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Der Finanzausgleich 1998 (gemäß Finanzausgleichsgesetz 1997)

Der Finanzausgleich 1998 (gemäß Finanzausgleichsgesetz 1997). Symposium „Wettbewerb der Regionen - Laissez faire oder aktives Handeln? Die Europaregion Salzburg als möglicher Ausweg?“ Salzburg, 16. November 2000 .

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Der Finanzausgleich 1998 (gemäß Finanzausgleichsgesetz 1997)

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  1. Der Finanzausgleich 1998 (gemäß Finanzausgleichsgesetz 1997) Symposium „Wettbewerb der Regionen - Laissez faire oder aktives Handeln? Die Europaregion Salzburg als möglicher Ausweg?“Salzburg, 16. November 2000 Institut für Finanzwissenschaft und Infrastrukturpolitik TU WienKarlsgasse 11/2, A-1040 Wienhttp://www.ifip.tuwien.ac.atifip@email.tuwien.ac.atUniv.-Prof. Mag. Dr. Wilfried SchönbäckVertr.-Ass. Dipl.-Ing. Lena Sieber

  2. Abb. 1: Der Finanzausgleich • Im Finanzausgleichsgesetz wird die Aufteilung der Abgabenrechte und des Abgabenertrages auf die einzelnen Gebietskörperschaften geregelt. • Bei den Abgaben wird unterschieden zwischen ausschließlichen Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben sowie gemeinschaftlichen Bundesabgaben. • Ausschließliche Bundesabgaben fließen der einhebenden Gebietskörperschaft zu. • Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind nach gesetzlich fixierten Schlüsseln aufzuteilen. • Bei der Aufteilung des Ertrages der gemeinschaftlichen Bundesabgaben wird grundsätzlich zwischen • vertikalem Finanzausgleich (zwischen Bund, Länder und Gemeinden) und • horizontalem Finanzausgleich (Aufteilung auf die Bundesländer einerseits sowie länderweise Aufteilung auf die Gemeinden und im Anschluss daran gemeindeweise Aufteilung andererseits) unterschieden.

  3. EA der Gemeinden EA der Gemeinden EA der Länder EA der Länder EA des Bunds EA des Bunds Abb. 2: Der vertikale Finanzausgleich Gemeinschaftliche Bundesabgaben § 8 Abs. 1:Vertikale Aufteilung nach gesetzlich fixierten Hundersätzen (ohne Spielbankabgabe u. Kulturgroschen) • Erster Schritt des primären Finanzausgleichs ist die Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf die einzelnen Gebietskörperschaftsebenen (vertikaler Finanzausgleich). § 7 Abs. 2:Abzug der Fondsanteile von Einkommen- u. Umsatzsteuer Quelle: Eigene Darstellung; IFIP, TU Wien, 2000. § 8 Abs. 2-5:Abzug von Vorweganteilen für SWW, KA, u. EU • Vor Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden Fondsanteile abgeführt. • Die Aufteilung der verbleibenden gemeinschaftlichen Bundesabgaben erfolgt nach steuerweise gesetzlich festgelegten Aufteilungsschlüsseln. • Von den Anteilen der Gebietskörperschaften Vorweganteile zum Zwecke der Finanzierung von Siedlungswasserwirtschaft, EU-Beiträge und der Krankenanstalten abgeführt.

  4. Einschub: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (ABS) im österreichischen Finanzausgleich gem. § 8 Abs. 8 (durchschnittlicher und marginaler Vervielfacher) • Mittels des ABS werden der Großteil der EA der Gemeinden auf die Gemeinden verteilt; darin kommt das Bedarfsprinzip (Gesund-heit, öff. Verkehr) zum Ausdruck. • Zur Berechnung des ABS ist die Volkszahl einer Gemeinde mit einem je nach Größenklassen verschiedenen Vervielfacher zu multiplizieren: • bis 10.000 EW 1 1/3 • zw. 10.001 u. 20.000 EW 1 2/3 • zw. 20.001 u. 50.000 EW sowie Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50.000 EW 2 • über 50.000 EW 2 1/3 • Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl zw. 9.000 und 10.000, zw. 18.000 und 20.000 oder zw. 45.000 und 50.000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl zw. 45.000 und 50.000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. • Daher ist der durchschnittliche Vervielfacher stetig, der marginale weist Sprünge auf. Quelle: Eigene Darstellung; IFIP, TU Wien, 2000.

  5. länderweise Anteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen BA EA der Gemeinden B K NÖ OÖ S St T V W § 9:Plafond-regelung § 10 Abs. 1:zweckgebundene Landesmittel B K NÖ OÖ S St T V W EA der Länder Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen BA Abb. 3: Der horizontale Finanzausgleich: die länderweise Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben § 8 Abs. 6:Horizontale länderweise Aufteilung der Anteile der Länder und Gemeinden nach steuerweise gesetzlich fixierten Schlüsseln • Die auf die Länder und Gemeinden entfallenden Anteile an den gemeinschaftlichen Bundes-abgaben werden im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs vorerst länderweise aufgeteilt. Quelle: Eigene Darstellung; IFIP, TU Wien, 2000. • Die Aufteilung erfolgt nach steuerweise gesetzlich fixierten Schlüsseln. Die Zusammensetzung der Verteilungsschlüssel beruht auf • der Bevölkerungszahl, • dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, • dem örtlichen Aufkommen ausgewählter gemeinschaftlicher Bundesabgaben sowie • zusätzlichen gesetzlich festgelegten Aufteilungsverhältnissen. • Übersteigen die Ertragsanteile Wiens als Land und als Gemeinde 33 % der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden, kommt dieser Mehrbetrag zur Hälfte den Ländern (nach VZ) und zur Hälfte den Gemeinden (nach ABS) zu. Ein Mehrbetrag zwischen 30,4 und 33 % wird nur zur Hälfte an Länder und Gemeinden abgeführt. • 13,5 % der Gemeindeanteile sind den Ländern zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden (mit Ausnahme von Wien) zu überweisen.

