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Ärztliche Behandlung und Betreuung am Lebensende Dr. med. Hinderikus Klugkist Leitender Oberarzt

Sterbehilfe Entscheidungen von Ärzten und Betreuern am Lebensende Tagung des Instituts für Gesundheitswissenschaften (ISGE) in Kooperation mit dem Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Emden und dem Klinikum Emden ForumKlinikum 24.11.2010.

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Ärztliche Behandlung und Betreuung am Lebensende Dr. med. Hinderikus Klugkist Leitender Oberarzt

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Presentation Transcript


  1. SterbehilfeEntscheidungen von Ärzten und Betreuern am LebensendeTagung des Instituts für Gesundheitswissenschaften (ISGE)in Kooperation mit dem Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Emden und dem Klinikum EmdenForumKlinikum24.11.2010 Ärztliche Behandlung und Betreuung am Lebensende Dr. med. Hinderikus Klugkist Leitender Oberarzt Neurologische Klinik Emden

  2. Ärztliche Entscheidungen am Lebensende Aktuelle Gesetzeslage (Artikel 2 (2) GG: Jeder Recht auf Leben, BGB: §§ 1901a, 1901b, 1904) und Rechtsprechung (BGH vom 25.06.10 / 2 StR 454/09) Berufsordnung, Bundesärztekammer Grundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung (Sterben in Würde) (Berufsrecht teilweise strenger als die gesetzliche Regelung / Überarbeitung geplant) Der nicht einwilligungsfähige Patient Welcher Patientenwille besteht? Wer trifft darauf aufbauend Entscheidungen: Patientenverfügungen? Angehörige? Ärzte? Betreuer?

  3. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte: Gelöbnis: Mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit stellen Beruf mit Würde ausüben Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit oberstes Gebot Jedem Menschenleben Ehrfurcht entgegenbringen Ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden

  4. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte: § 1 (2): Aufgabe der Ärzte ist es Leben zu erhalten …, Leiden zu lindern Sterbenden Beistand zu leisten § 2 (1): Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus

  5. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte: § 4 (4): Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen § 7 (1): Jede Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde, unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und des Selbstbestimmungsrechts des Patienten zu erfolgen

  6. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte: § 16 Beistand für Sterbende: Ärzte dürfen unter Vorrang des Patientenwillens auf lebensver- längernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine Verlängerung des Leidens bedeuten würde. Ärzte dürfen das Leben des Sterbendennicht aktiv verkürzen. Sie dürfen nicht das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen.

  7. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung Präambel: Basisbetreuung in jedem Fall: Menschenwürdige Unterbringung Zuwendung Körperpflege Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit Stillen von Hunger und Durst Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Bei seiner Entscheidung soll der Arzt mit pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen

  8. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung I Ärztliche Pflichten bei Sterbenden: „… mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer vitaler Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeitzu erwarten ist, so zu helfen, dass Sie unter menschenwürdigen Bedingungen sterben können“ Die Hilfe besteht in palliativmedizinischer Versorgung und Basisbetreuung. Hunger und Durst müssen dabei als subjektive Empfindung gestillt werden, eine entsprechende Zufuhr ist daher nicht immer geboten.

  9. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung II Verhalten bei Patienten mit infauster Prognose: Bei Patienten, die „aller Voraussicht“ nach in absehbarer Zeit sterben, weil die Krankheit weit fortgeschritten ist, kann eine Änderung des Behandlungsziels indiziert sein. In Zweifelsfällen Beratung mit anderen Ärzten und Pflegenden Bei Neugeborenen mit schwersten Beeinträchtigungen kann im Einvernehmen mit den Eltern eine lebenserhaltende Behandlung unterlassen werden. Eine weniger schwere Schädigung ist kein Grund zur Vorenthaltung, auch wenn Eltern dies fordern.

  10. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung III Behandlung bei schwerster zerebraler Schädigung und anhaltender Bewußtlosigkeit Patienten mit einem apallischen Syndrom (Wachkoma) haben einen Anspruch auf Basisversorgung einschließlich gegebenenfalls künstlicher Ernährung. Die Dauer der Bewußtlosisgkeit ist kein alleiniges Kriterium für den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen. Hat der Patient keinen Bevollmächtigten, wird die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein.

