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Learn about the recent inheritance tax reform, including personal tax exemptions, tax-free thresholds for different beneficiaries, tax rates, and provisions for business assets. Explore how the reform impacts private residences transfers within families. Stay informed on considerations for previous transfers and updated rules on tax deferral and property usage. This comprehensive guide provides clarity on the reformed tax regulations to better navigate estate planning and asset transitions.
E N D
1. Erbschaftsteuerreform
2. Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag
klasse alt neu
I Ehegatte 307.000 € 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder u. Stiefkinder 205.000 € 400.000 €
Enkelkinder 51.200 € 200.000 €
Eltern u. Großeltern bei Erbschaft 51.200 € 100.000 €
II Eltern u. Großeltern bei Schenkung
Geschwister, Neffen und Nichten,
Stiefeltern, Schwiegereltern,
Geschiedene Ehegatten 10.300 € 20.000 €
III alle übrigen Beschenkten u. Erwerber (z.B. Onkel, Tanten;
Zweckzuwendungen 5.200 € 20.000 €
III gleichgeschlechtliche Lebenspartner
bei eingetragener Lebenspartnerschaft 5.200 € 500.000 €
3. Sachliche Steuerbefreiungen § 13 Steuer- § 13 Nr. Gegenstand Freibetrag Freibetrag
klasse bisher neu
I 1 a) Hausrat einschl. Wäsche und Kleidung 41.000 € 41.000 €
1 b) andere bewegliche
körperl. Gegenstände 10.300 € 12.000 €
II und 1 c) Hausrat und andere
III bewegliche körperl.
Gegenstände 10.300 € 12.000 €
4. Steuersätze bis einschließlich € I II III
75.000 € (52.000 €) 7% 30% (12%) 30% (17%)
300.000 € (256.000 €) 11% 30% (17%) 30% (23%)
600.000 € (512.000 €) 15% 30% (22%) 30% (29%)
6.000.000 € (5.113.000 €) 19% 30% (27%) 30% (35%)
13.000.000 € (12.783.000 €) 23% 50% (32%) 50% (41%)
26.000.000 € (25.565.000 €) 27% 50% (37%) 50% (47%)
Über 26.000.000 € (über 25.565.000 €) 30% 50% (40%) 50% (50%)
5. Verschonung Betriebsvermögen §13 a, §13 b ErbStG - Übersicht Verschonung Betriebsvermögen
begünstigte Anteile § 13 b Abs. 1
Verwaltungsvermögen
gesetzliches Grundmodell Verschonungsabschlag 85% / Optionsmodell 100% Steuerbefreiung
gleitender Abzugsbetrag
Lohnsumme – bei Verstoß: anteilige Kürzung
Behaltensfrist – bei Verstoß: anteilige Kürzung
Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen
6. Tarifbegrenzung § 19 a Erwerb begünstigten Vermögens durch Erwerber der Steuerklassen II und III:
Tarifbegrenzung, allerdings nur für 15% (nicht für Teil, der unter Verschonungsabschlag 85% fällt)
Entlastungsbetrag voll, nicht nur 88%
Wegfall mit Wirkung für Vergangenheit, wenn Verstoß gegen Behaltefrist (7 bzw. 10 Jahre)
7. Schuldenabzug § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG „Schulden und Lasten, die mit nach § 13 a befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13 a anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13 a entspricht.“
Beispiel: begünstigte GmbH-Beteiligung (fremdfinanziert), Verschonungsabschlag 85%, also Schulden nur zu 15% abziehbar
im Gesetz keine Möglichkeit geregelt, auf Verschonungsregelungen zu verzichten, um den vollen Schuldenüberhang nutzen zu können
8. Privates Wohnhaus - Ehegatte Schenkung eines inländischen Familienwohnheims zwischen Ehegatten bleibt schenkungsteuerfrei
neu: Begriff „Familienheim“
neu: erweitert auf EU-Ausland und EWR
Erwerb eines inländischen Familienwohnheims von Todes wegen vom Ehegatten nunmehr auch schenkungsteuerfrei
Familienheim – ohne qm-Begrenzung
Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe)
unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe)
9. Privates Wohnhaus - Kinder steuerfrei ist
Erwerb von Todes wegen – nicht bei Schenkung
Familienheim – Begrenzung 200 qm
Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme wie oben)
unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme wie oben)
10. Berücksichtigung früherer Erwerbe § 14 ErbStG Beispiel: Zuwendung an Lebensgefährten 2005, spätere Eheschließung 2007, weitere Zuwendung 2009
Schenkung 2005 EUR 100.000
Steuer 2005 EUR 100.000 ./. FB 5.200, Steuersatz 23% =EUR 21.804 SchenkSt
Schenkung 2009 EUR 550.000
Steuer 2009 unter Berücksichtigung Vorerwerb 650.000 ./. Freibetrag 500.000, Steuersatz 11% =EUR 16.500 SchenkStnach Anrechnung Steuer Vorerwerb 2005: Steuer Null
aber: Mindest-Steuer § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auf Grundlage alleiniger Erwerb 2009: 550.000 ./. Freibetrag 500.000, Steuersatz 7% =EUR 3.500 SchenkSt
11. Aufhebung des § 25 ErbStG Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast, insbesondere bei Nießbrauch
Nießbrauch zugunsten Schenker jetzt bei SchenkSt voll als Belastung abziehbar (nicht nur Stundung der auf Nießbrauch entfallenden Steuer)
Berechnung Nießbrauch nach aktueller Sterbetafel § 13 Abs. 1 Satz 2 BewG (bisherige Anlage 9 zu § 14 BewG wird aufgehoben)
12. Stundung § 28 Abs. 3 ErbStG bisher § 28 Abs. 1: Stundung ErbSt auf Betriebsvermögen, wenn zur Erhaltung des Betriebes erforderlich
neu: § 28 Abs. 3: Stundung ErbSt auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13 c ErbStG, soweit Steuer nur durch Verkauf dieses Vermögens aufgebracht werden kann
gilt entsprechend bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt
bei Erwerb von Todes wegen: Stundung zinslos § 28 Abs. 3 Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 2
keine Stundung, wenn:
Immobilien in Drittstaaten
mögliche Zahlung ErbSt aus weiterem Nachlass
mögliche Zahlung ErbSt aus eigenem Vermögen Erwerber
Stundung endet grds. mit Ende Selbstnutzung
Stundung endet mit (Weiter-)Schenkung des erworbenen Vermögens
13. Anwendung neues Recht, Art. 3 Erbschaftsteuerreformgesetz Inkrafttreten zum 01.01.2009
auf Antrag auch bei Erbfällen zwischen 01.01.2007 und 01.01.2009
Rückwirkung betrifft nicht § 16 ErbStG n.F. (Freibeträge) und nicht BewG n.F., insbesondere also Rückwirkung der Verschonungsregelungen
Antrag auch bei bestandskräftigen ErbSt-Bescheiden möglich, bis 30.06.2009