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Das Opferhilfegesetz

Das Opferhilfegesetz. Auswirkungen auf den Militärstrafprozess von Stefan Wehrenberg und Stefan Flachsmann. Übersicht. Grundlagen Erste Informationen an Opfer Opferrechte in den einzelnen Verfahrensstadien anhand von Beispielen Fragen. Grundlagen.

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Das Opferhilfegesetz

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Presentation Transcript


  1. Das Opferhilfegesetz Auswirkungen auf den Militärstrafprozess von Stefan Wehrenberg und Stefan Flachsmann

  2. Übersicht • Grundlagen • Erste Informationen an Opfer • Opferrechte in den einzelnen Verfahrensstadien anhand von Beispielen • Fragen Wehrenberg/Flachsmann

  3. Grundlagen Das Opferhilfegesetz gibt einer durch eine Straftat geschädigten Person besondere Rechte, sofern sie in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt ist. Wehrenberg/Flachsmann

  4. Grundlagen • Die Rechte des Opfers sind in Art. 8 OHG festgehalten: • Informations und Schutzrechte • Beteiligungsrechte im Verfahren • Im MStP kommt das OHG durch Normenverweis zur Anwendung (v.a. Art. 84a MStP) • Über den unsorgfältig legiferierten Art. 84a MStP hinaus ist auch im MStP der gesamte Art. 8 OHG massgebend Wehrenberg/Flachsmann

  5. Grundlagen Ein Kpl beschimpft einen Sdt mit „Jugosau“. Art. 148 MStG und Art. 171c MStG werden grundsätzlich nicht von Art. 2 Abs. 1 OHG erfasst. Wehrenberg/Flachsmann

  6. Grundlagen Ein Soldat setzt einem Kpl ein „Mars“ in den Verschluss von dessen Stgw ein und macht eine Ladebewegung. Weder Art. 73 MStG noch Art. 134 MStG werden von Art. 2 Abs. 1 OHG erfasst. Die Opfereigenschaft ist nicht gegeben. Wehrenberg/Flachsmann

  7. Grundlagen Ein Sdt fasst während der Arbeitszeit einer weiblichen AdA an die Brust. Art. 159a MStG wird von Art. 2 Abs. 1 OHG erfasst (sofern kein leichter Fall vorliegt) Nach Art. 135 MG besteht kein Zivilanspruch der AdA gegen den Sdt, sondern nur gegen den Bund Wehrenberg/Flachsmann

  8. Grundlagen Ein Soldat vergewaltigt im Ausgang eine weibliche AdA. Art. 159a MStG ist wird von Art. 2 Abs. 1 OHG erfasst. Nach Art. 135 MG i.V.m. Art. 84a und Art. 163 MStP besteht ein Zivilanspruch der Zivilistin gegen den Sdt. Wehrenberg/Flachsmann

  9. Erste Informationen Aus Unachtsamtkeit löst sich aus dem Gewehr von Sdt Harzenmoser ein Schuss. Zehn AdA erleiden dadurch ein Gehörtrauma. Die MP führt noch auf der Unfallstelle diverse Gespräche mit den Betroffenen. Was ist dabei hinsichtlich der Opferrechte zu beachten? Wehrenberg/Flachsmann

  10. Erste Informationen Die MP muss nach Art. 8 Abs. 2 OHG auch ohne förmliche Einvernahme  die Betroffenen zumindest rudimentär über deren Rechte nach Art. 1 OHG informieren und ausführliche Informationen in Aussicht stellen. Gleiches gilt für den UR, falls er zuerst mit den Betroffenen spricht. Wehrenberg/Flachsmann

  11. Vorläufige Beweisaufnahme Bei einem Absturz eines Helikopters der LW kommen alle Insassen inkl. Pilot ums Leben. Wenige Tage nach Eröffnung der BA verlangt der Anwalt der Witwe des Piloten Akteneinsicht. Wehrenberg/Flachsmann

