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Die EU-Gesetzgebung der Umwelthaftungsrichtlinie

Die EU-Gesetzgebung der Umwelthaftungsrichtlinie. Peter Hart Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Umwelthaftungsrichtlinie: Die Entstehungsgeschichte.

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Die EU-Gesetzgebung der Umwelthaftungsrichtlinie

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Presentation Transcript


  1. Die EU-Gesetzgebung der Umwelthaftungsrichtlinie Peter Hart Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

  2. Umwelthaftungsrichtlinie: Die Entstehungsgeschichte • Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden („Umwelthaftungsrichtlinie“) • Januar 2002: Vorschlag der Kommission • Juni 2003: Politische Einigung des Rates • September 2003: Gemeinsamer Standpunkt des Rates • März 2004: Annahme des Richtlinievorschlags durch den Rat • April 2004: Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt

  3. Eckpunkte der Umwelthaftungsrichtlinie • Ergänzung des bestehenden EU-Rechts (z.B. IPPC-Richtlinie; Wasserrahmenrichtlinie; FFH- und Vogelschutzrichtlinie) • Öffentlich-rechtliche Pflichten der Betreiber beruflicher Tätigkeiten • Information • Schadensvermeidung; Schadensbegrenzung • Sanierung • Befugnisse und Pflichten der Behörden • Durchsetzung der Betreiberpflichten • ggfs. Ersatzvornahme auf Kosten des Betreibers • Anhörungs- und Durchsetzungsbefugnisse der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich Nichtregierungsorganisationen)

  4. ZentraleGrundfragen bei der Richtlinienverhandlung • „Defences“ (permit – state of the art) • Deckungsvorsorge • subsidiäre Staatshaftung(wenn Betreiber nicht bekannt ist oder die Kosten nicht tragen muss/kann) • Verantwortung für Biodiversitätsschäden (Schadensdefinition; Verschuldenshaftung)

  5. Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie • Verantwortlichkeit der Betreiber den in Anhang III aufgeführten potenziell gefährlichen Tätigkeiten (zB. IPPC-Anlagen, Abfallbewirtschaftung, Gewässerbenutzungen, Umgang mit/Beförderung von Gefahrstoffen incl. Pflanzenschutzmitteln, GVO) • Biodiversitätsschäden, Gewässerschäden, Bodenschäden • ohneVerschulden („Gefährdungshaftung“) • Verantwortlichkeit der Betreiber aller anderen beruflichen Tätigkeiten • nurBiodiversitätsschäden • nurbeiVerschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit)

  6. Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie II • Richtlinie ist nicht anwendbar auf • SchädenausdiffusenQuellen • Altlasten (Schäden verursacht vor dem 30. April 2007 • Kriegerische Ereignisse, Naturkatstrophen, Verteidigung, Schutz vor Naturkatastrophen • Nuklearbereich (EURATOM; Atomhaftungsübereinkommen) • Ereignisse, die unter die in Anhang IV genannten Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter fallen, soweit vom Mitgliedstaat ratifiziert

  7. Verhältnis zu anderen Bestimmungen • Mitgliedstaaten können weitergehende Bestimmungen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erlassen • Richtlinie lässt strengere Rechtsvorschriften der EU mit Anforderungen an Tätigkeiten, die unter die Richtlinie fallen unberührt • Richtlinie läßt zivilrechtliche Regelungen über den Ersatz von Individualschäden unberührt(Problem: Doppelte Kostenanlastung)

  8. Umweltschaden I - Biodiversität • Geschützte Arten und Lebensräume • Arten nach Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und Anhang II und IV der FFH-Richtlinie • Lebensräume der Arten nach Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und Anhang II der FFH-Richtlinie, Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten in Anhang IV der FFH-Richtlinie(Keine Beschränkung auf ausgewiesene Schutzgebiete) • Schaden erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung von Anhang I der Umwelthaftungsrichtlinie (ausgenommen bestimmte ausdrücklich zugelassene Auswirkungen)

  9. Umweltschaden II – Gewässer, Boden • Gewässerschaden • alle Gewässer im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie • erhebliche nachteilige Auswirkung auf den chemischen, ökologischen oder mengenmäßigen Zustand nach der Wasserrahmenrichtlinie • ausgenommen nach Wasserrahmenrichtlinie zulässige Verschlechterungen • Bodenschaden • Bodenverunreinigungen mit einem erheblichen Risiko für die menschliche Gesundheit

  10. Eingetretener Umweltschaden • Betreiberpflichten • Schadensminderungsmaßnahmen • Erarbeitung eines Vorschlags von Sanierungsmaßnahmen • Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen mit Zustimmung der Behörde • Informationspflicht • Aufgabe der Behörde • Durchsetzung der Betreiberpflicht • Ersatzvornahme nach Ermessen, wenn Betreiber nicht handelt, unbekannt ist oder Kosten nicht tragen muss • Befugnisse der Behörde • Anforderung zusätzlicher Informationen • Festlegung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen • Anordnung von Maßnahmen • Ersatzvornahme (auf Kosten des Betreibers)

  11. Erforderliche Sanierungsmaßnahmen • Bodenschäden • Beseitigung des Risikos für die menschliche Gesundheit durch Maßnahmen zur Schadstoffbeseitung oder Eindämmung • Biodiversitäts- und Gewässerschäden • Wiederherstellung des Ausgangszustands oder eines gleichwertigen Zustands durch Maßnahmen der • primären Sanierung (Naturalrestitution) • ergänzende Sanierung (Herstellung eines gleichwertigen Zustands) • Ausgleichssanierung • Verzicht auf Gleichwertigkeit nur, wenn erhebliche Risiken ausgeschlossen und weitere Maßnahmen außer Verhältnis zum Nutzen

  12. Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen • Grundsatz: Betreiber trägt alle Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich der bei der Behörde entstandenen Kosten • Behörde muss die Erstattung der ihr entstandenen Kosten verlangen (Ausnahmen: Beitreibungskosten höher als Kostenanspruch oder Betreiber unbekannt) • Kostentragungspflicht (aber nicht die Grundpflichten) des Betreibers entfällt bei, • Schadensverursachung durch Dritte ohne Verantwortung des Betreibers • Anordnung einer Behörde, die sich nicht auf Emissionen oder Ereignisse bei Tätigkeit des Betreibers bezieht • optional: Emission oder Ereignis, explizit nach den in Anhang III genanten EU-Vorschriften zugelassen und rechtmäßig • optional: Tätigkeit, die nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht als riskant galt (Beweislast Betreiber).

  13. Rechte der betroffenen Öffentlichkeit • Die Behörde muss auf Aufforderung von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich Nichtregierungsorganisationen) im Sinne der Richtlinie tätig werden. Voraussetzung ist der „Anfangsverdacht“ eines Umweltschadens • Recht, Maßnahmen/Unterlassungen der Behörde gerichtlich überprüfen zu lassen. • Anhörung durch die Behörde vor der Entscheidung über die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen

  14. Deckungsvorsorge • Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Schaffung von Anreizen für die Wirtschaft zur Schaffung von Deckungsvorsorgeinstrumenten • Berichtspflicht der EU-KOM zum 30. April 2011 über die Verfügbarkeit von Deckungsvorsorgemöglichkeiten zu vertretbaren Kosten und ggfs zur Schaffung einer harmonisierten obligatorischen Deckungsvorsorge • Verfügbarkeit von Deckungsvorsorgemöglichkeiten zu vertretbaren Kosten • ggfs. Vorschlag obligatorische Deckungsvorsorge

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