  11. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung IV Ermittlung des Patientenwillens: Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt die durch den angemessen aufgeklärten Patienten geäußerte Ablehnung einer Behandlung zu beachten. Bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die in einer Patienten- verfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung für den Arzt bindend (Cave: konkrete Situation, nachträgliche Willensänderung) Ist ein Vertreter (Eltern, Betreuer, Bevollmächtigter) vorhanden, ist dessen Erklärung maßgeblich (gegebenenfalls Genehmigung des Betreuungsgerichts)

  12. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung IV Ermittlung des Patientenwillens: Liegt weder vom Patienten , noch von einem Betreuer oder Bevollmächtigten eine Erklärung vor, ist der mutmaßliche Wille des Patienten zu ermitteln: Frühere Äußerungen zum Thema, religiöse Überzeugungen, seine Haltung zu Schmerzen, nahe stehende Personen, Angehörige Lässt sich der mutmaßliche Wille nicht ermitteln, so soll der Arzt sich in Zweifelsfällen für Lebenserhaltungentscheiden

  13. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung V Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen Eine Vorsorgevollmacht ist in schriftlicher Form bindend In Zweifelsfällen Betreuungsgericht (§ 1904) Eine Patientenverfügung bedarf keiner Form, sollte aber schriftlich abgefasst sein und ist für den Arzt verbindlich (Neues Gesetz zur formalen Ausgestaltung einer Patientenverfügung: Ankreuzformulare ausreichend sofern mit eigener Unterschrift versehen, keine notarielle Beglaubigung erforderlich. Mündliche Äußerungen sind keine Patienten- verfügungen im Sinne des Gesetzes aber nicht unbeachtlich (mutmaßlicher Wille) (Aktualisierte und präzisierte Stellungnahme der Bundesärztekammer: Deutsches Ärzteblatt, Jg 107, Heft 18, A877-A882, 07.05.2010) Bei einer Betreuungsverfügung entscheidet der vom Betreuungs- gericht ernannte Betreuer im Rahmen seines definierten Aufgabenkreises

  14. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung Bewertung Erfahrungsgemäß besteht ein grundsätzlicher Unterschied, ob eine Verfügung in gesunden Tagen oder in existentieller Betroffenheit einer lebensbedrohenden Erkrankung getroffen wird (freier Wille?) Niemand kann zur Abfassung einer Patientenverfügung gezwungen werden Vertrauensvolle Arzt/Patientengespräche erforderlich, um voraus- schauend Entscheidungsoptionen erörtern zu können und auf Behandlungsalternativen hinzuweisen („medizinischer Fortschritt“ „Unsicherheit von Prognosen“)

  15. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung Einwilligungsfähigkeit Patientenverfügung nur wirksam, wenn Patient zur Zeit der Abfassung einwilligungsfähig war. Grundsätzlich bei Volljährigkeit anzunehmen Gegeben, wenn Art und Schwere einer Erkrankung erfasst werden können, Bedeutung und Tragweite beurteilt werden können (keine Frage des Alters, auch Minderjährige) Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht durch Krankheit und oder Behinderung beeinträchtigt ist („freier Wille“, Forensik)

  16. Sterben in WürdeGrundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung Konflikte Anhaltspunkte, dass der zuvor geäußerte Wille des Patienten nicht mehr gilt: prozedurale Erörterung unter Einbeziehung von Betreuern, Angehörigen, Ärzten, Pflegenden, gegebenenfalls Ethikkommission Notfallsituation Wenn der Wille des Patienten nicht bekannt ist und für die Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens keine Zeit bleibt, ist die medizinisch indizierte Behandlung einzuleiten, die im Zweifel auf die Erhaltung des Lebens gerichtet ist. Ein Arzt kann nicht zu einer seinem Gewissen widersprechenden Behandlung oder zu bestimmten Maßnahmen gezwungen werden

  17. Risiken der Entscheidungsfindung Der Paradigmenwechsel vom Paternalismus zur Partner- schaft hat Auswirkungen auf die Kommunikation Arzt/Patient Uns steht eine zunehmende Verrechtlichung des Arzt/Betreuer/ Patienten-Verhältnisses bevor Die Ärzte verlieren als letzte Anwälte des Lebensrechts der ihnen anvertrauten Patienten an Einfluss Das geänderte Betreuungsrecht darf nicht als eine Einbahnstraße in den „selbstbestimmten“ Tod interpretiert werden (?) (Garantenstellung aus § 13 StGB, z.B.: Suizid)? (Unterlassene Hilfeleistung § 323 StGB)?

