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Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung seit 01.02.2013

Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung seit 01.02.2013. Welche Fragen wollen wir heute beantworten?. Welche Voraussetzungen müssen für die Antragstellung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegen? vor der Einschulung

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Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung seit 01.02.2013

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Presentation Transcript


  1. Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung seit 01.02.2013

  2. Welche Fragen wollen wir heute beantworten? • Welche Voraussetzungen müssen für die Antragstellung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegen? • vor der Einschulung • während des Schulbesuchs • Wer leitet das Verfahren ein? • Wer schreibt das Fördergutachten? • Wer beruft wann eine Förderkommission ein? • Wer entscheidet am Ende über die Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den Förderort? • Was ist sonst noch wichtig? • Und soweit möglich, was dann noch unklar ist.

  3. Voraussetzung für die Antragstellung vor der Einschulung • Verzahnte und enge Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätten und Schulen im letzten Kindergartenjahr • Erhöhte Aufmerksamkeit bei Kindern mit Risikofaktoren und erschwerten Entwicklungsbedingungen (jedes handicap stellt ein Erschwernis dar) • Notwendigkeit einer dokumentierten differenzierten Entwicklungsbeobachtung ergänzt durch • amtsärztliche Gutachten zur Einschulung • außerschulische Berichte • Begleitung im Beratungsprozess der Eltern durch ErzieherInnen und zuständige Grundschule unter Beteiligung der Förderschullehrkraft

  4. Antragstellung • nach Prüfung des vermuteten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Schulleitung (zuständig oder gewählte Zuständigkeit bei Einschulung) unter Beteiligung der Förderschullehrkräfte (vor Ort) • auf Wunsch der Eltern (Unterschrift aller Erziehungs-berechtigten) - formlos • unabhängig vom Elternwunsch • Entscheidung der Schulleitung über Einleitung des Verfahrens • Kostenübernahme für den Einsatz einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers ist im Bedarfsfall mit dem Schulträger abzustimmen

  5. Rückmeldung an die Erziehungsberechtigten über die Entscheidung und den weiteren Weg FB 3, FB4 Einleitung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Sehr geehrte Frau , sehr geehrter Herr , entsprechenden Text auswählen und Nichtzutreffendes löschen: aus der bisherigen Entwicklung Ihres Kindes haben sich Hinweise für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ergeben. oder aufgrund des bevorstehenden Wechsels des Schulbereichs oder der Schulform ist zu prüfen, ob weiterhin ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung für Ihr Kind vorliegt. oder es liegen Hinweise vor, dass für Ihr Kind ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr vorliegt. Daher habe ich für Ihr Kind das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung eingeleitet. Ausführliche Informationen über das Verfahren entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ____________________________ (Schulleiterin/Schulleiter) entsprechenden Text auswählen und Nichtzutreffendes löschen: Anlage: Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder Anlage: Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur Aufhebung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Durchschrift: Akte zum Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Sehr geehrte Frau ! Sehr geehrter Herr ! Das Verfahren zur ‚Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung‘ dient dazu, die Bedingungen für einen erfolgreichen Bildungsgang aller Kinder, auch Ihres Kindes, zu schaffen. Aus der schulischen Entwicklung oder durch vorschulische und außerschulische Berichte haben sich Hinweise auf den Bedarf einer sonderpädagogischen Unterstützung ergeben. Vielleicht haben auch Sie als Erziehungsberechtigte ein Verfahren zur ‚Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung‘ für Ihr Kind angeregt. Ich habe daher veranlasst, dass eine Lehrkraft unserer Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer ein Fördergutachten erstellen. Außerdem wird nun eine Förderkommission eingerichtet. Mitglieder dieser Förderkommission sind Sie als Erziehungsberechtigte, eine Lehrkraft der zuständigen Schule, eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer sowie ich als Schulleiterin bzw. Schulleiter. Den Vorsitz der Förderkommission werde ich in der Regel übernehmen. Weitere Mitglieder können von mir berufen werden. Die Förderkommission tagt zu einer Zeit, zu der Sie ohne Schwierigkeiten teilnehmen können. Sie können sich in der Sitzung der Förderkommission auch vertreten lassen oder eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen. Kosten, die durch die Mitarbeit in der Förderkommission entstehen, können jedoch nicht erstattet werden. In der Sitzung der Förderkommission wird das Fördergutachten besprochen, das alle Mitglieder der Förderkommission rechtzeitig vor der Sitzung erhalten. Auf dieser Grundlage wird eine Empfehlung erstellt, die Aussagen zu folgenden Fragen enthält: • Muss sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden? In welchen Bereichen ist dies erforderlich? • Nach welchen schulischen Anforderungen soll Ihr Kind künftig unterrichtet werden? • Wie soll die Förderung erfolgen und welche Hilfsmittel sind für Ihr Kind erforderlich? • Liegen Hinweise bezüglich der Anforderungen an den Lernort in räumlicher und sächlicher Hinsicht vor? In dieser Empfehlung werden ggf. auch unterschiedliche Auffassungen der Kommissionsmitglieder festgehalten. Auf der Grundlage insbesondere dieser Empfehlungen entscheidet abschließend die Niedersächsische Landesschulbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Alle Schülerinnen und Schüler werden auch mit unterschiedlichen Lernanforderungen gemeinsam in der allgemeinen Schule unterrichtet und erzogen. Das ist im niedersächsischen Schulgesetz verankert. Erziehungsberechtigte haben das Recht, für ihr Kind zwischen dem Besuch einer allgemeinen Schule und einer Förderschule zu wählen, soweit eine Förderschule vorhanden ist. An beiden Schulformen kann dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden. Eine ausführliche Beratung zu den konkreten Möglichkeiten erfolgt im Verlauf des Verfahrens. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

