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Rechtsgeschäfte II

Rechtsgeschäfte II. Abwicklung von Verträgen und mögliche Störungen. Entstehung | Durchführung | Beendigung/ Auflösung. Zyklus eines Vertrages. ANGEBOT + ANNAHME. ABWICKLUNG Pflichten, Störungen etc. ERFÜLLUNG u.a. Inhalt von Verträgen.

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Rechtsgeschäfte II

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Presentation Transcript


  1. Rechtsgeschäfte II Abwicklung von Verträgen undmögliche Störungen

  2. Entstehung | Durchführung | Beendigung/ Auflösung Zyklus eines Vertrages ANGEBOT + ANNAHME ABWICKLUNG Pflichten, Störungen etc. ERFÜLLUNG u.a. Rechtsaspekte junger Unternehmen

  3. Inhalt von Verträgen Ein Vertrag kann (fast) alles bestimmen (Vertragsfreiheit!). Inhaltlich muss er aber zumindest solche Angaben enthalten, dass Leistung und Gegenleistung objektivbestimmbar sind. Beispiele: Bier gegen Preis in der Karte, Aktien zum Tageskurs, Reparatur gegen Stundenlohn Rechtsaspekte junger Unternehmen

  4. Übung: Vertragsschluss Stefan Beck schreibt eine E-Mail an Bernd: „50 Laptops Typ 1A à 500 €.“ Bernd antwortet: „Einverstanden.“ Später stellt sich heraus, dass beide verkaufen wollten. Beck und Anton schließen einen Kaufvertrag über den Laptop ABC „zum Listenpreis“. Beck denkt, der Listenpreis beträgt 600 €; in Wirklichkeit sind es nur 450 €. Rechtsaspekte junger Unternehmen

  5. Leistungsstörungen Der Schuldner leistet: zuspät schlecht gar nicht +Spezialregelungen (z. B. beim Kauf) Rechtsaspekte junger Unternehmen

  6. Leistungs-Unmöglichkeit gar nicht Kann der Schuldnerso kann der Gläubiger: leisten, Schadensersatz fordern,wenn der Schuldner die Verletzung der Leistungspflicht zu verantworten hat. zurücktreten Beispiele: Bild wurde vor Übergabe gestohlen, Haus kann wegen des Untergrunds nicht gebaut werden, Produkt ist nicht erhältlich... Rechtsaspekte junger Unternehmen

  7. Leistungs-Verzögerung zuspät, Leistet der Schuldnerso kann der Gläubiger: auf Erfüllung bestehen Schadensersatz fordern, wenn Mahnung und der Schuldner die Verzögerung zu verantworten hat. Verzugszinsen fordern, wenn Geld-schuld, Mahnung und wenn der Schuldner die Verzögerung zu verantworten hat. zurücktreten nach Ablauf einer gesetzten Frist Rechtsaspekte junger Unternehmen

  8. Mahnung Beim Ausbleiben der Leistung kann der Gläubiger den Schuldner mahnen und danach Verzugszinsen geltend machen und eventuell (weiteren) Schadensersatz fordern. Mahnung = konkrete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen • Keine Mahnung erforderlich, wenn: • die Leistung nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar war • Entgeltforderung (Verzug nach 30 Tagen) Rechtsaspekte junger Unternehmen

  9. Allgemeine „Schlecht“-Leistung schlecht, Leistet der Schuldner Schadensersatz fordern, so kann der Gläubiger ...wenn der Schuldner die Schlechtleistung zu verantworten hat! Rechtsaspekte junger Unternehmen

  10. Beispiele „Schlecht“-Leistung • Maler verschmutzt Teppichboden • Angestellter beschädigt Möbel • Defekter Föhn verursacht Brand • falsch eingebauter Zahnriemen verursacht Motorschaden • Kunde rutscht in Supermarkt auf Bananenschale aus Rechtsaspekte junger Unternehmen

  11. Pflichtverletzung Alle Schadensersatzansprüche für Leistungsstörungen... gar nicht zu spät schlecht ...setzen zwingend eine Pflichtverletzung voraus, für die der Schuldner verantwortlich sein muss. Die Verantwortung des Schuldners wird bei einem Vertrag vermutet! Der Schuldner kann diese Vermutung aber widerlegen. Rechtsaspekte junger Unternehmen