  18. Ärztliche Entscheidungen im Spannungsfeld der Begriffe Sterbehilfe Bezeichnet Handlungen, die von der Hilfe und Unterstützung im Sterben (Übergang vom Leben zum Tod) bis hin zur aktiven Tötung sterbender oder schwerstkranker Menschen reichen Ausweitung des Begriffes auf Patienten im Wachkoma, mit fortge- schrittener Alzheimer-Demenz oder Locked-in-Syndromen ist umstritten. In Deutschland kein spezielles Gesetz hierzu. Arten: Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Aktive Sterbehilfe

  19. Indirekte Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe ist die in Kauf genommene Beschleunigung des Todeseintritts als Nebenwirkung z.B. einer gezielten Schmerzbekämpfung (z.B. im Endstadium einer Krebserkrankung) Der Arzt ist in diesem Fall aus dem Notstand der Pflichtenkollision (Schmerzinderung versus Lebenserhaltung) gerechtfertig und bleibt in der Regel straffrei. Die Nichtverabreichung von Schmerzmitteln in einer derartigen Situation kann sogar eine Körperverletzung (§ 223 StGB) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) darstellen. In der Praxis eher selten bei korrekt eingesetzten Morphinen oder Benzodiazepinen (führen eher zur Lebensverlängerung)

  20. Passive Sterbehilfe Passive Sterbehilfe ist die gewollte Herbeiführung des Todes durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder durch deren („aktive“) Beendigung („Sterbenlassen“ durch Unterlassen oder Abbrechen: z.B.: keine Dialyse oder Beatmung mehr, keine antibiotische Behandlung)

  21. Aktive Sterbehilfe Aktive Sterbehilfe ist die gezielte Herbeiführung des Todes durch Handeln auf Grund eines tatsächlichen (Patientenverfügung) oder mutmaßlichen Willens einer Person. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten (§ 216 StGB) Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird allgemein als Totschlag oder Mord aufgefasst. (Aktive Sterbehilfe weltweit nur in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg in gewissen Grenzen erlaubt)

  22. Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) Selbsttötung mit Hilfe einer Person, welche ein Mittel zur Selbsttötung bereitstellt. (z.B. ärztliche Verordnung einer tödlichen Dosis eines Barbiturats) Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar (Zu diesem Zweck dürfen diese Medikamente aber nicht verordnet werden, Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, evtl. auch strafbewehrt wegen unterlassener Hilfeleistung wenn der Suizid in Gegenwart des Arztes erfolgt) (In Österreich verboten, in den US-Staaten Oregon und Washington als ärztlich assistierter Suizid zugelassen und gesetzlich geregelt)

  23. Tötung auf Verlangen Tötung auf Verlangen ist ein Straftatbestand innerhalb der Tötungsdelikte und im deutschen Strafgesetzbuch (§ 216 StGB) verankert. Der Straftatbestand ist anwendbar, wenn der Getötete vom Täter ausdrücklich und ernsthaft verlangt hat, ihn zu töten. Unter Bezug auf ärztliches Handeln am Lebensende kann die Abgrenzung zur Sterbehilfe schwierig sein. Für die Straflosigkeit des ärztlichen Handelns ist im Licht der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH wohl entscheidend, dass die jeweiligen Massnahmen zur Umsetzung des Patientenwillens erforderlich waren und nicht, ob es sich um ein Unterlassen oder aktives Tun handelte (Abbruch der Behandlung)

  24. Probleme der Sterbehilfe Spannungsfelder Gesetzliche Regelungen und Selbstbestimmung Staatlicher Strafanspruch und Rechtfertigungsgründe (Pflichtenkollision, Notstand) Medizinische Notwendigkeiten und Menschenwürde Selbstbestimmung und religiöse Aspekte

  25. Ärztlich begleiteter Suizid und aktive Sterbehilfeaus Sicht der deutschen Ärzteschaft Repräsentativbefragung von Krankenhaus- und Niedergelassenen Ärzten Zufalls-Stichprobe 527 Ärzte (266 ambulant, 261 stationär tätig) Methode: Telefonische Befragung Befragungszeitraum: 14.08. – 07.09.2009 Durchführung: Institut für Demoskopie Allensbach

