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Gesetzliche Grundlagen

Wie hoch wird die Pension sein ?. Gesetzliche Grundlagen. Zusammenstellung: Manfred Stranacher - LS 10 - Kärnten (auf Basis der Unterlagen von Mag. Peter Korecky). NIX MIT EINFACH - NIX MIT BIERDECKEL.

abel
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Gesetzliche Grundlagen

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Presentation Transcript


  1. Wie hoch wird die Pension sein ? Gesetzliche Grundlagen Zusammenstellung: Manfred Stranacher - LS 10 - Kärnten (auf Basis der Unterlagen von Mag. Peter Korecky)

  2. NIX MIT EINFACH - NIX MIT BIERDECKEL Selbst für mathematisch geschulte Fachleute ist eine korrekte Berechnung kompliziert Valorisierung (?) Vergleichspensionen (?) Deckel 1 (?) Deckel 2 (?) Beste Monate (?) Woher gesicherte Daten (?) Pensionskonto (?) Parallelrechnung (?) Pensionskassa (?) Für Laien ist sie wohl kaum durchführbar!!! Ohne Gewerkschaft : Seriöse Zukunftsplanung ADE!

  3. KOMPASS - GEBURTSJAHRGANG Der wichtigste Wegweiser dafür, was, wo, wie anzuwenden ist, ist der Geburtsjahrgang: "Hacklerregelung" vor dem 1.1.1955 geboren PENSION „ALT“ ohne Parallelrechnung(Pensionsgesetz) BEAMTE vor dem 1.1.2005 im Öffentlichen Dienst ab dem 1.1.1955 geboren PENSION „NEU“ mit Parallelrechnung(Pensionsgesetz [PG] + Allgemeines Pensionsgesetz [APG]) BEAMTE ab dem 1.1.2005 im Öffentlichen Dienst Allgemeines Pensionsgesetz (APG) PENSIONSKONTO

  4. KOMPASS - GEBURTSJAHRGANG Standardberechnungen für die nächsten 10 Jahre vor dem 1.1.1955 geboren PENSION „ALT“ ohne Parallelrechnung Es gelten die bisherigen Rechtsvorschriften (Pensionsgesetz, Reformen 1997, 2000, 2003) - KEINE HARMONISIERUNG Neu sind folgende Bestimmungen: Der „10%-Deckel“ ist im Jahr 2005 ein 5,25%-Deckel und steigt jährlich um 0,25% bis er im Jahr 2024 wieder den Wert 10% erreicht. Es gibt einen „Pensionskorridor“ von 62 - 65 (bis 68 mit Zustimmung des Ministers). Es gibt eine neue „Hacklerregelung“

  5. Die „3 Säulen“ des Pensionsgesetzes Pensionskassa? Privatpension? BEMESSUNG 100 % 80 % Durchrechnung Abhängig von der Dienstzeit (35 > 40 > 45 J) Abhängig vom Alter (60 > 61,5 > 65 J) Abhängig vom Durchrechnungszeitraum (Letztbezug >216 M > 480 M) 100% von 80% des Durchrechnungszeitraumes

  6. Die „100% - SÄULE“ Abhängig von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 100 %

  7. Wie erreiche ich 100%? Aufnahme vor dem 1.5.1995 und am 31.12.2003 zehn oder mehr anrechenbare Jahre Beispiel: Max M., 25 anrechenbare Jahre bis 31.12.2003 bis 31.12.2003 2%/J mal 15 J 30% ab 1.1.2004 1,429%/J mal 14 J 20% für die ersten 10 Jahre (J)50% Max M. braucht eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren, um auf 100% zu kommen Standardfall für die nächsten Jahre

  8. Wie erreiche ich 100%? Abrechnung alt: Für die ersten 10 Jahre 50 % - Punkte, für jedes weitere Jahr bis 31.12.2003 2% - Punkte (für jedes weitere Monate 0,167% - Punkte) Neues System: Für jedes weitere Jahr werden âb 1.1.2004 1,429% - Punkte (für jedes weitere Monat 0,119% - Punkte) gutgeschrieben Auswirkungen für die erforderliche Dienstzeit zur Erreichung von 100%

