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Angebot und Annahme

Angebot und Annahme. Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts. Angebot und Annahme. Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses, §§ 145 ff. BGB Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der Einigung nach § 929 Und anderen zweiseitigen Geschäften, zB § 398, § 1113.

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Angebot und Annahme

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Presentation Transcript


  1. Angebot und Annahme Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts

  2. Angebot und Annahme • Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses, §§ 145 ff. BGB • Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der Einigung nach § 929 • Und anderen zweiseitigen Geschäften, zB § 398, § 1113

  3. Voraussetzungen des Angebots • Empfangsbedürftige WE • obj. Rechtsbindungswille • Keine bloße invitatio, • Keine Gefälligkeitshandlung • Handlungswille • Abgabe der WE • (potentielles) Erklärungsbewusstsein • Zugang • Inhaltliche Kriterien?

  4. Mindestinhalt? • Muss grds. die essentialia negotii enthalten • So bestimmt sein, dass es mit einem „Ja“ angenommen werden kann • Also Vertragsgegenstand, Vertragspartner und Gegenleistung • Sonstige Bestandteile können aus dem Gesetz heraus ergänzt werden • zB Umfang der Gewährleistung • Vertragspartner kann im Massengeschäft beliebig sein (Automat, Straßenbahn)

  5. Wirkung des Angebots • Bindungswirkung, § 145 • Antrag ist nach Zugang unwiderruflich • Gebundenheit kann ausgeschlossen sein • Klausel „Freibleibend“, „Ohne Obligo“ • Dann idR invitatio • Aber mit Benachrichtigungspflicht bei Antwort (§§ 241 II, 311 II)

  6. Erlöschen der Bindung: • Bei Ablehnung • Bei veränderter Annahme (§ 150 II) • Gilt als neuer Antrag • Bei nicht rechtzeitiger Annahme • Ausdr. Frist • Oder § 147 I: Unter Anwesenden sofort (sofern nicht Bedenkzeit vereinbart) • Ansonsten vernünftige Reaktionsfrist • Nicht durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit, § 130 • Annahme des erloschenen Antrags gilt als neuer Antrag

  7. Annahme • Grds. gleiche Voraussetzungen wie Antrag • Mit Besonderheit beim Zugang • Zugang kann entbehrlich sein nach § 151 • Wenn der Antragende auf Zugang verzichtet • Oder wenn besondere Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten • Wichtig: § 151 ersetzt den Zugang, nicht den Annahmewillen • Dieser muss nach außen deutlich werden • zB Verpacken und Versand bestellter Ware • § 151 regelt einen Fall des Vertragsschlusses durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten

  8. Schweigen als Annahme • Abgrenzung: • Nicht gemeint ist konkludentes Handeln • Nicht gemeint ist § 151 • Sondern die tatsächliche Nicht- Erklärung • Rechtsfolgen? • Grds: Keine • Weder Annahme noch Ablehnung • Bei fortdauernden Schweigen Erlöschen des Antrags durch Zeitablauf (§ 147)

  9. Ausnahmen: • Parteivereinbarung: • Parteien können Geltung von Schweigen als Erklärung vereinbaren • Gesetzliche Ausnahmen: • zB §§ 108 einerseits, § 516 andererseits • Sonstige Ausnahmen: • Kontrahierungszwang • Treu und Glauben (Reaktionspflicht aus §§ 311, 241 II) • HGB (Kaufm. Bestätigungsschreiben und fortlaufende Geschäftsbeziehung, § 362 HGB)

  10. Widerruf der WE: • Grds. nur bis Zugang möglich • Danach gilt: pacta sunt servanda • Ausnahmen im Verhältnis Verbraucher – Unternehmer • In bestimmten Situationen Widerrufsrecht • Rechtstechnisch als Rücktritt ausgestaltet, § 355 BGB • Insbes. bei: • Haustürsituation, § 312 • E-commerce und sonstiger Fernabsatz, § 312 d • Teilzeitwohnrecht, § 485 • Darlehen, § 495 • Ratenkauf, § 505 • Fernunterricht, § 4 I FernUG

  11. Verbraucherschützender Widerruf • Setzt Unternehmer-Verbraucher- Situation voraus: • Ein Unternehmer tätigt ein Geschäft mit einem Verbraucher (§§ 13, 14 BGB) • Kein Widerruf daher zwischen Unternehmer und Unternehmer • Und zwischen Verbraucher und Verbraucher • Entscheidend für Abgrenzung ist der jeweilige Vertragszweck • Nicht der persönliche Status der Handelnden • Situative, nicht personelle Abgrenzung

  12. Verbraucher: • Natürliche Person • Juristische Personen sind generell ausgenommen, • also zB auch der Idealverein • Ebenso kommen alle natürlichen Personen als Verbraucher in Betracht • zB auch der Prof. für Bankrecht bei §§ 495, 505 • Typisierende Abgrenzung, nicht an individueller Schutzbedürftigkeit orientiert • Grund: Rechtssicherheit