  6. B B Ertragsanteile an den gemeinschaft-lichen BA der Gemeinde A im Burgenland K K Der Sockelbetrag von 102,3 ATS wird bis zum Jahr 2004 schrittweise auf 1.000 ATS erhöht NÖ NÖ OÖ OÖ S S länderweise Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben St St T T V V W W Abb. 4: Der horizontale Finanzausgleich: die weitere Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden (§ 10 Abs. 2) Voraus-anteil Horizontale Aufteilung auf Gemeindeebene Sockel-betrag restl. EA nach ABS • Die Ertragsanteile der Gemeinden werden länderweise nach dem ABS um insgesamt 102,3 ATS vervielfacht mit der VZ gekürzt und länderweise wieder um diesen Betrag nach der VZ erhöht. • Die so erhaltenen länderweisen Anteile der Gemeinden werden in folgenden 3 Schritten gemeindeweise verteilt: • Einen Vorausanteil erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft (§ 10 Abs. 4) den Finanzbedarf (§ 10 Abs. 3) im Vorjahr nicht erreicht hat, in der Höhe von 30 % der Differenz. • Jede Gemeinde erhält den Sockelbetrag in der Höhe von 102,3 ATS pro Einwohner. • Die verbleibenden Ertragsanteile der Gemeinden werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt. Quelle: Eigene Darstellung; IFIP, TU Wien, 2000.

  7. Quelle: Eigene Darstellung nach Finanzausgleichsgesetz 1997 (BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 79/1998), IFIP, TU Wien, 2000. Abb. 5: Überblick über den österreichischen Finanzausgleich 1998 gem. Finanzausgleichsgesetz 1997

  8. Tab. 1: Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß SIMFAG im Jahr 1998 in ATS pro Einwohner Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; IFIP, TU Wien, 2000. Tab. 2: Simulation: Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Jahr 1998 gemäß SIMFAG bei Annahme eines Sockelbetrags von 1.000 ATS in ATS pro Einwohner Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; IFIP, TU Wien, 2000. Abb. 6: Ertragsanteile der Gemeinden differenziert nach Gemeindegrößenklassen und Bundesländer

  9. Tab. 3: Eigene Abgaben der Gemeinden differenziert nach Gemeindegrößenklassen und Bundesländern im Jahr 1998 in ATS pro Einwohner Quelle: Eigene Berechnung; GemBon; IFIP, TU Wien, 2000. Abb. 7: Berechnung des „Aufstockungseffekt 1“ der Gemeinden sowie eigene Abgaben der Gemeinden • Die Aufstockungseffekte 1 des Budgets der Gemeinden geben an, um wieviel % die Einnahmen aus gemeindeeigenen Abgaben durch die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erhöht werden. • Sie werden berechnet, indem die Ertragsanteile in Bezug zu den eigenen Abgaben gesetzt werden.

  10. Tab. 4: „Aufstockungseffekt 1“ der Gemeinden gemäß SIMFAG im Jahr 1998 in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; IFIP, TU Wien, 2000. Tab. 5: Simulation: „Aufstockungseffekt 1“ der Gemeinden gemäß SIMFAG im Jahr 1998 bei Verwendung eines Sockelbetrags von 1.000 ATS in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; IFIP, TU Wien, 2000. Abb. 8: „Aufstockungseffekt 1“ der Gemeinden differenziert nach Gemeindegrößenklassen und Bundesländern

  11. Tab. 6: FA-Transfers an die und von den Gemeinden gemäß GemBon im Jahr 1998 in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; GemBon; IFIP, TU Wien, 2000. Abb. 9: FA-Transfers an die und von den Gemeinden gemäß sekundärem Finanzausgleich 1998 • Im sekundären Finanzausgleich wird die Aufteilung der Abgabenerträge auf die Gebietskörperschafts-ebenen durch eine Reihe von Transferzahlungen in Form von Finanzzuweisungen und Zuschüssen (§§ 20-23 FAG 1997) ergänzt. Von den Ländern werden die den Gemeinden gemäß § 10 (1) FAG 1997 zustehenden Bedarfszuweisungsmittel in Form von Zuweisungen und Zuschüssen an die Gemeinden weitergegeben. Die Landesumlagen werden von diesen Transfers abgezogen. • Die Höhe dieser Finanzzuweisungen ist vom Sockelbetrag unabhängig, die Durchführung einer Simulation für einen Sockelbetrag von 1.000 ATS entfällt daher.

  12. Tab. 7: „Aufstockungseffekt 2“ der Gemeinden gemäß SIMFAG im Jahr 1998 in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; GemBon; IFIP, TU Wien, 2000. Tab. 8: Simulation: „Aufstockungseffekt 2“ der Gemeinden gemäß SIMFAG im Jahr 1998 bei Verwendung eines Sockelbetrags von 1.000 ATS in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; GemBon; IFIP, TU Wien, 2000. Abb. 9: „Aufstockungseffekt 2“der Gemeinden differenziert nach Gemeindegrößenklassen und Bundesländern • Der Aufstockungseffekt 2 errechnet sich wie folgt: Die Summe der Ertragsanteile, der Finanzzuweisungen gemäß §§ 20-22 sowie den Bedarfszuweisungen vermindert um die Landesumlage wird durch die Summe der eigenen Abgaben geteilt.

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