  6. Voraussetzungen für die Antragstellung während des Schulbesuchs Dokumentation der individuellen Lernentwicklung (im Sinne einer durchgängig aktualisierten und individuellen Lernstandsbeschreibung) Förderpläne auf der Grundlage der Lernausgangslage (im Sinne der Beschreibung angestrebter Ziele, entsprechender Fördermaßnahmen, Festlegung des Zeitraums zur Einschätzung des Fördererfolgs und der damit verbundenen notwendigen Zusammenarbeit mit den Eltern) ergänzt durch (standardisierte) Lernstandserhebungenund außerschulische Berichte Ausschöpfung aller schulischen Fördermöglichkeiten

  7. Antragstellung • nach Prüfung des vermuteten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Schulleitung unter Beteiligung der Förderschullehrkräfte (vor Ort) • in Absprache mit den Eltern • Entscheidung der Schulleitung über Einleitung des Verfahrens

  8. Rückmeldung an die Erziehungsberechtigten über die Entscheidung und den weiteren Weg FB 3, FB4 Einleitung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Sehr geehrte Frau , sehr geehrter Herr , entsprechenden Text auswählen und Nichtzutreffendes löschen: aus der bisherigen Entwicklung Ihres Kindes haben sich Hinweise für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ergeben. oder aufgrund des bevorstehenden Wechsels des Schulbereichs oder der Schulform ist zu prüfen, ob weiterhin ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung für Ihr Kind vorliegt. oder es liegen Hinweise vor, dass für Ihr Kind ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr vorliegt. Daher habe ich für Ihr Kind das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung eingeleitet. Ausführliche Informationen über das Verfahren entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ____________________________ (Schulleiterin/Schulleiter) entsprechenden Text auswählen und Nichtzutreffendes löschen: Anlage: Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder Anlage: Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur Aufhebung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Durchschrift: Akte zum Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Sehr geehrte Frau ! Sehr geehrter Herr ! Das Verfahren zur ‚Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung‘ dient dazu, die Bedingungen für einen erfolgreichen Bildungsgang aller Kinder, auch Ihres Kindes, zu schaffen. Aus der schulischen Entwicklung oder durch vorschulische und außerschulische Berichte haben sich Hinweise auf den Bedarf einer sonderpädagogischen Unterstützung ergeben. Vielleicht haben auch Sie als Erziehungsberechtigte ein Verfahren zur ‚Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung‘ für Ihr Kind angeregt. Ich habe daher veranlasst, dass eine Lehrkraft unserer Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer ein Fördergutachten erstellen. Außerdem wird nun eine Förderkommission eingerichtet. Mitglieder dieser Förderkommission sind Sie als Erziehungsberechtigte, eine Lehrkraft der zuständigen Schule, eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer sowie ich als Schulleiterin bzw. Schulleiter. Den Vorsitz der Förderkommission werde ich in der Regel übernehmen. Weitere Mitglieder können von mir berufen werden. Die Förderkommission tagt zu einer Zeit, zu der Sie ohne Schwierigkeiten teilnehmen können. Sie können sich in der Sitzung der Förderkommission auch vertreten lassen oder eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen. Kosten, die durch die Mitarbeit in der Förderkommission entstehen, können jedoch nicht