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Flugplätze

Flugplätze. Flughäfen Sonderflughäfen Flugplätze Landeplätze - Hubschrauberlandeplätze Sonderlandeplätze Außenlandeflächen - Außenstartflächen Modellflugplätze. Platzrunden. Platzrunden. In der Schulung ohne BZF incl. Alleinflüge. Platzrunden. Besonderheiten.

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Flugplätze

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Presentation Transcript


  1. Flugplätze • Flughäfen • Sonderflughäfen • Flugplätze • Landeplätze - Hubschrauberlandeplätze • Sonderlandeplätze • Außenlandeflächen - Außenstartflächen • Modellflugplätze Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  2. Platzrunden Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  3. Platzrunden • In der Schulung ohne BZF incl. Alleinflüge Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  4. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  5. Platzrunden

  6. Besonderheiten • Platzrunden wegen Lärmschutz einhalten • Bestes Steigen • Im Endanflug nicht unnötig Gas geben... Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  7. Überlandflug • BZF notwendig, • Ausnahme: UL, wenn die Informationsfrequenz nicht kontaktiert wird Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  8. Lufträume in Deutschland • Luftfahrerkarten: • ICAO 1:500 000 • Jeppesen 1:500 000 Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  9. Lufträume • A (Alpha)Kontrollierter Luftraum. Nur Instrumentenflug-Verkehr (IFR) engl. instrument flight rules) erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. Flugverkehr wird gestaffelt. • In Deutschland, Österreich und der Schweiz zur Zeit nicht vorhanden. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  10. Lufträume • B (Bravo)Kontrollierter Luftraum. IFR- und Sichtflug-Verkehr (VFR, engl. visualflightrules) erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. VFR- und IFR-Flüge werden untereinander und gegeneinander gestaffelt. In Deutschland, Österreich,Schweiz z. Zt. nicht vorhanden. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  11. Lufträume C (Charlie) Kontrollierter Luftraum • IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. IFR-Verkehr wird zu anderem IFR-Verkehr und zu VFR-Verkehr gestaffelt. VFR-Verkehr erhält Verkehrsinformationen über anderen VFR-Verkehr. In Deutschland der komplette Luftraum ab FL 100 (Alpen ab FL 130) bis FL 660. In der Nähe von Verkehrsflughäfen auch unterhalb von FL 100, jedoch oberhalb der jeweiligen Flugplatzkontrollzone. Für VFR-Flüge gilt CVFR-Pflicht. Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km (über FL100 8 km). In Österreich in der Regel der komplette Luftraum ab FL 195 (CTA) und innerhalb bestimmter Special Rules Areas (z.B. SRA Wien). Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  12. Lufträume • D (Delta)Kontrollierter Luftraum. IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. IFR-Verkehr wird zu anderem IFR-Verkehr gestaffelt und erhält Verkehrsinformationen über VFR-Verkehr. VFR-Verkehr erhält Verkehrsinformationen über anderen Flugverkehr. • In Deutschland als Kontrollzone (CTR) oder über den Kontrollzonen von Verkehrsflugplätzen als Ersatz für C ohne CVFR-Pflicht im Sichtflug. Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken (außer CTR) vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km. In Kontrollzonen (D-CTR) ist in Deutschland kein Wolkenmindestabstand gefordert, Wolken dürfen lediglich nicht berührt werden, außerdem Bodensicht 5 km. In Österreich in der Regel der komplette Luftraum zwischen FL 125 und FL 195 (CTA), sowie innerhalb von Kontrollzonen und bestimmter Special Rules Areas. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  13. Lufträume • E (Echo)Kontrollierter Luftraum. IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe nur für IFR erforderlich. IFR-Verkehr wird zu anderem IFR-Verkehr gestaffelt. Verkehrsinformationen über VFR-Verkehr werden jeglichem Flugverkehr soweit möglich erteilt. • In Deutschland grundlegend ab 2500 ft über Grund, um Kontrollzonen abgesenkt auf 1700 ft und/oder 1000 ft über Grund, Höchstgeschwindigkeit 250 kt unter FL 100. • Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 8 km (5 km ab Dezember 2014). In Österreich von der Untergrenze des überwachten Luftraumes aufwärts bis FL 125 (CTA) und innerhalb bestimmter Terminal Controll Areas. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  14. Lufträume • F (Foxtrot)Unkontrollierter Luftraum. • IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. IFR-Verkehr braucht nicht gestaffelt zu werden, da sich maximal ein IFR-Flieger in dem Luftraum F aufhalten darf („oneat time“ oder auch „singleapproach“). Verkehrsinformationen über anderen Flugverkehr werden soweit möglich erteilt. Wird in Deutschland nur bei Nutzung durch IFR-Betrieb kurzzeitig aktiviert. Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km. Zukünftig (Dezember 2014) durch Radio MandatoryZones (RMZ) ersetzt. In Österreich und der Schweiz zur Zeit nicht vorhanden. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  15. Lufträume • G (Golf)Unkontrollierter Luftraum. IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. Staffelung erfolgt nicht. Verkehrsinformationen über anderen Flugverkehr werden soweit möglich erteilt. In Deutschlandnur für VFR-Flieger, kein IFR möglich. Die Höhe wird stets über Grund definiert und zwar gestaffelt von 1000 ft über 1700 ft und 2500 ft über Grund in zunehmender Entfernung zu einer Kontrollzone. Minima für VFR-Flüge: Wolken nicht berühren (kein Mindestabstand erforderlich), Erdsicht erforderlich, Flugsicht 1,5 km, für Helis, Luftschiffe und Ballone 800m.Unabhängig von der Luftraumklasse müssen in Deutschland die Sicherheitsmindesthöhen beachtet werden. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  16. Lufträume Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  17. Lufträume Unterer Luftraum • Der Untere Luftraum ist in Deutschland und Österreich definiert als der Luftraum unterhalb von Flugfläche 245 (FL 245). Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  18. Lufträume Oberer Luftraum • Der obere Luftraum ist in Deutschland und Österreich definiert als der Luftraum über FL 245 und als Luftraum der Klasse Charlie eingestuft (bis FL 660, darüber nicht klassifiziert). In diesem kontrollierten Luftraum markieren Luftstraßen, die wichtigen Flugrouten und sind der Höhe nach untergliedert. Sie werden den Flugzeugen von der Flugsicherung zugewiesen und entsprechen im Regelfall dem eingereichten Flugplan des verantwortlichen Piloten. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  19. Frequenzen Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  20. Frequenzen • Bundesnetzagentur , Abt. für Telekomunikation Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  21. Frequenzen • Bundesnetzagentur , Abt. für Telekomunikation Wie beim Schiffsfunk und anderen sind Sie zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  22. Frequenzen • Flugfunk weitweit: • 112,000 MHz – 137,000 MHZ • Sprechfunk: • 118,000 Mhz - 137,000 Mhz • Navigation: • 112,000Mhz – 117,950 MHZ (VHF) • 190-1750 kHz Lang und Mittelwelle (LW, MW) Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  23. Frequenzen Deutschland • Flugfunk Navigation: • 200 bis 526,5 kHz, • weltweit von 190 kHz bis 1750 kHz • (Langwelle und Mittelwelle) LW+MW • ELT (Rettungsgeräte): • 121,5 MHZ, 243 MHZ, 406 MHZ, Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  24. Rechtliche Bestimmungen • Lufthoheit • Der Luftraum über dem gesamten Land- und Seegebiet eines Staates gehört zum hoheitlichen Staatsgebiet. Der nationale Luftraum entspricht in seiner Ausdehnung daher in der Regel dem Grenzverlauf. Teile des Luftraums können auch an andere Staaten zur Nutzung abgetreten werden. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  25. Rechtliche Bestimmungen • Privater Luftraum • Der Luftraum über einem Grundstück gehört grundsätzlich zum Verfügungsbereich des Eigentümers.  Theoretisch reicht ein privates Grundstück unendlich in die Höhe und in die Tiefe bis zum Erdmittelpunkt. Die Herrschaft des Eigentümers wird allerdings per Gesetz (in Deutschland § 905 BGB sowie das Luftverkehrsgesetz) eingeschränkt, sodaß kein Privatbesitzer Überflüge über seinen Grund verbieten darf. Luftfahrzeuge haben aber die vorgeschriebenen Mindestflughöhen einzuhalten. • Andererseits ist beim gefesselten Auflassen eines Ballons oder Drachens über in der Regel 100 m (sofern nicht schon in geringerer Höhe in räumliche Sicherheitszonen um Flugplätze eingedrungen wird) eine luftrechtliche Bewilligung bei der Behörde einzuholen und Einvernehmen mit der Flugsicherung herzustellen. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  26. Rechtliche Bestimmungen • Sondergebiete Eingeschränkt durch Militär oder Polizei • Luftsperrgebiet (prohibitedarea),  • Flugbeschränkungsgebiet(restrictedarea), • Aus bestimmten Gründen für zivile wie militärische Luftfahrzeuge eingeschränkt oder komplett gesperrt werden, etwa um technische Anlagen wie Atomkraftwerke oder Großereignisse, z. B. in Fußballstadien, zu schützen. • Gefahrengebiet (dangerarea) Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  27. Wetter Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  28. Sichtbedingungen in den Lufträumen • Flugsicht • Bodensicht Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  29. Sichtbedingungen in den Lufträumen Flugsicht • Blick aus dem Cockpit eines Flugzeuges • Flugsicht (englisch: flight visibility)  die horizontale Sicht in Flugrichtung aus dem Cockpit . Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  30. Sichtbedingungen in den Lufträumen Bodensicht • Im Gegensatz dazu versteht man unter Bodensicht (englisch: ground visibility) die horizontale Sicht auf einem Flugplatz. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  31. Sichtbedingungen in den Lufträumen Flugsicht Bodensicht • Die senkrechte Sicht aus dem Cockpit nach unten bezeichnet man als Erdsicht. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  32. Die Luftverkehrs-Ordnung, LuftVO • § 28 Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der Klassifizierung B bis G • (1) Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen der Klassen B bis G sind so durchzuführen, daß die in Anlage 5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken nicht unterschritten werden. Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs. • (2) In Kontrollzonen dürfen Flüge nach Sichtflugregeln nur durchgeführt werden, wenn die in Anlage 5 für Kontrollzonen zusätzlich aufgeführten Mindestwetterbedingungen für Bodensicht und Hauptwolkenuntergrenze gegeben sind. Bodensicht ist die Sicht auf einem Flugplatz, wie sie von einer amtlich dazu beauftragten Person festgestellt wird. Hauptwolkenuntergrenze ist die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6 000 m (20 000 Fuß) liegt. • (3) Für Kontrollzonen der Klasse D und für bestimmte Teile von anderen Lufträumen kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt andere als die in Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von Wolken, Bodensicht oder Hauptwolkenuntergrenze festlegen, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist. • (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Mindestwerte innerhalb einer Kontrollzone nicht gegeben sind, dürfen nach Sichtflugregeln betriebene Luftfahrzeuge nur dann auf einem in der Kontrollzone gelegenen Flugplatz starten, landen oder in die Kontrollzone einfliegen, wenn die zuständige Flugverkehrskontrollstelle hierzu eine Flugverkehrskontrollfreigabe für einen Sonderflug nach Sichtflugregeln erteilt hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  33. Sichtbedingungen in den Lufträumen • Alpha: • In Deutschland nicht vorhanden ! • Weltweit: • Sichtflug (VFR) möglich Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  34. Sichtbedingungen in den Lufträumen • Bravo: • IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. • Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km (über FL100 8 km). Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  35. Sichtbedingungen in den Lufträumen Charlie: • Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km (über FL100 8 km). Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  36. Sichtbedingungen in den Lufträumen • Delta: • Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken (außer CTR) vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  37. Sichtbedingungen in den Lufträumen Echo: • Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, • Flugsicht 8 km (5 km ab Dezember 2014) Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  38. Sichtbedingungen in den Lufträumen Foxtrott: • Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  39. Sichtbedingungen in den Lufträumen Golf: • Minima für VFR-Flüge: Wolken nicht berühren Erdsicht erforderlich, Flugsicht 1,5 km, für Drehflügler, Luftschiffe und Ballone 800m. • Unabhängig von der Luftraumklasse müssen in Deutschland die Sicherheitsmindesthöhen beachtet werden. Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  40. Funkverkehr • Anruf: • An wen? • Wer? • 2. Kontakt: • Was will ich? 5 Punkte – Programm Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  41. Funknavigation • 3. Kontakt: • Bestätigen der Freigaben. • 4. • 5. • 6. • 7. Kontakt: • Verlassen der Frequenz..... Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  42. Dinslaken Info - • Dinslaken Radio - • Dortmund Turm – • Dortmund Tower – • Guten Tag – good day...... Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  43. D-MKEE • Eine C42 • 2 Personen, Schulung • Auf dem Vorfeld • Platzrunden • Rollen zur 26 Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  44. Verlassen der Frequenz Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  45. Verlassen der Frequenz • D-MKEE • An der Tankstelle • Verlasse Frequenz, danke für die Hilfe Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  46. Verlassen der Frequenz Im Flug: • D-MKEE • 5 min bis EDLD • Erbitte Verlassen • Squawk VFR • Verlasse Frequenz Am Boden: • D-MKEE • Am GAT • Erbitte Verlassen • Squawk VFR • Verlasse Frequenz Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  47. Leaving Frequency In flight: • D-MKEE • 5 min to EDLD • Request leavingFrequ. • Will Squawk VFR • leavingFrequency On ground: • D-MKEE • At GAT • Request leavingFrequ. • Will Squawk VFR • leavingFrequency Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  48. Funkausfall Funkausfall an einem unkontrollierten Flugplatz oder Landeplatz • Signalfeld: • Landerichtung • Geschlossen? Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

  49. Funkausfall an einem kontrollierten Flugplatz oder Landeplatz Vor einfliegen: Nach einfliegen: Transponder auf 7600 Fiegen laut letzter Anweisung warten auf Lichtsignale vom Tower Transponder auf 7600 • nicht einfliegen ! Jens Owczarek, fon: 0178 375 3676, jens@humaresearch.de

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