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Das neue Genossenschaftsrecht und Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

Das neue Genossenschaftsrecht und Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg. 16. April 2010. Verbandsdirektor WP/StB Gerhard Schorr. Mitgliederstatistik BWGV zum 31.12.2009. Ohne sonstige Mitglieder und ohne Mitglieder in Liquidation. 2. Neugründungen 2009. Ohne sonstige Mitglieder.

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Das neue Genossenschaftsrecht und Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

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Presentation Transcript


  1. Das neue Genossenschaftsrecht und Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg 16. April 2010 Verbandsdirektor WP/StB Gerhard Schorr

  2. Mitgliederstatistik BWGV zum 31.12.2009 Ohne sonstige Mitglieder und ohne Mitglieder in Liquidation 2

  3. Neugründungen 2009 Ohne sonstige Mitglieder 3

  4. Das neue Genossenschaftsrecht

  5. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle Am 18. August 2006 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft (SCE) sowie zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes in Kraft getreten. Erste große Novellierung nach 32 Jahren Novelle vom 01.01.1974 infolge der Entwicklung der Wirtschaft und Wettbewerbsverhältnisse geboten Zweck der Novelle 1974: Verbesserung des genossenschaftlichen Eigenkapitals und eine Stärkung der Geschäftsführung in genossen-schaftlichen Unternehmen

  6. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle Veränderung von Gesetzen der letzten Jahre außerhalb des Genossenschaftsgesetzes mit Wirkung für unsere Rechtsform, z. B. Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985 mit gesetzlichen Regelungen des Rechnungswesens und Neuformulierungen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28.10.1994 brachte Neuregelungen hinsichtlich der Verschmelzung von Genossenschaften

  7. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle Eurobilanzgesetz vom 14.12.2001 brachte die Verpflichtung für Prüfungsverbände, sich einem peer review zu unterziehen Einfluss durch Bankbilanzrichtliniegesetz (BankbilRLG vom 30.11.1990), Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, (KonTraG vom 27.04.1998), Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts zur Transparenz und Publizität (TransPuG vom 25.07.2002).

  8. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle Auslöser für die jetzige Reform 2006 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft Ziel der Reform ist Erleichterung bei der Gründung kleiner Genossenschaften, Verbesserung von Rahmenbedingungen für kleine Genossenschaften Förderung der Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung.

  9. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle Die Begründung zum Gesetz verdeutlicht: Erleichterungen im Statut der SCE sollen auch den deutschen Genossenschaften gewährt werden, z. B.: Förderzweck geringere Mindestzahl der Mitglieder bei Gründung Zulassung von Sacheinlagen Übertragbarkeit einzelner Geschäftsanteile Regelung Mindestkapital

  10. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle Einige Einzelheiten: 1. Statt „Genosse“ wird zukünftig von „Mitglied“ gesprochen; statt „Statut“ zukünftig von „Satzung“. 2. Förderzweck (§ 1 GenG neu) Erfasst auch „soziale und kulturelle Belange“ der Mitglieder. Eröffnet die Möglichkeit für z. B. Schul-, Sport-, Theater- oder Museumsgenossenschaften.

  11. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle 3. Mindestzahl der Mitglieder (§§ 4, 80 GenG neu): 3 statt 7 Mitglieder sind ausreichend Erleichterung gegenüber SCE mit mindestens 5 Mitgliedern.

  12. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle 4. Investierende Mitglieder (§ 8 Abs. 2): Durch Satzungsbestimmung Zulassung solcher Personen als investierende Mitglieder, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen. Investierende Mitglieder sind ordentliche Mitglieder mit Stimm- und Kündigungsrecht, die anderen Mitglieder müssen jedoch regelmäßig die Stimmenmehrheit behalten. Für Kreditgenossenschaften kein Ansatzpunkt.

  13. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle 5. Aufsichtsrat Möglichkeit des Verzichts auf einen Aufsichtsrat bei Kleinstgenossenschaften (nicht mehr als 20 Mitglieder) durch Satzungsregelung Die Generalversammlung nimmt dann die Rechten und Pflichte des Aufsichtsrates wahr

  14. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle 6. Reduzierte Prüfung (§ 53 GenG neu) Bei Genossenschafen, deren Bilanzsumme € 1 Mio. und deren Umsatzerlöse € 2 Mio. nicht übersteigen.

