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Unterschiede des Nachlassrechts in den Baltischen Staaten, Österreich und Deutschland

Unterschiede des Nachlassrechts in den Baltischen Staaten, Österreich und Deutschland. Notarin Ilze Metuzāle 09.05.2014. Innerstaatliche Zuständigkeit für Erbrecht. Notar – Lettland, Litauen und Estland Gericht – Deutschland Notar als Gerichtskommissär – Österreich.

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Unterschiede des Nachlassrechts in den Baltischen Staaten, Österreich und Deutschland

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  1. Unterschiede des Nachlassrechts in den Baltischen Staaten, Österreich und Deutschland Notarin Ilze Metuzāle 09.05.2014.

  2. Innerstaatliche Zuständigkeit für Erbrecht Notar– Lettland, Litauen und Estland Gericht – Deutschland Notar als Gerichtskommissär – Österreich

  3. Anzuwendendes Recht • Ausschlaggebend für die Frage des anzuwendenden Recht ist je nach Staat: • die Staatsangehörigkeit des Erblassers, • der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, • der Standort des Erbvermögens.

  4. Österreich – in Erbsachen kommt das Heimatrecht des Erblassers zur Anwendung. Ausschlaggebend ist hierbei die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Das österreichische Gesetz kennt diesbezüglich keine Ausnahmen, also auch keine Rechtswahl. Deutschland – in Erbsachen ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers ausschlaggebend. Doch jeder Ausländer hat die Möglichkeit der Rechtswahl in Bezug auf deutsche Liegenschaften.

  5. Litauen – in Erbsachen ist der letzte Wohnsitz des Erblassers entscheidend. In Bezug auf Liegenschaften kommt das Recht des Standorts zur Anwendung. Das litauische Recht kennt keine Möglichkeit der Rechtswahl. Estland - in Erbsachen ist der letzte Wohnsitz des Erblassers entscheidend. Das estnische Recht sieht die Möglichkeit der Rechtswahl für Erbsachen vor. Die Rechtswahl ist jedoch auf das Staatsbürgerrecht des Erblassersbeschränkt.

  6. Lettland –ausschlaggebend für die Ermittlung des anzuwendenden Rechts in Erbsachen ist der Standort des beweglichen oder unbeweglichen Erbvermögens zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Dieses Prinzip gilt ausnahmslos; demnach ist auch eine Rechtswahl unmöglich.

  7. Gesetzliche Erbfolge Österreich – Erbfolge nach Parentelen (Verwandtschaftsgraden).Der Ehepartner erhält ein Drittel des Erbvermögens; der Rest wird zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt. Deutschland – Erbfolge nach Ordnungen (Verwandtschaftsgraden). Der überlebende Ehepartner ist hier nur Miterbe zusammen mit den Kindern u.a., und sein Erbteil bemisst sich nach dem Güterstand der Eheleute. Lebten die Eheleute zusammen und in einer Gütergemeinschaft und gibt es überlebende Kinder, so erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Erbvermögens (¼ als gesetzlichen Erbteil und ¼ als einmalige Abfindung). Das übrige Vermögen wird zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt.

  8. Litauen – Erbfolge in sechs Klassen (nach Verwandtschaftsgrad). Der überlebende Ehepartner kommt mit den Erben erster und zweiter Klasse (falls vorhanden) zum Zuge. Sind bis zu drei Erben erster Klasse vorhanden (den Ehepartner ausgenommen), so erbt der Ehepartner ¼ des Vermögens. Sind Erben zweiter Klasse vorhanden, so steht dem Ehepartner ½ des Vermögens zu. Sind keine Erben erster oder zweiter Klasse vorhanden, so ist der überlebende Ehepartner Alleinerbe. Estland – Erbfolge in drei Klassen (nach Verwandtschaftsgrad). Sind Erben erster Klasse (Deszendenten) vorhanden, erbt der Ehepartner zu gleichen Teilen mit den Kindern, mindestens aber ¼ des Erbvermögens. Sind Erben zweiter Klasse vorhanden, erhält der Ehepartnerdie Hälfte des Vermögens. Sind keine Erben erster oder zweiter Klasse vorhanden, so ist der Ehepartner Alleinerbe.

  9. Lettland – Erbfolge in Klassen (nach Verwandtschaftsgrad).Der überlebende Ehepartner erbt zu gleichen Teilen mit den Kindern, wenn höchstens drei Kinder vorhanden sind; sind vier oder mehr Kinder vorhanden, erhält er wenigstens ein Viertel des Vermögens. Sind keine überlebenden Deszendenten vorhanden, erbt der Ehepartner die Hälfte des Vermögens sowie den Hausstand. Sind weder Deszendenten, noch, Adoptivkinder, noch Aszendenten, noch Geschwister oder deren Kinder vorhanden, oder scheiden die Überlebenden aus, so erhält der Ehepartner das ganze Erbvermögen.