  12. Vorläufige Beweisaufnahme Auch die Witwe hat nach Art. 2 Abs. 2 OHG Opferrechte. Dazu gehört nach Art. 164 Abs. 1 MStP auch das Recht auf Akteneinsicht, soweit dies für das Gel-tendmachen von Zivilansprüchen erforderlich ist. In diesem Umfang ist dem Anwalt schon in der BA Akteneinsicht zu gewähren. Umfang und Zeitpunkt der Akteneinsicht sind so zu bestimmen, dass alle zulässigen Rechtsmittel ergriffen werden können. Wehrenberg/Flachsmann

  13. Vorläufige Beweisaufnahme Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich nicht direkt aus Art. 8 Abs. 2 OHG, sondern aus dem jeweiligen Prozessrecht, also dem MStP. Der Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich als aus Art. 29 BV als Voraussetzung zum ordnungsgemässen Geltendmachen der Schadenersatzansprüche Wehrenberg/Flachsmann

  14. Vorläufige Beweisaufnahme Vergewaltigung einer Passantin durch einen unbekannten AdA. Der UR führt mit einem Tatverdächtigen eine Einvernahme durch. Das Opfer möchte mit einem Anwalt an der Einvernahme teilnehmen. Der Verdächtige ist dagegen. Wehrenberg/Flachsmann

  15. Vorläufige Beweisaufnahme • Grundsätzlich hat das Opfer keinen Anspruch darauf, an Einvernahmen teilnehmen zu können (Art. 8 Abs. 1 OHG enthält eine abschliessende Aufzählung der Opferrechte) • Ein Anspruch auf Teilnahme an Einvernahmen kann sich aber ergeben, soweit Zivilansprüche betroffen sein können (Art. 163 i.V.mit Art. 79 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 3 MStP bzw. aus Art. 164 Abs. 1 MStP) Wehrenberg/Flachsmann

  16. Vorläufige Beweisaufnahme Da der mutmassliche Täter und das Opfer grundsätzlich mindestens einmal während des Verfahrens einander gegenüberzustellen sind bzw. das Opfer auf seinen Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 OHG verzichten kann, führt dies im Ergebnis doch dazu, dass das Opfer mindestens einmal die Gelegenheit haben muss, an einer Einvernahme des mutmasslichen Täters teilzunehmen. Wehrenberg/Flachsmann

  17. Vorläufige Beweisaufnahme • Wegen des Rechts, hinsichtlich des Geltendmachens von Zivilansprüchen Beweisanträge stellen zu können, müssen bei einer solchen Einvernahme in der Praxis auch Ergänzungsfragen zugelassen werden. • Für den UR ist es somit zweckmässig, Opfer und Anwalt zu mindestens einer Einvernahme zuzulassen bzw. einzuladen. • Dies gilt gestützt auf Art. 42a MStV auch schon im Verfahren der BA. Wehrenberg/Flachsmann

  18. Vorläufige Beweisaufnahme Der UR führt eine erste Einvernahme mit dem Opfer der Vergewaltigung durch. Worüber muss der UR das Opfer informieren? Darf der UR die Einvernahme ohne den Verdächtigen durchführen? Wehrenberg/Flachsmann

  19. Vorläufige Beweisaufnahme • Beratungsstellen (Formular, Merkblatt) • Verfahrensrechte des Opfers • Zeugenbelehrung (Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 OHG) • Frage, ob Opfer sich am Verfahren beteiligen will • Zustellung von Entscheiden und Urteilen • Sprache der Einvernahme (= Sprache des Opfers) • Recht auf Einvernahme durch Person desselben Geschlechts • Recht des Verdächtigen auf Teilnahme an der Einvernahme bzw. Recht des Opfers diese abzulehnen (Art. 5 Abs. 4 und 5 OHG) Wehrenberg/Flachsmann

  20. Vorläufige Beweisaufnahme Der Opferanwalt verlangt zur Stellungnahme die Zustellung des Entwurfs des Schlussberichts des UR. Das Einvernehmen zwischen Anwalt und UR war stets bestens. Darf der UR dem Anwalt den Entwurf zustellen? Wehrenberg/Flachsmann