  15. Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle 7. Prüfungsbericht (§§ 59 Abs. 1 GenG): Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen. Folge: - Das zusammengefasste Prüfungsergebnis ist in der General- / Vertreterversammlung auszulegen. - Jedes Mitglied kann danach Einsicht nehmen. Dies gilt auch nach der General-/Vertreterversammlung. - Eine Verpflichtung zum Auslegen des zusammengefassten Prüfungsergebnisses vor der General-/Vertreterversammlung lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten.

  16. Genossenschaften und IAS/IFRS 1. Nur kapitalmarktorientierte Unternehmen (auch Genossenschaften) müssen nach der IAS-Verordnung aus 2002IAS/IFRS im Konzernabschluss anwenden. 2. IAS 32 definiert Geschäftsguthaben als Fremdkapital und ist daher für Genossenschaften und andere mittelstandsorientierte Rechtsformen existenzgefährdend.

  17. Genossenschaften und IAS/IFRS 3. Die GenG-Novelle 2006 erlaubt die Festlegung eines Mindestkapitals und die Beschränkung der Auszahlung des Guthabens. Praktische Relevanz nur für kapitalmarktorientierte Genossenschaften, nicht für Volksbanken/Raiffeisenbanken.

  18. Genossenschaften und IAS/IFRS 4. Für Volksbanken/Raiffeisenbanken wie für den Mittelstand gilt: IAS/IFRS sind für die Belange dieser Unternehmen untauglich: Viel zu komplexe Regelungen (mehr als 2000 Seiten Regelwerk) Ausrichtung am anonymen Kapitalmarkt Eigenkapital wird durch IAS 32 gefährdet Hoher Aufwand bei der Einführung und erheblicher Folgeaufwand Nutzen für Mittelstand nicht erkennbar.

  19. Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

  20. Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg Von der Idee zur eG • Konzeption • Satzung • Gründungsversammlung • Gründungsprüfung • Registergericht und Aufnahme Geschäftsbetrieb Als umfassender Dienstleiter bietet der BWGV persönliche, fachkundige Beratung und Unterstützung bei der Gründung einer Genossenschaft.

  21. Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg Hintergrund Mit Novelle des Genossenschaftsgesetzes 2006 verbesserten sich die Ausgangsbedingungen für genossenschaftliche Neugründungen wesentlich. Der genaue Inhalt der Rechtsform „eingetragene Genossenschaft „ ist vielen potentiellen „Neugründern“ unbekannt. Im Rahmen der Initiative des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums und des bwgv sollen genossenschaftliche Kooperationen gefördert werden. Ziel ist die Förderung von neuen Genossenschaften in der Gründungs- und der Startphase. 21

  22. Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg Fördermaßnahmen Förderung der Gründung durch einen Zuschuss des Wirtschaftsministeriums in Höhe von 750 Euro. Zusätzlich Bezuschussung durch den BWGV bis zu max. 1.500 Euro Förderung der Start- und Konsolidierungsphase der Genossenschaften im Rahmen des Coachingkonzepts durch kostenlose Beratungstage für die Bereiche Steuer, Recht und Betriebswirtschaft. Eine zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung wird durch das Wirtschaftsministerium bezuschusst. 22

  23. Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg Fördermaßnahmen Bei freiwilliger jährlicher Prüfung: Prüfungspauschale des BWGV in Höhe von 800 Euro für drei Jahre. Nahversorgungsgenossenschaften (Dorfläden): Die Prüfungskosten werden vom Wirtschaftsministerium durch einen Zuschuss in Höhe von 50% verbilligt (bis zu 2.000 Euro in den ersten fünf Jahren). 23

  24. Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg Öffentlichkeitsarbeit Veranstaltungsreihe in Baden-Württemberg für die Zielgruppen Gründungswillige und Multiplikatoren, mit Vorstellung innovativer Genossenschaften, Vorträgen und Podiumsdiskussionen. Breite öffentliche Wahrnehmung in den Medien (Fernsehen und Zeitungen) Auflage einer Imagebroschüre („Zukunft durch Kooperation. Genossenschaften? Ja, bitte!“) 24

  25. Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg Vorteile der Genossenschaftsinitiative bei der Neugründung Umfangreiches finanzielle Bezuschussungen in der Startphase Dadurch im Vergleich zu anderen „juristischen Personen“ – Rechtsformen geringe Gründungskosten Betriebswirtschaftliche Beratung, Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand Ansprechpartner mit umfangreichem Neugründungs - Know-how – stehen auch als Ansprechpartner für externe Steuer- und Rechtsberater zur Verfügung 25

  26. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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