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Die „Clevere Abfertigungsvorsorge“ aus Sicht kleiner Unternehmen

Die „Clevere Abfertigungsvorsorge“ aus Sicht kleiner Unternehmen. Ausgangslage: Das alte System stammt aus dem Jahre 1921 Stufenmodell von 2/12 bis 12/12 Einmalige Kapitalleistung Sonderregelungen bei Tod und Mutterschaft § 23 AngG / § 2 ArbAbfG. Die Vorsorge. Anspruch. Anspruch.

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Die „Clevere Abfertigungsvorsorge“ aus Sicht kleiner Unternehmen

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Presentation Transcript


  1. Die „Clevere Abfertigungsvorsorge“aus Sicht kleiner Unternehmen Die.BAVExperten.in/Österreich

  2. Die.BAVExperten.in/Österreich

  3. Ausgangslage: • Das alte System stammt aus dem Jahre 1921 • Stufenmodell von 2/12 bis 12/12 • Einmalige Kapitalleistung • Sonderregelungen bei Tod und Mutterschaft • § 23 AngG / § 2 ArbAbfG Die.BAVExperten.in/Österreich

  4. Die.BAVExperten.in/Österreich

  5. Die Vorsorge Anspruch Anspruch ev. RD VS RSt. 60% ev. RD VS RSt. 45% < 50 Jahre > 50 Jahre WP 30% WP 22,5% Die.BAVExperten.in/Österreich

  6. 5 Möglichkeiten der Abfertigungsvorsorge: Fortsetzung des bisherigen Systems RST mit 100% Abfertigungs- Rückdeckung Auslagerung in eine Direkt- versicherung „Einfrieren“ der Altansprüche und Beitrags- zahlung in MVK Übertragung in eine MVK RST- Bildung RST ins EK RST- Bildung RST ins EK Die.BAVExperten.in/Österreich

  7. Fortsetzung des bisherigen Modells mit Rückstellung • Wie? • Rückstellungsbildung nach § 14 EStG wie bisher • Folgen: • Höchstausmaß der RST-Bildung: 2002: 47,5%ab 2003: 45,0 % • 60% für jene MA, die 50. Lebensjahr zum Bilanzstichtag vollendet haben • Verpflichtung zur Wertpapierdeckung entfällt innerhalb von 5 Jahren Die.BAVExperten.in/Österreich

  8. ABFERTIGUNG Alt -Auswirkungen Entfall der vorgeschriebenen WP-Deckung ab 2003: - im 1. Jahr auf 40 % - im 2. Jahr auf 30 % - im 3. Jahr auf 20 % - im 4. Jahr auf 10 % des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages Die.BAVExperten.in/Österreich

  9. ABFERTIGUNG Alt -Auswirkungen Folgen: • Geringere vorzeitige Steuerersparnis durch geringere Rückstellung • Geringere Liquiditätsvorsorge durch keine oder geringere WP – Deckung • Volle Steuerabsetzbarkeit von Gewinnsituation im Auszahlungsjahr abhängig • Relativ hoher Finanzierungsanteil aus dem Cash Die.BAVExperten.in/Österreich

  10. Kostenvergleich der einzelnen Varianten Mann 35 Jahre, bisher 12 Dienstjahre, Pensionsalter 62 Jahre, Bruttogehalt: € 20.000,-- p.a. , jährliche Gehaltssteigerung im Schnitt 2 %: Die.BAVExperten.in/Österreich

  11. Abfertigung Alt / Abfertigung NeuWelche Entscheidungen sind noch zu treffen? Die.BAVExperten.in/Österreich

  12. Zusammenfassung • Über 95% der DN mit alten Abfertigungsansprüchen sind noch im alten System • Rückstellungen konnten nur 2002/2003 aufgelöst werden • Wer in der Rückstellung blieb, kann nur mehr 45% steuerlich wirksam rückstellen • Wertpapierdeckung nicht mehr erforderlich • Zunehmend Finanzierungsprobleme bei den Abfertigungszahlungen • Hohe Belastungen in fernen, wirtschaftlich nicht abschätzbaren Zeiten • Vorsorge bei Zeiten ist ein Gebot der Stunde Die.BAVExperten.in/Österreich

  13. So.... oder so...? Die.BAVExperten.in/Österreich

  14. Welche Probleme bestehen rund um die Abfertigung Alt speziell in kleineren Unternehmen? Die.BAVExperten.in/Österreich

  15. Situation 1 Ein(e) noch (sehr) junge(r) Unternehmer(in)! Die.BAVExperten.in/Österreich

  16. A ? B C ? D ? E F PA-U BU-U Tod-U Heute Die.BAVExperten.in/Österreich

  17. Mögliche Probleme: • Wie ist die wirtschaftliche Situation in Jahren mit Abfertigungszahlungen? • Ist das notwendige Kapital für die Abfertigungen vorhanden? • Sind Gewinne in Höhe der Abfertigungszahlungen vorhanden? • Was ist bei eventueller ungeplanter Veräußerung/Schließung Die.BAVExperten.in/Österreich

  18. Situation 2 Ein(e) schon etwas erfahrene(r) Unternehmer(in)! Die.BAVExperten.in/Österreich

  19. A B C D E F BU-U Heute Tod-U PA-U Die.BAVExperten.in/Österreich

  20. Noch eine Frage: Sagen Sie, kennen Sie das AVRAG? Die.BAVExperten.in/Österreich

  21. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG : • .........., haften gem. § 6 AVRAG für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, ......... • Für den Veräußerer ist eine Haftungsbeschränkung hinsichtlich Abfertigungen und Pensionsansprüche, die nach Betriebsüber-gang fällig werden, vorgesehen. Danach haftet der Veräußerer für Abfertigungen nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht, d.h. den er zu zahlen gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges beendet worden wäre. Die.BAVExperten.in/Österreich

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