1 / 45

Das REZ BB/SAT informiert

Informationen zur Neuausrichtung der arbeitsmarktlichen Instrumente im Bereich U 25 – SGB III abH / SpBAm, BvB & BaE. Januar 2009. Das REZ BB/SAT informiert. Themenübersicht. Rahmenvereinbarung – übergreifende Regelungen

yaakov
Download Presentation

Das REZ BB/SAT informiert

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Informationen zur Neuausrichtung der arbeitsmarktlichen Instrumente im Bereich U 25 – SGB IIIabH / SpBAm, BvB & BaE Januar 2009 Das REZ BB/SAT informiert

  2. Themenübersicht • Rahmenvereinbarung – übergreifende Regelungen • Ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 241 SGB III und Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung „SpBAm“ nach §§ 243 Abs. 1 und 421o Abs. 5 sowie 243 Abs. 2 SGB III • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III bzw. § 61a SGB III • Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen gem. § 242 SGB III RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  3. Rahmenvereinbarung - übergreifende Regelungen (1) • abH/SpBAm und BvB werden ausschließlich als Rahmenvereinbarung ausgeschrieben • Die Planung berücksichtigt wie bisher 100% des Bedarfs • Die Mindestabnahme beträgt 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl für die gesamte Vertragslaufzeit (nicht bei SpBAm) • Darüber hinaus sind bei abH und BvB jederzeit Einzelabrufe von Plätzen für mindestens 3 Monate möglich (keine Vorlaufzeit) • Sofern bereits zum Maßnahmebeginn mehr als die Mindestteilnehmer-platzzahl benötigt wird, müssen diese Einzelabrufe dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vier Wochen vor Vertragsbeginn mitgeteilt werden. Das entsprechende Personal ist dann bereits ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  4. Rahmenvereinbarung - übergreifende Regelungen (2) • Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer kann die Gesamtteilnehmerplatzzahl vorübergehend um bis zu 20% überschritten werden • Bei einem weitergehenden Bedarf kann der Vertrag zusätzlich um 20% nach der VOL/A aufgestockt werden • 60% des Personals muss für die Vertragslaufzeit festangestellt sein • Erhöht sich der Personaleinsatz durch Einzelabrufe, hat eine Anpassung grundsätzlich mit Wirksamwerden des Einzelabrufs zu erfolgen. Sofern zwischen Bekanntgabe und Wirksamwerden weniger als 4 Wochen liegen, hat die Anpassung spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe zu erfolgen. • Die Räumlichkeiten müssen bezogen auf die Gesamtteilnehmer-platzzahl während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  5. Einzelabruf bei RV – am einem Bsp. von abH (1) • Gesamtteilnehmerplatzzahl der Maßnahme: 27 Plätze • Mindestteilnehmerplatzzahl (60%): 17 Plätze • Besetzungsstand am 31. Dezember 2009 15 Plätze • bis 14.01. Zuweisung weiterer 2 Teilnehmer (TN) 17 Plätze ≙ Zuweisung in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl • geplante Zuweisung weiterer 2 TN ab 01.02.2010 für jeweils 8 Monate / von den 17 in der Maßnahme befindlichen TN scheidet 1 TN zum 30. April & weitere 2 TN zum 14.06.2010 aus • mögliche Umsetzung: • Einzelabruf 1 abH-Platzes ab 01.02. für 3 Monate bis 30.04.2010 und • Einzelabruf 1 abH-Platzes ab 01.02. für 5 Monate bis 30.06.2010 RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  6. Einzelabruf bei RV – am einem Bsp. von abH (2) • Platzkapazität & Auslastung im genannten Beispiel: • Dezember 2009: 17 Plätze und 15 Teilnehmer • Januar 2010: 17 Plätze und 17 Teilnehmer • Februar bis April 2010: 19 Plätze und 19 Teilnehmer • Mai 2010 bis 14.06.2010: 18 Plätze und 18 Teilnehmer • 15.06. bis 30.06.2010 18 Plätze und 16 Teilnehmer • Juli 2010 17 Plätze und 16 Teilnehmerab 14.06.2010 Nachbesetzung von 1 TN ohne Abruf möglich • Die Mindesteilnehmerplätze sind grds. unabhängig von der Besetzung zu vergüten. Bei Einzelabrufen besteht die Vergütungspflicht für die gesamte Dauer des Abrufs. • Beachten Sie bitte: Bei gemeinsamen Bestellungen mehrer Bedarfsträger ist vor dem Einzelabruf zu prüfen, ob die Mitbesteller Ihren Teil der Plätze voll besetzt haben und die Mindestteilnehmerplatzzahl erreicht wurde. Andernfalls ist eine Nachbesetzung dem Einzelabruf vorzuziehen. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  7. abH & SpBAm RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  8. Themen – abH und SpBAm Zusammenlegung der AMDL abH und SpBAm Laufzeit / Rahmenvereinbarung Rechtsänderungen: Aufnahme Altenpflege Wegfall Übergangshilfen, Fahrkosten, Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 235 SGB III, Träger Personalschulung Maßnahmekosten / Vergütung Personal Angebotskonzept RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  9. Zusammenlegung der AMDL abH und SpBAm Bestandteile der Ausschreibung • ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach § 241 SGB III • sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung (SpB) nach § 243 Abs. 1 SGB III • sozialpädagogische Begleitung während einer durch Qualifizierungszuschuss geförderten Beschäftigung (SpB) nach §421o Abs. 5 SGB III und • organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung – Ausbildungsmanagement (Am) nach § 243 Abs. 2 SGB III Ein getrennter Einkauf dieser Produkte ist zukünftig nicht mehr vorgesehen RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  10. Zusammenlegung der AMDL abH und SpBAm Gründe für die Zusammenlegung • ein Ansprechpartner für Betriebe sowohl bei der Umsetzung von abH als auch Ausbildungsmanagement (Am) für den gleichen Teilnehmer • gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten • ein Akteur für alle sozialpädagogischen Begleitungen im Einzugsgebiet • Geringe Inanspruchnahme des § 241a RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  11. Laufzeit / Rahmenvereinbarung Laufzeit abH und SpBAm: 24 Monate + einmalige Verlängerungsoption von weiteren 24 Monaten Beginntermine: individuell (frühester Beginntermin: 01.08.2009) Bitte beachten Sie das Vertragsende der derzeitigen Verträge Die Dienstleistung SpBAm ist durch den Auftragnehmer, unabhängig vom individuellen Vertragsbeginn, erst ab dem 01.10.2009 zu erbringen. Grund: aktuell bestehende Rahmenvereinbarungen RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  12. Laufzeit / Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung abH: • Mindestteilnehmerplatzzahl = 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl • Vergütung durchgehend mind. in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl • darüber hinaus Abruf von Einzelaufträgen (Mindestabrufdauer 3 Mon.) • Einzelabrufe erfolgen über eM@W – auch für den SGB II Bereich angedacht • Tägliche Zuweisung möglich Rahmenvereinbarung SpBAm: • Keine Mindestabnahmeverpflichtung • Einzelabrufe erfolgen mit der Durchschrift des Bewilligungsbescheides • Vorlaufzeit von mindestens 12 Werktagen RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  13. Rechtsänderungen • Aufnahme Altenpflege • Wegfall Übergangshilfen, Fahrkosten, Zuschüsse an Arbeitgeber nach §235 SGB III, Träger Personalschulung RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  14. Aufnahme Altenpflege Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz durchgeführte Ausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB III also Bestandteil jeder abH RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  15. Wegfall von … • Übergangshilfen NEU (§241 Abs 1 SGB III): Unterstützung bei der Suche einer neuen betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung nach Abbruch einer Ausbildung und Unterstützung bei der Begründung oder Festigung einer mit abH geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses. Bestandteil jeder abH Maßnahme • Fahrkosten und Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 235 SGB III ersatzlos gestrichen RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  16. Wegfall von … • Träger Personalschulung Neue Regelung: Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals vorzunehmen. Je Vertragsjahr mindestens 1/3 des eingesetzten Personals Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  17. Maßnahmekosten / Vergütung abH • Schätzpreise abH wurden aufgrund der neuen Rahmenvereinbarung um 8% gegenüber den konventionellen Verträgen erhöht Grund: Mindestabnahme bei abH von 60% stellt ein höheres unternehmerisches Risiko dar • Auftragnehmer bietet lediglich den Monatskostensatz je abH Platz fürs erste Vertragsjahr • Jährliche Anpassung des Angebotspreises entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex (Preisgleitklausel) • Haftpflicht: Der Auftragnehmer haftet für die von TN verursachten Schäden (einschließlich betriebliche Phasen – nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Kosten hierfür sind im Angebotspreis zu berücksichtigen RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  18. Maßnahmekosten / Vergütung SpBAm • AMDL SpBAm wird mit einer in der VU festgelegten Pauschale vergütet Modul 1: 1.100,00 € je Einzelabruf Modul 2: 230,00 € je