  10. Testamentarische Erbschaft • Österreich: • das öffentliche Testament vor dem Notar oder Gericht, • das eigenhändige (holographische) Testament, vom Erblasser handgeschrieben und unterzeichnet, • das fremdhändige Testament, von einer anderen Person handgeschrieben oder gedruckt und in Gegenwart dreier Zeugen erstellt.

  11. Deutschland: • das öffentliche Testament, notariell erstellt und beglaubigt, • das eigenhändige Testament, • das eigenhändige Testament, das auf Verlangen des Erblassers in amtliche Verwahrung gegeben ist. • Das deutsche Recht kennt auch gemeinschaftliche Testamente zwischen Eheleuten oder gleichgeschlechtlichen Personen, die in einer registrierten Partnerschaft leben.

  12. Litauen: • das öffentliche od. authentische Testament, notariell erstellt und beglaubigt, • 2) das holographische Testament, vom Erblasser handgeschrieben und unterzeichnet.

  13. Estland: • das öffentliche od. authentische Testament, notariell erstellt und beglaubigt, • das durch den Erblasser erstellte Testament in amtlicher Verwahrung beim Notar, • das holographische Testament, vom Erblasser handgeschrieben und unterzeichnet, • das in Gegenwart von Zeugen unterschriebene Testament. • Die zwei letztgenannten Testamentsarten sind nur sechs Monate nach ihrer Erstellung in Kraft, sofern der Testator noch lebt. Danach muss ein neues Testament erstellt werden. Das öffentliche und das in amtliche Verwahrung gegebene Testament ist unbegrenzt gültig.

  14. Lettland: • das öffentliche Testament, beglaubigt durch einen Notar oder ein Waisengericht (falls kein Notar eine Zuständigkeit für den Wohnort des Testatoren hat), • das vom Testatoren selbst geschriebene, beim Notar oder bei einem Waisengericht hinterlegte Testament, • das private Testament, vollständig und eigenhändig vom Testator geschrieben und unterzeichnet, • das handgeschriebene oder gedruckte Testament unter Zuziehung zweier Zeugen – diese Form des Testaments wird am 1. Juli diesen Jahres aus dem lettischen Zivilgesetzbuch gestrichen.

  15. Wie wird man Erbe? Österreich – das Bezirksgericht des letzten Wohnorts leitet nach Erhalt der Sterbemitteilung das Verlassenschafts-verfahren ein. Das Verlassenschaftsverfahren wird von einem Notar als Gerichtskommissär geführt. Zur Übertragung des Nachlasses an die Erben ist ein gerichtlicher Beschluss erforderlich, der am Ende eines spezifischen Verfahrens steht.

  16. Deutschland – fällt das Nachlassverfahren einem deutschen Gericht zu, werden nach dem Tod des Erblassers notariell erstellte bzw. amtlich verwahrte Testamente geöffnet und verlesen ohne, dass hierfür der Antrag eines Erbberechtigten erforderlich wäre. Will ein Erbe die Erbschaft ausschlagen, so muss er innerhalb von sechs Wochen tätig werden bzw. innerhalb von sechs Monaten, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.

  17. Litauen – um ein Erbe anzutreten, muss der Berechtigte beim Notar einen Antrag stellen oder den Nachlass in Besitz nehmen. Die Annahme der Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Ist die Frist zur Annahme der Erbschaft abgelaufen, kann vor Gericht eine Verlängerung der Frist beantragt werden. Estland – um ein Erbe anzutreten, muss der Berechtigte beim Notar einen Antrag stellen. Die Erbschaft gilt als angetreten, wenn sie nicht ausgeschlagen worden ist. Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, da der Erbberechtigte Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls erlangt hat.

  18. Lettland –zum Erbschaftserwerb bedarf es einer notariellen Erbannahmeerklärung des Berufenen. Das Verfahren wird von einem Notar am letzten Meldewohnort des Erblassers geleitet; ist der letzte Meldewohnort unbekannt, so ist der Antrag dort zu stellen, wo sich der Hauptteil des Erbvermögens befindet. Die Frist zur Annahme der Erbschaft beträgt ein Jahr ab dem Tod des Erblassers; der Notar kann auf entsprechenden Antrag hin eine kürzere Frist festlegen, die jedoch wenigstens drei Monate vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt“Latvijas Vēstnesis” betragen muss.

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