  9. Wie erreiche ich 100%? Am 31.12.2003 noch keine 10 anrechenbare Jahre Beispiel: Judith K., 8 anrechenbare Jahre bis 31.12.2003 45 Jahre 2,2222% /J x 45 100% NEUES SYSTEM: Jedes angerechnete und jedes künftige Jahr zählt gleich viel Judith K. braucht eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren, um auf 100% zu kommen Möglich bei Pensionierung von JunglehrerInnen wegen Dienstunfähigkeit Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit: Zurechnung von bis zu 10 Jahren bleibt in jedem Fall!

  10. Wie erreiche ich 100%? DIE SACHE MIT DEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Kindererziehungszeiten im Sinne des § 25a Abs.3 und Abs.7 PG verringern die Anzahl der heranzuziehenden Monate um maximal 36 pro Kind, wobei überlappende Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zu zählen sind. Dabei darf die Zahl 180 bei den Beitragsmonaten nicht unterschritten werden. (Diese Regelung gilt auch für Zeiten der Dienstfreistellung aufgrund einer Familienhospizkarenz und kann wegen der 180 Monate frühestens 2015 wirken.)

  11. Die „80% - SÄULE“ Abhängig vom Lebensalter 80 %

  12. Die „80% - SÄULE“ Geburtstag nach dem 1.10.1952 Beispiel: Karl L., geboren am 25.8.1954 Pensionsgesetz 2003: Anhebung des Regelpensionsantrittsalters auf 65 Jahre = 80% Karl L. muss bis 31.8.2019 arbeiten, um auf 80% zu kommen

  13. Die „80% - SÄULE“ ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR VOR DEM 2.10.1952 GEBORENE

  14. Die „80% - SÄULE“ PENSIONIERUNG AUS KRANKHEITSGRÜNDEN Beispiel: Andrea S., geboren am 12.5.1954, ist nicht mehr imstande ihren dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen und es besteht keine Hoffnung, dass sich dieser Zustand ändert. Ruhestandsversetzung mit 1.10.2008 (AMTSARZT!). Abzug von 3,36%-Punkte/J (0,28 / M) maximal 18% Gesetzliches Pensionsantrittsalter: 65 Jahre = 80% Bei Kollegin Andrea S. greift der Maximalabschlag von 18%. Sie kommt somit auf 62% Eine Verringerung des Maximalabschlages tritt erst nach 59,5 Lebensjahres ein! Werden genügend Dienstzeiten erreicht (100%) liegt die Pension ca. bei € 1500,- Netto!

  15. Die „80% - SÄULE“ SONSTIGE VORZEITIGE PENSIONSANTRITTE Im Normalfall >>> Hacklerregelung möglich!!! VORRUHESTAND § 13a LDG Gilt nur für LehrerInnen, die vor dem 1.1.1954 geboren sind Die Abschläge (4% pro Jahr bzw. 0,3333% pro Monat) werden von den 80% abgezogen. Maximaler Abzug: 20% = frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Wirksamkeitstermin abzugeben. Eine Widerrufsmöglichkeit ist ausgeschlossen. Ab dem Schuljahr 2005/2006 kann die Ruhestands-versetzung nur mit 31. Juli oder dem 28. (29.) Februar erfolgen. FAUSTREGEL: Werden genügend Dienstzeiten erreicht (100%) liegt die Pension zumindest bei ca. € 1450,- Netto. Erhöhung um ca. € 80,- für jedes weitere Jahr.

  16. Die „80% - SÄULE“ 2. Jubiläumszuwendung wird ausbezahlt, wenn 35 Jahre erreicht sind KORRIDOR § 13c LDG (Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung) Voraussetzungen sind mindesten 37 Jahre 6 Monate ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und das Erreichen des 62. Geburtstages. Als Abschläge werden 0,14 %-Punkte pro Monat (1,68 %-Punkte pro Jahr) vor dem Regelpensionsalter von den 80 % abgezogen. Schiebt der Minister den gesetzlichen Übertritt (mit 65) hinaus, so wird maximal drei Jahre lang (bis 68) ein gleich hoher “Bonus” auf die 80 % aufgeschlagen!!!