erstattet werden. In der Sitzung der Förderkommission wird das Fördergutachten besprochen, das alle Mitglieder der Förderkommission rechtzeitig vor der Sitzung erhalten. Auf dieser Grundlage wird eine Empfehlung erstellt, die Aussagen zu folgenden Fragen enthält: • Muss sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden? In welchen Bereichen ist dies erforderlich? • Nach welchen schulischen Anforderungen soll Ihr Kind künftig unterrichtet werden? • Wie soll die Förderung erfolgen und welche Hilfsmittel sind für Ihr Kind erforderlich? • Liegen Hinweise bezüglich der Anforderungen an den Lernort in räumlicher und sächlicher Hinsicht vor? In dieser Empfehlung werden ggf. auch unterschiedliche Auffassungen der Kommissionsmitglieder festgehalten. Auf der Grundlage insbesondere dieser Empfehlungen entscheidet abschließend die Niedersächsische Landesschulbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Alle Schülerinnen und Schüler werden auch mit unterschiedlichen Lernanforderungen gemeinsam in der allgemeinen Schule unterrichtet und erzogen. Das ist im niedersächsischen Schulgesetz verankert. Erziehungsberechtigte haben das Recht, für ihr Kind zwischen dem Besuch einer allgemeinen Schule und einer Förderschule zu wählen, soweit eine Förderschule vorhanden ist. An beiden Schulformen kann dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden. Eine ausführliche Beratung zu den konkreten Möglichkeiten erfolgt im Verlauf des Verfahrens. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

  9. Erstellung des Aktendeckblattes FB1

  10. Dokumentation des Verfahrens (vor der Einschulung FB2a oder während des Schulbesuchs FB 2b)

  11. Beauftragung zur Erstellung des Fördergutachtens vor und während des Schulbesuchs Lehrkraft der zuständigen Schule durch Schulleitung der zuständigen Schule und Förderschullehrkraft durch Schulleitung der zuständigen fachrichtungs-spezifischen Förderschule

  12. Erstellung jedes Fördergutachtens A2 (Empfehlung zur Struktur eines Fördergutachtens) • durch Lehrkraft der zuständigen Schule • verpflichtende Anlagen (ILE, Förderpläne) • außerschulische Berichte (soweit vorhanden) • Beschreibung und Zusammenfassung der familiären, außerschulischen und schulischen Entwicklung • durch Förderschullehrkraft • Diagnostik • Prognose zur sonderpädagogischen Unterstützung • Ausweisen der Fördermaßnahmen • gemeinsam • Konkrete Aussagen zum künftigen Lern- und Förderprozess

  13. Einberufung der Förderkommission nach Fertigstellung des Fördergutachtens FB5 Versendung des Fördergutachtens und ggf. weiterer Berichte sowie die schriftliche Einladung zur Förderkommission an die Eltern, die beteiligten Lehrkräfte, ggf. weitere beratende Mitglieder Vorsitz durch die zuständige Schulleitung

  14. Inhalte der Förderkommission • Erörterung des Fördergutachtens (und ggf. weiterer Unterlagen) • Erstellung von Empfehlungen zu den Fragestellungen: • Muss sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden? • In welchen Bereichen ist dies erforderlich? • Nach welchen schulischen Anforderungen soll künftig unterrichtet werden? • Wie soll die Förderung erfolgen und welche Hilfsmittel sind für das Kind erforderlich? • Welche Anforderungen sind an den Lernort zu stellen? • Recht der Erziehungsberechtigten über die Wahlmöglichkeiten zwischen der allgemeinen Schule und Förderschule entsprechend den Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes • Protokoll der Sitzung der Förderkommission FB6 • Vervollständigung der Dokumentation des Verfahrens FB2a/b