  26. Lebensverlängernde Maßnahmen sollten auf Wunsch des Patienten eingestellt werden Im Zusammenhang mit der Patientenverfügung wird auch darüber diskutiert, ob lebensverlängernde Maßnahmen eingestellt werden sollten, wenn ein Patient dies zuvor ausdrücklich erklärt hat. … sollten eingestellt werden: 74% (Bevölk. > 16 J.: 72%) … kommt darauf an: 21% (Bevölk. > 16 J.: 17%) … bin dagegen 5% (Bevölk. > 16 J.: 11%)

  27. Wünsche nach begleitetem Suizid sind Ausnahmefälle Wenn Sie einmal danach gehen, was Sie wissen oder auch von Kollegen gehört haben: Kommt es häufiger vor, dass Patienten mit einer schweren, unheilbaren Krankheit den Wunsch nach einem ärztlich begleiteten Suizid äußern, oder sind das nur Ausnahmefälle? Sind Ausnahmefälle: 75% Kommt häufiger vor: 16% (21%, Ärzte, die mit unheil- bar Kranken zu tun haben) Unentschieden: 9%

  28. Jeder dritte Arzt ist schon um Hilfe beim Suizid gebeten worden Ärzte insgesamt: 34% Niedergelassene Ärzte: 36% Hausärzte: 50% Fachärzte: 27% Krankenhausärzte: 31%

  29. Die Wünsche kommen überwiegend von den Patienten selbst Es sind schon um Hilfe beim Suizid gebeten worden: Ärzte insgesamt: 34% (29% konnten Gründe nachvollziehen) Vom Patienten selbst 26% Von Patienten und Angehörigen 4% Nur von Angehörigen 3% !! Noch nicht gebeten worden 66% (41% hätten Verständnis)

  30. Gespaltenes Urteil über die Verbindlichkeit des Patientenwunsches nach Sterbehilfe Einmal angenommen, ein Patient mit einer schweren, unheilbaren Krankheit äußert seinem Arzt gegenüber den Wunsch, sterben zu wollen. Sollte dieser Wunsch für den Arzt verbindlich sein und der Arzt dem Patienten auf die eine oder andere Weise helfen oder sollte der Arzt nicht an den Willen des Patienten gebunden sein? Alle Ärzte: Sterbewunsch verbindlich: 38% nicht gebunden: 47 %

  31. Pro und Contra ärztlich begleiteter Suizid Argumente: Die Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids kann leicht dazu führen, dass sich Menschen um ärztliche Hilfe beim Suizid bemühen, weil sie sich als Belastung für Familie oder Gesellschaft fühlen: Zustimmung: 89% der Ärzteschaft Es ist fast unmöglich einzuschätzen, ob der Sterbewunsch eines Patienten endgültig ist oder sich doch noch ändert: Zustimmung: 69% der Ärzteschaft (Palliativmed.: 79%!)

  32. Pro und Contra ärztlich begleiteter Suizid Argumente: Es verstößt gegen den hippokratischen Eid, wenn Ärzte Patienten beim Suizid unterstützen: Zustimmung: 65% der Ärzteschaft Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines Patienten, den Zeitpunkt seines Todes selbst zu bestimmen: Zustimmung: 64% der Ärzteschaft

  33. Pro und Contra ärztlich begleiteter Suizid Argumente: Ein Arzt ist besonders gut geeignet, Patienten beim Suizid zu unterstützen, weil er weiß, wie man Medikamente richtig dosiert. Zustimmung: 58% der Ärzteschaft Durch den ärztlich begleiteten Suizid wird verhindert, dass ein Patient unnötig lange Schmerzen erleiden muss. Zustimmung: 54% der Ärzteschaft

  34. Pro und Contra ärztlich begleiteter Suizid Argumente: Niemand kann genau sagen, wann der Gesundheitszustand eines Patienten so hoffnungslos ist, dass ein begleiteter Suizid gerechtfertigt wäre. Zustimmung: 48% der Ärzteschaft Schon aus religiösen Gründen verbietet es sich, einen Suizid zu unterstützen. Zustimmung: 44% der Ärzteschaft

