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UN Special Rapporteur on Torture DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN e.V. (DGVN)Die Zukunft des Weltrechts und der Weltorganisation“Gründe für die Schaffung eines Weltgerichtshofs für Menschenrechte “Roundtable - Effektivierung des globalen Menschenrechtsschutzesim Rahmen der Weltorganisation und der internationalen GerichtsbarkeitManfred NowakProfessor für Internationalen Menschenrechtsschutz, Universität WienDirektor, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte UN Sonderberichterstatter über FolterBerlin, 07. November 2008
UN Special Rapporteur on Torture • Überblick • Fehlen einer gerichtlichen Menschenrechtsschutzinstanz im Rahmen der Vereinten Nationen • Institutionelle Visionen der 1940er Jahre • Regionale Vorbilder • Schwierigkeit der Novellierung bestehender Menschenrechtsverträge • Souveränität der Staaten, selbst zu bestimmen, für welche Verträge der Weltgerichtshof zuständig ist • Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure • Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Rechtsschutz und angemessene Wiedergutmachung • Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichen Rechtsschutzorganen und politischen Durchsetzungsorganen
UN Special Rapporteur on Torture • Fehlen einer gerichtlichen Menschenrechtsschutzinstanz im Rahmen der Vereinten Nationen • Deklaration: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 • Konvention: Menschenrechtspakte 1966 und 7 weitere Kernkonventionen der Vereinten Nationen (CERD, CEDAW, CAT, CRC, CMW, CED, CRPD) • Implementierung: quasi-judizielle Expertenorgane ohne Befugnis zu rechtlich verbindlichen Entscheidungen, Staatenberichtsprüfung als einziges obligatorisches Überwachungsverfahren, Individualbeschwerden fakultativ und selektiv
UN Special Rapporteur on Torture • Institutionelle Visionen der 1940er Jahre • Hochkommissariat für Menschenrechte: verwirklicht als Ergebnis der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993 • Internationaler Strafgerichtshof: verwirklicht mit dem Römer Statut 1998 • Weltgerichtshof für Menschenrechte: noch nicht verwirklicht
UN Special Rapporteur on Torture • Regionale Vorbilder • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Strasbourg • Inter-Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte San José • Afrikanischer Gerichtshof für die Rechte der Menschen und Völker Arusha
UN Special Rapporteur on Torture • Schwierigkeit der Novellierung bestehender Menschenrechtsverträge • Vielfalt bestehender Expertenorgane mit zum Teil überlappenden Kompetenzen • Zusammenlegung zu einem „Super-Komitee“ erfordert Novellierung bestehender Verträge • Schaffung eines Weltgerichtshofs mit der Funktion der Behandlung von Individualbeschwerden könnte durch einen neuen Vertrag nach Vorbild des ICC-Statuts erfolgen
UN Special Rapporteur on Torture • Souveränität der Staaten, selbst zu bestimmen, für welche Verträge der Weltgerichtshof zuständig ist • „À la carte“-System bei Ratifizierung des Statuts • Möglichkeit der schrittweisen Erweiterung der Zuständigkeit des Gerichtshofs bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Kompetenzen bestehender Vertragsüberwachungsorgane • Flexibilität
UN Special Rapporteur on Torture • Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure • Zunahme der Macht und Verantwortung nichtstaatlicher Akteure • Schwierigkeit, nichtstaatliche Akteure an internationale Menschenrechtsstandards zu binden • Möglichkeit, die Kompetenz des Weltgerichtshofs für Menschenrechte auch auf Klagen gegen nichtstaatliche Akteure zu erstrecken: z.B. zwischenstaatliche Organisationen, internationale Finanzinstitutionen, transnationale Konzerne
UN Special Rapporteur on Torture • Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Rechtsschutz und angemessene Wiedergutmachung • Subjektive Rechte bedingen Pflichten, Verantwortung und Einklagbarkeit gegenüber den Verpflichteten • Im Fall der Verletzung steht den Opfern auch eine angemessene Wiedergutmachung zu: Grundsätze und Richtlinien der Vereinten Nationen (GV-Res. 60/147 vom 16. 12. 2005 • Formen der Wiedergutmachung: Restitution, Rehabilitation, Kompensation, Satisfaktion
UN Special Rapporteur on Torture • Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichen Rechtsschutzorganen und politischen Durchsetzungsorganen • Beispiel Europarat: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und Ministerkomitee des Europarates • Im Rahmen der Vereinten Nationen wurde im Jahr 2006 der Menschenrechtsrat als höchstes politisches Organ eingerichtet • Ein Weltgerichtshof für Menschenrechte wäre eine ideale Ergänzung des Menschenrechtsrates • Die Umsetzung der bindenden Urteile des Gerichtshofs sollten vom Menschenrechtsrat überwacht werden: z.B. im Rahmen der universellen periodischen Überprüfung der Durchsetzung der Menschenrechte in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen
UN Special Rapporteur on Torture Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! UN Sonderberichterstatter über Folter, OHCHR/Genf:http://www.ohchr.org/english/issues/torture/rapporteur/ Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights, Wien:http://univie.ac.at/bim