1 / 24

Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung

Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung. AZWV § 9. Voraussetzung f ü r die Ma ß nahmezertifizierung ist die erfolgreiche Tr ä gerzertifizierung. Die Maßnahmezertifizierung erfolgt durch eine Fachkundige Stelle (FKS) , die von der Anerkennungsstelle (AKS) der BA zugelassen ist.

yamal
Download Presentation

Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung

  2. AZWV § 9

  3. Voraussetzung für die Maßnahmezertifizierung ist die erfolgreiche Trägerzertifizierung

  4. Die Maßnahmezertifizierung erfolgt durch eine Fachkundige Stelle (FKS), die von der Anerkennungsstelle (AKS) der BA zugelassen ist

  5. Das Verfahren: Nicht jede einzelne Bildungsmaßnahme wird geprüft Es erfolgt eine Referenzauswahl aus allen vorgelegten Maßnahmen

  6. Kriterien der Referenzauswahl

  7. AZWV § 9, Absatz 2 • Referenzauswahl Die Fachkundige Stelle trifft die Referenzauswahl Anzahl: Bei der Gesamtzahl bis zu 30 Maßnahmen werden mindestens 20% einzeln geprüft = 6 Maßnahmen

  8. AZWV § 9, Absatz 2 • Referenzauswahl Bei mehr als 30 Maßnahmen wird aus der Gesamtzahl die Quadratwurzel gezogen Beispiel: Gesamtzahl 43 - Wurzel 6,56 Gesamtzahl 49 - Wurzel 7 Gesamtzahl 60 - Wurzel 7,75 Gesamtzahl 100 - Wurzel 10 Gesamtzahl 150 - Wurzel 12,25 Gesamtzahl 200 - Wurzel 14,14

  9. Der Bildungsträger muss der FKS • in Listenform folgende Angaben von allen Maßnahmen, für die die Zulassung beantragt • wird, vorlegen: • Kurzbeschreibung von • Kosten (pro Teilnehmerstunde) • Lehrgangszielen • Dauer • Inhalt • Konzeption • Arbeitsmarktrelevanz • Empfehlung v. 14.09.05

  10. Wie entscheidet die Fachkundige Stelle, welche Maßnahmen in der Referenzauswahl geprüft werden?

  11. Die Referenzauswahl erfolgt nach • der Dauer • dem Fachbereich mindestens aus jedem Fachbereich eine Maßnahme • der Region Empfehlung v. 16.03.05

  12. Anforderungen an die Maßnahmen für die Förderung

  13. Für alle Maßnahmen, die intensiv geprüft werden (Referenzauswahl) müssen umfangreiche Unterlagen vorgelegt werden

  14. AZWV § 9, Absatz 1 • Anforderungen an Maßnahmen Maßnahmebezogene Voraussetzungen 1. Lehrgangskonzeption und -ausstattung muss an der Zielgruppe (deren Lernvoraussetzungen) und am Bildungsziel ausgerichtet sein, angemessene Bedingungen sind zu gewährleisten (auch in TN-Verträgen)

  15. AZWV § 9, Absatz 1 • Anforderungen an Maßnahmen 2. Die Maßnahmen müssen in arbeitsmarkt-relevante und regionale Entwicklungen eingebunden sein • Darstellung soll sich orientieren an: • Dokumentation des prognostizierten Bedarfs, • offenen Stellen, • aktuellen Arbeitsmarktuntersuchungen und • insbesondere konkreten Unternehmensbedarfsaussagen

  16. AZWV § 9, Absatz 1 • Anforderungen an Maßnahmen 3. Orientierung auf möglichst erfolgreichen Abschluss der TN 4. Maßnahme bereitet auf geregelten, anderen oder Teil eines Abschlusses vor 5. Erteilung eines aussagekräftigen Zeugnisses

  17. AZWV § 9, Absatz 1 • Anforderungen an Maßnahmen 6. Kostensätze entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Durchschnittskostensätze 7. Dauer der Maßnahme auf notwendigen Umfang begrenzen 8. Integration praktischer Lernphasen

  18. AZWV § 9, Absatz 2 • Referenzauswahl Der Träger hat das Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Fachkundigen Stelle darzulegen. Dies geschieht in der Regel durch eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung. Die Zulassung aller eingereichten Maßnahmen wird erteilt, wenn die genannten Voraussetzungen bei allen geprüften Maßnahmen erfüllt sind.

  19. Bei Mängeln in Referenzauswahl … Bereits bei einer in der Referenzauswahl enthaltenen Maßnahme, für die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, scheidet die Zulassung des Gesamtangebotes nach diesem vereinfachten Verfahren aus. • … gravierende Mängel bei einer Maßnahme können durch qualitativ besonders hochwertige Angebote nicht ausgeglichen werden… in diesem Fall kann die Zulassung nur für jeweils getrennt geprüfte Maßnahmen erteilt werden.

  20. AZWV § 9, Absatz 2 • Referenzauswahl • Für nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen ist das Zulassungsverfahren neu zu eröffnen. • Dies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen.

  21. AZWV § 9, Absatz 4 • Für Bildungsbausteine gilt: • Bei zugelassenen Bildungsbausteinen gilt die Zulassung auch für Kombinationen. • Wenn der Träger im Rahmen seines QMS gewährleistet, dass diese Maßnahmen • individuell auf die Bedürfnisse des Teilnehmers • und auf den jeweiligen Arbeitsmarkt abgestimmt sind

  22. AZWV § 9, Absatz 5 • Änderungsmeldungen • Der Fachkundigen Stelle sind wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen insbesondere • Erhöhung der Lehrgangsgebühren • Veränderung • der Maßnahmedauer • wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption • der methodischen Durchführung • anzuzeigen. • Der Träger hat darzulegen, dass die • Voraussetzungen erfüllt bleiben.

  23. AZWV § 10 • Mit der Zulassung wird ein Zertifikat • pro Maßnahme vergeben • „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme • für die Förderung der beruflichen Weiterbildung“

  24. rufen Sie mich an oder • schicken Sie mir eine E-Mail: • Inge Appel • Tel.: 04531 – 670046 • E-Mail: inge.appel@zertpunkt.de • weitere Informationen unter: www.zertpunkt.de Noch Fragen

More Related