderungen eingehalten seien.

    52. 52 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Das Landgericht verurteilt den Bauträger zur Nachbesserung. Die vom Bauordnungsamt niedergelegten, geringeren Schallschutzanforderungen, die unter den Mindestanforderungen der gültigen DIN liegen, seien nicht maßgebend. Diese geringeren Schallschutzanforderungen würden keine allgemein anerkannten Normen für Wohnungstrenndecken darstellen. Nach dem Kaufvertrag schuldet der Bauträger eine normgerechte Schalldämmung.

    53. 53 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Der Bauträger nahm den Architekten in Regress. Das Rundschreiben des Bauordnungsamtes Hamburg wurde dem Architekten zum Verhängnis. Der Architekt hätte vorliegend einer Haftung nur entgehen können, wenn er den Bauträger nachweisbar darüber belehrt hätte, dass die von der Baubehörde gestellten Anforderungen an den Schallschutz der Holzbalkendecke nicht den aktuellen Anforderungen der DIN 4109 genügen und sich deshalb Baumängelansprüche der späteren Erwerber ergeben können, nachdem die Baubeschreibung eine andere Art der Bauleistung verspreche.

    54. 54 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Ergebnis der Grundlagenermittlung muss sein, welches Vorhaben, wo unter welchen nutzungsfunktionalen, ästhetischen, finanziellen und sonstigen Anforderungen geplant und umgebaut werden soll. Baubeschreibung, Entwurfs- und Ausführungspläne sind insoweit Zwischenergebnisse eines gesamten Planungsprozesses, der die insoweit festgelegten Zielvorgaben erreichen muss.

    55. 55 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Weicht etwa die Baubeschreibung von den vertraglich definierten globalen DIN-Vorgaben ab, ist sie in diesem Punkt fehlerhaft, es liegt damit ein Planungsfehler vor. Insoweit eröffnet sich eine Haftungsfalle für den Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen. Erfasst etwa eine Baubeschreibung Leistungen nicht, die zur Erreichung der globalen Zielvorgabe erforderlich sind, beschreibt sie also nur scheinbar die zu erbringenden Leistungen vollständig, schuldet ein Bauträger seinen Vertragspartnern die nicht erwähnten, aber erforderlichen Leistungen ohne zusätzlichen Vergütungsanspruch. Der Bauträger wird hier versuchen seinen Verlust beim Architekten zu liquidieren.

    56. 56 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Für den Veräußerer von teilsanierten Objekten besteht eine Pflicht zur Untersuchung der Altbausubstanz - wenn der Bauträger hinsichtlich der betroffenen mangelhaften Altbausubstanz ausdrücklich eine Herstellungsverpflichtung vertraglich übernommen hat oder - wenn der Bauträger vertraglich Bauleistungen übernimmt, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind oder - wenn der Bauträger etwa in einer Klausel in den Erwerberverträgen seine Haftung für das Unterlassen von notwendigen Renovierungsarbeiten an der Altbausubstanz auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränken will.

    57. 57 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Verspricht der Veräußerer eines Altbaus eine Sanierung bis auf die Grundmauern, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, dass der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Ein Planer darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Dies gilt nicht nur für die ursprüngliche Planung, sondern auch für Umstände, die erst während der Ausführung erkennbar werden.

    58. 58 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Vertragssoll bei Altbausanierung OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2003 - 5 U 33/00 1. Wenn der Veräußerer sanierter Altbauwohnungen sich verpflichtet, u.a. die Fassade zu renovieren, können die Erwerber grundsätzlich erwarten, dass auch die dort vorhandenen Balkone und deren Abdichtung nach den Regeln des Dachdeckerhandwerks und dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Sanierung überarbeitet werden. 2. Wenn sich aus der Baubeschreibung ergibt, dass der Veräußerer die Kellerräume so ausbaut, wie es heutigen Nutzungszwecken und Gewohnheiten entspricht, so können die Erwerber grundsätzlich auch eine (nachträgliche) ordnungsgemäße Isolierung erwarten.

    59. 59 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Eine in Altbausanierungen erfahrene Projektentwicklungsgesellschaft saniert in schlüsselfertiger Bauweise mit guter Ausstattung ein bestehendes um die Jahrhundertwende erbautes Patrizierhaus. Im Zuge der Sanierung entstehen im gesamten Objekt separate Eigentumswohnungen. In den notariellen Veräußerungsverträgen heißt es ua.: "Der Veräußerer verpflichtet sich, das Wohnungseigentum, sowie das Gemeinschaftseigentum entsprechend den Aufteilungsplänen, sowie den vorerwähnten Anlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und nach den allgemeinen Regeln der Technik fertig zu stellen.“ Die Wohnungseigentümergemeinschaft macht zahlreiche Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend.