  17. Die „80% - SÄULE“ 2. Jubiläumszuwendung wird ausbezahlt, wenn 35 Jahre erreicht sind „HACKLERREGELUNG“ § 115 d LDG (Ruhestandsversetzung wegen langer Versicherungsdauer) Voraussetzung 1: Antrittsmöglichkeit ist abhängig vom Geburtsdatum Voraussetzung 2: 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Jede LehrerIn/jeder Lehrer hat einen einmaligen Anspruch auf bescheidmäßige Bekanntgabe der beitragsgedeckten Dienstzeit durch den Dienstgeber. Nachkauf von Schulzeiten ist im Bedarfsfall möglich! (Kosten für 2008: ca. € 270/Monat) Abzug erfolgt lt. Vereinbarung mit AKL mit 1. Pensionsbezug (Ratenzahlung möglich) Abschlagsfreiheit für alle LehrerInnen, die die Voraussetzungen bis 31.12.2013 erfüllen (Geburtstag spätestens 31.12.1953). ! Der Abschlag beträgt bei Inanspruchnahme ab dem 1.1.2014 (Geburtstag frühestens 1.1.1954) für jeden Monat der Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter 0,28%- Punkte (=3,36%-Punkte pro Jahr).

  18. Die „DURCHRECHNUNGSSÄULE“ Abhängig vom Fortgang der Reformen 1997 und 2003 Durchrechnung

  19. Die „DURCHRECHNUNGSSÄULE“ Gesetzliche Grundlagen 1997 2003

  20. Die „DURCHRECHNUNGSSÄULE“ Die Sache mit den Beitragsgrundlagen Der Dienstgeber ist verpflichtet, allen LehrerInnen jährlich die jeweils gültigen, aufgewerteten Beitragsgrundlagen als Information zur Verfügung zu stellen. Beipiel: Lehrerin; 17. GSt. Incl. 1 LG; geb. 30.1.1954, Pensionierung: 1.3.2008 (beste 72 Mon.) 3 Monate aus 2008 [ 3715,80 x 3 = € 11147,-) + 69 Monate (gründe Felder) [ € 249032,- ] ergibt eine Ruhegenussberechnungsgrundlage von € 3613,60 [ € 260179,- : 72 ]

  21. Die „DURCHRECHNUNGSSÄULE“ DECKELUNGEN Die Durchrechnung ersetzt die Bemessung der Pension vom Letztbezug langfristig durch eine Bemessung vom Lebenseinkommen. Dadurch sind Durchrechnungsergebnisse in der Mehrzahl der Fälle niedriger, als Letztbe-zugsergebnisse. Um diese Unterschiede fließend zu gestalten, wurde die Durchrechnung schrittweise eingeführt, Verlustdeckelungen definiert und Pensionsbeiträge für betroffene Altersgruppen abgesenkt. Befristete Deckelung der Verluste durch Reform 1997 („7% - Deckel“) Durchrechnungsverluste, erhöhter Pensionsbeitrag Befristete Deckelung der Verluste durch Reform 2003 („10% - Deckel“) Beschleunigung der Durchrechnungsverluste, Verlängerung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (siehe „100%-Säule), Erhöhung von Abschlägen (z.B. Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit

  22. Die „DURCHRECHNUNGSSÄULE“ Bei „Hacklerregelung“ werden Verlustdeckelungen nicht wirksam. Vorsicht bei langen Teilzeiten vor Pensionsantritt.