  35. Weit überwiegend Ablehnung einer Legalisierungeines ärztlich begleiteten Suizids Es wird über eine Regelung diskutiert, die es dem Arzt erlaubt, einen unheilbar Kranken beim Suizid zu unterstützen, z.B. indem er ihm tödliche Medikamente beschafft, die dieser dann selbst einnimmt. Befürworten Sie eine solche Regelung für einen ärztlich begleiteten Suizid? Befürworte Regelung: 30% der Ärzteschaft Lehne solche Regelung ab: 62% der Ärzteschaft Unentschieden: 8% der Ärzteschaft

  36. Deutliche Unterschiede zwischen Befürwortern undGegnern einer Legalisierung Argumente Contra: Niemand kann genau sagen, wann der Gesundheitszustand eines Patienten so hoffnungslos ist, dass ein begleiteter Suizid gerechtfertigt wäre. Befürworter Legalisierung: 24% Gegner Legalisierung: 62% Schon aus religiösen Gründen verbietet es sich, einen Suizid zu unterstützen. Befürworter Legalisierung: 22% Gegner Legalisierung: 57%

  37. Deutliche Unterschiede zwischen Befürwortern undGegnern einer Legalisierung Argumente Pro: Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines Patienten, den Zeitpunkt seines Todes selbst zu bestimmen: Befürworter Legalisierung: 80% Gegner Legalisierung: 55% Durch den ärztlich begleiteten Suizid wird verhindert, dass ein Patient unnötig lange Schmerzen erleiden muss: Befürworter Legalisierung: 75% Gegner Legalisierung: 43%

  38. Befürworter wieGegner erwarten Auswirkungen aufdas Selbstverständnis der Ärzte Glauben Sie, dass eine gesetzliche Regelung, die den ärztlich begleiteten Suizid grundsätzlich erlaubt, Auswirkungen auf das Selbstverständnis der Ärzte hätte? Hätte Auswirkungen: 63 % Ärzte insgesamt (55 % / 67 %) Keine Auswirkungen: 31 % Ärzte insgesamt (40 % / 27 %)

  39. Auswirkungen auf das Selbstverständnis der Ärzteaus Sicht der Ärzteschaft Grundverständnis des Berufs würde sich ändern: Abkehr vom Heilen und Bewahren: 29 % der Ärzteschaft Allgemein negative Auswirkungen (Machtmissbrauch, Abstumpfung gegenüber dem Patienten): 24 % der Ärzteschaft Zu hoher Druck, Gewissensnöte, zu hohe Verantwortung: 15 % der Ärzteschaft

  40. Die Mehrheit der Ärzteschaft würde eine Legalsierung als Belastung empfinden Wenn es eine gesetzliche Regelung gäbe, die den ärztlich begleiteten Suizid grundsätzlich erlaubt: Kann man es Ärzten zumuten, darüber zu entscheiden, ob sie dem Wunsch des Patienten nach einem ärztlich begleiteten Suizid Folge leisten sollen, oder lastet man ihnen damit eine zu hohe Bürde auf? Kann man nicht zumuten: 53 % der Ärzteschaft Kann man zumuten: 36 % der Ärzteschaft Unentschieden: 11 % der Ärzteschaft

  41. Die Mehrheit der Ärzteschaft erwartet negativeAuswirkungen auf das Ansehen der Ärzte Einmal angenommen, es gäbe eine gesetzliche Regelung, die den begleiteten Suizid grundsätzlich erlaubt: würde sich das Ihrer Meinung nach eher positiv oder eher negativ auf das Ansehen der Ärzte in der Öffentlichkeit auswirken? Würde sichnegativ auswirken: 57 % der Ärzteschaft Würde sich positiv auswirken: 16 % der Ärzteschaft Schwer zu sagen: 27 % der Ärzteschaft

  42. Für mehr als jeden dritten Arzt käme ein begleiteterSuizid unter bestimmten Bedingungen in Frage Käme es für Sie unter bestimmten Bedingungenin Frage, einen Patienten beim Suizid zu unterstützen, ihm also das tödliche Medikament zur Verfügung zu stellen, die dieser dann selbst einnimmt, oder käme das auf gar keinen Fall in Frage? Auf keinen Fall in Frage61 % der Ärzteschaft Unter bestimmten Bedingungen 37 % der Ärzteschaft in Frage

