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Die neue Sekundarschule Eine Information für Grundschulleitungen in Arnsberg

IQBW. Die neue Sekundarschule Eine Information für Grundschulleitungen in Arnsberg. NRW „heute noch“. NRW „heute und morgen“. SSS Sekundarschule. > Inclusion. Warum muss sich das Schulsystem verändern?. Dramatischer Schülerrückgang in NRW von 1970 bis 2030 um 30 %.

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Die neue Sekundarschule Eine Information für Grundschulleitungen in Arnsberg

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  1. IQBW Die neue Sekundarschule Eine Information für Grundschulleitungen in Arnsberg

  2. NRW „heute noch“

  3. NRW „heute und morgen“ SSS Sekundarschule > Inclusion

  4. Warum muss sich das Schulsystem verändern? • Dramatischer Schülerrückgang in NRW von 1970 bis 2030 um 30 %. • Verändertes Schulwahlverhalten der Eltern: • zu den Hauptschulen Abnahme von fast 90% 1970 auf heute noch ca. 4% + Gymnasien Zuwachs von 24% auf 40% bis teilweise 50%.

  5. Verschiebeeffekt HS RS Gym HS RS GYM

  6. Veränderungswille • Bildungskonferenz NRW 2011 mit breitester Beteiligung schafft neues Klima • Drei Parteien verständigen sich NEU (= 87% der Abgeordneten). • Zeitraum der Festlegung bis 2023

  7. Rahmenbedingungen der Sekundarschule • Klassenfrequenzrichtwert = 25 (Achtung: Bandbreite!!) • Unterrichtsverpflichtung = 25,5 Lehrerwochenstunden • Ganztagszuschlag = 20 Prozent • Zügigkeit = min. 3 (= min. 75 Schüler) • entsteht „aufsteigend“

  8. Abschlüsse • Es werden alle Abschlüsse der Sek. I vergeben. • Ein Wechsel der Anforderungsebenen ist bei entsprechender Leistungsentwicklung möglich. • Auch Schüler/innen der Grundebene können eine Qualifikation für die Oberstufe (FOR-Q) erwerben (analog zu den Regelungen bei Haupt- und Realschulen)

  9. Grundmodell Sekundarschule Sekundarschule 13 12 11 Kooperation mit der Oberstufe eines GY, einer GE oder eines BK 10 9 8 7 Sekundarstufe I Integriert, teilintegriert oder kooperativ nach mind. zwei Bildungsgängen 6 5 Orientierungsstufe Integriert mit Binnendifferenzierung

  10. Kooperative Organisationsform kooperativ 10 9 8 7 6 5 Grundebene Erweiterungsebene Grundebene Erweiterungsebene Grundebene Erweiterungsebene Grundebene Erweiterungsebene G - K l a s s e n E - K l a s s e n Orientierung Orientierung ab Klasse 7 Klassenbildung auf zwei Anforderungsebenen

  11. Integrierte Organisationsform integriert 10 9 8 7 6 5 integriert integriert integriert integriert Orientierung Orientierung Ab Klasse 7 Weiterführung des gemeinsamen Lernens Binnendifferenzierung

  12. Teilintegrierte Organisationsform teilintegriert 10 9 8 7 6 5 integriert G E integriert G E integriert G E integriert G E K u r s e Orientierung Orientierung Ab Klasse 7 Weiterführung des gemeinsamen Lernens Fachleistungsdifferenzierung in Kernfächern

  13. Horizontale Teilung Vertikale Teilung STANDORT 10a 10a 10b 10b 10c 10c B 9a 9a 9b 9b 9c 9c 8a 8a 8b 8b 8c 8c A 7a 7a 7b 7b 7c 7c 6a 5a 6a 5a 6b 5b 6b 5b 6c 5c 6c 5c A B Standort Standortlösung

  14. Äußere Differenzierung • Grundebene und Erweiterungsebene beginnen in • Klasse 7 = Mathe + Englisch • Kl 8 oder 9 = Deutsch • Kl 9 = Physik oder Chemie 10 9 8 7 6 5 E N G L I S C H MATHE D E U T S C H Ph/Ch Sekundarstufe I Lernen im Klassenverband (Äußere Fachleistungsdifferenzierung) Lernen im Klassenverband 2.FREMDSPRACHE Wahl-Pflicht-Fächer