  23. Die „NETTORECHNUNG“ DIE NETTO-RECHNUNG oder WIEVIEL KOMMT AUFS KONTO ?

  24. Die „NETTORECHNUNG“ WAS KOMMT WEG? Krankenversicherung (Höchstbeitragsgrundlage 2008: € 3930,--) 4,7% Pensions“sicherungs“beitrag (keine Höchstbeitragsgrundlage) *) Für alle Bediensteten, für die kein “97er-Deckel” vorgesehen ist, entfällt dieser Pensionsbeitrag. Der Gewerkschaftsbeitrag für Pensionisten ist halb so hoch wie für Aktive. Der Beitrag senkt die Lohnsteuer-bemessungsgrundlage (STB) und beträgt netto ca. € 6,--. Nach diesen Abgaben ist auf Basis der Lohnsteuer-bemessungsgrundlage die Lohnsteuer abzuziehen (Lohnsteuertabelle für Pensionsbezüge)

  25. Die „NETTORECHNUNG“ WAS KOMMT DAZU? Faustregel: 1000 Punkte = ca € 20,- Netto NEBENGEBÜHREN(Mehrdienstleistungen, Erschwernis-und Gefahrenzulagen) Pro Kalenderjahr wird die festgehaltene Summe der Nebengebühren den LehrerInnen mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wird auf Basis der angesammel-ten Nebengebührenwerte für die Pension ALT die Nebengebührenzulage ermittelt. Für das Pensionskonto werden Nebengebühren zum restlichen Monatsein-kommen dazugeschlagen und sind damit Teil der Monatsbemessung. Mit Einsetzen der Durchrechnung ist die Nebengebührenzulage mit 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage begrenzt.

  26. Die „NETTORECHNUNG“ Für Nebengebührenwerte, die bis zum 31.12.1999 erworben wurden, gilt folgende Formel: Für 2005 gilt: 1%v.V/2=1988,6 € 100,-- = 5,039 NGW 1 NGW = 4,5 Cent Nebengebühren, die nach dem 31.12.1999 erworben werden, werden je nach Pensionie-rungsjahr länger durchgerechnet. Daraus ergibt sich ein höherer Divisor nach folgender Tabelle: Die Nebengebührenwerte werden daher in den künftigen Mitteilungen aufgeschlüsselt in solche, die vor dem Jahr 2000 (NGW) und ab dem Jahr 2000 erworben wurden (ngw). Beispiel: Maria M., Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit mit 1.8.2005 5000 Punkte bis 31.12.1999 + 800 Punkte bis 31.7.2005 227,27+29,32 x 0,775 = € 198,86

  27. Die „NETTORECHNUNG“ WAS KOMMT DAZU? KINDERZURECHNUNGSBETRAG Gilt nur für LehrerInnen, die Kinder vor Aufnahme in den Öffentlichen Dienst geboren haben und zum Zeitpunkt der Pensionierung nicht auf die volle ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (< 100%). --- Grundlage 2008: Ausgleichsrichtsatz: 2% von € 747,- € 1,25 KZB pro Monat Höchstens 48 Monate pro Kind € 14,94 KZB pro Jahr Beispiele 3 Jahre und 5 Monate Kindererziehungszeiten € 44,82 + € 6,25 = € 51,07 monatlich brutto zur Pension dazu 2 Kinder im Abstand von 2 Jahren und 6 Monaten 1. Kind: 2 Jahre 6 Monate € 29,88 + € 7,5 = € 37,38 2. Kind: 4 Jahre € 59,76 = € 59,76 Ergibt insgesamt € 97,14 monatlich zur Pension dazu

  28. KOMPASS - GEBURTSJAHRGANG Berechnungen dzt. Nur bei Pensionierung wegen Krankheit Sonst erst in ca. 10 Jahren ab dem 1.1.1955 geboren PENSION „NEU“ mit Parallelrechnung Übergangsmodell zwischen „PENSION-ALT“ und „PENSIONSKONTO“ Für die Parallelrechnung ist der gesamte Wissensstand über die bisherige Rechtslage genauso vonnöten, wie eine rückwirkende Aufrollung des gesamten Berufslebens zur Darstellung des Pensionskontos.