  15. Protokoll der Sitzung FB6

  16. Entscheidung der Niedersächsischen Landesschulbehörde … über das Vorliegen eines Bedarfs und damit ggf. über zusätzliche Ressourcen … über die Veränderung eines Bedarfs … über die Aufhebung eines Bedarfs … über die Bestätigung des Bedarfs beim Wechsel vom Primarstufenbereich in die Sek I

  17. Hintergrundinformationen zum Schulangebot ab 01.08.2013 Alle Förderschulen mit den spezifischen Förderschwerpunkten werden weitergeführt mit Ausnahme der Primarstufe (Klasse 1-4) im Förderschwerpunkt Lernen. Die Primarstufe der Förderschule Lernen läuft ab 2013 von Klasse 1 aufsteigend aus. Das inklusive Angebot gilt 2013 für Klasse 1 und 5 und wird entsprechend jährlich ausgebaut. Die Wahl des Beschulungsortes bezieht sich ab 08/2013 auf die Klassen 1 und 5 und erweitert sich jährlich. In den bereits sonderpädagogisch grundversorgten Grundschulen der Stadt Clp ist eine Beschulung in allen Jahrgängen inklusiv möglich. Bestehende Integrationsklassen werden fortgeführt, jedoch nicht neu genehmigt.

  18. Hintergrundinformationen zu den Ressourcen ab 01.08.2013 • Sonderpädagogische Grundversorgung = 2 Förderschullehrerstunden/Klasse/Woche • Zusätzliche an das Kind gebundene Stunden: • Lernen: 0 Stunden, da dieser Förderschwerpunkt in der sonderpädagogischen Grundversorgung enthalten ist • Sprache: 0 Stunden (Möglichkeit des Mobilen Dienstes), da dieser Förderschwerpunkt in der sonderpädagogischen Grundversorgung enthalten ist • Emotional und soziale Entwicklung: 0 Stunden (Möglichkeit des Mobilen Dienstes), da dieser Förderschwerpunkt in der sonderpädagogischen Grundversorgung enthalten • Geistige Entwicklung: 5 Stunden (Lehrerstunden) und bei Bedarf bis zu 5 Stunden (Pädagogische MitarbeiterIn) • Körperlich und motorische Entwicklung: 3 Stunden (Lehrerstunden) und bei Bedarf bis zu 5 Stunden (Pädagogische MitarbeiterIn) • Hören: 3 Stunden (Zusatzbedarf) • Sehen: 3 Stunden (Zusatzbedarf) • Doppelzählung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

  19. Hintergrundinformationen zu den Ressourcen ab 01.08.2013 • Doppelzählung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung • Zusätzliche Stundenzuweisung Sekundarstufe 1(ab Schj 2013/14 aufsteigend Klasse 5): • an das Kind gebundene zusätzliche Stunden für • Geistige Entwicklung: 5 Stunden und bei Bedarf bis zu 5 Stunden (Pädagogische MitarbeiterIn) • Körperlich und motorische Entwicklung: 4 Stunden und bei Bedarf bis zu 5 Stunden (Pädagogische MitarbeiterIn) • Hören: 3,5 Stunden (Zusatzbedarf Lehrerstunden und Mobiler Dienst) • Sehen: 3,5 Stunden (Zusatzbedarf Lehrerstundenund Mobiler Dienst) • Emotional und soziale Entwicklung: 3,5 Stunden (Möglichkeit des Mobilen Dienstes) • Lernen: 3 Stunden • Sprache: 3 Stunden (Möglichkeit des Mobilen Dienstes)

  20. Hintergrundinformationen bzgl. Schwerpunktschulen Möglichkeit der Benennung von Schwerpunkt-schulen stellt für die Schulträger übergangsweise (bis 2018) eine Entlastung dar. Einrichtung kann nur im Hinblick auf Förderschwerpunkte Anwendung finden, bei denen bauliche Maßnahmen notwendig sind.

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