  21. Vorläufige Beweisaufnahme Weder der Anwalt noch sonst jemand bekommt einen Entwurf des Schlussberichts. Insbesondere auch nicht der Bat Kdt der den BA-Befehl erteilt hat. Indessen kann die Witwe nach Art. 42a MStV eine VU verlangen. Sie hat somit das Recht auf Einsicht in den Schlussbericht. Wehrenberg/Flachsmann

  22. Vorläufige Beweisaufnahme Der UR stellt allen Verfahrensbeteiligten den Schlussbericht direkt zu. Darf er das? Wehrenberg/Flachsmann

  23. Vorläufige Beweisaufnahme Der Schlussbericht ist grundsätzlich durch die Person zu versenden, welche den BA-Befehl erteilt hat. Diese Person hat den Schlussbericht dem Opfer zuzustellen und dessen Stellung-nahme einzuholen. Ausnahmen von dieser Regel sind u.E. nach Absprache möglich. Wehrenberg/Flachsmann

  24. Voruntersuchung Bei einem Handgranatenunfall verliert ein Sdt den Unterschenkel. Es ist u.a. abzuklären, ob Übungsanlage und Schiessplatz reglementskonform waren. Der UR gibt ein Gutachten in Auftrag. Das Gutachten wird dem Opferanwalt kurz vor Abschluss der VU zur Kenntnisnahme zugestellt. Ist dies zulässig? Wehrenberg/Flachsmann

  25. Voruntersuchung Das Verhalten des UR ist zwar zulässig, aber nicht sinnvoll: Zwar hat auch das Opfer nach Art. 113 das Recht die Ergänzung der Untersuchung zu verlangen. Das Opfer kann aber auch den Gutachter allenfalls nach analoger Anwendung von Art. 34 i.V. mit Art. 88 MStG ablehnen. Das Opfer kann gestützt auf Art. 164 Abs. 1 MStP auch Ergänzungsfragen stellen, soweit dies für das Geltendmachen von Zivilansprüchen erforderlich ist. Auf dieses Recht ist das Opfer hinzuweisen (Art. 8 Abs. 2 OHG) Wehrenberg/Flachsmann

  26. Voruntersuchung Der Opferanwalt ist der Ansicht, der UR müsse ihm laufend unaufgefordert Kopien aller Akten senden. Ist dies zutreffend? Wehrenberg/Flachsmann

  27. Voruntersuchung Nein. Aus Art. 8 Abs. 1 OHG fliesst nur das Recht auf Mitteilung von Entscheiden. Auch das Akteneinsichtsrecht nach Art. 164 MStP gewährt keinen solchen Anspruch. Das Versorgen des Opferanwalts mit Kopien kann allenfalls die gegenseitige Zusammenarbeit verbessern. Der UR kann so allenfalls vermeiden, dass Anträge erst in letzter Minute gestellt werden. Wehrenberg/Flachsmann

  28. Voruntersuchung Der Opferanwalt möchte vom UR wissen, wie er den Fall bei der Militärversicherung anmelden soll. Dazu ist der UR nicht da. Aus dem OHG ergibt sich nur der Anspruch auf den Hinweis, dass der Fall bei der MV anzumelden ist, nicht aber darauf wie dies gemacht werden muss. Das OHG ver-pflichtet den UR nicht zu solchen Dienstleistungen. Wehrenberg/Flachsmann

  29. Strafmandat und Einstellung Der Auditor erlässt ein Strafmandat nach Art. 119 MStP, obwohl die Militärversiche-rung die Ausrichtung von Leistungen ablehnt. Dies ist zulässig, wenn kein Zivilanspruch besteht (Art. 135 MG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. d MStP). Wehrenberg/Flachsmann