Einzelabruf Modul 3: 1.200,00 € je Einzelabruf Modul 4: 140,00 € je Einzelabruf und Monat • Keine Erhöhung durch eine Preisgleitklausel RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  19. Personal abH • Regelungen zur Qualifikation des Personals wie bisher • Festangestelltes Personal im Umfang von mindestens 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl • Mindestpersonaleinsatz für Lehrkräfte und Sozialpädagogen bei abH (als absolute Zahl) wird im Los- und Preisblatt vorgegeben • Einzelabrufe können zu 100 % durch Honorarkräften durchgeführt werden • P2 Bogen lediglich am Ende des Monats, bei Veränderungen des benötigten Personals, einzureichen SpBAm • Modul 1-3 kein fester Personalschlüssel Modul 4 Personalschlüssel 1:36 • Einsatz von Honorarkräften möglich RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  20. Beispiel zur Anpassung des Personaleinsatzes bei Einzelabruf abH • Gesamtteilnehmerplatzzahl: 100 Plätze • Mindestteilnehmerplatzzahl (60%): 60 Plätze • Beispiel 1 ( weniger als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden) • Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 12.01.2010 • Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 13.01.2010 • Anpassung des Personals zum 09.02.2010 • Beispiel 2 ( mehr als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden) • Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 15.12.2009 • Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 01.02.2010 • Anpassung des Personals zum 01.02.2010 RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  21. Angebotskonzept/Bewertung Angebotskonzept soll Aussagen zu • abH und • der Umsetzung der sozialpädagogischen Begleitung -bezogen auf SpBAm- beinhalten. Zu den Modulen 1-3 SpBAm wird keine Aussage erwartet RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  22. BvB RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  23. Themen – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Inhaltliche Neuerungen Laufzeit / Rahmenvereinbarung Rechtsänderungen: Hauptschulabschluss Integrationsprämie Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung Wegfall Trägerpersonalschulung Maßnahmekosten / Vergütung Personal RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  24. Inhaltliche Neuerungen Anpassung Fachkonzept durch SP III 22 Einführung mit HeGa im März 2009 Maßnahmeinhalte beinhalten eine stärkere Ausrichtung auf Migranten Anpassung Regelförderdauer (siehe Produktinfo) Erweiterung der Bewertungsmatrix um Rahmenvereinbarung Dauer Eignungsanalyse nun bis zu vier Wochen sowie inhaltliche Anpassung der Eignungsanalyse Übergangsqualifizierung Jeder Teilnehmer muss bis zum individuellen Maßnahmeende einen Qualifizierungsbaustein erworben haben. Überarbeitung Berufsfeld Installationstechnik Das Berufsfeld ist weit zu fassen und umfasst grundsätzlich die Bereiche Versorgungs-, Gebäude- und Installationstechnik (insbesondere Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik). RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  25. Laufzeit / Rahmenvereinbarung • Laufzeit: 24 Monate + einmalige Verlängerungsoption von weiteren 24 Monaten Beginntermine: Nordschiene: 04.09.2009; Südschiene: 18.09.2009 • Rahmenvereinbarung: • Mindestteilnehmerplatzzahl = 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl • Vergütung durchgehend mind. in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl • darüber hinaus Abruf von Einzelaufträgen (Mindestabrufdauer 3 Mon.) • Einzelabrufe erfolgen über eM@W • nur noch 2 Eintrittstermine (1. ET für TN mit EA sowie Übernahmefälle; 2 ET für TN direkt in ÜQ) • kein zusätzlicher Eintrittstermin für behinderte Teilnehmer mehr • Anteil TN-Plätze zum 1. ET mind. 60 % der Gesamtteilnehmerplatzzahl RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  26. Rechtsänderungen 1.Hauptschulabschluss § 61a SGB III 2. Einführung einer Integrationsprämie ab 18.09.2010 3. Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung ab 18.09.2010 4. Wegfall Trägerpersonalschulung RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  27. Hauptschulabschluss nach § 61a SGB III • Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wird der Rechtsanspruch auf die Vorbereitung des Hauptschulabschlusses sichergestellt (§ 61a SGB III). • Die Vorbereitung soll im Rahmen der BvB erfolgen, nicht als isolierte Maßnahme ( keine gesonderte VU für HSA mehr!) • Die neuen Verdingungsunterlagen stellen daher den Hauptschulabschlusses mehr in Vordergrund als bisher! RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  28. Integrationsprämie • Für jede Integration in betriebliche Ausbildung wird ab 18.09.2010 eine Integrationsprämie in Höhe von 500,00 € gewährt Voraussetzungen: • Ausbildungsvertrag wurde spätestens 3 Monate nach Austritt aus der BvB geschlossen • Ausbildungsverhältnis hat mindestens 4 Monate fortbestanden • Nachweis durch den Auftragnehmer in Form einer Bestätigung des Auszubildenden inkl. Kopie des eingetragenen Vertrages Vordruck • Ausschlussfrist 6 Monate • Förderleistungen sind unschädlich • Keine Bindung an tatsächliche Vermittlung durch Auftragnehmer RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  29. Lernmittel und Arbeitskleidung • Bis 17.09.2010 erfolgt die Erstattung der Kosten für Lernmittel und erforderliche Arbeitskleidung wie bisher über Berufsausbildungsbeihilfe. • Ab 18.09.2010 sind diese Kosten im Rahmen des Angebotspreises zu berücksichtigen • Arbeitskleidung ist den TN leihweise zur Verfügung zu stellen. Dem Auftragnehmer obliegt die regelmäßige Reinigung. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  30. Trägerpersonalschulung • Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals vorzunehmen. • Je Vertragsjahr mindestens 1/3 des eingesetzten Personals • Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  31. Maßnahmekosten / Vergütung • Schätzpreise wurden aufgrund der neuen Rahmenvereinbarung um 8% gegenüber den konventionellen Verträgen erhöht Grund: Mindestabnahme von 60% stellt ein höheres unternehmerisches Risiko dar • Auftragnehmer bietet 2 Preise (Monatpreis je Teilnehmerplatz): 1. Preis: Vertragsbeginn bis 17.09.2010 2. Preis: 18.09.2010 bis Vertragsende Grund: Rechtsänderung ab 18.09.2010 zu den Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung (siehe nächste Folie) und Integrationsprämie • Anpassung der Preise zu Beginn des Optionszeitraums und nach weiteren 12 Monaten entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex (Preisgleitklausel) • Haftpflicht: Der Auftragnehmer haftet für die von TN verursachten Schäden (einschließlich betriebliche Phasen – nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Kosten hierfür sind im Angebotspreis zu berücksichtigen RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  32. Personal • Regelungen zur Qualifikation des Personals wie bisher • P2 Bogen lediglich am Ende des Monats, bei Veränderungen des benötigten Personals, einzureichen • Personalschlüssel kann in Abhängigkeit der Gesamtteilnehmerplatzzahl vom Bedarfsträger gewählt werden • Mindestpersonaleinsatz für Lehrkräfte, Ausbilder und Sozialpädagogen (als absolute Zahl) wird im Los- und Preisblatt vorgegeben • Schlüssel Bildungsbegleiter wie bisher 1:28 Grund: AN muss Personal zunächst nur in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl festangestelltes Personal vorhalten. Mit dieser Personalkapazität wäre bei „Kleinmaßnahmen“ insbesondere im Hinblick auf den HSA keine qualitativ gute Durchführung möglich. Dies wird durch den Mindestpersonaleinsatz vermieden. Übersteigt der geforderte Personaleinsatz, der sich anhand des vorgegebenen Personalschlüssel ergibt, den Mindestpersonaleinsatz, so gilt der dann höhere Personaleinsatz. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  33. Beispiel zur Anpassung des Personaleinsatzes bei Einzelabruf • Planmenge zum 18.09.2009 (Beginn): 60 Plätze • Planmenge zum 09.11.2009 (2. ET): 40 Plätze • Gesamtteilnehmerzahl: 100 Plätze • Mindestabnahme (60%) zum 18.09.2009: 60 Plätze • Beispiel 1 ( weniger als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden) • Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 12.01.2010 • Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 01.02.2010 • Anpassung des Personals zum 09.02.2010 • Beispiel 2 ( mehr als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden) • Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 15.12.2009 • Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 01.02.2010 • Anpassung des Personals zum 01.02.2010 RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  34. BaE RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  35. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen gem. § 242 SGB III - BaE Änderungen für das integrative und das kooperative Modell • Zielgruppe • Freie Berufe • Übergangshilfen • Personal • Besonderheiten zur Vergütung • Absicherung gegen Schäden • Qualitätssicherung • Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen • Bewertungsmatrix Änderungen für das integrative Modell • Betriebliche Ausbildungsphasen beim integrativen Modell • Vertrag über betriebliche Ausbildungsphasen Änderungen für das kooperative Modell • Kooperationsvertrag RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  36. Änderungen für das integrative und das kooperative Modell Zielgruppe: • Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören auch Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist. Diese können ihre Berufausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Freie Berufe: • Bestellungen von Ausbildungsberufen aus dem Bereich der „Freien Berufe“ sind nicht mehr in außerbetrieblicher Form möglich. Dies betrifft folgende Berufe: • Arzthelferin/ Medizinische Fachangestellte • Zahnmedizinische Fachangestellte • Tierarzthelferin/ Tiermedizinische Fachangestellte • Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte • Rechtsanwaltsfachangestellte • Notarfachangestellte • Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte • Patentanwaltsfachangestellte • Steuerfachangestellte RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  37. Änderungen für das integrative und das kooperative Modell Übergangshilfen • Die Regelung, dass der Auftragnehmer durch die Abgabe seines Angebotes seine grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Übergangshilfen erklärt, ist entfallen. Personal • Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. • Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. • Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im umfang von mindestens 3 KT weiterzubilden. • Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis mit einzukalkulieren. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  38. Änderungen für das integrative und das kooperative Modell Besonderheiten zur Vergütung • Die Zahlung des vereinbarten Monatspreises sowie des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages erfolgt monatlich nachträglich jeweils zum 20. des Folgemonats. • Sofern die monatliche Anwesenheitsliste sowie die Nachweise über die gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht bis spätestens zum 09. des Folgemonats für den Vormonat vorgelegt wurden, verschiebt sich der Zahlungstermin entsprechend. • Die Auszahlung für die auf Einzelnachweis/Antrag erstattungsfähigen Kosten wird 30 Kalendertage nach Eingang des vollständigen Einzelnachweises / Antrags bei der zuständigen Agentur für Arbeit sowie / bzw. ARGE fällig. • Der Auftraggeber behält sich vor, für die Abrechnung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Abrechnungsvordruck vorzugeben. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  39. Änderungen für das integrative und das kooperative Modell Absicherung gegen Schäden • Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die die Teilnehmer während der Maßnahmedauer – auch in betrieblichen Ausbildungsphasen (integratives Modell) / Kooperationsbetrieben (kooperatives Modell) – verursachen, abzuschließen. Die dem Auftragnehmer hierfür entstehenden Aufwendungen sind in die Maßnahmekosten einzukalkulieren. Qualitätssicherung • Zur Sicherung der Qualität hat der Auftragnehmer die Durchführung der Maßnahme anhand von Teilnehmerbefragungen, Befragungen des in der Maßnahme eingesetzten Personals und der Betriebe für die betriebliche Ausbildungsphasen beim integrativen Modell/ Kooperationsbetriebe im kooperativen Modell sowie interner Reflektion der Durchführung der Maßnahme zu evaluieren. • Die Ergebnisse sind dem Auftragnehmer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  40. Änderungen für das integrative und das kooperative Modell Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen • Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist, können ihre Ausbildung unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit in der Maßnahme fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung in dieser Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. • Für diese Zielgruppe gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie für Auszubildende, die die Ausbildung in BaE neu beginnen. Kooperatives Modell • Eine Zuweisung dieser Auszubildenden kann nur erfolgen, wenn ein geeigneter Kooperationsbetrieb zur Verfügung steht. • Es obliegt dem Bieter, zunächst in einem persönlichen Gespräch mit dem Auszubildenden (spätestens innerhalb einer Woche) die Ausgangssituation zu erörtern. Das Ergebnis des Erstgesprächs ist dem Bedarfsträger umgehend mitzuteilen. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  41. Änderungen für das integrative und das kooperative Modell Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen • Für die Akquise eines geeigneten Kooperationsbetriebes, der die Ausbildung zu Ende führt, steht dem Auftragnehmer ein Zeitraum von längstens 6 Wochen ab Zuleitung der Kontaktdaten zur Verfügung. Diese Akquise wird nicht gesondert vergütet. Nach Ablauf der 6 Wochen ist mit dem Bedarfsträger umgehend abzustimmen, ob die Suche nach einem geeigneten Kooperationsbetrieb fortgesetzt werden soll oder eine Zuweisung in BaE nicht weiter verfolgt wird. • Kooperationsbetriebe müssen zudem ihre grundsätzliche Bereitschaft erklären, den Teilnehmer nach einem Jahr in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen und dürfen ihre übliche betriebliche Ausbildungskapazität durch diesen Kooperationsvertrag nicht reduzieren. Sofern die angestrebte Übernahme in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht erfolgt, ist eine Kündigung des Kooperationsvertrages durch den Auftragnehmer möglich. • Die Bescheinigung über die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal des Kooperationsbetriebs gem. § 27 ff. BBIG / § 21 ff. HWO ist dem Bedarfsträger spätestens 3 Werktage nach Zuweisung in die BaE unaufgefordert vorzulegen. • Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass der in Frage kommende Prüfungstermin im Rahmen der Vertragslaufzeit liegt. • Eine Zuweisung setzt voraus, dass freie Teilnehmerplätze vorhanden sind. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  42. Änderungen für das integrative und das kooperative Modell Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen Integratives Modell • Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass sich die neuzugewiesenen Teilnehmer im gleichen Ausbildungsjahr befinden, wie die regulär zugewiesenen Teilnehmer. • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch Ausbildungsabbrecher aufzunehmen die eine verkürzte Ausbildung auf einem Teilnehmerplatz einer 3-jährigen Ausbildung fortsetzen wollen. • Eine Zuweisung setzt voraus, dass freie Teilnehmerplätze vorhanden sind. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  43. Änderungen für das integrative und das kooperative Modell Bewertungsmatrix • In beiden Ausbildungsformen wurde die Bewertungsmatrix spezifiziert. • Die Bieter müssen in ihren Konzepten vertieft auf das jeweilige Modell eingehen. • Kooperativ: • Zusammenarbeit mit Kooperationsbetrieben • Qualitätssicherung und Rückmeldungen von Kooperationsbetrieben • Integrativ: • Bedeutung der betrieblichen Phasen • Qualitätssicherung und Rückmeldungen von Betrieben (betriebliche Ausbildungsphasen) RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  44. Änderungen für das integrative Modell Betriebliche Ausbildungsphasen • Auf die formale Trennung zwischen Praktikums- und Ausbildungsphasen wird verzichtet. • Bezeichnung des Betriebspraktika entfällt • Es wird nur noch zwischen Betrieblichen Ausbildungsphasen sowie außerbetrieblichen Ausbildungsabschnitten unterschieden. Vertrag über betriebliche Ausbildungsphasen • Zwischen dem Auftragnehmer, Betrieb und Teilnehmer ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildungsphasen ein Vertrag nach dem auf der Homepage der BA zur Verfügung stehendem Muster abzuschließen. • Ausgestaltung des Vertrages analog zum Kooperationsvertrag RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

  45. Änderungen für das kooperative Modell Kooperationsvertrag • § 1 Gegenstand des Vertrages (3) Durch eine intensive Förderung des/ der Auszubildenden wird angestrebt, das abgeschlossene Ausbildungsverhältnis möglichst bereits zum Ende des ersten Ausbildungsjahres (für Auszubildende die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen nach einem Jahr) betrieblich –möglichst im Kooperationsbetrieb – fortzusetzen. Der Kooperationsbetrieb erklärt seine grundsätzliche Bereitschaft, den /die Auszubildende/n nach dem Ende des ersten Ausbildungsjahres in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen. • § 7 Kündigung: Bei Wechsel des Kooperationsbetriebes ist der in das Ausbildungsverhältnis eintretende Kooperationsbetrieb unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit nach Abs. 2 S. 1 berechtigt, den Kooperationsvertrag ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen zu kündigen. RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45

More Related