  15. Kooperation • Kooperation mit einer gymnasialen Oberstufe / einem beruflichen Gymnasium (BK) • Verpflichtung zur Aufnahme aller qualifizierten Schüler/innen in die Oberstufe der Kooperationsschule • Gewährleistung der Fortführung 2. Fremdsprache ab Klasse 8 • Kooperation in Fragen des Fachunterrichts • Austausch von Lehrkräften • Beteiligung an außerunterrichtlichen Veranstaltungen • gemeinsame Absprachen und Konferenzen

  16. Inhalte 1.Vorbemerkungen 2.Leitbild 2.1 Antworten auf neue Wirklichkeiten 2.2 Neuer Leitbegriff „Erfolgreiches Lernen 2.3 Schule der Vielfalt und individuellen Förderung 2.4 Sekundarschule als lernende Schule 3.Schwerpunkte der Sekundarschule 3.1 Umgang mit Heterogenität/Individuelle Förderung 3.2 Inklusion 3.3 Schwerpunkt: „Fördern von Begabungen“ 3.4 Schwerpunkt „Bibliothek und Leseförderung“ 3.5 DIE neue Rolle der Lehrerinnen und Lehrer

  17. Inhalte 4.Schulorganisation 4.1 Rhythmisierung des Schultags 4.2 Schullaufbahn 4.3 Wahlpflichtbereich 4.4 Partizipation und Kooperation 4.5 Berufs- und Studienwahlorientierung 4.6 Mögliche Übergänge in die Sekundarstufe II 5.Pädagogische Planungsgruppe

  18. Inhalte • Lehrerteams und personelle AusstattungÜbergänge • Begabungen fördernStandort und Raumkonzept • Individuelle FörderungInklusion • Berufswahlförderung Ganztag

  19. Ergänzung Vergleich Sekundarschule - Gesamtschule

  20. Grundmodell Gesamtschule Gesamtschule 13 12 11 Eigene gymnasiale Oberstufe 10 9 8 7 6 5 Sekundarstufe I Lernen im Klassenverband (Äußere Fachleistungsdifferenzierung) Lernen im Klassenverband E N G L I S C H MATHE D E U T S C H NW 2.FREMDSPRACHE Wahl-Pflicht-Fächer

  21. Vergleich 1 Was ist gleich? • Errichtungsgröße mind. 25 Schüler pro Klasse • Gemeinsames Lernen in den Jahrgängen 5 und 6 • 2. Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 6 als Angebot • alle Schulabschlüsse der Sekundarstufe I • Möglicher Übergang in die gymnasiale Oberstufe nach Klasse 10 bei entsprechender Qualifikation

  22. Vergleich 2 Welche Unterschiede gibt es? • Sekundarschule • keine eigene Oberstufe, sondern verbindliche Kooperation mit Oberstufen anderer Schulen • ab 7. Jahrgang unterschiedliche Organisationsformen möglich: - ohne äußere Leistungsdiffe- renzierung (integriert) - mit äußerer Leitungsdiffe- renzierung in einigen Fächern (teilintegriert) - nach Klassen getrennt in 3 Bildungsgängen bzw. auf 2 Anforderungsebenen (kooperativ) • Gesamtschule • eigene Oberstufe • ab 7. bzw. 8. oder 9. Jahrgang: in einigen Fächern äußere Leistungsdifferenzierung auf 2 Anforderungsebenen (G und E)

  23. Vergleich 3 Welche Unterschiede gibt es? • Sekundarschule • mindestens dreizügig • Bildung von Teilstandorten möglich nach § 83 (4) SchulG • ein zweizügiger Teilstandort möglich, wenn letzte weiterführende Schule am Ort • Gesamtschule • mindestens vierzügig • Bildung von Teilstandorten in zumutbarer Entfernung in begründeten Fällen möglich nach § 83 (5) SchulG

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