  30. Strafmandat und Einstellung Der Auditor erlässt gegen Sdt Harzenmoser ein Strafmandat und bestraft ihn wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung zu 20 Tagen Gefängnis bedingt. Dagegen erhebt der bleibend am Gehör geschädigte AdA Meier Einsprache nach Art. 122 MStP. Wehrenberg/Flachsmann

  31. Strafmandat und Einstellung Es besteht keine Legitimation zur Einsprache. Auch der bleibend am Gehör geschädigte AdA hat wegen Art. 135 MG keinen Zivilanspruch i.S. von Art. 122 Abs. 1 MStG. Würde ein Zivilanspruch vorliegen, wäre das Opfer befugt, Einsprache zu erheben, da ein Sachent-scheid im Strafmandatsverfahren wie ein Gerichts-entscheid gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG anfechtbar ist. Wehrenberg/Flachsmann

  32. Strafmandat und Einstellung Der Auditor stellt das Verfahren gegen Sdt Harzenmoser ein. Der bleibend am Gehör geschädigte AdA kann auch ohne Zivilanspruch nach Art. 118 Abs. 2 MStP gegen die Einstellung Rekurs erheben. Wehrenberg/Flachsmann

  33. Hauptverhandlung Der Auditor erhebt Anklage. Hat ein bleibend am Gehör geschädigter AdA das Recht, einen Zeugen anzurufen? Nein. Der AdA kann sich nicht aktiv am Verfahren beteiligen, da er keine Zivilansprüche hat. Er kann nur selbst als Zeuge aussagen. Würden Zivilansprüche in Frage stehen, kämen dem Opfer gemäss Art. 163 MStP Parteirechte zu, einschliesslich des Rechts, Zeugen zu bezeichnen. Dann wäre das Opfer zur HV vorzuladen und es wäre ihm Frist zur Nennung von Zeugen anzusetzen. Wehrenberg/Flachsmann

  34. Hauptverhandlung Bis zu Beginn der HV ist nicht klar, ob das Opfer mit Zivilansprüchen am Verfahren teilnehmen will. Nach Art. 8 Abs. 2 OHG muss das Opfer über Art. 164 Abs. 1 MStP hinaus danach gefragt werden, ob es am Verfahren teilnehmen will. Wehrenberg/Flachsmann

  35. Hauptverhandlung Der Opferanwalt fordert in seinem Plädoyer den Ausschluss aus der Armee von Sdt Harzenmoser. Das Opfer darf nach Art. 164 Abs. 1 MStP nicht zum Strafpunkt Ausführungen machen. Wehrenberg/Flachsmann

  36. Rechtsmittelverfahren Das Militärgericht spricht Sdt Harzenmoser vom Vorwurf der fahrlässigen Körper-verletzung frei. Kann der am Gehör bleibend geschädigte AdA appellieren? Das Opfer ohne Zivilanspruch ist nach Art. 173bis MStPnicht zur Appellation legitimiert. Wehrenberg/Flachsmann

  37. Darf ich noch Fragen beantworten?

  38. Art. 8 OHG Verfahrensrechte Wehrenberg/Flachsmann

  39. Art. 84a MStP Opferbegriff Wehrenberg/Flachsmann

  40. Art. 2 OHG Geltungsbereich Wehrenberg/Flachsmann

  41. Art. 2 OHG Geltungsbereich Wehrenberg/Flachsmann

  42. Art. 2 OHG Geltungsbereich Wehrenberg/Flachsmann

  43. Art. 135 MG Wehrenberg/Flachsmann

  44. Art. 2 OHG Geltungsbereich Wehrenberg/Flachsmann

  45. Art. 8 Abs. 2 OHG Wehrenberg/Flachsmann

  46. Art. 1 OHG Wehrenberg/Flachsmann

  47. Art. 2 Abs. 2 OHG Wehrenberg/Flachsmann

  48. Art. 164 Abs. 1 MStP Wehrenberg/Flachsmann

  49. Art. 8 Abs. 1 lit.c OHG Wehrenberg/Flachsmann

  50. Art. 5 Abs. 4 und 5 OHG Wehrenberg/Flachsmann

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