  13. Verbraucher: • Erforderlich Handeln zu privaten Zwecken • Weder gewerblich noch selbständig beruflich • Abhängig beruflich wird privat gleichgestellt • Handeln als Arbeitnehmer kann Verbrauchergeschäft sein • Ebenso Existenzgründer bei Kreditaufnahme • Oder GmbH- Geschäftsführer als Verbraucher (BGHZ 133, 71) • Bei Geschäften ohne eindeutige Zuordnung (dual use): • Vermutung für Gewerblichkeit, wenn Gewerbetreibender handelt (§ 344 HGB) • Ansonsten Abgrenzung nach Gebrauchsanteilen

  14. Unternehmer: • Natürliche oder jur. Person • Planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Waren oder Dienstleistungen am Markt • Unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht • Also auch eV oder kommunale Betriebe • Untergrenze der anbietenden Tätigkeit sehr fraglich • Ebay-Fälle

  15. Funktionsweise der Vorschriften • Anknüpfung an besondere typisierte Gefährdungssituation • Also bei § 312 die Überrumpelung, bei § 312 d die fehlende Prüfmöglichkeit etc. • Unabhängig von individueller Schutzbedürftigkeit • Verbraucherstatus als solcher genügt nicht • Existenz von Bereichsausnahmen: • Bei manchen Geschäften ist Widerruf ausgeschlossen: • zB § 312 III: Bestellung • zB § 312 b III: Grundstücksgeschäfte • Häufig auch Bagatellgrenze: € 40 in § 312, € 200 in § 491 II 1.

  16. Funktionsweise der Vorschriften • Häufig besondere Informationspflichten • zB § 312 c II und § 312 e I • zB § 502 beim Darlehen • Bedeutung unterschiedlich: • zT Wirksamkeitsvoraussetzung, aber mit Heilungsmöglichkeit, §§ 494 II, 502 III. • zT nur öffentlich- rechtliche Pflicht (§ 312e) • zT von Bedeutung für Beginn der Widerrufsfrist (§ 355 II 1)

  17. Rechtsfolge: • Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht nach § 355 • Frist 2 Wochen • Erklärung durch WE in Textform oder Rücksendung der Ware • Fristbeginn mit Belehrung über Widerrufsrecht • Fehlt Belehrung ganz, ist Widerruf endlos möglich, § 355 III 3 • Wirkung: Bindung an den Vertrag entfällt • Sofern schon erfüllt, Rückabwicklung nach § 346 ff. • Kein automatischer Rückfall des Eigentums (also nicht § 985) • Kein Fehlen des rechtlichen Grundes (kein § 812) • Spezielle Wertersatzvorschriften in § 346 II und III • Rücksendekosten trägt grds. der Unternehmer • Können auf Kunden verlagert werden (§ 357 II), wenn • so vereinbart (AGB) • Ware nicht teurer als € 40 • „regelmäßige“, d.h. normale, nicht übermäßige Kosten

  18. Vertragsschluss mit AGB • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen • Rationalisierungsinteresse des Verwenders • Häufig aber einseitig zu Lasten des Kunden ausgestaltet • Warum ist das so?

  19. Warum AGB- Kontrolle? • Ein Grund: Verbrauchereigenschaft • Intellektuelle und soziale Unterlegenheit des Verbrauchers • Ansatz der EU • Will Verbraucher schützen, nur weil er Verbraucher ist • Effekt tritt aber zwischen Unternehmern auf • Warum dort keine Verhandlungen? • Transaktionskosten im Massengeschäft • Bewertbarkeit der Nebenleistung • Intellektuelle Verdrängung entfernt liegender Risiken • Kein reines Verbraucherschutzgesetz, sondern auch zwischen Unternehmen anwendbar • Und zwischen Verbrauchern, sofern AGB-Begriff erfüllt.

  20. Historische Entwicklung • Entwicklung durch Rspr. anhand von § 242 BGB • Auch und gerade im Unternehmensbereich • 1976 Kodifizierung im AGB-Gesetz • Heute in §§ 305 - 310 (Schuldrechtsreform) • Dient der Umsetzung der EG- Klauselrichtlinie (angeglichenes Recht)

  21. Begriff der AGB: • Im Grundsatz gilt der enge AGB – Begriff: • Bedingung einseitig gestellt • Vorformuliert • Für eine Vielzahl von Verträgen • Nicht individuell ausgehandelt (Vorrang der Individualabrede) • Regelung knüpft an den Rationalisierungsvorteil des Verwenders an

  22. Bei Verbraucherverträgen: • Weiterer AGB – Begriff • Richtlinie „über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“ • „Stellen“ der Bedingungen wird fingiert, sofern nicht der Verbraucher die Klausel formuliert hat • Inhaltskontrolle auch bei einmaliger Verwendung • Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Vertragsschlusses, § 310 III. • Unterlegenheit des Verbrauchers als Grund der AGB – Kontrolle

