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Betrieblicher Gesundheitsschutz Betriebliche Gesundheitsförderung

Betrieblicher Gesundheitsschutz Betriebliche Gesundheitsförderung. Ist Bestandteil der Tarifvereinbarungen zwischen den Sozialpartnern im weltlichen Bereich. Für die Evangelische Landeskirche in Baden gelten als Pendant .

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Presentation Transcript


  1. Betrieblicher Gesundheitsschutz Betriebliche Gesundheitsförderung Ist Bestandteil der Tarifvereinbarungen zwischen den Sozialpartnern im weltlichen Bereich Ulrike Kutzner im September 2010

  2. Für die Evangelische Landeskirche in Baden gelten als Pendant • Das Kirchliche Arbeitsschutzgesetz(KArbSchutzG)in der Fassung vom 23. Oktober 2008 • Die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden (K-Arbeitschutzgesetz-RVO-KArbSchutzG-RVO)vom 15. Dezember 2009 • Die Rechtsverordnung zur Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Arbeitsschutzes(GefährdungsbeurteilungsRVO)in der Fassung vom 18. Mai 2010in der jeweils gültigen Fassung Ulrike Kutzner im September 2010

  3. Eine Arbeitschutzbeauftragte bzw. ein Arbeitsschutzbeauftragter • Ist gem. § 3 des KArbSchutzG zu benennen(Arbeitsschutzbeauftragter ist Ansprechpartner aus dem Leitungsgremium – Hinweis aus dem EOK) Kirchliches Arbeitsschutzgesetz Ulrike Kutzner im September 2010

  4. Zu den Aufgaben der oder des Arbeitschutzbeauftragten gehört • Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung(Hinweis aus dem EOK: Arbeitsschutzbeauftrager braucht die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst durchzuführen)(Die Bestellung der Menschen, die mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung betraut werden, fallen unter das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung; hierzu gibt es einen Kirchengerichtsbeschluss vom 09. Juli 2007) Ulrike Kutzner im September 2010

  5. Gefährdungsbeurteilungen sind nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes durchzuführen. Ulrike Kutzner im September 2010

  6. Eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe zur Gefährdungsbeurteilung (AzG) • hat der oder die Arbeitschutzbeauftragte zu bilden, wenn die Mitarbeitervertretung eines Rechtsträgers dies beantragt. • Die Mitglieder der AzG werden je zur Hälfte vom Rechtsträger und von der Mitarbeitervertretung benannt Ulrike Kutzner im September 2010

  7. Mitarbeitende eines Rechtsträgers • sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen • Sind über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung von der oder dem Arbeitsschutzbeauftragten – insbesondere über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes –zu unterrichten. Ulrike Kutzner im September 2010

  8. Beschwerden von Mitarbeitenden gegen vorgesehene Maßnahmen • sind von den Mitarbeitenden an die AzG zu richten Arbeitsgruppe zur Gefährdungs-beurteilung Ulrike Kutzner im September 2010

  9. Beratung der Beschwerde durch die AzG • unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente • mit dem Ziel, einen neuen Vorschlag für den Rechtsträger zu erarbeiten Ulrike Kutzner im September 2010

  10. Mitarbeitende können verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung überprüft und angepasst wird • Bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeiten im Blick auf Arbeitsmittel, -abläufe, -bedingungen, -stoffe • wenn neue, wesentliche Gefährdungen auftreten • wenn veränderte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Hinweise auf eine Gefährdung erkennen lassen. Ulrike Kutzner im September 2010

  11. Lehnt der Rechtsträger die erneute Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ab • muss die Ablehnung schriftlich erfolgen und begründet werden. Ulrike Kutzner im September 2010

  12. Nach Ablehnung der erneuten Überprüfung durch den Anstellungsträger • ist wiederum die AzG zuständig • diese überprüft die schriftlich begründete Beschwerde der Mitarbeitenden Ulrike Kutzner im September 2010

  13. Die AzG erarbeitet für den Rechtsträger einen Vorschlag • ob und in welchem Umfang der Beschwerde der Mitarbeitenden im Einzelfall abgeholfen wird Ulrike Kutzner im September 2010

  14. Der Rechtsträger • Folgt entweder dem Vorschlag der AzG und überprüft die Gefährdungsbeurteilung neu • Oder lehnt den Vorschlag der AzG ab; die Ablehnung wiederum ist zu begründen. Ulrike Kutzner im September 2010

  15. Zur Durchführung der Aufgaben der AzG • Sind der AzG die erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen • Sind die notwendigen Kosten für die Arbeit der AzG vom Rechtsträger zu übernehmen Ulrike Kutzner im September 2010

  16. Geschäftsordnung der AzG • kann sich diese selbst geben • kann Regelungen - über die Besetzung der AzG- über die Einbeziehung und Unterrichtung der Mitarbeitenden bei der Gefährdungsbeurteilung- über die Zurüstung der AzG-Mitgliederenthalten. Ulrike Kutzner im September 2010

  17. So viel zum betrieblichen Gesundheitsschutz bzw. zur Gesundheitsförderung in Baden Ulrike Kutzner im September 2010

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