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Lösungsschema Kernaussage BGE 132 III 651 Eigentum – Dienstbarkeit

Kolloquium Sachenrecht FS 2008 / Dürr Veranstaltung vom 11. April 2008. Lösungsschema Kernaussage BGE 132 III 651 Eigentum – Dienstbarkeit Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit / „Identität“ mit ihrem Zweck

ayasha
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Lösungsschema Kernaussage BGE 132 III 651 Eigentum – Dienstbarkeit

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Presentation Transcript


  1. Kolloquium Sachenrecht FS 2008 / DürrVeranstaltung vom 11. April 2008 • Lösungsschema • Kernaussage BGE 132 III 651 • Eigentum – Dienstbarkeit • Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit / „Identität“ mit ihrem Zweck • Abwehrrecht X gegen EKZ und TDC aus Art. 641 II ZGB Rechte im Zusammenhang mit Sachen • Zwei Ansätze: Erlaubnis an die Person (persönliches Recht) / Recht an der Sache (dingliches Recht) • Zwecke und Modalitäten der Erlaubnis versus Inhalt der physischen SachbeziehungUmsetzung auf den konkreten Sachverhalt • Eigentum X – Dienstbarkeit EKZ • relatives/persönliches bzw. obligatorisches Dürfen versus absolutes bzw. dingliches Können • vertragliche Erlaubnis von EKZ an TDC • keine Diskrepanz mit dem dinglichen Inhalt der DienstbarkeitDiskrepanz im obligatorischen Bereich • Liegt überhaupt eine Diskrepanz vor? • Ansprüche X gegen EKZ aus der laufenden Vertragsbeziehung (Unterlassung oder Schadenersatz)? • Ansprüche X gegen EKZ auf Aufhebung oder Änderung des Vertrags auf Dienstbarkeitserrichtung? • Ansprüche X gegen EKZ auf Anpassung der laufenden Vertragsbeziehung? • Fazit

  2. Sachenrecht FS 2008 / Dürr Sachverhalt / Entscheid BGE 132 III 651 (vereinfacht) Anspruch auf Unterlassung der Telefonie gem. Art. 641 II ZGB X EKZ TDC Dienstbarkeitsver- trag über Leitung Zweck: Starkstrom Benutzungs- vertrag überTelefondaten „Identität“ Dienstbarkeit Umfang und Inhalt: Erstellen und Betreiben einer Leitungsanlage Eigentum Telefon- daten „aliud“ Grundstück

  3. Sachenrecht FS 2008 / Dürr Zwei Ansätze der Berechtigung Ansatz bei der Person:X erhält die Erlaubnis,die Sache zu benützen(Recht auf Nutzung der Sache) obligatorischesRecht Person Soll die Person das Recht haben,die Sache physisch zu benützen,- z.B. mit dem Kugelschreiber zu schreiben?- z.B. auf dem Grundstück ein Gasthaus zu betreiben? dinglichesRecht physische Einwirkung z.B. Sache benützen Ansatz bei der physi-schen Sacheinwirkung:X erhält ein Recht an der Sachemit dem Inhalt, diese physischzu benützen Sache z.B. Kugelschreiber oder Grundstück

  4. Sachenrecht FS 2008 / Dürr Nur ein Ansatz der Berechtigung Ansatz bei der Person:X erhält die Erlaubnis, die Sache nur für den vereinbar- ten Zweck oder zum verein- barten Entgelt zu benützen. nurobligatorischesRecht Person Soll das Recht der Person in einer Weise spezifiziertwerden, die nichts mit der physischen Sacheinwirkungzu tun hat, - z.B. insofern, als der Kugelschreiber nicht zum Zweck einer Ehrverletzung verwendet werden darf ?- z.B. insofern als im Gasthaus nur Carlsberg-Bier ver- kauft werden darf ?- z.B. insofern, als für die Sachbenützung ein laufendes oder ein einmaliges Entgelt zu bezahlen ist? physische Einwirkung z.B. Sache benützen kein dingliches Recht • Ansatz bei der physischen Sacheinwirkung entfällt, da keinesolche besteht: • - Mit dem Schreiben des ehrverletzenden Briefs wird nicht unzulässigerweise auf den Kugelschreiber eingewirkt, • mit dem Ausschank von Feldschlösschen nicht unzulässig- erweise auf das Grundstück, • mit der Verweigerung der Zahlung nicht unzulässigerweise auf die Sache. Sache z.B. Kugelschreiber oder Grundstück