  23. Einbeziehung • AGB müssen in den Vertrag einbezogen werden • Geschieht durch Vereinbarung (§ 305 II) • Entweder ausdrücklich vereinbart, oder: • Hinweis des Verwenders und • Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme • Einbeziehung muss bei Vertragsschluss erfolgen, nicht danach • Verweis des Kunden auf eigene AGB ist neues Angebot • Sich Kreuzende AGB führen zur Nichteinigung über die Einbeziehung bei Gültigkeit des Vertrages im Übrigen (§ 154) • Geltung der AGB, soweit deckungsgleich • Ansonsten Ergänzung durch Vertrag, ggf. ergänzende Auslegung

  24. Nichtgeltung trotz Einbeziehung • Überraschende Klausel, § 305c • Abweichung vom Gesetz genügt nicht • Klausel muss gemessen an der Verkehrserwartung ungewöhnlich sein: • Gehaltsabtretung im Mietvertrag • Softwarekauf mit kostenpflichtigem Wartungsvertrag • Nicht: Eigentumsvorbehalt • Verwender kann Unwirksamkeit durch Aufklärung vermeiden

  25. Auslegung der AGB • Vorrang der Individualabrede • Objektive Auslegung, Durchschnittskunde als Maßstab • Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders • Im Zweifel also enge Auslegung im Individualprozess • Bei Klage von Verbraucherverbänden (UKlaG) hingegen weite Auslegung der Klausel

  26. Inhaltskontrolle • Eingeschränkte Richtigkeitgewähr der AGB • Daher Inhaltskontrolle, §§ 307 – 309 • Unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit • Nur soweit Bedingungen vom Gesetz abweichen, § 307 III • Keine Kontrolle des Gesetzes selbst • Keine Kontrolle gesetzlich nicht geregelter Gegenstände, • Insbes. Preis und Gegenleistung • Abgrenzung teilweise problematisch • Was gilt bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen? • zB Versicherung, BGHZ 123, 83 • Nebenentgelte, BGHZ 137, 27.

  27. §§ 307 - 309 • Gesetz enthält „Giftliste“ in §§ 308 und 309 • Am weitesten § 309: • Klauseln nach dieser Liste sind unwirksam • Wichtig insbes. § 309 Nr. 7: • Haftungsausschluss für Körperschäden • Haftungsausschluss für grobes Verschulden • Und Nr. 8: • Kein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei neu hergestellten Sachen • Und Nr. 9: • Laufzeit von mehr als zwei Jahren bei Dauerschuldverhältnissen (Fitnessstudio, Mobilfunk etc.)

  28. Verbote mit Wertungsmöglichkeit • Demgegenüber Wertungsmöglichkeit in § 308 • Die Ziffern enthalten ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe • „Unangemessen lange“ in Nr. 1 und 2 • „sachlich gerechtfertigt“ in Nr. 3 usw. • Nur wo das festgestellt werden kann, ist die Klausel unwirksam

  29. Generalklausel, § 307: • Offen formulierter Tatbestand • Mit Konkretisierung in Abs. 2: • Ordnungs- und Leitbildfunktion des Gesetzes • Unangemessen ist vor allem das, was vom Gesetz abweicht • ZB erfolgsunabhängiges Maklerhonorar, BGHZ 99, 382 • Außerdem Einschränkung vertragswesentlicher Pflichten: • Hauptpflichten können nicht abbedungen werden • Problem vor allem bei fahrlässiger Vertragsverletzung • zB Bewachungspflicht beim Bewachunsgvetrag • Konstruktionsfehler des Architekten

  30. Transparenzgebot: • Unwirksamkeit kann auch aus Unklarheit der Regelung folgen, § 307 I 2 • Sog. Transparenzgebot • Gilt auch für die Hauptleistung (versteckte Preisbestandteile und Leistungseinschränkungen • Benachteiligung folgt daraus, dass Kunde sich aus Rechtsunkenntnis gar nicht beschwert

  31. Keine AGB - Kontrolle • Erb- und Familienrecht • Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht jetzt hingegen ja • Bereichsausnahmen für Versorgungsverträge, Personenbeförderung und Telekommunikation, § 305 a • Hier keine Einbeziehung erforderlich • Gesetz im übrigen gilt

  32. Rechtsfolge: • Klausel ist ungültig • Vertrag im übrigen idR wirksam, § 306 • Keine geltungserhaltende Reduktion • Benachteiligung muss nicht im Einzelfall vorliegen • Es reicht aus, dass Klausel insgesamt beachteiligt • zB allgemeiner Haftungsausschluss bei leicht fahrlässigem Handeln • Klausel ist unwirksam, weil sie auch grobe Fahrlässigkeit erfasst • Unabhängig davon, das im konkreten Fall nur einfache Fahrlässigkeit vorlag • Zu weite Fassung wirkt zum Nachteil des Verwenders

  33. Nachteile der AGB – Kontrolle: • Versteinerungseffekt: • Abweichung vom Gesetz vielfach nicht möglich • Weitgehende Gleichbehandlung von Verbraucher- und Unternehmergeschäften bei der Inhaltskontrolle • § 308 und 309 gelten zwar nicht, sollen aber Leitbildfunktion für § 307 haben • April- April- Effekt bei zu weit formulierter Klausel

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