  12. Übung: Lieferprobleme Stefan Beck schreibt an verschiedene Händler: „Biete 10 Laptops des Typs 1A zum Preis von je 800 € an. Angebot ist 2 Wochen gültig.“ Innerhalb der Frist sagen 6 Händler zu. Stefans Lieferant springt jedoch ab, so dass er insgesamt nur 20 Geräte hat. Was können die Händler machen, die Stefan Beck nicht beliefert? Rechtsaspekte junger Unternehmen

  13. ANGEBOT Vertrags- abwicklung Beendigung von Verträgen ANNAHME ERFÜLLUNG AUFRECHNUNG HINTERLEGUNG Rechtsaspekte junger Unternehmen

  14. Erfüllung • Erfüllung ist die • vollständige • (rechtzeitige) und richtige Leistung • am richtigen Ort • an die richtige Person (Gläubiger) Rechtsaspekte junger Unternehmen

  15. Auflösung von Verträgen Verträge können grundsätzlich nicht (einseitig)aufgelöst werden! („Vertrag ist Vertrag“) • Etwas anders gilt nur bei: • Vereinbarung mit dem Vertragspartner (= Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag) • Anfechtung von Willenserklärungen bei Irrtümern–aber evtl. Schadensersatzanspruch! • Dauerschuldverhältnissen (Kündigung/Fristablauf) • sehr (!) ungewöhnlichen Vorkommnissen Rechtsaspekte junger Unternehmen

  16. Anfechtung bei Irrtümern Bei einem Irrtum in der Erklärungshandlung oder einem Irrtum über den Inhalt der eigenen Willenserklärung kann der Vertrag angefochten werden. Beispiele: Verschreiben, Versprechen; Irrtum über den Sinn des verwendeten Wortes Achtung: Dann muss der Anfechtende dem Vertragspartner den Schaden ersetzen, den dieser im Vertrauen auf den Vertrag erleidet! Rechtsaspekte junger Unternehmen

  17. Übung: Irrtum Stefan Beck will dem Anton einen Laptop für 800 € anbieten, verschreibt sich aber und bietet ihn tatsächlich für nur 600 € an. Im Vertrauen auf den mit Beck geschlossenen Kaufvertrag schlägt Anton ein Sonderangebot über 700 € aus. Nach Becks Vertragsanfechtung bleibt ihm nun nichts anderes übrig, als den Laptop zum regulären Kaufpreis von 800 € zu erwerben. Rechtsaspekte junger Unternehmen

  18. Anfechtung bei Täuschung/Drohung • Wenn ein Vertrag aufgrund • einer Drohung oder • einer arglistigen Täuschung • abgeschlossen wird, kann er ebenfalls angefochten werden. • Beispiel: Verkäufer eines Gebrauchtwagens behauptet wahrheitswidrig Unfallfreiheit. Rechtsaspekte junger Unternehmen

  19. Kündigung Die Kündigung löst Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft auf. • Man unterscheidet: • ordentliche Kündigung, die Vertrag zum Ablauf der vereinbarten Frist beendet und • außerordentliche Kündigung, die fristlos erfolgt und nur aus wichtigem Grund möglich ist. Rechtsaspekte junger Unternehmen

  20. Fallbeispiel Kündigung Eine Brauerei vereinbart mit einem Kneipenwirt die exklusive Lieferung von Bier nach Bedarf für 10 Jahre ohne Kündigungsrecht. Eines Tages findet sich ein Frosch im Bier... Ein Hauseigentümer vermietet Praxisräume an einen Zahnarzt. Zwischen beiden kommt es zum Streit, der mit einem Oberarmbruch des Vermieters endet... Rechtsaspekte junger Unternehmen

  21. Verjährung Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner unterliegen der Verjährung. Nach Ablauf einer gewissen Zeit soll Rechtsfrieden herrschen. Die normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre; gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Rechtsaspekte junger Unternehmen

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