    60. 60 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig einen Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. So kann es z.B. zweifelhaft sein, ob der aktuelle Stand der Technik auch hinsichtlich solcher Bauteile geschuldet wird, die von der Sanierungsmaßnahme erkennbar nicht erfasst sind, die also erkennbar nach altem Standard errichtet worden sind und unverändert angeboten werden. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen ergibt, dass gerade das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist.

    61. 61 5. Haftung des planenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Vorliegend hatte die Beklagte sich verpflichtet, das Objekt in schlüsselfertiger Bauweise mit guter Ausstattung zu sanieren, und u.a. auch die gesamte Fassade des Vorderhauses zu renovieren. Dann aber durften die Erwerber zu Recht erwarten, dass auch die Balkone und deren Abdichtung nach den Regeln des Dachdeckhandwerks und dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Sanierung überarbeitet würden und zwar unabhängig davon, ob die vorhandene Konstruktion bis zur Sanierung ihre Funktion erfüllt hatte oder nicht. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ließ der alte Aufbau der Balkone Schäden an der Unterseite der Balkone (abblätternder Anstrich und abtropfendes Wasser) befürchten und Durchfeuchtungen an den Anschlüssen zwischen Wänden und Balkonen.

    62. 62 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Die Objektüberwachung umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und den einschlägigen Vorschriften sowie das Koordinieren der am Bau fachlich Beteiligten.

    63. 63 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Ausgangspunkt für eine Haftung des bauleitenden Architekten ist der Baumangel. Der bauleitende Architekt haftet jedoch nicht für jeden Baumangel, sondern nur für den Baumangel, der dadurch verursacht wurde, dass der bauleitende Architekt seine Kontroll- und Überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Grobe Mängel bei kritischen Arbeiten begründen den Anschein einer Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten

    64. 64 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Der bauleitende Architekt schuldet das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks und zwar unabhängig davon, ob die umzusetzende Planung Mängel hat oder nicht. Ein Planungsmangel des planenden Architekten entlastet den bauleitenden Architekten nicht, führt vielmehr gar zu einer gesteigerten Prüfpflicht des bauleitenden Architekten. Der bauleitende Architekt hat sich zu vergewissern, ob der planende Architekt bei der Erstellung der Planungs- und Ausschreibungsunterlagen von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.

    65. 65 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Der Bauleiter kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn er seine Kontroll- und Aufsichtspflichten erfüllt. Als örtlicher Bauführer muss er die Baustelle und die dort tätigen Unternehmer oder Handwerker im Griff haben. Er muss zur rechten Zeit am richtigen Ort sein. Der Umfang der Kontroll- und Aufsichtspflichten richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Bauaufgaben und des jeweiligen Bauabschnitts. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufe Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

    66. 66 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Die Intensität der Bauaufsicht richtet sich danach, ob es sich um so genannte „Arbeiten mit Signalwirkung“ handelt (dann erhöhte Bauaufsichtspflicht) oder um so genannte „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“ (dann geringe Bauaufsichtspflicht).

    67. 67 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Zu den Arbeiten mit Signalwirkung gehören beispielsweise: - Abbrucharbeiten - Unterfangungsarbeiten - Arbeiten an erdberührten Bauteilen, insbesondere Abdichtungsarbeiten - Arbeiten an der Wärmedämmung - Arbeiten im konstruktiven Dachbereich - Arbeiten am Trittschallschutz und Estricharbeiten - Überprüfung der Bewehrung bei der Herstellung von Ortbeton - grundsätzlich Arbeiten, die durch den Baufortschritt verdeckt werden - Umbaumaßnahmen

    68. 68 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten gehören beispielsweise: - Putzarbeiten - Malerarbeiten - das Eindecken eines Dachs mit Dachpappe - Verlegen von Platten

    69. 69 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen An die Bauaufsicht beim Bauen im Bestand stellt die Rechtsprechung höhere Ansprüche, als an die Bauaufsicht bei einem Neubau. Der Architekt schuldet eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung zu orientieren hat. Er hat zu überprüfen, inwieweit die alte Bausubstanz erhalten bleiben kann, denn nur wenn die alte Bausubstanz geeignet ist die Grundlage für die vorzunehmenden Sanierungsarbeiten zu bilden, können die Arbeiten den Regeln der Technik entsprechen. Der Architekt muss sich selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz verschaffen, eine stichprobenartige Überprüfung darf er nicht den Unternehmern überlassen.

    70. 70 6. Haftung des bauleitenden Architekten bei Instandsetzungsmaßnahmen Eine pflichtgemäße Bauüberwachung erfordert nach der BGH Rechtsprechung eine unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich darauf ergebenen Rechtslage. Dies gilt auch für eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler und die daraus sich ergebende eigene Haftung. Wird diese Untersuchungs- und Beratungspflicht schuldhaft verletzt schuldet der Architekt dem Bauherrn Schadensersatz. Der Anspruch geht ua dahin, dass der werkvertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Architekten als nicht verjährt gilt. BGH Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 133/04 -

    71. 71 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Norbert König www.rae-blk.de

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