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Erbrecht und Vermögensnachfolge estate planning offshore finance

Erbrecht und Vermögensnachfolge estate planning offshore finance. Dr. Bernhard Lorenz, LL.M. Einleitendes. Prüfung Programm. Offshore Finance: Warum?. Liechtenstein: Allgemeines. Staat Gesellschaftsrecht Steuerrecht Gerichtsystem. Offshore Finance: Legitim?. Gläubigerschutz Zivilrecht

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Presentation Transcript


  1. Erbrecht und Vermögensnachfolgeestate planningoffshore finance Dr. Bernhard Lorenz, LL.M.

  2. Einleitendes • Prüfung • Programm

  3. Offshore Finance: Warum?

  4. Liechtenstein: Allgemeines • Staat • Gesellschaftsrecht • Steuerrecht • Gerichtsystem

  5. Offshore Finance: Legitim? • Gläubigerschutz • Zivilrecht • Strafrecht • Regulierung • Treuhändergesetz • Sorgfaltspflichtgesetz • Rechtshilfe • Amtshilfe • Steuerabkommen

  6. Offshore Finance: Instrumente

  7. Stiftung: Essentialia

  8. Errichtung • Stiftungszweck: Aussenwirkung • Stiftungserklärung: Form • Stiftungsurkunde: Inhalt • Zweck: privatnützig gemeinnützig • Familienstiftung • Stiftungszusatzurkunde: Begünstigte • Reglemente

  9. Registrierung • Privatnützige und gemeinnützige • Gemeinnützigkeitsdefinition im Privatrecht • Stiftungsurkunde: Überwiegen • Eintragungspflicht • Eintragungsinhalt

  10. Art 107 Abs 4 PGR

  11. Registrierung • Hinterlegungsverfahren bei privatnütziger Stiftung • Vergleich zum bisherigen Recht • 3fache Kontrolle • Vergleich zum Trust

  12. Kontrollsystem: privatnützige Stiftung • Informationsrechte der Begünstigte • Wer ist Begünstigter? • Widerrufsberechtigter • Gegenstand: Angelegenheit der Stiftung, • Einsicht: Urkunden, Bücher, Schriften • Auskunft, Berichterstattung, Rechnungslegung

  13. Informationsrechte • Informationseinschränkungen • Informationsinteresse • Rechtsmissbrauch u Geheimhaltungsinteressen

  14. Kontrollorgan Revisionsstelle Vertrauensperson Stifter Jahresprüfung Missstandsmitteilung

  15. Aufsichtsrichter • Zweck • Organisation • Missstandsaufsicht • Beteiligtenrechte

  16. Gemeinnützige Stiftung • Revisionsstelle • Stiftungsaufsichtsbehörde • Keine individuellen Auskunftsrechte • Antragsbehörde • Beteiligtenrechte

  17. Schutz des Stifters: Vertraulichkeit • Treuhänderische Gründung • Versorgungsstiftung • Hinterlegungsverfahren • Widerrufsrecht: Informationsrechte

  18. Schutz des Stifters: Vermögen • Widerrufsrecht und Abänderungsrecht • Nicht verkehrsfähig • Aber pfändbar: Vergleich BuA.

  19. Schutz des Stifters • Anfechtung wegen Pflichtteilsverskürzung • Vollstreckungsprivileg • Familienstiftung

  20. Exkurs: Besteuerung • Zuwendungsbesteuerung • Laufende Besteuerung • Ausschüttungsbesteuerung • Liquidationsbesteuerung • Internationale Aspekte

  21. Vergleich FL Stiftung u öPS

  22. Anerkennung • Zivilrecht • IPR • Europarecht • Steuerrecht • Nationales Recht • Abkommen • Europarecht

  23. Anerkennung: Zivilrecht • Gründungstheorie • Verwaltungssitztheorie • Überlagerungstheorie • Europarecht

  24. Anerkennung: Zivilrecht/Europarecht • Daily Mail • Centros • Überseering • Inspire Art • Cartesio

  25. Anerkennung: Steuerrecht • Umgehung • Transparenzbetrachtung • Diskriminerung • Europarecht: EuGH • CadburySchweppes • Lasteyrie du Saillant • Centro di Musicologial Walter Stauffer • Rimbaud • Elisa

