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Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung. Was ist eine Betriebsvereinbarung.

walter
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Betriebsvereinbarung

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Presentation Transcript


  1. Betriebsvereinbarung

  2. Was ist eine Betriebsvereinbarung • Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat oder Konzernvertretung) andererseits, die in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (§ 29 ArbVG).

  3. Arten von Betriebsvereinbarungen • zustimmungspflichtige (notwendige) Betriebsvereinbarungen • ersetzbare Betriebsvereinbarungen • erzwingbare Betriebsvereinbarungen • freiwillige (fakultative) Betriebsvereinbarungen

  4. Form und Kundmachung • Betriebsvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen • Betriebsvereinbarungen müssen im Betrieb auch kundgemacht werden • Wenn über den Beginn der Geltung nichts Besonderes vereinbart wurde, wird die Betriebsvereinbarung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag wirksam • Ausfertigung der Betriebsvereinbarung an die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer) zu übermitteln

  5. Vertragsparteien und Geltung • Haben sich keine derartigen Organe (Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) gebildet, so können keine Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. • Betriebsvereinbarungen, welche von einem unzuständigen Belegschaftsorgan abgeschlossen werden, entfalten keinerlei normative Wirkung! • Eine Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die vom abschließenden Belegschaftsorgan vertreten werden.

  6. Beendigung • Einvernehmliche Auflösung – jederzeit • Befristet abgeschlossen • Kündigung der BV • Zustimmungspflichtige BV – jederzeit • Freiwillige BV – 3 Monate zum letzten des Monats • ersetzbaren Betriebsvereinbarungen § 96a ArbVG und die erzwingbaren Betriebsvereinbarungen § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG) können nur einvernehmlich oder durch Entscheidung der Schlichtungsstelle abgeschlossen, geändert oder aufgehoben werden.

  7. Betriebsvereinbarungen • Zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen (§ 96 ArbVG) • Die in § 96 Abs 1 Z 1 bis 4 ArbVG angeführten Maßnahmen können rechtswirksam ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht gesetzt werden. • Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung; • Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers enthalten sind; • Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Kontrollsystemen (soweit die Menschenwürde berührt wird); • Einführung von Leistungslohnsystemen.

  8. Betriebsvereinbarungen • Ersetzbare Betriebsvereinbarungen (§ 96a ArbVG) • Die im § 96a ArbVG angeführten Maßnahmen können ebenso wie jene des § 96 nur mit Zustimmung des Betriebsrates durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Im Unterschied zu den Maßnahmen nach § 96 ArbVG ist die fehlende Zustimmung des Betriebsrates jedoch durch einen Entscheid der Schlichtungsstelle ersetzbar. • Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen (Personaldatensysteme). • Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes.

  9. Betriebsvereinbarungen • Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG) • Über die Angelegenheiten des § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG können erzwingbare Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass die generelle Regelung dieser Angelegenheiten im Betrieb grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrates und ohne Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung möglich ist. • Kommt nämlich eine Betriebsvereinbarung mangels Übereinstimmung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat nicht zustande, so kann jede der beiden Parteien die Schlichtungsstelle anrufen. Der Spruch der Schlichtungsstelle ersetzt die fehlende Zustimmung und gilt als Betriebs-vereinbarung mit allen besonderen Rechtswirkungen.

  10. Betriebsvereinbarungen • Die erzwingbaren Betriebsvereinbarungen regeln folgende Punkte: • Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln; • Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind; • Generelle Festsetzung des Beginns und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; • Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge; • Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung und Milderung der Folgen einer Betriebsänderung, sofern diese wesentlichen Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt (Sozialplan);

  11. Betriebsvereinbarungen • Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betrieblichen und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtun-gen; • Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln; • Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen der Arbeitnehmer durch Arbeiten im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes,einschließlich der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

  12. Betriebsvereinbarungen • Freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 97 Abs 1 Z 7 bis 25 ArbVG) • Mangels Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung können die entsprechenden Angelegenheiten durch Weisung des Arbeitgebers bzw. durch Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern festgelegt werden. Diese Betriebsvereinbarungen können aber nicht durch Anrufung der Schlichtungsstelle erzwungen werden.

  13. Betriebsvereinbarungen • Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen • Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten • sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer • Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung • Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes • Entgeltfortzahlungsansprüche für die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen (Fahrtkostenvergütungen) • Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen • Mitwirkung bei vorübergehenden Verkürzungen bzw. Verlängerungen der Arbeitszeit • Betriebliches Vorschlagswesen • Gewährung von Zuwendungen aus bestimmten betrieblichen Anlässen • Systeme der Gewinnbeteiligung

  14. Betriebsvereinbarungen • Sicherung der von Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände • Betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen • Pensionskassenregelungen (es handelt sich hiebei um einen Sonderfall der notwendigen • Mitbestimmung auf Grund von § 3 Abs. 1 Betriebspensionsgesetz). • Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung • der betrieblichen Ausbildung sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung • betrieblicher Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen • Betriebliches Beschwerdewesen • Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall • Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen

  15. Betriebsvereinbarungen • Anwendung eines bestimmten Kollektivvertrages bei mehrfacher Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers • Festlegung des Beginns und der Verlängerung der Frist für die vorübergehende • Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches im Sinne des § 62b ArbVG • Maßnahmen im Sinne der §§ 96 Abs 1 und 96a Abs 1 ArbVG • Maßnahmen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen (Frauenförderpläne) • sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung von Familienpflichten der Arbeitnehmer

  16. Betriebsvereinbarungen • Freie Betriebsvereinbarungen • Unter freien Betriebsvereinbarungen werden im allgemeinen Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat in jenen Angelegenheiten verstanden, die weder durch Gesetz noch durch Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten sind. Sehr häufig beziehen sich derartige Vereinbarungen auf die Regelung von Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer. Diese Betriebsvereinbarungen haben nicht die qualifizierten Rechtsfolgen (z. B. Normwirkung) der gesetzlichen Betriebsvereinbarungen im Sinne der §§ 96, 96a und 97 ArbVG. • Da sie Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge werden, können sie auch nicht mit allgemeiner Wirkung gekündigt oder abgeändert werden. Ihre Rechtswirkungen erlöschen meist nur nach entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarung.

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