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Entrepreneurship-Kurs für Berufsschullernende Modul 3 Toolbox 7: Recht

Entrepreneurship-Kurs für Berufsschullernende Modul 3 Toolbox 7: Recht Nuria del Rey, Dr. Susan Müller, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Fritz Oser, Prof. Dr. Thierry Volery. M3 Toolbox - Recht -. Ziel: Sich bei rechtlichen Themen, die für eine Unternehmensgründung relevant sind, auskennen.

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Entrepreneurship-Kurs für Berufsschullernende Modul 3 Toolbox 7: Recht

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  1. Entrepreneurship-Kurs für Berufsschullernende Modul 3Toolbox 7: Recht Nuria del Rey, Dr. Susan Müller, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Fritz Oser, Prof. Dr. Thierry Volery

  2. M3 Toolbox- Recht -

  3. Ziel: Sich bei rechtlichen Themen, die für eine Unternehmensgründung relevant sind, auskennen. Übersicht • Geistiges Eigentum • Rechtsformen • Weitere rechtliche Schritte Hausaufgaben • Weiterarbeiten am eigenen Projekt • Recherche zum eigenen Produkt/Dienstleistung auf Swissreg durchführen • Gespräch mit Jurist oder gründungserfahrenen Person über rechtliche Knackpunkte der eigenen Geschäftsidee führen

  4. Geistiges Eigentum Rechtsformen Handelsregister Sozialversicherungen Arbeitsrecht Import / Export Welche Schritte im rechtlichen Bereich müssen bei einer Unternehmensgründung ggf. unternommen/bedacht werden?

  5. Inhalte • Geistiges Eigentum • Rechtsformen • Weitere rechtliche Schritte

  6. Budweiser vs. Budweiser Seit über 100 Jahren tobt ein erbitterter Rechtsstreit um den Namen Budweiser… … zwischen der tschechischen Brauerei Budvar aus Budweis …und den Erben Südbömischer Einwanderer aus St. Louis Quelle: http://www.czmarkt.de/eu-shop/product_info.php?info=p2650_budweiser-budvar---alkoholfreies-bier-0-5-l.html

  7. Schutz des geistigen Eigentums • Der Erfolg eines Unternehmens hängt zu einem grossen Teil davon ab, ob sich ein Produkt/Dienstleistung am Markt durchsetzen kann  nachhaltiger Wettbewerbsvorteil. • Grundsätzlich ist die Nachahmung einer Idee möglich und erlaubt. • Um sich einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen und zu verteidigen kann/muss man sich vor Nachahmern schützen.

  8. Schutz des geistigen Eigentums • Geistiges Eigentum: rechtlich geschütztes Wissen • Die Schutzrechte des geistigen Eigentums verbieten die unerlaubte Nutzung bestimmter Elemente. • Im Idealfall kann man so eine monopolartige Stellung im Wettbewerb erlangen (Patente) • Geistiges Eigentum kann auch ein Vorteil beim Beschaffen von Kapital sein (Banken, Kapitalgeber, Kapitalbeteiligung). Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  9. Immaterialgüterrechte • Unter dem Begriff Immaterialgüterrecht werden juristisch all jene Rechte verstanden, die mit dem geistigen Eigentum zu tun haben • Dies umfasst den gewerbliche Rechtsschutz (Patente, Marke, Design, Topographie & Sorte) als auch das Urheberrecht.

  10. Urheberrecht vs. Gewerblicher Rechtsschutz „Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur und der Kunst und damit verbundene Leistungen der ausübenden Künstler, Produzenten und Sendeunternehmen. Die Rechte entstehen automatisch ab Beginn der Schöpfung. Es bedarf weder irgendwelcher Formalitäten noch ist eine Hinterlegung notwendig.“ (www.kmu.admin.ch) www.kmu.admin.ch

  11. Urheberrecht vs. Gewerblicher Rechtsschutz • Die Rechte, die unter dem gewerblichen Rechtsschutz zusammengefasst werden, müssen im Gegensatz zum Urheberrecht registriert werden, um geschützt zu werden. Man nennt sie deshalb auch Registerrechte. • Es gibt verschiedene Arten des gewerblichen Rechtsschutzes, die 3 wichtigsten sind: • Patent • Marke • Design Quelle: www.ige.ch

