240 likes | 429 Views
Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat(Betriebsausschuss,Zentralbetriebsrat oder Konzernvertretung) andererseits, die in Angelegenheiten abgeschlossen werden,deren Regelung durch Gesetz
E N D
Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat(Betriebsausschuss,Zentralbetriebsrat oder Konzernvertretung) andererseits, die in Angelegenheiten abgeschlossen werden,deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (§29 ArbVG)
Betriebsvereinbarung Vertragspartner Betriebsinhaber Betriebsrat(Arbeiter/Angestellte) Betriebsausschuss Zentralbetriebsrat Konzernvertretung Sind keine derartigen Organe vorhanden,so können KEINE Betriebsvereinbarungen geschlossen werden
Betriebsvereinbarung • Formvorschrift • Schriftlich • Kundmachung • Hinterlegung
Betriebsvereinbarung Schriftform Betriebsvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen zwingend Kundmachung Betriebsvereinbarungen müssen im Betrieb kundgemacht werden Hinterlegung oder Anschlag Nicht ordnungsgemäß kundgemachte BV`s haben keine Rechtswirkung Hinterlegung Nach Wirksamwerden hat der Betriebsinhaber eine Ausfertigung der BV an WK und AK zu übermitteln sanktionslos
Betriebsvereinbarung • Inhalt durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten taxative Aufzählung-in anderen Bereichen kein Abschluss von BV möglich
Betriebsvereinbarung • Gesetzliche Grundlage §§96, 96a und 97 ArbVG Arbeitszeitgesetz Urlaubsgesetz Kollektivverträge
Betriebsvereinbarung • Rechtswirkungen • Normwirkung wirkt unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse verbindlich • Unabdinbarkeit Inhalte können im Einzelvertrag weder verschlechtert noch aufgehoben werden-Günstigkeitsprinzip • Günstigkeitsprinzip BV kann nur günstigere Inhalte regeln • Nachwirkung
Betriebsvereinbarung • Arten der Betriebsvereinbarung • Zustimmungspflichtige Maßnahmen • Ersetzbare Betriebsvereinbarungen • Erzwingbare Betriebsvereinbarungen • Freiwillige Betriebsvereinbarungen • „Freie Betriebsvereinbarung“
Betriebsvereinbarung • Zustimmungspflichtige Maßnahmen §96 ArbVG • Einführung betrieblicher Disziplinarordnung • Einführung von Personalfragebögen • Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Kontrollsystemen,sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren • Einführung von Leistungslohnsystemen
Betriebsvereinbarung Ohne Zustimmung des Betriebsrates und Betriebsvereinbarung ist die Einführung solcher Maßnahmen rechtsunwirksam Betriebsvereinbarungen gem.§96 ArbVG können jederzeit,ohne Frist gekündigt werden. Ohne Nachwirkung
Betriebsvereinbarung • Ersetzbare Betriebsvereinbarung § 96a ArbVG Grundsätzlich wie zustimmungspflichte Maßnahmen, jedoch kann die Zustimmung durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden
Betriebsvereinbarung • Ersetzbare Betriebsvereinbarungen • Einführung von Personaldatensystemen soweit diese über allgemeine Angaben zur Person, und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen • Einführung von Personalbeurteilungssystemen soweit Daten erhoben werden,die nicht durch betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind
Betriebsvereinbarung • Erzwingbare Betriebsvereinbarungen § 97 Abs.1 Zi1-6a ArbVG In Angelegenheiten,deren Regelung §97Abs1,1-6a vorbehalten,kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann die Errichtung einer Schlichtungsstelle beantragt werden Schlichtungsstelle entscheidet über Inhalt der BV
Betriebsvereinbarung • Erzwingbare Betriebsvereinbarungen zum Beispiel • Allgemeine Ordnungsvorschriften • Grundsätze der Beschäftigung von Leiharbeitern • Generelle Festsetzung des Beginns und Ende der Arbeitszeit,Dauer und Lage der Pausen,und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage • Sozialplan • Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge • Verwaltung von Schulungs-Bildungs.u.Wohlfahrtseinrichtungen
Betriebsvereinbarung • Freiwillige Betriebsvereinbarung § 97 Abs1, Zi 7-26 ArbVG Zur Regelung dieser Angelegenheiten bedarf es einer Einigung zwischen den Vertragsparteien Entscheidung kann weder erzwungen noch ersetzt werden
Betriebsvereinbarung • Freiwillige Betriebsvereinbarungen zum Beispiel • Richtlinien zur Vergabe von Werkswohnungen • Maßnahmen zur Unfallverhütung u.Berufskrankheiten • Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung • Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes • Entgeltfortzahlungsansprüche bei Teilnahme an BV • Reiseaufwandsentschädigungen • Betriebliches Vorschlagswesen • Betriebliche Pensions-und Ruhegenussleistungen • Systeme der Gewinnbeteiligung .............
Betriebsvereinbarung • Freie Betriebsvereinbarungen ???????????
Betriebsvereinbarung • Geltungsdauer • Beginn:Geltungsbeginn ist vereinbart mit Kundmachmachung • Ende:Zeitablauf, Kündigung, einvernehmliche Auflösung Kündigung nur freiwillige BV Nachwirkung