  5. Eigentum und Dienstbarkeit Sachenrecht FS 2008 / Dürr Sache v. a. Grundstück allfällige Vereinbarung darüber, zu welchem Zweckdas dingliche Recht ausgeübt werden darf + evtl. Vereinbarung über (z.B. laufendes) Entgelt obligatorische Rechteund Pflichten z.B. über denBenützungszweck bei Wegfalldes Zwecks736 ZGB X BGE 107 II 331 130 III 554 Y Grundsatz der„Identität“ der Dienstbarkeit Auslegungbei ungemessener Servitut BGE 117 II 536 vollzogener Vertragauf Errichtung derDienstbarkeit Eigentum= dingliches Recht am Grundstückmit dem Inhalt, über dieses insge-samt zu verfügen, ausser sie ganzrechts zu benützen Dienstbarkeit = dingliches Recht am Grundstück mit demInhalt, dieses nur ganzrechts zu benützen Abgrenzungauf Grund derphysischen Sacheinwirkung Last 730 I Recht

  6. relatives Recht: persönliches bzw. obligatorisches Dürfenabsolutes Recht: dingliches Können Sachenrecht FS 2008 / Dürr EKZ darf seinDurchleitungsrechtnur für den verein-barten Zweckausüben. allfällige laufende obligatorischePflicht, die Leitung nicht für Tele-fondaten zu benützen oderbenützen zu lassen allfällige Vereinbarung, dieLeitung nur für den Zweckdes Stromtransports zu benützen + ev. Vereinbarung laufendes Entgelt relative / persönliche Beziehung X EKZ vollzogener Vertrag aufErrichtung der Dienstbarkeit EKZ kann seinDurchleitungsrechtinsoweit ausüben,als dies nicht vonseinem Inhalt desphysischen Sachbe-zugs abweicht. absolute / dinglicheBeziehung EigentumInhalt, über das Grundstückinsgesamt zu verfügen, aus-ser dass die Leitung geduldetwerden muss DienstbarkeitInhalt, über dasGrundstück eineLeitung zu führen EigentumInhalt, über die Durch-leitung insgesamtzu verfügen Recht Last 730 ff. ZGB 676 ZGB Grundstück

  7. Fazit Sachenrecht FS 2008 / Dürr 2 4a 5 4b Vereinbarung, dieLeitung nur für den Zweckdes Stromtransports zu benützen ------- + eventuell Vereinbarunglaufendes Entgelt laufende obligatori-sche Pflicht, die Leitung nicht für Telefondaten zu benützen oder benützen zu lassen obligatorischesRecht, die Leitung für Telefondaten zu benützen vertragliche Erlaubniszum Zweck derTelefonie X 7 TDC EKZ 3 vollzogener Vertrag aufErrichtung der Dienstbarkeit TDC benützt Leitungfür Telefondaten 6 Strom EigentumInhalt, über das Grundstückinsgesamt zu verfügen, aus-ser dass die Leitung geduldetwerden muss DienstbarkeitInhalt, über dasGrundstück eineLeitung zu führen EigentumInhalt, über die Durch-leitung insgesamtzu verfügen Recht Last 730 ff. ZGB 1 • Kein Anspruch X gegen TDC, da dingliches Recht nicht tangiert ist 1 und obligatorische Beziehung nicht besteht 2 • Kein Unterlassungsanspruch X gegen EKZ aus Art. 641 II ZGB, da Zweck bei gemessener Servitut irrelevant bzw. Zweck Strom intakt ist 3 • Sofern überhaupt eine Diskrepanz zum Vertrag X-EKZ besteht, hat X gegen EKZ Ansprüche - nicht auf Realerfüllung 4a , da dies wegen des gültigen Vertrags EKZ-TDC nicht möglich ist 4b - nicht auf Schadenersatz, da kein Schaden vorliegt 5 - nicht auf Rückabwicklung der Dienstbarkeitserrichtung, da die seinerzeitige Transaktion nicht tangiert ist 6- allenfalls auf Anpassung des (zumal laufenden) Entgelts gemäss clausula rebus sic stantibus (BGE 127 III 300) 7 Fazit

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