  12. Schutzrechte im Überblick • Patent: Technisches Schutzrecht (z. B. Maschinen, Werkzeuge aber auch chemische Stoffe, wie Medikamente und Herstellungsmethoden). • Marke: Schutz jener Elemente, welche ein Produkt oder eine Dienstleistung von denjenigen einer anderen Marke unterscheiden (z. B. Wörter, Logos, Farben, Hörmarken). • Design: Schutz einer bestimmten äusseren Gestaltungsform von Zwei- (z. B. Stoffmuster oder Dreidimensionalem (z. B. Form von Getränkeflasche). Quelel :www.ige.ch

  13. Patent • Patente sind Schutztitel für Erfindungen. • „Eine Erfindung im rechtlichen Sinne löst ein technisches Problem mit den Mitteln der Technik.“ www.kmu.admin.ch • Die Lösung darf dabei nicht naheliegend sein, sondern neu und erfinderisch. • Zuerst muss überprüft werden, ob die Erfindung bereits existiert. Wenn nicht kann ein Patent beantragt werden. • Während einer gewissen Zeit (max. 20 Jahre) ist damit der Erfinder der einzige, der die Erfindung vermarkten darf. • Eine Patentanmeldung und Patentprüfung kostet insgesamt 700 CHF. Ab dem 5. Jahr nach Anmeldung sind Jahresgebühren zu bezahlen (100 bis 310 CHF) www.kmu.admin.ch www.ige.ch

  14. Marke • Marken können grundsätzlich alle Zeichen sein, die grafisch darstellbar sind • Wörter • Buchstabenkombinationen (z. B. UBS) • Zahlenkombinationen (z. B. 501) • Bildliche Darstellungen (Logos) (z. B. Coca Cola) • Dreidimensionale Formen (z. B. Mercedes Stern) • Slogans (z. B. Alles Müller oder was?) • Kombinationen dieser Elemente • Jingles (z. B. Riiiiiiiiicolaaaaaa) • Marken dürfen nicht beschreibend sein und dürfen keine falschen Eigenschaften vortäuschen. • Für 550 CHF kann eine Markenhinterlegung für 10 Jahre gemacht werden. Danach kann die Schutzdauer beliebig oft verlängert werden. Quelle: www.ige.ch

  15. Design • Wenn ein Design neu ist, sich von existierenden Gestaltungen wesentlich unterscheidet und nicht anstössig oder gesetzeswidrig ist, kann es geschützt werden. • Wenn man das Designrecht innehat, kann man anderen verbieten, Produkte mit ähnlichem oder sogar gleichen Design herzustellen und zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. • „ Design spricht das Auge an und löst häufig den Kaufentscheid aus. Gutes Design zu entwerfen ist kosten –und zeitintensiv. Deswegen sollen auch Sie die Früchte Ihrer Arbeit ernten – und nicht Nachahmer und Plagiatoren.“ (https://www.ige.ch/designs/designs-erste-infos.html) • Maximale Schutzdauer: 25 Jahre.

  16. Institut für geistiges Eigentum • In der Schweiz befindet sich das Institut für geistiges Eigentum (IgE) in Bern. • Hier kann man die schützenswürdigen Ideen anmelden und auch recherchieren ob diese bereits geschützt sind. • Online-Recherche:  www.swissreg.ch  www.ige.ch

  17. Beispiel einer Recherche auf Swissreg Screenshot: www.swissreg.ch

  18. Beispiel einer Recherche auf Swissreg Screenshot: www.swissreg.ch

  19. Was glauben Sie, was das sein könnte? Screenshot: www.swissreg.ch

  20. Der Kaffeemann oder doch –freund? • Dieser Jungunternehmer hätte auch lieber recherchiert... (Video PlanB, Sendereihe ZDFneo, 2011, Min 5-10 & 28) Video Sendereihe Plan B, ZDFneo, 2011,Folge-3

