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Verwertung historischer Filmmaterialien

Verwertung historischer Filmmaterialien. Deutsche Kinemathek –Museum für Film und Fernsehen, 13.-14.September 2007 Dr. Robert Straßer, Poll Straßer Ventroni Feyock. Rechtsauffassung Zitatrecht. BGH GRUR 1987, 362 „Filmzitat“ § 51 Nr.2 UrhG entsprechend

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Verwertung historischer Filmmaterialien

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Presentation Transcript


  1. Verwertung historischer Filmmaterialien Deutsche Kinemathek –Museum für Film und Fernsehen, 13.-14.September 2007 Dr. Robert Straßer, Poll Straßer Ventroni Feyock

  2. RechtsauffassungZitatrecht BGH GRUR 1987, 362 „Filmzitat“ • § 51 Nr.2 UrhG entsprechend • enge Auslegung am Maßstab des Zitatzwecks („ in einem durch den Zweck gebotenen Umfang“) • innere Verbindung mit den eigenen Gedanken (These > Beleg) • Kosten einer gegebenenfalls erfolgenden Zur-Verfügung-Stellung müssen getragen werden

  3. Moralische Komponente • Unterhaltende Dokumentation versus Blood Money • vor allem Rechtsradikale Raubauswertung kann nur durch konsequentes Rechtemanagement verhindert bzw. eingeschränkt werden • Transit führt gesamten Gewinn an Bundeshaushalt ab

  4. WegweisendeGesetzgebung • Ufi-Entflechtungsgesetz vom 05.06.1953 • US-Kontrollratsdirektive No.50

  5. Rechtsprechung zur Rechtesituation • Beweislastumkehr (Anschein) LG München I, GRUR 1991, 378 „Veit Harlan-Videorechte“: Davon, dass die Produzentin eines in den Jahren 1938 bis 1943 hergestellten Spielfilms vom Regisseur das Recht zur Videoauswertung erworben hätte, kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn in dem Vertrag zwischen Produzentin und Regisseur der Übergang des Rechts, den Film auf noch unbekannte Nutzungsarten zu nutzen, ausdrücklich vereinbart wurde. OLG München, UFITA 65 (1965), 268 – „Normalvertäge im Filmkammerbereich“: Trotz dadurch möglicherweise ausgelöster Beweisnot gilt als Grundsatz, dass die damaligen Gesetze nicht nach den Maßstäben der Zeit des Dritten Reichs, sondern danach auszulegen sind, was nach heutiger Anschauung Rechtens ist. BGH UFITA 55 (1970), 313 – „Triumph des Willens“: Da der Film „Triumph des Willens“ ein Propagandamittel der Partei sein sollte, muss davon ausgegangen werden, dass die NSDAP auch das Recht innehaben sollte, Dritten Ausschnitte aus dem Film zur Übernahme in einen anderen Film zu überlassen. OLG München, ZUM 1995, 484 – „Fernsehrechte an UFA-Film“: Indizien wie Schriftverkehr können auch ohne Vorlage der Originalverträge durchaus zum Rechtenachweis ausreichen.

  6. Rechtsprechung zur Rechtesituation • „Ersitzung“ OLG Karlsruhe, ZUM 1996, 810 „Dr. Schiwago – Laras Tochter“: Ist eine Nutzungsrechtseinräumung an den Verwerter infolge Zeitablaufs nur noch schwer feststellbar, so kommt dem Umstand einer längeren widerspruchsfreien Nutzung zumindest dann eine besondere Indizwirkung zu, wenn es sich um eine wirtschaftlich nicht unbedeutende Werkverwertung handelt. LG München I, ZUM-RD 2007, 302 „Nachweis der Aktivlegitimation im Falle von Filmrechteketten“: Bei Filmen, die vor dem Jahre 1966 produziert wurden, sind an den Nachweis der Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte von den Filmurhebern auf den Produzenten jedenfalls dann keine allzu strengen Maßstäbe anzusetzen, wenn die beklagte Partei keine konkreten anderweitigen Übertragungen vorträgt. Denn ansonsten wären diese Filme oft nicht mehr verkehrsfähig.

  7. Rechtsprechung zur Rechtesituation • Propagandafilme LG München I, ZUM 1993, 370 - „Videorechte an NS-Propagandafilmen“: Die Rechtsübertragung von anonymen Urhebern die nicht im Vorspann genannt werden, ist auch für unbekannte Nutzungsarten erfolgt. Bei den Rechtsübergängen am Filmvermögen des Reiches und der NSDAP nach Ende des Dritten Reiches, sei es durch Beschlagnahme oder Rechtsübertragungen der Rechtsnachfolger wie im Zuge des UFI-Entflechtungsgesetzes vom 05.06.1953 sind regelmäßig auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten übertragen worden. Soweit bei derartigen Rechtsübertragungen nicht bestimmte Titel genannt wurden, sondern auch auf einen generell bezeichneten Bestand Bezug genommen wurde, ist davon auszugehen, dass eine möglichst umfassende Rechtsübertragung auch hinsichtlich des Bestandes gewollt war. LG München I, ZUM 1998, 89 – „Rechte an Deutschen Wochenschauen aus 1940 bis 1942“: Die BRD hat die Nutzungsrechte an Sendungen der deutschen Wochenschau in den Jahren 1940 – 1942 erworben, da die Hersteller sie kraft stillschweigender Übereinkunft auf die jeweiligen Filmhersteller übertragen haben. Bei den Filmausschnitten der deutschen Wochenschauen aus dieser Zeit handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Filmwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG.

  8. Strafrechtliche Dimension • § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) • Unterschiedliche Erfahrungen mit Strafverfolgungsbehörden

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