  26. Diskussion • § 2 öst Stiftungseingangssteuergesetz

  27. Unehelicher Kinderfall • Ein gesellschaftlich angesehener Stifter ist viel auf Reisen. Auf einer seiner Reisen zeugt er ein uneheliches Kind. Er möchte seinen Status schützen, sich seinen Pflichten aber nicht entziehen. Es soll eine Versorgungsstiftung errichtet werden. Das Begünstigte Kind soll keinen Anspruch auf Information über die Identität des Stifters erhalten. Lässt sich das verwirklichen?

  28. Anfechtungsfall • Der vermögende Stifter Heinrich hinterlässt ein Kind Sebastian. Das Vertrauen in die Fähigkeiten von Sebastian ist gering. Heinrich bringt daher Kernstücke seines Vermögens in die „Stiftung für die Ewigkeit“ ein. Sebastian erhält aus dem Testament nur kleinere Legate. Die Stiftung dient allerdings auch seiner Versorgung. Sebastian sieht sich durch Errichtung und Bewidmung der Stiftung verkürzt. Er will die Stiftung anfechten. Allerdings weiss er nicht genau, welche Vermögenswerte Heinrich der Stifter in die Stiftung für die Ewigkeit einbrachte. Um seine Klage bestimmen zu können, begehrt er umfassende Vermögensinformationen von der Stiftung. Die Stiftung will ihm die Informationen verweigern. Ist sie im Recht?

  29. Wettbewerbsfall • Die Stiftung für die Ewigkeit hat sich mit Sebastian verglichen. Er erhält die Hälfte des Stiftungsvermögens als (Natural-)Pflichtteil zur freien Verwendung und Verfügung. Das Vermögen besteht aus Unternehmenswerten. Sebastian fühlt sich von seinem Vater bevormundet, er möchte das gesamte Unternehmen des Vaters unter seine Kontrolle bringen. Da er weiterhin Begünstigter ist, sieht die Stiftung für die Ewigkeit die Gefahr, dass Sebastian Insiderinformationen zu seinem Vorteil ausnutzen könnte. Wie kann sich die Stiftung verhalten?

  30. Steuerfall • Der deutsche Rechtsanwalt Hans ist mit seinem Bruder Peter Zweitbegünstigter einer Stiftung. Der verstorbene Vater verabsäumte es, die von ihm errichtete Stiftung Sparschwein den deutschen Steuerbehörden zu melden. Diese erhalten einen anonymen Hinweis auf die Existenz der Stiftung und ordnen eine Hausdurchsuchung bei Hans an. Hans kann dem Vernehmungsdruck nicht standhalten und gibt die Existenz einer Stiftung bekannt. Um einer Haftstrafe zu entgehen, möchte er der Steuerverwaltung sämtliche Information offenlegen. Er gelangt an den Stiftungsrat und verlangt umfassende Informationen. Der Bruder Peter denkt nicht daran, sich an der Offenlegung zu beteiligen. Er verlangt vom Stiftungsrat Geheimhaltung zum Schutz seiner Position. Wer ist im Recht?

  31. Steuerfall Abwandlung • Peter hat Wohnsitz in Monaco. Ihm droht kein steuerliches Ungemach. Mit seinem Bruder, dem Rechtsanwalt Hans, der in Deutschland wohnt, ist er aber schwer verfeindet. Er würde ihm gerne ein Steuerstrafverfahren „anhängen“. Zu diesem Zweck begehrt er umfassende Auskunft von der Stiftung Sparschwein. Wie verhält sich die Stiftung?