  21. Sinnhaftigkeit des geistigen Eigentums – David gegen Goliath • Viele kleinere Unternehmen resp. viele Jungunternehmen lassen ihre Produkte gar nicht schützen, weil sie im Fall der Fälle keine Chance gegen die Grossen der Branche hätten. • Auf die Frage, ob das Jungunternehmen Doodle seine Idee vor Nachahmern schützen lässt, gab der CEO zur Antwort, dass dies aus seiner Sicht keinen Sinn machen würde, weil sie weder die finanziellen noch die zeitlichen Ressourcen hätten einen Rechtsstreit gegen die Grossen der Branche durchzuhalten.

  22. Sinnhaftigkeit geistigen Eigentums – Patente ermöglichen forschenden Pharmaunternehmen die hohen Entwicklungskosten wieder einzuspielen, schaden aber auch Patienten • In der Pharma-Branche werden Neuentwicklungen mit Patenten geschützt. Bis ein Medikament die Marktreife erlangt, fallen Entwicklungskosten von 500 Millionen bis 2 Milliarden USD an. Diese Aufwendungen können die Pharmaunternehmen nur dann wieder einspielen, wenn das Produkt für einige Jahre geschützt ist und sie so eine zunächst monopolartige Stellung innehaben. • Der fehlende Wettbewerb sorgt jedoch auch dafür, dass die Preise der Medikamente während des Patentschutzes sehr hoch bleiben. • Menschen, die in Entwicklungsländern leben, können sich die teuren Medikamente oft nicht leisten. Auch Patienten in Industrieländern sind mitunter betroffen, wenn die Kosten für ein bestimmtes Medikament von den Krankenkassen nicht übernommen werden und sie selbst nicht über genügend Geld verfügen. • Wären die Medikamente nicht durch Patente geschützt, gäbe es jeweils Alternativen in Form von Generika, die sehr viel günstiger zu erhalten wären.

  23. Inhalte • Geistiges Eigentum • Rechtsformen • Weitere rechtliche Schritte

  24. Rechtsformen • Bei vielen Firmennamen stehen die Zusätze AG, GmbH, Co etc… • Aber was sagen diese Zusätze überhaupt aus?

  25. Rechtsformen • Von der Rechtsform eines Unternehmers hängen sowohl die Rechte und Pflichten eines Unternehmers wie auch die Haftung und die steuerliche Belastung ab. • Mit der Rechtsform definiert sich ein Unternehmen nach aussen. • Jede Rechtsform bringt Nachteile und Vorteile mit sich. Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  26. Rechtsformen • Die Rechtsform eines Unternehmens kann resp. muss gegebenenfalls in Zuge des Wachstums des Unternehmens angepasst werden. • Änderungen der Rechtsform sind jedoch immer mit Kosten und Aufwand verbunden. •  Es lohnt sich also, sich mit dem Thema der geeigneten Rechtsform auseinanderzusetzen. Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  27. Rechtsformen im Überblick Erstellt in Anlehnung an: Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  28. Häufigste Rechtsformen bei Unternehmensgründungen • Einzelfirma  ca. 38% • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)  ca. 38% • Aktiengesellschaft (AG)  ca. 18% Erstellt in Anlehnung an: Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  29. Vor- und Nachteile im Überblick Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  30. Wie findet man die richtige Rechtsform? Diese Fragen sollte man sich stellen… • Will man alleine oder mit anderen zusammen gründen? • Wie viel Gründungskapital kann aufgebracht werden? • Wie umfangreich dürfen die Formalitäten bei der Gründung sein? • Wie umfangreich soll die Haftung sein? • Welche Steuerbelastung muss in Kauf genommen werden? • Welchen Aufwand möchte man für die Verwaltung betreiben? • Wie hoch sind die Gründungskosten? Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  31. Frau Bickel Frau Bickel ist 35 und möchte sich mit einem kleinen Backwaren-Geschäft selbstständig machen. Sie hat von ihren Eltern und zwei guten Freunden 30‘000 CHF Startkapital erhalten. Der Wunschname für ihr Geschäft lautet Luftibus. • Was ist die geeignete Rechtsform für ihr Geschäft? • Wie würde das Unternehmen heissen? • Was für Vor- und Nachteile bringt dies mit sich?