  43. Entscheidend ist vor allem eine eindeutige Prognose Ärzte, für die eine Unterstützung unter bestimmten Bedingungen in Frage käme Medizinisch eindeutige:48 % Prognose Gute Kenntnis des Pat.: 34 % Hoher Leidensdruck: 29 % Psych. Stabilität: 18 % (keine Depression/Psych., freier Wille) Klare gesetzl. Regelung: 14 %

  44. In der Bevölkerung mehrheitlich Unterstützungfür die aktive Sterbehilfe Zurzeit wird ja viel über aktive Sterbehilfe diskutiert. Das bedeutet, dass man das Leben schwerkranker Menschen, die keine Chance mehr zum Überleben haben und große Schmerzen erdulden müssen, auf deren Wunsch hin beendet. Sind Sie für oder gegen die aktive Sterbehilfe? Dafür:58 % der deutschen Bevölkerung > 16 Jahre Dagegen: 19 % der deutschen Bevölkerung > 16 Jahre Unentschieden: 23 % der deutschen Bevölkerung > 16 Jahre Quelle: Allensbacher Archiv, Basis: BRD Bev. > 16 Jahre, Juli 2009

  45. Klare Ablehnung einer Legalisierung aktiverSterbehilfe in der Ärzteschaft Manche fordern, dass es eine gesetzliche Regelung geben sollte, die es dem Arzt ermöglicht, aktive Sterbehilfe zu leisten, z.B. durch die Injektion eines tödlichen Medikaments. Befürworten Sie eine solche Regelung oder lehnen Sie sie ab? Lehne das ab:78 % der Ärzteschaft Befürworte gesetzliche 17 % der Ärzteschaft Regelung, die aktive Sterbehilfe möglich macht: Unentschieden: 5 % der Ärzteschaft

  46. Gründe gegen eine Legalisierung aktiver Sterbehilfe Bin gegen die Legalisierung, weil – gegen das Berufsethos und hippokrat. Eid verstößt: 29 % die Gefahren für den Missbrauch zu groß sind: 24 % das gegen allgemeine ethische Werte verstößt: 17 % das gegen meine persönlichen Werte/Gewissen verstößt: 16 % es Alternativen( z.B. Palliativmedizin) gibt: 10 % es den Beigeschmack von Euthanasie hätte: 4 %

  47. Für jeden vierten Arzt käme aktive Sterbehilfe in Frage Könnten Sie sich vorstellen, dass Sie selbst aktive Sterbehilfe leisten, dass Sie also z.B. einem unheilbar Kranken ein tödliches Medikament verabreichen, wenn Sie der Patient darum bittet, oder käme das für Sie auf keinen Fall in Frage? Käme auf keinen Fall in Frage: 70 % der Ärzteschaft Aktive Sterbehilfe könnte ich mir: 25 % der Ärzteschaft ! vorstellen Unentschieden: 5 % der Ärzteschaft

  48. Bereitschaft zur Sterbehilfe bedeutet nicht automatischZustimmung für eine Legalisierung Die Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids – befürworten: 68 % der Ärzte, für die eine Unterstützung in Frage käme Die Legalisierung aktiver ärztlicher Sterbehilfe – befürworten: 53 % der Ärzte, für die aktive Sterbehilfe in Frage käme

  49. Deutlich kritischere Haltung der Palliativmedizinergegenüber jeder Form der Sterbehilfe Es sind für die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen auf Wunsch des Patienten: Ärzte insgesamt: 74 % Palliativmediziner: 59 % Es sind für die Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids: Ärzte insgesamt: 30 % Palliativmediziner 11 % Eine Unterstützung bei Suizid käme evtl in Frage: Ärzte insgesamt: 37 % Palliativmediziner 14 % Aktive Sterbehilfe käme in Frage: Ärzte insgesamt: 25 % Palliativmediziner 3 %

  50. Contra ärztlich begleiteter Suizid aus Sicht derPalliativmediziner Niemand kann genau sagen, wann der Gesundheitszustand eines Patienten so hoffnungslos ist, dass ein begleiteter Suizid gerechtfertigt wäre: Ärzte insgesamt: 48 % Palliativmediziner:65 %

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