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Elternarbeit an der Schule

Elternarbeit an der Schule. Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Elternvertreter. Agenda. Bausteine erfolgreicher Elternarbeit Gesetzliche Grundlagen - Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Gesetzliche Grundlagen – Volksschulordnung (VSO)

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Presentation Transcript


  1. Elternarbeit an der Schule Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Elternvertreter

  2. Agenda • Bausteine erfolgreicher Elternarbeit • Gesetzliche Grundlagen - Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) • Gesetzliche Grundlagen – Volksschulordnung (VSO) • Wissenschaftliche Studie – Prof. Sacher • Zusammenfassung der Aufgaben von Klassenelternsprecher und Elternbeirat

  3. Bausteine erfolgreicher Elternarbeit • 4 K‘s • Kontakt  Kennen lernen, Vertrauen • Kommunikation  Information, Transparenz • Konsens  Zielvereinbarung • Kooperation  Zusammenarbeit • Leitfaden für Elternbeiräte in Bayern (Hans-Seidel Stiftung) Seite 48

  4. Gesetzlich Grundlagen - BayEUG • Art 2 (3): Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenver-antwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen http://by.juris.de/by/gesamt/EUG_BY_2000.htm

  5. Gesetzlich Grundlagen - BayEUG • Art 51 (3): Über die Einführung …(von) Lernmittel an der Schule entscheidet die Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat... • Art 51 (4): …Die Schule kann die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel …in Abstimmung mit dem Elternbeirat ... anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen.

  6. Gesetzlich Grundlagen - BayEUG • Art 65 (1): Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler … einer Schule …  Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere…

  7. Gesetzlich Grundlagen - BayEUG …Art 65 (1)… • das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen • das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren • den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben • Wünsche, Anregungen, Vorschläge d. Eltern beraten

  8. Gesetzlich Grundlagen - BayEUG …Art 65 (1)… • bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag ... das Einvernehmen herzustellen ( der freie Tag muss zeitnah nachgeholt werden  am Samstag) • im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann … die Rechte wahrzunehmen ( Auf Antrag eines Erziehungs-berechtigten der Schülerin oder des Schülers wirkt der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mit) • bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen … mitzuwirken ( vor der Auflösung ist das Benehmen mit dem Elternbeirat herzustellen)

  9. Gesetzlich Grundlagen - BayEUG …Art 65 (1)… • bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen … mitzuwirken ( Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde und den betroffenen Elternbeiräten zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Schuljahren Abweichungen von den Schulsprengelgrenzen anordnen.) • bei der Bestimmung eines Namens für die Schule … mitzuwirken ( vom Schulträger mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, des Elternbeirats neben der amtlichen Bezeichnung) • das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen. ( MODUS21-Maßnahmen -> z.B.: Jahrgangs-und Klassenübergreifender Unterricht  http://www.km.bayern.de/km/lehrerinfo/thema/2005/03266/index.aspModell Unternehmen Schule im 21. Jahrhundert)

  10. Gesetzlich Grundlagen - BayEUG • Art 67 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühest-möglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.

  11. Gesetzlich Grundlagen - BayEUG • Art 67 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis - auf Antrag schriftlich - zu begründen ist.

  12. Gesetzlich Grundlagen - VSO • §16 (1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats. Volksschulordnung http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VoSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

  13. Wissenschaftliche Studie - Sacher • hoher Gesprächsbedarf zwischen Eltern, Elternbeiräten, Schulleitern und Lehrkräfte • Eltern sind weniger an Beschwerden und Kontrollmaßnahmen interessiert • Eltern kritisieren den mangelhaften Informationsfluss und die Kooperation zwischen Schule und Elternhaus • geringe Kontakt der Eltern zur Schule ist kein Ausdruck eines reibungslosen Betriebes Prof. Sacher: Inhaber des Lehrstuhls für Schulpädagogik Uni Erl.-Nbg. von 1996 - 2008 Repräsentativ-Untersuchung an den allgemeinbild. Schulen Bayerns im Sommer 2004 http://www.bildungscent.de/fileadmin/www.bildungscent.de/bilder/BildungsCent/Download/Presse/elternarbei_sacher.pdf

  14. Wissenschaftliche Studie - Sacher Elternbeirat ist auch ein Bindeglied zwischen Lehrkörper und Elternschaft • Einbeziehung der Eltern als Teil der Schulgemeinschaft • Vertrauensvolles Miteinander

  15. Zusammenfassung der Aufgaben Klassenelternsprecher / Vertreter ... ist Bindeglied zwischen Lehrkräften der Klasse und den Eltern ... gibt Eltern Gelegenheit zur Aussprache  Vermittlung bei Konflikten ... kommuniziert Vorschlägen der Eltern an die Lehrkraft bzw. den Elternbeirat Elternbeirat  Lernklima & Schulleben positiv und transparentgestalten ... vertritt Interessen der Eltern aller Schüler der gesamten Schule ... gibt allen Eltern die Möglichkeit der Information ... wirkt mit bei der Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen, die die Mitwirkung der Eltern benötigen ... nimmt Wünschen und Anregungen der Eltern auf ... berät aufgenommene Wünsche mit der Schulleitung ... berät über eventuell anstehenden unterrichtsfreien Tag ... beschließt mit der Schulleitung Höchstgrenzen für sonstige Lehrmittel ... Wird angehört beim Entlassungs-Verfahren eines Schülers

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