  32. Die Kollektivgesellschaft am Beispiel „One Truth“ Video von MySchool über das Jungunternehmen „OneTruth“ und ihre Suche nach der geeigneten Rechtsform (unter anderem…) (Dauer ca. 15 Minuten) http://www.srf.ch/player/tv/srf-myschool/video/one-truth?id=1667ba71-d603-4db3-afe8-f8bc62b5022d (Sendungvom 15.10.2010)

  33. Inhalte • Geistiges Eigentum • Rechtsformen • Weitere rechtliche Schritte

  34. Weitere rechtliche Schritte, die man bei einer Unternehmensgründung je nach dem bedenken muss • Handelsregister • Sozialversicherungen • Arbeitsrecht • Import-Export

  35. Pflicht: Buchführungspflicht  verpflichtet zu lückenloser, korrekter Buchhaltung (Inventar und Eingangsbilanz, Erfolgsrechnung, Bilanz, Jahresbericht), die mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Recht: Der Name des Unternehmens ist geschützt  jedoch nur in der Gemeinde des Unternehmenssitzes. Ausnahme: AG, Genossenschaft und GmbH ohne Personennamen, hier erstreckt sich der Schutz auf die ganze Schweiz. Rechte und Pflichten mit dem Eintrag ins Handelsregister Quelle: www.kmu.admin.ch

  36. Aufgaben für M4 • Führen Sie auf www.swissreg eine Recherche durch, um zu schauen, ob bereits ähnliche Produkte / Dienstleistungen, wie dasjenige Ihres Geschäftskonzepts angemeldet wurden. • Führen Sie ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt / Gründungsberater / einer „gründungserfahrenen“ Person, um herauszufinden, welche rechtlichen „Knackpunkte“ bei Ihrer Geschäftsidee zu beachten sind.

  37. Vielen Dank für's Mitmachen!!

  38. Anhang

  39. Anhang I - Rechtsformen:Einzelunternehmen vs. Kapitalgesellschaften • Grundsätzlich kann zwischen Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften unterschieden werden • Am häufigsten anzutreffen sind Einzelunternehmen. Dabei ist der Eigentümer gleichzeitig der Leiter des Unternehmens, haftet aber auch persönlich mit seinem Vermögen für das Unternehmen. • Bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG oder GmbH) haften die Gesellschafter nur bis zur Höhe der Einlage (mit wenigen Ausnahmen). Zudem beteiligen sich nicht alle Gesellschafter an der Unternehmensführung. Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008), S. 347

  40. Anhang I - Rechtsformen:Einzelunternehmung „Gesellschaftsform, bei welcher der Eigentümer gleichzeitig Leiter des Unternehmens ist und persönlich mit seinem Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet.“ (Füglistaller, Müller und Volery (2008), S. 345) Erstellt in Anlehnung an: Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  41. Anhang I - Rechtsformen: Kapitalgesellschaften „Juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit und einem festen Nominalkapital. Häufigste Rechtsformen von Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft und die GmbH.“ (Füglistaller, Müller und Volery (2008), S. 345) Erstellt in Anlehnung an: Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  42. Braucht keine eigentliche Gründung. Besteht von dem Moment an, in dem eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird. Gesetzlich ist weder ein bestimmtes Gründungskapital noch ein bestimmtes Eigenkapital vorgegeben. Es besteht (mit einigen Ausnahmen, wie z. B. Handwerksbetriebe, die keine Buchführungspflicht haben) eine Eintragungspflicht und mit der Eintragung ins Handelsregister ist der Firmenname am Ort geschützt. Firmen, die zur Eintragung verpflichtet sind, müssen ihre Bücher ordentlich führen und die Betriebsrechnung sowie die Bilanz unterzeichnet aufzubewahren. Auch Einzelunternehmen, die nicht eintragungspflichtig sind müssen Belege aufbewahren und Nachweise über Einnahmen und Ausgaben für die Steuerbehörden führen. Anhang I - Rechtsformen: Einzelfirma Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  43. Anhang I - Rechtsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (OR Art. 772 – 783) • Wie die Aktiengesellschaft, ist auch die GmbH eine Kapitalgesellschaft und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. • Sei 2008 kann man auch eine Einmann-GmbH gründen. • Das minimale Stammkapital beträgt 20‘000. Seit 2008 gibt es nach oben keine Limite mehr. • Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer (der Gründer) in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. • Die GmbH muss ins Handelregister eingetragen werden. Erst damit wird die GmbH zur juristischen Person. • Beispiele berühmter GmbHs: Haribo, Opel, Pfizer Pharma Quellen: Füglistaller, Müller, Volery (2008), www.gruenden.ch