  29. KOMPASS - GEBURTSJAHRGANG Parallelrechnung

  30. KOMPASS - GEBURTSJAHRGANG Hauptmerkmale der Pensionskontopension In jedem Monat wird aus allen beitragspflichtigen Einkommensbestandteilen (Gehalt, ruhegenussfähige Zulagen, anspruchsbegründende Nebengebühren) die “Bemessungsgrundlage” (BG) gebildet. Übersteigt die BG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (HBG) (= 30 mal der täglichen Höchstbeitragsgrundlage), so ist die BG = HBG. (Die HBG für 2008 ist € 3.930,-) Die “Teilgutschrift” für das Kalenderjahr beträgt dann 1,78 % der Bemessungs- grundlagen dieses Jahres. (1,78% x 45 Jahre = 80%) Die “Gesamtgutschrift” entsteht durch die aufgewertete Gesamtgutschrift des Vorjahres plus der neuen Teilgutschrift. Die Aufwertung erfolgt mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108a ASVG. Durch die Einführung des Pensionskontos entfällt die Unterscheidung zwischen Versicherungszeiten und Ersatzzeiten. Für Kindererziehungszeiten werden 4 Jahre lang € 1.157,- (€ 1350 x 12:14) als monatliche Beitragsgrundlage vom Familienlastenausgleichs-fonds abgedeckt (Anlage 2 APG). Derselbe Betrag wird vom Bund für Zeiten des Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienstes abgedeckt.

  31. Pensionskonto Jahr Alter jährlich 1,78% Vorjahr Summe monatlich Summe: Monatsgehälter + Zulagen + MDL Höchbeitragsgundlage: € 3930,- (2008) Jährl Betrag x 1,78% = Teilgutschrift 1,78% mal 45 Jahre = 80% Summe aus Vorjahr mal Aufwertungsfaktor Summe: 14 Für Kindererziehungszeiten werden 4 Jahre lang € 1.157,- (€ 1350 x 12:14) als monatliche Beitragsgrund- lage vom Familienlastenausgleichsfonds abgedeckt. Derselbe Betrag wird vom Bund für Zeiten des Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienstes abgedeckt.

  32. Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen Beispiel: Gesamtgutschrift: 19322,53 Versicherungsmonate: 331 Zurechnungsmonate: 129 Ausmaß der APG Pension: 15,57% Gesamtgutschrift : 14 19322,53 : 14 = € 1380,- Abschläge in der Höhe von 0,35% / Monat vor dem Regelpensionsalter (maximal 15%) € 1380,- abzüglich 15% = € 1173,- Wenn die Zahl der Versicherungsmonate 476 Monate (40 J) nicht übersteigt, ist der um maximal 15% gekürzte Betrag mit jenem Wert zu vervielfachen, der sich aus der Summe der Versicherungsmonate und Zurechnungsmonate (Monate zwischen Pensionierung und Regelpension) geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate ergibt. (331+129): 331 = 1,389 1173,- x 1,389 = 1629,- APG - Pension: 1629,- x 15,57% = € 254,-

  33. KOMPASS - GEBURTSJAHRGANG Allgemeines Pensionsgesetz (APG) PENSIONSKONTO Erst in Jahrzehnten im Vollausbau Alle Österreicherinnen und Österreicher, die erstmals nach dem 31.12.2004 Pensionsversicherungszeiten erwerben, werden künftig nach dieser Methode bemessen. Das “Pensionskonto” ist das Kernstück der Pensionsharmonisierung und im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) geregelt. Ab dem Jahr 2007 sollte jeder Beamte/jede Beamtin eine entsprechende “Kontomitteilung” erhalten haben. Rechtsmittel können erst bei der Pensionsbemessung ergriffen werden. Für die Daten bis zum 31. Dezember 2004 sind von den LSR oder Schulab-teilungen der Länder Erhebungen durchzuführen. Die erhobenen Daten werden den Bediensteten schriftlich mitgeteilt. Diese Daten können binnen vier Wochen unter Angabe von Gründen bestritten werden >>> danach Bescheid

  34. Fiktive Pensionsberechnungen Manfred Stranacher Telefon: 050 536 30609 Fax: 050 536 30639 Mail:manfred.stranacher@ktn.gv.at Nur für Mitglieder der Gewerkschaft!!!!!

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