  32. Letter of Wishes • Der Stifter Adalbert errichtet eine Familienstiftung mit weiten Ermessensbefugnissen für den Stiftungsrat. Die Stiftungsdokumente enthalten keine Begünstigungsregelung. Anwärter auf Stiftungsleistungen sind sämtliche Familienmitglieder, auch solche von Seitenlinien. Bei Errichtung verfasst er aber einen Letter of Wishes, in dem Stiftungsrat ersucht wird, das Stiftungsvermögen für seine Frau und das einzige gemeinsame Kind zu verwenden, und zwar so, dass die Erträge für die Frau und die Vermögenssubstanz für das Kind ist. Die Frau erhält gelegentliche Ausschüttungen, so aber auch Familienmitglieder der Seitenlinie. Die Frau begehrt Einsicht in den Letter of Wishes. Erhält sie Einsicht?

  33. Insolvenzfall • Der widerrufsberechtigte Stifter Meier der Stiftung Vermögensschutz ist in die Insolvenz geraten. Der Masseverwalter möchte die Stiftung widerrufen. Kann er das? • Wie verhält es sich, wenn der Stifter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stirbt?

  34. Insolvenzfall Erweiterung • Der Stifter Meier ist Rechtsanwalt. Da er einen gefährlichen Beruf ausübt, ist ihm sehr an Vermögenssicherung gelegen. Er möchte die Stiftung Vermögensschutz für seine Familie errichten. Zu Lebzeiten möchte er über die Verhältnisse der Stiftung allein unterrichtet sein, aber ohne allfälligen künftigen Gläubigern Zugriff auf das Stiftungsvermögen zu ermöglichen. Wie soll die Stiftungserklärung ausgestaltet sein?

  35. Strukturierung X Stiftung Y Stiftung A-Corp. B-Corp. D-Corp. C-Corp. GP-Corp. Limited Partner General Partner Alpha LLP

  36. Fondsfall • Ein Klient kommt zu Ihnen. Er sei Organisator eines Fonds, der einem ausgewählten Publikum zur Beteiligung zur Verfügung stehe. Der Fonds sei nach dem Recht von Cayman organisiert. Beteiligen könneman sich entweder über die Zeichnung von Aktien oder Obligationen. Der Fonds sei die letzten Jahre spektakulär erfolgreich gewesen. Hauptinvestor sei er, der Klient, selbst. Jetzt möchte er seine Anteile verkaufen und hat als Interessenten seinen Fondsmanager gewonnen. • Eine Kaufgesellschaft sei bereits errichtet, es handle sich um eine Panamagesellschaft. Der formelle Verkäufer sei ebenfalls eine ihm, dem Klienten, gehörende Panamagesellschaft, über die er die Fondsaktien halte. Der Kaufvertrag sei bereits unterschrieben. Es ginge jetzt darum, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft für den Fondsmanager zu errichten, die Finanzierungsfunktion übernehmen solle. Sie würde vom Fonds Darlehen erhalten. Diese Darlehen sollten im Rahmen eines Schuldübernahmevertrages zur Zahlung des Kaufpreises für die Kaufgesellschaft Zug um Zug gegen Abtretung der jeweils damit angeschafften Fondsanteile verwendet werden. Nach Durchführung der Transaktion wäre die liechtensteinische Aktiengesellschaft die neue Mehrheitseigentümerin des Fonds. Welche Probleme sind zu beachten?

  37. Rückblick • Zusammenfassung • Rechtsgrundlagen

  38. Lebensversicherung • Rechtsgrundlagen • Beteiligte • Versicherer • Versicherungsnehmer • Risikoperson Art 73 VersVG • Versicherung auf fremdes Leben • Begünstigte Art 74 VersVG • Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie • Geld - oder Sachprämie • Risikoanteil

  39. Lebensversicherung • Umwandlung und Rückkauf • Pfändung, Konkurseröffnung, Exekution Art 77 VersVG • Exekutions- und Konkursprivileg Art 78 f VersVG • Angehörige • Keine Verwertung • Eintrittsrecht • Anfechtungsrecht Art 80 VersVG

  40. Vollstreckungsschutz

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