  44. Anhang I - Rechtsformen: Aktiengesellschaft (AG) (OR Art. 620 – 659b) • Gesellschaft mit einer eigenen Firma, deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Das Aktienkapital muss mindestens 100‘000 CHF betragen. • Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden. • Durch den Eintrag ins Handelsregister wird die AG zu einer juristischen Person. D.h. die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf das Aktienkapital. • Oberstes Organ der AG ist die Generalversammlung der Aktionäre. • Bei der Gründung der AG müssen der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle bereits feststehen. Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung gewählt. Die Revisionsstelle ist ein unabhängiges Kontrollorgan, das der Generalversammlung ihren Bericht vorstellt. Beispiel für berühmte Aktiengesellschaften: UBS, Post, Rivella, Caterpillaretc Quelle: Füglistaller, Müller, Volery (2008)

  45. Anhang II: Handelsregister • „Das Handelsregister ist eine von den Kantonen verwaltete öffentliche Datenbank. Sie enthält die wichtigsten Angaben über die „nach kaufmännischer Art geführten“ Unternehmen.“www.kmu.admin.ch • Macht die rechtlichen Verhältnisse von Unternehmen öffentlich und transparent. • Eintragungspflichtig sind alle Handels-, Fabrikations- und Gewerbebetriebe, die nach kaufmännischer Art geführt werden. www.kmu.admin.ch

  46. Anhang II:Was muss man ins Handelregister eintragen? • Name (Firma) • Gründungsjahr • Sitz und Zweck des Unternehmens • Namen von Gesellschaftern, Verwaltungsräten, Geschäftsführenden, Zeichnungsberechtigten • Kapitalverhältnisse • Allenfalls Revisionsstelle Quelle: www.kmu.admin.ch

  47. Anhang II:Eintrag ins Handelsregister Kosten für Eintrag ins Handelsregister (ungefähre Angabe): • Einzelfirma CHF 120.- • Kommanditgesellschaft/Kollektivgesellschaft CHF 240.- • Aktiengesellschaft/GmbH CHF 600.-  Kostenpflichtige Eintragungen um Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Quelle: www.kmu.admin.ch

  48. Anhang III: Sozialversicherungen Drei-Säulen-Prinzip Sozialversicherungen AHV / IV / EO BVG Private Vorsorge Für jedermann obligatorisch – ob berufstätig oder nicht Nur für Angestellte obligatorisch – wenn der Lohn einen bestimmten Betrag übersteigt Wichtig für Selbstständige mit Einzelfirmen und Personengesell- schaften, für welche das BVG nicht obligatorisch ist Quelle: www.kmu.admin.ch

  49. Arbeitsvertrag Arbeitszeit Tages- und Nachtarbeit Lohnfortzahlungen, bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Ferien und freie Tage Kündigung des Arbeitsvertrages Anmeldung bei Sozialversicherung Arbeitssicherheit Anhang IV: Arbeitsrecht Quelle: www.kmu.admin.ch

  50. Import Freihandelsabkommen Zollsysteme Importformalitäten Verzollungsverfahren Zollformalitäten beim Import Zolltarife Export Vorschriften, Zolltarife und technische Normen im Bestimmungsland Freihandelsabkommen Exportformalitäten Zollformalitäten beim Export Anhang V: Import und Export Quelle: www.kmu.admin.ch

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