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Das sterreichische Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz

Max Rubisch Sozialministerium. Behinderten-Gleichstellungspaket 2006. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (Diskriminierungsschutz f?r alle Lebensbereiche au?er der Arbeitswelt)?nderung des Behinderteneinstellungsgesetzes (Diskriminierungsschutz f?r die Arbeitswelt)?nderung des Bundesb

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Das sterreichische Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz

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Presentation Transcript


    1. Das österreichische Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz Max Rubisch Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz International Conference on Good Policies for Disabled People Wien, 22./23. Jänner 2012

    2. Max Rubisch Sozialministerium Behinderten-Gleichstellungspaket 2006 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (Diskriminierungsschutz für alle Lebensbereiche außer der Arbeitswelt) Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes (Diskriminierungsschutz für die Arbeitswelt) Änderung des Bundesbehindertengesetzes (Schaffung eines Behindertenanwalts) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (Anerkennung der Gebärdensprache)

    3. Max Rubisch Sozialministerium Geltungsbereich Verwaltung des Bundes (hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Bereich) Private Rechtsverhältnisse (einschließlich Anbahnung und Begründung) Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen Jedenfalls: Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes

    4. Diskriminierungsverbot Personenkreis: Geschützt sind Menschen mit Behinderungen und Menschen in einem Naheverhältnis (Angehörige und Freunde) Verboten sind Diskriminierungen auf Grund einer Behinderung: Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Rechtsfolge: Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht (bei Belästigung mindestens 1.000 €) Beweislastumkehr: Kläger muss Diskriminierung glaubhaft machen, Beklagter muss Gegenteil beweisen Schlichtungsverfahren verpflichtend vor einer Klage Max Rubisch - Sozialministerium

    5. Max Rubisch Sozialministerium Verbandsklage Klage auf Feststellung einer Diskriminierung Klageberechtigt: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Voraussetzung: Allgemeine Interessen von Menschen mit Behinderungen werden wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt Voraussetzung: Beschluss des Bundesbehindertenbeirates mit Zweidrittelmehrheit Bisher keine einzige Verbandsklage eingebracht

    6. Max Rubisch Sozialministerium Diskriminierung durch Barrieren Barriere kann mittelbare Diskriminierung sein Barrierefrei sind gestaltete Lebensbereiche (z.B. bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, Informationssysteme), wenn sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind - in der allgemein üblichen Weise - ohne besondere Erschwernis - grundsätzlich ohne fremde Hilfe

    7. Max Rubisch Sozialministerium Prüfung der Zumutbarkeit Mittelbare Benachteiligung ist gerechtfertigt, wenn Beseitigung der Barriere rechtswidrig oder mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre. Dabei ist zu prüfen: Aufwand für die Beseitigung der Barriere Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Möglichkeit öffentlicher Förderungen Allgemeine Auswirkung auf die Interessen der betroffenen Menschen

    8. Max Rubisch Sozialministerium Übergangsbestimmungen Bauen und Verkehr Bei „neuen“ Bauwerken, Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln gilt das Gesetz sofort Übergangsfrist für Barrieren bei „alten“ Bauwerken und öffentlichen Verkehrsmitteln bis Ende 2015 Stufenweises Inkrafttreten je nach dem Aufwand zur Beseitigung der Barriere Ende 2006: Etappenplan Bundesbauten und Etappenpläne Verkehr nach Anhörung der Behindertenorganisationen Novelle 2010: Für Bundesgebäude kann die Übergangsfrist bis Ende 2019 verlängert werden

    9. Max Rubisch Sozialministerium Schlichtungsverfahren Verpflichtend vor dem Gerichtsverfahren durchzuführen Zuständig: Bundessozialamt – alle Landesstellen Ziel: Ausgleich der Interessengegensätze, Finden einer einvernehmlichen Lösung Mediation durch externe, geprüfte Mediator/innen wird angeboten 2006 bis 2011: insgesamt 1.028 Schlichtungsverfahren

    10. Schlichtungsverfahren Entwicklung nach Diskriminierungsarten Max Rubisch - Sozialministerium

    11. Schlichtungsverfahren Entwicklung nach Lebensbereichen Max Rubisch - Sozialministerium

    12. Schlichtungsverfahren mit Barrieren Max Rubisch - Sozialministerium

    13. Sozialwissenschaftliche Evaluierung Ergebnisse 2010/2011: Schriftliche Befragung von 687 Schlichtungswerbern und 220 Schlichtungspartnern, 45 qualitative Interviews: Problembewusstsein für Barrierefreiheit gestiegen (mehr im Bereich Bauen und Verkehr, weniger im Bereich Information und Kommunikation) Tätigkeit des Behindertenanwalts positiv beurteilt Schlichtungsverfahren sehr positiv beurteilt Einigungsquote insgesamt 48 % (bei Fällen mit Barrieren 62 %) Häufig werden Lösungen gefunden, die über den Einzelfall hinausreichen (nachhaltige Veränderungen) Mediation wird wenig in Anspruch genommen Bisher sehr wenige Klagen vor Gericht Max Rubisch - Sozialministerium

    14. Sozialwissenschaftliche Evaluierung Empfehlungen Ausweitung der Klagemöglichkeit (nicht nur auf Schadenersatz) Ausweitung der Möglichkeiten der Verbandsklage (nicht nur auf Feststellung) Thema Barrierefreiheit sollte verpflichtend in die Ausbildung der relevanten Berufsgruppen integriert werden (Architekten, Bauingenieure, bautechnische Berufe) Bessere Bekanntmachung des Schlichtungsverfahrens Bessere Bekanntmachung von Good Practice – Beispielen (erfolgreiche Schlichtungsverfahren) Beschäftigung: verstärkte Investitionen in die Ausbildung und Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen Max Rubisch - Sozialministerium

    15. Rechtswissenschaftliche Evaluierung Empfehlungen Erweiterung der Klagemöglichkeiten: Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung (Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes) Verbesserter Rechtsschutz bei privaten Versicherungen: Verbot von diskriminierenden Klauseln, Abstellen auf individuelle Bewertung des Risikos Effizientere Gestaltung der Verbandsklage: weniger Hürden, Ausweitung der Klagemöglichkeiten auf andere Ansprüche und auf andere Institutionen Aufwertung des Behindertenanwaltes: mehr Befugnisse, stärkere Regionalisierung Breitere Bekanntmachung des Schlichtungsverfahrens Max Rubisch - Sozialministerium

    16. Weitere Informationen www.bmask.gv.at www.bundessozialamt.gv.at www.oear.or.at www.bizeps.or.at www.monitoringausschuss.at Max Rubisch - Sozialministerium

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