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Das Spendenrecht . Ein Verein, der Spenden entgegennehmen und daf
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1. Das Spendenrecht Was ist eine Spende?
Geld- oder Sachleistung, ohne dass der Spender eine Gegenleistung erhält
sie muss freiwillig und unentgeltlich geleistet werden d.h. es besteht keine rechtliche Verpflichtung dem Verein gegenüber
2. Das Spendenrecht Ein Verein, der Spenden entgegennehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellen will, muss vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein.
Die Förderung des Sport gehört nach §52 Abs.2 AO zu den besonders förderungswürdig anerkannten Zwecken.
3. Das Spendenrecht Keine Spende ist gegeben, wenn der Verein eine Gegenleistung erbringt, z.B. Werbeaufdruck auf Sportbekleidung, Inserat in der Vereinszeitschrift, Bandenwerbung
4. Das Spendenrecht Der Verein darf die Spende nur für seine satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
Spenden dürfen nicht verwendet werden für:
Aufwendungen an bezahlte Sportler
Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportlern
Verwendung bei geselligen Veranstaltungen /Tombola
Altmaterialsammlungen
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
5. Das Spendenrecht Arten von Spenden
Geldspende: jede Form von Bargeld, Scheck oder Überweisung an den VereinGeldspenden sollten immer über ein separates Spendenkonto laufen und entsprechend verbucht werden
Mitgliedsbeiträge und Umlagen gelten nicht als Spenden
6. Das Spendenrecht Sachspenden können Wirtschaftsgüter aller Art sein z.B. Baumaterial, Sportbekleidung, Sportgeräte, Verpflegung
Bei Sachspenden ist auf der Zuwendungsbe-scheinigung der Wert der Spende und die Herkunft der Spende zu vermerken.
7. Das Spendenrecht Ein Übungsleiter/Mitglied kann auf die Auszahlung seiner Vergütungs- oder Aufwandsansprüche verzichten und dafür eine Zuwendungsbescheinigung verlangen.
Dabei ist zu beachten:
Der Spender muss einen Rechtsanspruch auf eine Vergütung bzw. auf einen Aufwandsersatz haben z.B. Vertrag, Vorstandsbeschluss
Er muss in allen Fällen einen Nachweis vorlegen (Fahrtkostennachweis, Telefonkosten etc.)
8. Das Spendenrecht Aufwandsspende
Der Verein darf bei der Zahlung von Vergütungs- oder Aufwandsersatz nicht von vornherein den Verzicht verlangen,
Der Verein muss ungeachtet eines späteren Verzichts wirtschaftlich in der Lage sein, den geschuldeten Aufwandsersatz zu leisten.