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Art. 320 Abs. 1

Art. 320 Abs. 1. Wer ein Geheimnis offenbart , das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, …. Echtes Sonderdelikt. Beamter (/amtliche Stellung)

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Art. 320 Abs. 1

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Presentation Transcript


  1. Art. 320 Abs. 1 Wer ein Geheimnisoffenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, …

  2. Echtes Sonderdelikt • Beamter (/amtliche Stellung)  Art. 110 Ziff. 3 • Mitglied einer Behörde (/dienstliche Stellung)  Folge: Für Aussenstehende nur Anstiftung / Gehilfenschaft möglich

  3. Geheimnisbegriff Formeller: • Definition Materieller: • nur beschränktem Personenkreis zugänglich • Geheimhaltungsinteresse (objektiv) • Geheimhaltungswille (subjektiv)  Dienstliches und privates Geheimnis geschützt

  4. Kenntniserlangung • anvertraut (durch Geheimnisträger) • wahrgenommen (ohne Zutun des Geheimnisträgers) Wichtig: Kenntniserlangung infolge Stellung!

  5. Tathandlung: offenbaren Jedes Zugänglichmachen (auch durch Unterlassen, Achtung aber: Vorsatzerfordernis!) der geheim zu haltenden Interessen an Unbefugte Spezialfälle: • vorbestehendes Interesse bei Unbefugtem • durch Unterlassen • ordentlicher Dienstweg

  6. Rechtfertigung: Spezialfälle • Einwilligung des Berechtigten • Einwilligung der vorgesetzten Behörde (Ziff. 2) • Art. 14 StGB: Gesetzlich gebotenes Handeln • Übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund „Wahrung berechtigter Interessen“

  7. Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB • Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, sind strafbar. • Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

  8. Täterkreis • abschliessende Aufzählung! H.L. und Bundesgericht: Keine Erweiterung auf vertraglich vereinbarte Schweigepflicht Qualifikation als „Hilfsperson“: nach h.L. genügt berufsmässige Mitwirkung, verantwortliche Mitwirkung nicht nötig

  9. Kenntniserlangung Wichtig wiederum: Kenntniserlangung infolge Stellung! Problematisch bei Doppeltätigkeiten  Welche Tätigkeit steht bei Kenntniserlangung im Vordergrund?

  10. Offenbaren: Ausnahme Gutachten Keine Geheimhaltungspflicht des Gutachters gegenüber Auftraggeber, wenn sich Begutachteter freiwillig Gutachten stellte oder dazu verpflichtet war.

  11. Rechtfertigung: Spezialfälle (1) • Einwilligung des Geheimnisherrn • Einwilligung der vorgesetzten Behörde (Ziff. 2) • Zeugnis- /Auskunftspflicht (Ziff. 3; Art. 14 StGB) Ergänzung des Gesetzeswortlauts: • „Anzeigepflicht“: ansteckende Krankheiten, Schwangerschaftsabbruch, Verbrechensspuren • „Auskunftsrecht“: Bsp: Art. 321bis Abs. 2 StGB • Strafuntersuchung gegen den Schweigepflichtigen

  12. Begünstigung „Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59–61 (stationäre therapeutische Massnahmen), 63 (ambulante Massnahmen) und 64 (Verwahrung) vorgesehenen Massnahmenentzieht, ist strafbar.“ .

  13. Art. 305 StGB ↔ Teilnahme an Vortat • Unterscheidung nach Zeitpunkt der Auswirkung der Hilfeleistung: Vor ( Teilnahme) oder nach ( Begünstigung) Abschluss der Vortat?

  14. Strafrechtlicher Erfolg Muss Strafverfolgung durch Hilfeleistung völlig verhindert werden, reicht eine vorübergehende Erschwerung (geraume Zeit / kürzere Zeit?) oder ist auch die erfolglose Hilfeleistung strafbar?

  15. Unterlassungsdelikt Voraussetzung: Garantenpflicht  aus besonderem Grund zur Anzeige verpflichtet; insb. gegeben bei Personen, die kraft ihres Amtes an der Strafverfolgung oder dem Vollzug von Strafen oder Massnahmen mitzuwirken haben

  16. Selbstbegünstigung • „Unmittelbare“  Straflos (gilt auch, wenn gleichzeitig Fremdbegünstigung) • Mittelbare: Wenn sich der Vortäter zu seiner eigenen Begünstigung eines anderen bedient (diesen anstiftet / Hilfe in Anspruch nimmt), ist der Vortäter straflos.

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